B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3826/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2016 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1719/2016 vom 4. Mai
2016 die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2016 gegen den
Entscheid der Vorinstanz vom 9. März 2016 erhobene Beschwerde gut-
hiess, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wor-
den war, und die Akten zur korrekten Weiterführung des Verfahrens an die
Vorinstanz überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zwar die grundsätzli-
che Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers
bestätigte und feststellte, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
sei nicht gerechtfertigt, indessen zum Schluss kam, die Vorinstanz habe
den ihr zukommenden Ermessensspielraum hinsichtlich des Vorliegens
humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) faktisch nicht ausgeübt,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
30. Mai 2016 Gelegenheit einräumte, sich zur Zuständigkeit Italiens sowie
einer allfälligen Überstellung in dieses Land zu äussern,
dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 2. Juni 2016 verneh-
men liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (eröffnet am 14. Juni 2016)
erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Überstellung nach Italien anord-
nete und den Beschwerde-führer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass am 13. Juni 2016 eine weitere Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 9. Juni 2016 bei der Vorinstanz einging,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2016 gegen die Ver-
fügung des SEM vom 8. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei aufzufordern, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei seiner Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung zunächst ausführte, das Bun-
desverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 4. Mai 2016 mit der Be-
jahung der Zuständigkeit Italiens trotz der verspäteten Antwort der italieni-
schen Behörden auf das Remonstrationsbegehren der Schweiz sein Wohl
als Flüchtling weniger stark gewichtet als die Sorge, dass Italien andern-
falls von einem Fehlverhalten profitiert hätte,
dass indessen zu beachten sei, dass er nach der Traumatisierung durch
seine Flucht in der Schweiz ein sicheres Umfeld gefunden habe und daher
sein Wohl über das Interesse an einer möglichst geringen Zahl an Asylbe-
werbern zu stellen sei,
dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, es sei zu berücksichtigen,
dass die Situation in Italien sich angesichts der vielen neu ankommenden
Flüchtlinge verschlimmern werde und es absehbar sei, dass nach einer
Überstellung dorthin einer existenziellen Notlage ausgesetzt sein würde,
dass im Weiteren die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2016
nicht dazu geäussert habe, ob seine Integrationsbemühungen in der
Schweiz, insbesondere sein Engagement als (…) einer (…) Kirchgemeinde
in B._______, ein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel sein
könnte,
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dass er im Falle einer Überstellung nach Italien mit seinen Integrationsbe-
mühungen noch einmal unter viel schwierigeren Umständen von vorne be-
ginnen müsste, was ihn in grosse praktische und emotionale Schwierigkei-
ten bringen würde,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 20. Mai 2016 per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Gericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2016 in Bestätigung der vor-
instanzlichen Verfügung feststellte, die Zuständigkeit Italiens für die Be-
handlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III VO sei ungeachtet der verspäteten Zustimmung der itali-
enischen Behörden im Remonstrationsverfahren gegeben (vgl. Urteil des
BVGer E-1719/2016 E. 4),
dass in der Beschwerdeschrift die im Kassationsurteil vom 4. Mai 2016 vor-
genommene Abwägung des privaten Interesses des Beschwerdeführers
und des öffentlichen Interesses in Frage gestellt wird,
dass dieses Argument jedoch die Erwägungen der Vorinstanz – sowie des
Gerichts, welches im Kassationsurteil die Zuständigkeit Italiens unter Ver-
weis auf das System der Dublin III-Verordnung sowie die Praxis des Ge-
richts bejahte – nicht in Frage zu stellen vermag,
dass an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens somit festzuhalten ist,
dass im Kassationsurteil vom 4. Mai 2016 festgehalten wurde, eine Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sei nicht gerechtfertigt, da Italien sei-
nen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und davon ausgegan-
gen werden könne, diese Land respektiere die sich für Schutzsuchende
aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
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kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergebenden Rechte,
dass demnach dies diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind und auch die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 2. Juni und
9. Juni 2016 sowie der Beschwerdeschrift – insbesondere der Verweis auf
die prekären Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien – keinen An-
lass geben, diese Beurteilung in Frage zu stellen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine effek-
tiver Ermessensspielraum zukommt,
dass seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom
1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) das Gericht
nicht mehr prüft, ob eine Verneinung des Vorliegens humanitärer Gründe
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angemessen ist, sondern seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt
diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän-
den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum ausgefüllt und
das Ermessen folglich korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und
b AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das SEM dem Beschwerdeführer nach dem Kassationsurteil vom
4. Mai 2016 Gelegenheit gewährte, allfällige seit der Befragung vom
13. August 2014 hinzugekommene humanitäre Gründe vorzubringen,
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dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 2. Juni 2016
und 9. Juni 2016 im Wesentlichen wiederum auf die schlechte Lebenssitu-
ation in Italien und sein Amt als (…) der (…) Kirchgemeinde von B._______
verwies, und damit keine neuen Gründe geltend machte,
dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung
der Möglichkeit eines humanitären Selbsteintritts im Sinne von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in rechts-
genüglicher Weise mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinan-
dersetzte und zum Schluss kam, dass diese eine Anwendung der Souve-
ränitätsklausel durch die Schweiz nicht rechtfertigen würden,
dass demnach das SEM alle Sachverhaltselemente genügend berücksich-
tigt und das ihm zukommende Ermessen korrekt ausgeübt hat,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 20. Juni 2016 (und
in der nachträglichen Eingabe an das SEM vom 9. Juni 2016) keine andere
Einschätzung zu rechtfertigen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts zu enthalten hat,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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