Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3828/2011
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz),
Mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E:_______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2011 – eröffnet am 2. Juli
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden vom 8. März 2011 nicht eintrat, ihre Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete
und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden anlässlich der
summarischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel
vom 21 März 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit
Italiens – wo ihre Fingerabdrücke registriert worden waren – für die
Behandlung des Asylverfahrens gewährt hatte,
dass die Beschwerdeführenden dabei vorgebracht hatten, sie möchten
lieber nicht nach Italien zurückkehren sondern gerne in der Schweiz
bleiben,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass
sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVerordnung, nachfolgend DublinIIVO)
anzuwenden,
dass das BFM die Behörden Italiens um die Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf die DublinIIVO ersucht habe, und
Italien zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht
Stellung genommen habe, womit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens am 28. Juni 2011 an Italien übergegangen sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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könnten, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens
am 28. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folgen eines Nichteintretens gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würden, weshalb das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und
auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Fall einer Rückkehr nach Italien
bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden
und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
6. Juli 2011 (Datum Poststempel; ergänzt durch eine Eingabe ihres
neuen Rechtsvertreters vom 8. Juli 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das
Asylgesuch materiell zu behandeln,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2011 festhielt, die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der
Vorschusspflicht würden abgewiesen, und die Beschwerdeführenden
aufforderte innert Frist den Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass die Beschwerdeführenden innert Frist den Kostenvorschuss
leisteten,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe 29. Juli 2011 darauf
hinwiesen, dass der Beschwerdeführer kürzlich operiert worden sei,
diesbezüglich einen Arztbericht in Aussicht stellten und auf die
menschenunwürdigen Umstände in Italien hinwiesen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche ein der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen am 12. Februar
2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten
einreisten (vgl. Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac) und das BFM unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinII
VO ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an diesen
Staat gestellt hat,
dass diese Aufforderung bis zum Ablauf der festgelegten Frist
unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das
vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist (so genannte
Verfristung),
dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich ohne weiteres in
einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, der für die Prüfung
ihres Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel einerseits
gesundheitliche Probleme (bevorstehende Operation des
Beschwerdeführers) geltend machen, aufgrund derer es der Familie nicht
möglich sei, die Schweiz fristgerecht zu verlassen,
dass andererseits vorgebracht wird, die Familie mit drei Kindern würde in
Italien "auf der Strasse landen" und es sei damit zu rechnen, dass Italien
die Beschwerdeführenden nach Syrien ausschaffe,
dass gemäss Akten und den einschlägigen Bestimmungen der DublinII
VO Italien für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs der
Beschwerdeführenden zuständig ist,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht in letzter Zeit in zahlreichen
Urteilen zur Situation der Asylsuchenden in Italien geäussert und dabei
jeweils festgestellt hat, dass sich diese zwar beispielsweise bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur
durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können,
dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt werden und sich –
neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass die Überführung der Beschwerdeführenden nach Italien im Rahmen
des DublinVerfahrens damit grundsätzlich zumutbar ist, zumal sie bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs einzig ausgeführt hatten, sie möchten
ihr Asylverfahren lieber in der Schweiz durchlaufen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtmittel und in den späteren
ergänzenden Eingaben mit keinem Wort ausführen, welcher Art die
gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei,
dass der mit der Beschwerde eingereichten Terminbestätigung des
Kantonsspitals Olten nicht zu entnehmen war, der Beschwerdeführer sei
per 11. Juli 2011 zu einer "Operation" aufgeboten worden (vgl.
Beschwerde S. 1), zumal dem Kurzbrief auch keinerlei Hinweise auf
individuelle, beispielsweise nahrungsmässige, Vorbereitungen des
Patienten zu entnehmen waren,
dass auch in der Eingabe vom 29. Juli 2011 die Operation zwar erwähnt
aber nicht mit einem Arztzeugnis belegt wird, ein solches zwar in Aussicht
gestellt wird, indessen bis heute nicht zu den Akten gereicht wurde,
dass Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet sind,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und von ihnen
zumindest erwartet werden kann, dass sie angebliche
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Gesundheitsbeschwerden geltend machen und konkret umschreiben (vgl.
BVGE 2009/50 E.10),
dass dies umso mehr gelten muss, wenn eine (durch einen
Rechtsbeistand vertretene) betroffene Person sich – wie vorliegend –
bereits in ärztlicher Behandlung befindet und sich angeblich einer
Operation unterziehen musste und somit medizinische Befunde vorliegen
müssen,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, eine allfällige
medizinische Behandlung des Beschwerdeführers wäre nötigenfalls auch
in Italien möglich und erhältlich zu machen,
dass diesbezüglich auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen
Italiens verwiesen werden kann, namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren
Durchsetzung die EULänder auch entsprechende Rechtsmittel
vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser so genannten Aufnahmerichtlinie),
dass die konkrete Übergabe von medizinisch Behandlungsbedürftigen an
den gemäss DublinIIVO für die Behandlung des Asylgesuchs
zuständigen EUStaats durch die zuständigen Vollzugsbehörden des
Bundes (DublinOffice des BFM) und des Aufenthaltskantons durch
geeignete Absprachen mit den Partnerbehörden des DublinZielstaats
erleichtert werden kann, was aber ebenfalls voraussetzt, dass die
betroffene Person kommuniziert und dokumentiert, an welcher
Erkrankung sie leide,
dass im Übrigen die schweizerischen Vollzugsbehörden den Grundsatz
der Einheit der Familie ebenso zu beachten haben wie eine allfällige
medizinisch bedingte, vorübergehende Reiseunfähigkeit, insbesondere
nach einem ärztlichen Eingriff,
dass nach dem Gesagten bei der heutigen Aktenlage aber kein Grund zur
Annahme besteht, der Beschwerdeführer könnte bis zum Ablauf der in
der BFMVerfügung genannten Überstellungsfrist (28. Dezember 2011)
nicht reisefähig sein,
dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu
entnehmen sind, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, und das BFM
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nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und deshalb vorliegend
nicht weiter zu prüfen ist,
dass in diesem Sinn auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht darzutun
vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, mit dem in gleicher
Höhe geleitsteten Kostenvorschuss zu verrechnen und bereits beglichen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
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