Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3829/2009
U r t e i l v om 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N (…).
E3829/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein irakischer Kurde
aus B._______ (Provinz [Zentralirak]), verliess den Irak mit seinem Pass
am 5. Januar 2009 in einem Flugzeug nach Istanbul, wo er etwa zwanzig
Tage geblieben sei. Danach reiste er in einem Camion unter Umgehung
der Grenzkontrolle am 29. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo er am 17.
Februar 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl
nachsuchte. Da er keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er dort mit
einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift
verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo
aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden
aufgefordert (vgl. act. A3/1).
B.
Am 25. Februar 2009 erhob das BFM im EVZ die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 5. März 2009
hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen
an.
C.
Auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte der
Beschwerdeführer vorab, einen Pass mit türkischem Touristenvisum
besessen zu haben. Der Pass sei ihm jedoch in der Türkei vom
Schlepper abgenommen worden. Er habe seine Identitätskarte zu Hause
gelassen, sich indes diese durch seinen Bruder schicken lassen. Sie
solle sich aktuell in [der Schweiz] befinden und werde von der Post [ins
EVZ] geschickt. Anlässlich der Anhörung teilte er mit, man habe ihm bei
der Post gesagt, dass die Sendung beschlagnahmt worden sei und erst in
vier Wochen eintreffen werde.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe als
(…) gearbeitet, die Aufträge von den USA und der UNO
entgegengenommen habe. Deswegen sei er telefonisch und schriftlich
von den irakischen Widerstandskämpfern der Fraktion (…) bedroht
worden.
D.
Am 2. Mai 2009 wurde C._______, ein Bekannter des
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Beschwerdeführers, der als Adressat der aus dem Irak geschickten
Ausweispapiere des Beschwerdeführers figuriert habe, durch die
Kantonspolizei (…) befragt.
E.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juni 2009 – trat das
BFM auf das Asylgesuch vom 7. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen. Der Kanton (…) wurde mit dem Wegweisungsvollzug
beauftragt.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (Eingabe und Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er, es sei von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden je
in Kopie eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde und eine irakische
Identitätskarte lautend auf den Beschwerdeführer sowie ein irakischer
Ausweis lautend auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers
eingereicht.
G.
Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2009 von der Kantonspolizei
(…) wegen Verdachts auf Fälschung seiner Ausweispapiere vorgeladen
und befragt (vgl. Akten Vorinstanz A22/8).
H.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 stellte die Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
gutgeheissen. Gleichzeitig überwies die Instruktionsrichterin dem BFM
die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung.
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I.
Mit Vernehmlassung des BFM vom 25. August 2009, die dem
Beschwerdeführer am 28. August 2009 zur Replik übermittelt wurde,
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
J.
(…)
K.
Mit Verfügung vom 8. September 2009 wurde das gegen den
Beschwerdeführer angehobene Strafverfahren (wegen [versuchter]
Fälschung von Ausweisen) aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall
endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
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die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch
ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang
überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden
und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder
abweisen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung
erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs
im EVZ (…) am 17. Februar 2009 keine Reise oder Identitätspapiere
abgegeben. Auch in den anschliessenden 48 Stunden hat er kein solches
Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise oder
Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als
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Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gegeben.
4.2. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden
innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder
Identitätspapiere abgegeben. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft
machen könne, führte das BFM aus, dass er geltend gemacht habe, sein
Pass sei ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Er habe
jedoch keinen Grund dafür angeben können, was jedoch, angesichts des
Preises, den er für den Pass bezahlt habe, umso mehr erstaunen lasse.
Ferner habe er erklärt, seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben
und diese ohne nachvollziehbare Erklärung dem BFM nicht beigebracht.
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über einen relevanten Identitätsnachweis verfüge,
aber davon absehe, diesen dem BFM abzugeben.
4.3. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er
sowohl in der Befragung im EVZ als auch in der Anhörung schlüssig
erklärt habe, die Nachsendung der Identitätspapiere veranlasst zu haben.
So habe er bei der Befragung die Seriennummer angegeben und erklärt,
dass sich die Sendung bei der Post in [der Schweiz] befinde. In der
Anhörung habe er sodann angegeben, dass ihm die Sendung aus
unerfindlichen Gründen vorenthalten werde. Am 11. Juni 2009 sei es ihm
gelungen, die Kopien der in die Schweiz geschickten Dokumente zu
erlangen. Die Polizei in (…) habe ihm diese Kopien überreicht und
Originale bei sich behalten. Somit sei nachgewiesen, dass er bei den
Befragungen die Wahrheit gesagt habe und es eine nachvollziehbare
Erklärung dafür gebe, warum er die Identitätspapiere nicht vorher dem
BFM habe einreichen können. Die Kopien der Dokumente seien mit der
Beschwerde eingereicht worden. Beim ersten Dokument handle es sich
um einen irakischen Nationalitätenausweis, auf welchem vermerkt sei,
dass er aus B._______ stamme. Dokument Nr. 2a sei ein irakischer
Personalausweis und Dokument Nr. 2b zeige eine Wohnbestätigung
seines Vaters. Das BFM habe nie in Frage gestellt, dass er aus
B._______ stamme, habe es jedoch als zumutbar erachtet, dass er in
den Nordirak, in die sicheren Provinzen, gehen könne. Somit habe das
BFM die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichtsentscheides E
4243/2007 vom 14. März 2008, wonach es Kurden aus dem Zentralirak
nur dann zumutbar sei, in die kurdischen Nordprovinzen zu gehen, wenn
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sie von dort stammen würden oder längere Zeit dort gelebt hätten, nicht
berücksichtigt. Beides treffe nämlich für den Beschwerdeführer nicht zu.
4.4. In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2009 führte das BFM
sodann aus, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene zum
Nachweis seiner Herkunft aus B._______ Kopien eines irakischen
Nationalitätenausweises, einen irakischen Personalausweis und eine
Wohnsitzbestätigung seines Vaters zu den Akten gereicht. Die
betreffenden Originale seien aber zwischenzeitlich von der Kantonspolizei
(…) konfisziert und einer Echtheitsanalyse unterzogen worden (A22/8)
und hätten sich als gefälscht erwiesen.
5.
5.1. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gelten der
Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch
Art. 49 Bst. b VwVG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet,
den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen,
dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei
die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen
in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der
Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist – eine sorgfältige
Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006
Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können.
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Seite 8
5.2. Die entscheidende Behörde kann sich zwar trotz des
Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch
aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel
berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur
mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK
1995 Nr. 23 E. 5a S. 222
5.3. Anlässlich der Befragung im EVZ am 25. Februar 2009 nahm der
Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass er Ausweispapiere beschaffen soll
(vgl. A1/12 S. 5), und gab gleich an, bereits anfangs Februar 2009 seinen
Bruder kontaktiert zu haben, damit ihm dieser die Identitätskarte, die er
aus Angst, dass sie ihm vom Schlepper weggenommen werden könnte
beziehungsweise, dass er sie verlieren könnte, zu Hause gelassen habe.
Auf die Frage wo jetzt seine Identitätskarte sei, nannte er die
Seriennummer (…) von der Post [in der Schweiz] und stellte in Aussicht,
dass diese Post die Sendung nach [EVZ] schicken werde. Bei der
Anhörung vom 5. März 2009 erklärte er (vgl. A10/17, S. 3), als er gefragt
wurde, ob er Dokumente oder Ausweispapiere abzugeben habe, dass der
Brief, der von der Post geschickt worden sei, beim Zoll beschlagnahmt
worden sei und er den Grund nicht kenne. Er habe diesbezüglich mit
[Postbüro in der Schweiz] Kontakt aufgenommen und erfahren, dass der
Brief bereits seit fünf Wochen bei den Behörden sei. Dabei äusserte er
die Befürchtung, dass der Brief in den Irak zurückgeschickt werden
könnte. Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung auf Vorhalt des
Befragers hin (Frage 101), dass die Beschlagnahme der Identitätskarte
durch die Zollbehörde wohl auf eine Fälschung hindeute, gab er zu
Antwort, diese legal erworben zu haben.
5.4. Somit geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer –
trotz seiner Bemühungen – faktisch nicht möglich gewesen ist, in den
Besitz der erwähnten Identitätskarte zu kommen, da die Postsendung aus
dem Irak durch den Grenzwachtposten (…) wegen Fälschungsverdachts
tatsächlich beschlagnahmt wurde. Dieser übermittelte die drei
eingereichten irakischen Ausweise am 12. Februar 2009 an das
Polizeikommando (…), das die Ausweise überprüfen liess und sie als
Fälschungen erkannt habe. Diese Überprüfung erging zwischen dem
7. Februar und 12. Februar 2009, also noch bevor der Beschwerdeführer,
der sich seit dem 29. Januar 2009 in der Schweiz aufhielt, sein
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Seite 9
Asylgesuch vom 17. Februar 2009 einreichte. Die Vorinstanz hielt aber in
ihrer Verfügung bezüglich der Identitätskarte lediglich fest, dass der
Beschwerdeführer erklärte, diese zu Hause gelassen zu haben. Weiter
führte sie aus, er habe diese ohne nachvollziehbare Erklärung dem BFM
nicht beigebracht (vgl. A1/12, S. 5; A10, S. 3,4). Diese Feststellung
erweist sich jedoch klar als aktenwidrig. Trotz verschiedener deutlicher
Hinweise während der Befragungen (vgl. E. 5.3.; der Beschwerdeführer
wies mehrfach darauf hin, dass die Identitätskarte mit der Post beim
Bundesamt längst hätte eintreffen sollen, und gab gar die Nummer der
Postsendung an) unternahm das Bundesamt diesbezüglich keine
weiteren Nachforschungen.
5.5. Damit ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 12
VwVG nicht nachgekommen und hat den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sowie infolgedessen
die Würdigung basierend auf einem unvollständig beziehungsweise
unrichtig erstellten Sachverhalt verfasst.
6.
6.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
6.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und
vollständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des
Beschwerdeverfahrens sein, für eine richtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen
Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben.
Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des
Bundesverwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig unterlassene
Nachforschung nach der Identitätskarte nachzuholen. Diese Abklärungen
überschreiten in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das
Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der
vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen
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Seite 10
eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der
Umstand, dass dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren
ginge.
6.3. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Verfahren ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich die Identitätspapiere des
Beschwerdeführers beschafft, ihm zu den allfälligen
Fälschungsmerkmalen das rechtliche Gehör gewährt (in ihrer
Vernehmlassung wies die Vorinstanz lediglich auf die
Dokumentenanalyse und das daraus hervorgehende Ergebnis der
Kantonspolizei (…) hin, ohne dass sich im Übrigen die besagte Analyse
bei den Asylakten befinden würde, und ohne sich mit dieser selbst
auseinandergesetzt zu haben), den Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und die Sache neu beurteilt.
6.4. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt
auch die Frage des Wegweisungsvollzugs in eine der drei nordirakischen
Provinzen nochmals zu überdenken haben wird, zumal es – aufgrund der
protokollierten Anhörung – nicht zutrifft, dass "manche seiner Tanten" in
[Nordirak] wohnen würden, sondern es sich aussagegemäss vielmehr um
zwei dort lebende pensionierte Onkel handle (vgl. A10/17, Antworten 93
96), das Bundesamt mithin auch diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig
festgestellt hat.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm
mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1
VGKE). Weitere notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen (vgl.
Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind
aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz Obsiegens
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser