Abtei lung V
E-3830/2006
E-3831/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______,
geboren (...), und die gemeinsamen Kinder C._______,
geboren (...), D._______, geboren (...), und F._______,
geboren (...), alle Kosovo,
alle vertreten durch G._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
30. April 2004 und vom 9. November 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3830/2006, E-3831/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen An-
gaben Ende März 2004 und gelangte via Italien am 18. April 2004 in
die Schweiz, wo er am 19. April 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 21.
April 2004 wurde der er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (damals
Empfangsstelle) H._______ summarisch befragt und am 27. April 2004
vom BFF direkt zu den Asylgründen angehört. Für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 30. April 2004
dem Kanton I._______ zugewiesen.
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei al-
banischer Ethnie und stamme aus J._______ im Kosovo. Dort sei
seine Sicherheit nicht gewährleistet. Sein (...) und dessen Freund
K._______ albanischer Ethnie hätten für die serbische Polizei
gearbeitet, sie seien am (...) von der UÇK (Ushtria Çlirimtare e
Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) festgenommen worden. Er
selber sei rund eine Woche später ebenfalls von der UÇK
festgenommen worden. Für die Verhaftung sei der Umstand
ausschlaggebend gewesen, dass die serbische Polizei oft im (...)
erschienen sei, weil sie von dort aus den ganzen Früchtemarkt in
J._______ habe kontrollieren können. Bis zum (...) sei der
Beschwerdeführer festgehalten und von der UÇK behelligt worden.
Anlässlich der Freilassung habe die UÇK die Abgabe von Waffen ge-
fordert. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer die Waffe
ausgehändigt, die er und (...) zu Hause aufbewahrt hätten. Er habe
damit auch die Freilassung seines (...) erwirken wollen, der nach wie
vor von der UÇK festgehalten worden sei. Am (...) 1998 habe die
serbische Polizei den Beschwerdeführer festgenommen, weil sie ihn
verdächtigt habe, Terroristen zu unterstützen. Er sei bis zum (...) 1999
festgehalten, oft verhört und misshandelt worden. Schliesslich habe er
den serbischen Polizisten Angaben über die UÇK gemacht. Am (...) sei
er vom Bezirksgericht in J._______ für unschuldig erklärt worden. Kurz
danach sei er wegen der Bombardierungen nach Mazedonien
geflüchtet. Nach dem Krieg habe er Mazedonien verlassen und sei
Ende (...) in den Kosovo zurückgekehrt. Auch sein (...), der während
des Krieges für die UÇK gekämpft habe, sei wieder heimgekehrt.
Später seien wiederholt Leute der UÇK vorbeigekommen und hätten
seinen (...) darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit dem
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Staatssicherheitsdienst Kontakte gehabt habe. Konsequenzen seien
jedoch ausgeblieben. Nachdem sein (...) am (...) gestorben sei, habe
sich die Situation drastisch verändert. In den folgenden vier oder fünf
Monaten habe es mehrfach Drohungen seitens der UÇK gegeben.
Diese Leute hätten auch seinen (...) über ihn informiert. Die
Angehörigen der UÇK hätten damit gedroht, den Beschwerdeführer zu
töten. Sie hätten anonyme Drohbriefe verfasst, worin sie auch die
Tötung seines (...) angedroht hätten. Einmal sei eine Bombe durchs
Fenster ins Haus geworfen worden, die indessen nicht explodiert sei.
Weiter habe seine Ehefrau verschiedene Tiere mit abgeschnittenen
Köpfen vorgefunden. Einmal habe ein Leichentuch vor der Tür
gelegen, welches eine Drohung an den Beschwerdeführer enthalten
habe. Bis zirka (...) 2003 habe der Beschwerdeführer sein Haus nicht
mehr verlassen. Anschliessend habe er sich entschieden, mit seiner
Familie nach (...) zu einem (...) zu flüchten. Im (...) 2003 sei auf den
erwähnten K._______ ein Anschlag verübt worden. Eine andere
Person namens (...) sei dabei getötet und K._______, welcher
inzwischen als Polizist für die United Nations Interim Administration
Mission (UNMIK) gearbeitet habe, schwer verletzt worden. Im (...)
2003 sei der Beschwerdeführer nach J._______ zurückgekehrt und
habe bei einem Freund gewohnt. Mit dem (...) habe er einen Schlepper
gesucht. Anlässlich eines Treffens mit seinem Schlepper von (...) 2004
hätten Unbekannte versucht, ihn in ihren Wagen zu zerren. Nur mit
Gewalt habe er ihnen entkommen können. Er sei dabei am (...) verletzt
worden. Ende März 2004 sei ihm die Ausreise gelungen.
A.c Das BFF stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Ap-
ril 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
A.d Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine
Vertreterin am 27. Mai 2004 Beschwerde bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) erheben. Er beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 30. April 2004 und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die ver-
fügte Wegweisung unzulässig sei, und es sei in der Folge die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. Weiter wurde die unentgeltliche Rechtspfle-
ge und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
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tragt. Als Beilage wurde eine Honorarnote vom 27. Mai 2004 über auf-
gelaufene Kosten im Betrag von Fr. 1'825.-- eingereicht.
A.e Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2004 teilte die ARK dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten
könne, und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
A.f Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 21. Juni 2004 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2004 ohne
Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
A.g Der Beschwerdeführer liess am 11. August 2004 mitteilen, dass
am (...) 2004 zwei ihm bekannte Personen bei seiner (...) nach ihm
gesucht hätten.
A.h Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 orientierte die Rechtsvertrete-
rin die ARK über die kürzliche Ankunft der Ehefrau und der Kinder des
Beschwerdeführers in der Schweiz und ersuchte gleichzeitig um Infor-
mation über den Verfahrensablauf.
A.i Am 8. Oktober 2004 überwies die ARK das Dossier des Beschwer-
deführers zur Behandlung des Asylgesuchs seiner Angehörigen ans
BFF und teilte dies der Rechtsvertretung mit.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin verliess mit ihren drei Kindern den Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2004 und gelangte durch
ihr unbekannte Länder am 20. September 2004 in die Schweiz. Hier
stellte sie gleichentags ein Asylgesuch, zu welchem sie am 23.
September 2004 im Empfangszentrum (damals Empfangsstelle)
H._______ summarisch befragt wurde. In der Folge wurde sie mit
ihren Kindern für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton
I._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die
Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2004 zu den Asylgründen an.
B.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, als (...) tätig
gewesen zu sein. Ihr Ehemann und (...) hätten vor dem Krieg
Schwierigkeiten mit der UÇK und der serbischen Polizei gehabt. Nach
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dem Tod (...) am (...) sei es wiederholt zu Drohungen seitens
Angehöriger der UÇK gekommen. Die Albaner hätten den Ehemann
des Verrates bezichtigt und ihn töten wollen. In der folgenden Zeit
seien anonyme Drohschreiben eingetroffen, über deren Inhalt sie
nichts habe erfahren dürfen. Vor der Haustür habe sie Tierkadaver mit
abgeschnittenen Köpfen vorgefunden. Ein anderes Mal sei eine
Bombe durch das Fenster ihres Hauses geworfen worden. Sie habe
trotz dieser Vorkommnisse von ihrem Ehemann nichts über die Gründe
erfahren. Im Jahr 2003 sei auf (...) ein Anschlag verübt worden. Eine
Person sei dabei getötet und eine andere schwer verletzt worden.
Daraufhin sei ihre Familie nach (...) gezogen. Ihr Ehemann sei im
Januar 2004 von unbekannten Leuten am (...) verletzt worden. Im
März 2004 sei er deshalb in die Schweiz gereist; er habe dort ein
Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Kindern zu
ihrer (...) gezogen. Im August 2004 habe ihr die (...) ohne Angabe von
Gründen aufgetragen, das Haus mit ihren Kindern nicht mehr zu
verlassen. In der Folge hätten sie eingesperrt gelebt. Am (...) 2004
habe die Beschwerdeführerin einen Telefonanruf ihres Ehemannes
erhalten. Sie habe von ihm erfahren, dass die Ausreise vorbereitet
worden sei. Am folgenden Tag habe sie mit den Kindern den Kosovo
verlassen.
B.c Das BFF stellte mit Verfügung vom 9. November 2004 - eröffnet
am 11. November 2004 - fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
vom 20. September 2004 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
B.d Gegen die Verfügung vom 9. November 2004 liess die Beschwer-
deführerin durch ihre Vertreterin am 30. November 2004 Beschwerde
bei der ARK erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 9. November 2004 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die verfügte Wegweisung
unzulässig sei, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Weiter wurde Kostenbefreiung und Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung im Einzelnen
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genom-
men. Als Beilage wurde eine Honorarnote vom 30. November 2004
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über aufgelaufene Kosten im Betrag von Fr. 925.-- eingereicht. Die
nachgereichte Fürsorgebestätigung datiert vom 1. Dezember 2004.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2004 teilte die ARK der
Beschwerdeführerin und ihren Kindern mit, dass sie den Entscheid in
der Schweiz abwarten können, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege auf den Endentscheid.
B.f Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. August
2005 die Abweisung der Beschwerde.
C.
Mit Schreiben vom 25. August 2005 reichten die Beschwerdeführen-
den vier Beweismittel (...) inklusive die entsprechenden Erklärungen
zu deren Inhalten zu den Akten.
D.
In der beim BFM eingeholten zusätzlichen Vernehmlassung vom 18. Ok-
tober 2005 schloss dieses auf Abweisung der beiden Beschwerden.
Die Vernehmlassung wurde zur blossen Kenntnisnahme den Be-
schwerdeführenden zugestellt.
E.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 teilten die Beschwerdeführenden
der ARK mit, sie hätten erfahren, dass ein UÇK-Kommandant namens
L._______ wegen Kriegsverbrechen angeklagt worden, jedoch jetzt
wieder auf freiem Fuss sei. Dieser L._______ habe den Be-
schwerdeführer während der Haft gefoltert. Vor wenigen Wochen hät-
ten Leute von L._______ den Beschwerdeführer bei seiner (...)
gesucht. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren angegeben,
dass er von (...) bis (...) als (...) bei der Multinational Specialized Unit
(MSU) in J._______ gearbeitet habe. Er habe jedoch verschwiegen,
dass er damals mitgeholfen habe, Namen von UÇK-Mitgliedern, wel-
che Gräueltaten verübt hätten, an die MSU J._______ weiterzugeben,
was zu (...) geführt habe. (...). Er habe nicht gewagt, darüber zu
berichten, weil er befürchtet habe, seine Angehörigen im Kosovo
könnten in diese Sache hineingezogen werden. Solange sein (...)
gelebt habe, sei der Beschwerdeführer in Ruhe gelassen worden,
zumal der (...) einflussreich gewesen sei und für die UÇK gekämpft
habe. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde sei der (...) nicht
gezwungen worden, bei der UÇK mitzukämpfen; er habe im (...) 1999
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vielmehr freiwillig auf Seiten der UÇK gekämpft. K._______ habe nach
dem Krieg als (...) bei der UNMIK gearbeitet und versucht, den
Beschwerdeführer als Zeugen zu gewinnen. Dies habe der
Beschwerdeführer aus Angst vor Racheakten aber abgelehnt.
F.
Zusammen mit einem Begleitschreiben vom 2. März 2006 reichten die
Beschwerdeführenden eine Bestätigung des Internationalen Komitees
des Roten Kreuzes (IKRK) vom (...) 2006 betreffend die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Haft im Jahr (...) zu den Akten.
G.
In einer vom 12. Juli 2006 datierten Eingabe verwiesen die Beschwer-
deführenden auf ein Urteil der ARK vom 8. Juni 2006, gemäss wel-
chem auch die nichtstaatliche Verfolgung zur Asylgewährung führe.
Dieses Urteil sei relevant, weil die Vorinstanz die geltend gemachte
Verfolgung als eine solche privater Natur gewertet und den internatio-
nalen Schutzkräften Schutzwille und Schutzfähigkeit zugesprochen
habe. Auf weitere Einzelheiten dieser Eingabe wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit erneuter Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 nahm das BFM
dazu und namentlich zur Frage der Schutzfähigkeit der internationalen
Organisationen im Kosovo Stellung. Das BFM hielt an seinem bisheri-
gen Stellungbezug fest.
I.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 29. Dezember
2006 an ihren Anträgen fest. Sie würden keine Kontakte zu albani-
schen Landsleuten pflegen, weil sie schwere Nachteile für sich und
ihre Angehörigen befürchten würden. Im Kosovo bestehe kein funktio-
nierender Rechtsapparat. Von einem gesicherten Zugang zu den Si-
cherheitsorganen könne keine Rede sein. Weder werde die Gewalten-
trennung eingehalten, noch bestehe eine klare Trennung zwischen
"staatlichem" Sicherheitsapparat und privaten Verfolgern. Der Be-
schwerdeführer und seine Familienangehörigen seien an Leib und Le-
ben bedroht worden und müssten im Fall einer Rückkehr mit grosser
Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von (ehemaligen) UÇK-Leuten um-
gebracht zu werden. Die Tötung von Zeugen in Prozessen gegen frü-
here UÇK-Mitglieder sei verbreitet. Auch sei L._______, ein
Kriegsverbrecher, erneut im Kosovo, was das Ganze verschlimmere.
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So sei der Kosovo in drei Interessenzonen der kriminellen Clans auf-
geteilt, denen gegenüber die dortigen Sicherheitskräfte ohnmächtig
seien. Die Region (...) werde von (...) kontrolliert. (...) arbeite eng mit
Strukturen der organisierten Kriminalität in Albanien, Mazedonien,
Bulgarien und Tschechien zusammen. Das Gebiet um (...) würde
durch (...) beherrscht. Demgegenüber stehe das Gebiet um (...) unter
Kontrolle von L._______, der beim Drogenschmuggel mit (...)
kooperiere. Kein Zeuge getraue sich, gegen einen dieser Clans vor
Gericht verwertbare Aussagen zu machen. Zudem hätten Leute in den
staatlichen Organen, die den Schutz tatsächlich zu gewährleisten
versuchten, keine Möglichkeiten, ihn durchzusetzen.
J.
Mit zwei vom 16. Mai 2007 datierten Schreiben an die Beschwerdefüh-
renden informierte das Bundesverwaltungsgericht über die seit Beginn
des Jahres bestehende Zuständigkeit für die beiden Verfahren.
K.
Am 14. Juni 2007, 8. November 2007 und 11. Juni 2008 reichten die
Beschwerdeführenden Sachverhaltsergänzungen nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM (bzw. bis Ende 2004 das BFF) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
Auf die beiden Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs werden die beiden Verfahren aus prozessökonomischen Grün-
den vereinigt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.3
3.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2004 hält das BFF
fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch
Angehörige der UÇK seien als rechtswidrige Handlungen privater Drit-
ter zu werten. Nach den gesicherten Kenntnissen des BFF sei davon
auszugehen, dass sowohl der Schutzwille als auch die Schutzfähigkeit
der internationalen Sicherheitskräfte gegeben sei, wobei ein perma-
nenter Personenschutz die personellen Möglichkeiten von Sicherheits-
kräften im Kosovo übersteige. Der Beschwerdeführer habe die geltend
gemachten Übergriffe nicht zur Anzeige gebracht. Demnach könne we-
der der UNMIK noch der KFOR eine ausgebliebene Schutzgewährung
vorgeworfen werden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten den Sicherheitskräften die Möglichkeit genommen, Ermitt-
lungen gegen die Täterschaft aufzunehmen und gegen sie vorzuge-
hen. Somit liege keine Verletzung der Schutzpflicht vor. Damit seien
die Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Bei dieser Sachlage könne
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in
den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung vom 9. November 2004 fest, sie berufe sich auf die
Asylgründe des Ehemannes, und wiederholte nahezu wörtlich die in
der Verfügung des Beschwerdeführers verwendete Begründung.
3.3.2 In der Beschwerde vom 27. Mai 2004 wird der Sachverhalt wie-
derholt und ergänzt, die UNMIK habe im Jahr (...) UÇK-Mitglieder
verhaftet. Diese seien wegen Kriegsverbrechen angeklagt worden. Ei-
ner davon, L._______, sei im Jahr (...) an der Entführung des
Beschwerdeführers beteiligt gewesen und habe den Beschwerdeführer
gefoltert. Weiter wird in der Beschwerde betont, der Beschwerdeführer
sei nicht aus ökonomischen Gründen ausgereist. Er habe panische
Furcht, von seinen Landsleuten entdeckt und verraten zu werden. Er
fürchte sich auch vor der Weitergabe seiner Asylangaben. Deshalb
habe er dem Dolmetscher mit albanischer Herkunft misstraut und ihn
auswechseln lassen. Diese Handlungsweise untermauere die Glaub-
haftigkeit seiner detaillierten Schilderungen. Es stelle sich die Frage,
ob die Verfolgung durch Leute der UÇK den internationalen Sicher-
heitskräften zurechenbar sei, zumal diese keine Schutzbereitschaft
hätten. Hierbei sei zu beachten, dass die KFOR (Nato Sicherheitstrup-
pe, Kosovo Force) und die UNMIK nicht von der KPS (Kosovo Police
Service) und dem Kosovo Schutzkorps PKC (recte: KPC; Kosovo Pro-
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tection Corps) getrennt werden könnten, denn ehemalige UÇK-Aktivis-
ten seien in diesen neuen Strukturen integriert. Überall in der Verwal-
tung, in der Justiz und in der Regierung seien Leute der UÇK tätig und
übten dort ihren Einfluss aus. Diese UÇK-Leute würden unauffällig für
die UÇK arbeiten und seien vor ihrer Anstellung nicht auf ihre Vergan-
genheit hin kontrolliert worden. Die UÇK habe mittlerweile auf diese
Art über die kosovarische Gesellschaft ein Netz gesponnen. Die KFOR
und UNMIK würden die UÇK gewähren lassen, weshalb nicht von ei-
nem Schutzwillen auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei somit
nicht zuzumuten, bei den vorgenannten Behörden um Schutz nachzu-
suchen. Die geltend gemachten Nachstellungen durch ehemalige Mit-
glieder der UÇK seien in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant, selbst
wenn sie als nichtstaatliche Verfolgung qualifiziert würden.
Der Beschwerdeführer fügte dieser Argumentation im Schreiben vom
11. August 2004 bei, (...) Personen der UÇK hätten am (...) 2004 sein
Haus in J._______ aufgesucht und sich nach seinem Aufenthaltsort
erkundigt. Sie hätten dabei schlimmste Nachteile für die Be-
schwerdeführer und ihre Kinder angedroht. Der Beschwerdeführer
habe in der Folge die Angehörigen dazu gebracht, öffentlich zu ma-
chen, dass sie mit ihm nichts mehr zu tun haben möchten. Auf diese
Weise habe er sie schützen wollen. Da der internationale Druck wach-
se, die UÇK-Leute zur Rechenschaft zu ziehen, gehe der Beschwerde-
führer davon aus, dass dies sei ein weiterer Grund sei, weshalb er be-
droht sei.
3.3.3 In der Beschwerde vom 30. November 2004 werden vorab im
Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin wiederholt und
mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe im (...) 2004 durch das
Fernsehen erfahren, dass auf seinen Mithäftling M._______ vor
mehreren Monaten ein Bombenanschlag verübt und kürzlich auf ihn
geschossen worden sei. M._______ sei wie der Beschwerdeführer
Albaner und habe in J._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin
machte weiter geltend, die Familie ihres Ehemannes sei sehr
wohlhabend (...). Sie seien somit nicht aus wirtschaftlichen Gründen
aus dem Kosovo geflüchtet.
3.3.4 Die Beschwerdeführenden reichten am 25. August 2005 mehre-
re Beweismittel nach und erklärten dazu, im (...) einer serbischen
richterlichen Instanz vom (...) sei unter anderem erwähnt, dass sich
der Beschwerdeführer seit dem (...) in Haft befunden habe, und
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beschlossen worden sei, ihn für einen weiteren Monat in Untersu-
chungshaft zu behalten. Zur Begründung werde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei (...) einer Organisation unter Führung von
K._______ beigetreten. Er habe mit anderen Personen zusammen
eine Waffenlieferung entgegengenommen und Aufträge der
Organisation ausgeführt. Er habe somit gegen Strafbestimmungen in
den Bereichen Terrorismus und Mitgliedschaft bei einer illegalen Orga-
nisation verstossen. Mit Gerichtsentscheid vom (...) sei gegen die
Beschuldigten deren Haftfortsetzung für weitere (...) Monate verfügt
worden.
Zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (...) wurde geltend
gemacht, darin seien unter anderen der Beschwerdeführer und sein
(...) als Angeschuldigte aufgeführt. Der Beschwerdeführer habe
zugegeben, Mitglied der UÇK zu sein und dieser Organisation Waffen
geliefert zu haben, weshalb er wegen Terrorismus und Zugehörigkeit
zu einer illegalen Organisation zu verurteilen sei. Der Beschwer-
deführer merkte diesbezüglich im Begleitschreiben an, er habe im Ge-
richtssaal die UÇK als Terrororganisation bezeichnet und eine Tätigkeit
für die UÇK oder eine Mitgliedschaft öffentlich in Abrede gestellt. Sein
Verfahren habe am (...) mit einem Freispruch geendet. An der
Gerichtsversammlung hätten die internationale Presse und Vertreter
der (...) teilgenommen. Mit der Bestätigung vom (...) werde dem
Beschwerdeführer bescheinigt, dass er wegen fehlender Beweise aus
der Haft freigelassen worden sei. Der IKRK-Delegierte S.G. Aus (...)
habe den Beschwerdeführer in der Haft vom (...) einmal besucht. Bis
anhin sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, von
diesem Delegierten eine Bestätigung zu erhalten.
In ihrem Schreiben vom 14. Juni 2007 teilten die Beschwerdeführen-
den einige Namen, heutige Tätigkeiten und Aufenthaltsorte einiger
Personen (...) mit, welche zu Zeiten des Beschwerdeführers von der
MSU überprüft oder verhaftet worden seien. Insgesamt habe damals
die MSU rund 400 Personen verhaftet. Die Beschwerdeführenden
würden sich vor ihrer Zukunft fürchten.
Die Beschwerdeführenden informierten mit Brief vom 8. November
2007, dass (...) wiederholt Angehörige der UÇK den (...) zu Hause auf-
gesucht und sich nach ihnen erkundigt hätten. (...) seien dabei verbal
bedroht worden. Die Beschwerdeführer hätten Furcht, dass ihnen
etwas zustossen könnte.
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Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 berichteten die Beschwerdeführen-
den davon, dass zu Hause beim (...) des Beschwerdeführers
bewaffnete zivile Mitglieder der UÇK seit (...) 2007 zwei- bis dreimal
pro Woche erschienen seien. Seit der Unabhängigkeitserklärung des
Kosovos vom 17. Februar 2007 habe die Zahl ihrer Besuche deutlich
zugenommen und ihr Auftreten sei - bis anhin aggressiv - immer
respektloser geworden. Die Leute der UÇK hätten das Aufspüren und
die Tötung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt und gedroht,
wenn sie ihn nicht fänden, würden sie an seiner Stelle (...) aufspüren
und (...) auf einem Holzpfahl aufspiessen. Nicht nur die
Familienangehörigen im Heimatland, sondern auch die
Beschwerdeführer in der Schweiz lebten somit in steter Furcht vor der
UÇK. Die Beschwerdeführer würden in der Schweiz konsequent die
Öffentlichkeit meiden.
4.
4.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden
haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und voll-
ständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtser-
heblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn
dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde
gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die rechtliche Erheblichkeit ei-
ner Tatsache zu Unrecht verneint oder diese gar nicht erst zum Ge-
genstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Un-
tersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art.
8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese ins-
besondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb
sie um Asyl nachsuchen. Die Asylsuchenden haben auch Anspruch
auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen dieses Rechts können
Asylsuchende ihre Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzuneh-
men sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist
(vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf -
im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von der Beweisabnah-
me absehen, wenn mit Fug und ohne Willkür vorweg die Annahme ge-
troffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der
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betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Be-
hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenla-
ge ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass
der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln
vermag. Die behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen
eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisfüh-
rungslast begriffsnotwendig aus.
4.2 Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden be-
hördlichen Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die
verfügende Behörde zudem die Überlegungen substanziiert zu nen-
nen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich der Entscheid
stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine
sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und
stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung
ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. auch
EMARK 2004 Nr. 38).
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat. In der angefochtenen Verfü-
gung hat es sich darauf beschränkt, das Asylgesuch unter dem Aspekt
der Frage der Asylrelevanz zu prüfen. Bereits im Zeitpunkt, in dem die
angefochtene Verfügung erlassen wurde, war diese Beschränkung des
Prüfungsgegenstandes auf die Asylrelevanz und die Betonung der
Irrelevanz privater Verfolgung angesichts der Verknüpfungen von
Privatpersonen beziehungsweise privater Organisationen mit
staatlichen, parastaatlichen und internationalen Organen zu kurz
gegriffen. Nach dem Übergang der Schweizer Asylpraxis von der
Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (EMARK 2006 Nr. 18) einerseits
und der Ausrufung des eigenständigen Staates Kosovos und der
Anerkennung durch die Schweiz und viele andere Länder anderseits
haben sich diesbezüglich erhebliche Änderungen ergeben, die zur
Folge haben, dass eine Gefährdung durch ehemalige UÇK-Mitgliedern
nicht leichthin unter den Begriff der Drittverfolgung subsumiert werden
kann und dass der Frage nach der Wirksamkeit des allenfalls durch
den Staat gewährten Schutzes eine besondere Bedeutung zukommen
lässt.
5.2
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5.2.1 Die Befreiungsarmee des Kosovo entstand 1994; sie trat erst-
mals in Uniformen im November 1997 in Erscheinung. Ihr primäres Ziel
war die Erreichung der Unabhängigkeit des Kosovos, sekundär sollte
auch der Zusammenschluss von einzelnen mehrheitlich albanisch-
stämmige besiedelten Gebieten in Serbien und Montenegro sowie in
Mazedonien erreicht werden. Geführt wurde die UÇK von Adem Jas-
hari und später bis zu ihrer Auflösung im September 1999 von Hashim
Thaçi. Die UÇK bediente sich vorerst der bewaffneten Guerilla-Taktik
und versuchte die Kosovaren aller nicht-serbischen Ethnien mit einer
kompromisslosen Einschüchterungstaktik auf Kurs zu bringen. Im
Sommer 1998 kontrollierte sie erstmals kurzfristig einen Drittel des
Territoriums des Kosovo, konnte es aber nach den schweren Gegen-
schlägen serbischer Truppen nicht mehr halten. Die erbitterten Kämpfe
führten zu einer gewaltigen Zerstörung von Siedlungen und Infrastruk-
tur. Tausende von Zivilisten waren damals im Kosovo auf der Flucht.
Nachdem die NATO im Jahr 1999 ins Geschehen eingegriffen und mili-
tärisch die Kontrolle übernommen hatte, wurde die UÇK am 20. Sep-
tember 1999 offiziell aufgelöst. Heute findet der Kampf um Einfluss im
Kosovo auf politischem Parkett statt, insbesondere zwischen der PDK
(Demokratische Partei Kosovos) und der LDK (Demokratische Liga Ko-
sovos), welche aktuell eine Koalitionsregierung bilden. Sowohl in der
Regierung wie auch in der von R. Haradinaj (AAK, Allianz für die
Zukunft Kosovos) angeführten Opposition, finden sich viele frühere
UÇK-Mitglieder, darunter der Premierminister Hashim Thaçi. Seit Ende
der Krise im Sommer 1999 haben sich verschiedentlich Mitglieder der
ehemaligen Befreiungsarmee UÇK in neuen politischen Parteien
vereinigt.
Während und nach dem Ende des Kosovo-Krieges übernahmen die
ehemaligen Untergrundkämpfer der UÇK zunächst faktisch die Kont-
rolle über den Kosovo. Es wurden Bürgermeister, Präfekten und ande-
re Funktionsträger für jede Stadt und Region ernannt. Zwischen der
eher pazifistisch gesinnten, seinerzeit von Ibrahim Rugova geführten
LDK und lokalen Vertretern der UÇK entstand ein erbitterter Konkur-
renzkampf, welcher zum Teil gewaltsam ausgetragen wurde und dazu
führte, dass die UÇK am Ende 27 der 29 Lokalverwaltungen kontrol-
lierte, bevor die UNMIK dort präsent werden konnte.
Als im Jahr 2000 einige Tausende Bewerber für das neu gegründete
Kosovo-Schutzkorps, die Polizei, die Verwaltung und die Politik ge-
sucht wurden, sollen sich rund 25'000 ehemalige UÇK-Mitglieder für
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die ausgeschriebenen Stellen gemeldet haben. Das damals gebildete
Kosovo-Schutzkorps steht noch heute unter der Leitung ehemaliger
UÇK-Offiziere. Im Jahr 2006 sollen 70 % des aktiven Bestandes mit
ehemaligen UÇK-Kämpfern besetzt gewesen sein. Es besteht indes
ein Projekt, innerhalb der nächsten zwölf Monate das Kosovo-Schutz-
korps aufzulösen und es zur "Kosovo Security Force" (KSF) überzu-
führen, einer Art bewaffneten Gendarmerie mit nicht obligatorischer
Dienstzeit, die nach den Planern die ethnische Diversität der kosovari-
schen Bevölkerung widerspiegeln soll. Deren neuer Kommandant soll
durch die Regierung vorgeschlagen und vom Präsidenten bestimmt
werden dürfen. Realistischerweise dürfte wohl bei diesen Prämissen
für die KSF kein Weg an den Bewerbern aus der früheren UÇK vorbei-
führen.
Die Polizei des Kosovos setzte sich anfänglich zur Hälfte aus ehemali-
gen UÇK-Mitgliedern und bis zu 20% aus Personen des früheren
jugoslawischen Polizeikorps zusammen. Im Jahr 2006 soll der Bestand
ihrer UÇK-Mitglieder auf rund 25% geschrumpft sein (International
Crisis Group: An Army for Kosovo? Europe Report N°174, 28. Juli
2006, S. 8). Ausserdem sollen Hunderte von serbischstämmigen Poli-
zisten zur Zeit den Dienst unter dem zentralen Kommando der Polizei
verweigert haben (Quelle: SFH, Kosovo update vom 12. August 2008,
S. 9), was allenfalls ein Hinweis auf die Ausrichtung der heutigen Füh-
rung der Polizei sein könnte. Die heutige KPS zählt unter Führung der
UNMIK-Polizei rund 6500 Polizeibeamte und etwa 900 Zivilbedienstete.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die ehemaligen
UÇK-Mitglieder in den Sicherheitskräften gut vertreten sind und sich
die frühere UÇK-Führung beim Militär und bei der Polizei einen nicht
zu vernachlässigenden Einfluss gesichert hat.
5.2.2 Hinsichtlich des Einflusses von Mitgliedern der früheren UÇK auf
die am 10. Juni 1999 gebildete UNMIK gibt es keine klaren oder gesi-
cherten Antworten. Indessen bestehen Indizien, dass einzelne Mitglie-
der innerhalb der UNMIK Sympathien für die frühere UÇK haben dürf-
ten und dass das Personal mit ehemaligen UÇK-Leuten durchsetzt ist.
Im Januar 2008 bestand die UNMIK aus insgesamt 462 internationalen
sowie 1892 nationalen, d.h. kosovarischen Mitarbeitern (ohne die Poli-
zei). Wollte man der heutigen Presselandschaft Glauben schenken, so
haben sich die grossen Parteien, die zumindest teilweise aus der ehe-
maligen Befreiungsarmee UÇK hervorgegangen sind, in die Selbstver-
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waltungsstrukturen der UNMIK bereits integriert. Zudem besteht die
UNMIK-Administration (DOJ - Justizdepartement) aus internationalen
und nationalen Staatsanwälten und Richtern. Ihr Hauptaufgabengebiet
liegt in der Bearbeitung von internationalen Verbrechen, inklusive or-
ganisierter Kriminalität sowie Kriegsverbrechen. Auch in diesem Be-
reich sollen grosse Unsicherheiten in Bezug auf die aktuelle Rechtsla-
ge im Kosovo herrschen, mitunter ein Indiz dafür, dass dort offenbar
noch Leute tätig sein könnten, denen es nicht unbedingt nur primär um
die sofortige Schaffung und Umsetzung von Gesetzesprozessen,
Recht und Ordnung geht. Ein weiterer Anhaltspunkt könnte die Tatsa-
che darstellen, dass sich der UN-Menschenrechtsausschuss im Juli
2006 besorgt darüber hat zeigen müssen, dass die UNMIK der Verfol-
gung von Urhebern von Entführungen und "Verschwindenlassens"
während des Kosovo-Konflikts 1998 und 1999 nur eine geringe Priori-
tät beigemessen habe. Abgesehen von einer Ausnahme wurden Mit-
glieder der früheren UÇK oder anderer bewaffneter albanischer Grup-
pen wegen der Entführung von Serben, Roma oder anderen Personen
bisher nicht mit der wünschbaren Kosequenz strafrechtlich in die Ver-
antwortung genommen.
Die UNMIK als legitimes internationales Organ im Kosovo soll nach
dem Willen des UNO-Sicherheitsrates nächstens - nach dem Über-
gang der ganzen Zivilverwaltung auf kosovarische Stellen - abgebaut
werden. Wann, mit welchem Tempo und mit welchem Umsetzungsziel
dies verwirklicht werden soll, kann angesichts der rechtlich-politischen
(Russland droht mit Veto, unsichere Rechtsgrundlagen, widersprüchli-
che Vorgaben etc.) und der teilweise verworrenen realen Situation im
Kosovo (Skandale, Korruptionsvorwürfe, zum Teil chaotische Zustände
in Justiz und Polizei etc.; vgl. dazu auch SFH vom 12. August 2008,
Kosovo update, aktuelle Entwicklungen, ab S. 7) nicht mit genügender
Verlässlichkeit abgeschätzt werden. Bei dieser Situation stellt sich
unweigerlich die Frage nach einem effizienten Schutzes von allfälligen
Zeugen in Verfahren gegen mutmassliche ehemalige Verbrecher der
UÇK, die sich noch im Kosovo aufhalten.
5.2.3 Aus vorstehenden Ausführungen geht immerhin hervor, dass
auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar
2008 die wichtigen staatlichen Institutionen zu einem bedeutenden Teil
mit Sympathisanten oder ehemaligen Mitgliedern der früheren UÇK
bestellt sind und diese Institutionen untereinander vernetzt sind. Somit
kann durchaus davon gesprochen werden, dass Mitglieder und Sym-
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pathisanten der früheren UÇK seit 2000 als staatstragende Schicht im-
mer noch tätig sind. Diese können jedenfalls dann, wenn es um politi-
sche (und nicht rein private) Abrechnungen geht, angesichts ihrer rea-
len Einflussmöglichkeiten nicht als vom Staat losgelöste Dritte be-
zeichnet werden.
Demzufolge überzeugt die - noch zur Zeit der Geltung der Zurechen-
barkeitstheorie vorgenommene - Argumentation des BFM mit der be-
stehenden generellen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der staat-
lichen Institute Kosovos gegenüber von durch Mitglieder der früheren
UÇK allenfalls verfolgten Personen nicht.
5.3 Eine kritische Betrachtung der Aussagen der Beschwerdeführen-
den - namentlich des Beschwerdeführers selbst - zeigt allerdings
schnell, dass sich im Bereich der Glaubhaftmachung des Sachverhal-
tes viele Fragen auftun. Der Beschwerdeinstanz ist es allerdings ver-
sagt, sich dazu zu äussern, da sie zufolge des Schweigens der Vorin-
stanz zu Glaubhaftigkeitselementen über keinen entsprechenden
Überprüfungsgegenstand verfügt. Lücken und Unklarheiten zeigen
sich namentlich bei der Kenntnis des Beschwerdeführers über die
UÇK selbst und deren mit ihm in Kontakt gekommenen Mitglieder, bei
der Schilderung der verschiedenen Vorfälle (Verhaftung durch UÇK,
Waffenabgabe, Verhaftung durch serbische Polizei, Inhalt der vom Be-
schwerdeführer gegebenen Auskünfte, Motiv an gesteigertem Verfol-
gungsinteresse durch UÇK nach dem Tod des (...), Anschlag mit einer
"Bombe" etc.) sowie bei den Fragen, was die frühere UÇK mit den
jahrelangen Einschüchterungen und Drohungen beim Beschwerdefüh-
rer habe bewirken wollen, zumal es für UÇK-Sympathisanten ein
Leichtes gewesen wäre, ihn oder seine nächsten Angehörigen zu liqui-
dieren oder Vermögenswerte zu zerstören, falls sie dies beabsichtigt
hätten. Weitere Fragen stellen sich dazu, weshalb der
Beschwerdeführer langjährig geglaubt habe, im Kosovo sich noch
aufhalten zu können, wenn er doch überzeugt davon gewesen sei,
dass sich die von früheren UÇK-Mitgliedern beeinflussten Institutionen
des Kosovo nicht für einen effizienten Schutz einsetzen konnten oder
wollten, und warum sich der Beschwerdeführer nicht an internationale
Organisationen gerichtet habe, zumal er gute Kontakte zu selbigen
gehabt haben will.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorin-
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stanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördli-
chen Untersuchungspflicht unvollständig feststellte.
6.1 Wohl kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschrif-
ten durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken ge-
heilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder
Kassation muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch
erforderlichen Abklärungsmassnahmen orientieren. Es kann allerdings
nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich
eine ergänzende Untersuchung wegen unsorgfältiger Verfahrensfüh-
rung aufdrängt, die nur mit umfassenden Befragungen von Amtes we-
gen beseitigt werden kann. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist kei-
neswegs schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen sowie der be-
gründeten Furcht vor drohender Verfolgung zu erfüllen vermögen. Da-
bei kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, diese
erforderlichen Abklärungen selber vorzunehmen, zumal es nicht ein-
fach um die Ergänzung einzelner Elemente des Sachverhaltes geht,
sondern dieser als Ganzes einer gründlichen Glaubhaftigkeitsüberprü-
fung bedarf, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer
durch ein solches Vorgehen eine Überprüfungsinstanz mit voller Kogni-
tion verloren ginge.
6.2 Da eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vor-
nahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis-
sen, als die vorinstanzlichen Verfügungen des BFM vom 30. April und
9. November 2004 aufzuheben sind und die Vorinstanz anzuweisen ist,
die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und in der
Angelegenheit neu - insbesondere im Rahmen einer Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen - zu entscheiden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführen-
den keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kos-
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ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.
Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit die Gesuche um unent-
geltliche Prozessführung gegenstandslos werden und darüber nicht zu
befinden ist.
7.2 Die Beschwerdeführenden sind vertreten und haben im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren im Sinne des Eventualbegehrens obsiegt.
Es ist ihnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
für die Kosten der Vertretungen und allfällige weitere notwendige Aus-
lagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 VGKE).
7.2.1 Die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (...),
reichte für ihren Aufwand in beiden Verfahren am 27. Mai und 30. No-
vember 2004 zwei Honorarnoten ein. Im Verfahren des Beschwerde-
führers beträgt die Honorarnote insgesamt Fr. 1'825.--, wobei die frü-
here Rechtsvertreterin 12 Stunden zu Fr. 150.-- (Fr. 1'800.--), Auslagen
von Fr. 25.-- verrechnete. Im Verfahren der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder wies die entsprechende Honorarnote einen Betrag von
insgesamt Fr. 925.-- aus, wobei ein Zeitaufwand von sechs 6 Stunden
zu Fr. 150.-- (Fr. 900.--) und Auslagen von Fr. 25.-- geltend gemacht
werden. Beide Kostennoten sind als angemessen zu bezeichnen.
Für die Zeit nach dem 27. Mai beziehungsweise 30. November 2004
liegen weder von der früheren Rechtsvertreterin noch vom aktuellen
Rechtsvertreter Honorarnoten vor. Nachdem auch der letzten Eingabe
des Rechtsvertreters vom 11. Juni 2008 keine aktuelle Kostennote bei-
lag, ist davon auszugehen, dass er auf Einreichung einer solchen
verzichtet. Die Vertretungskosten sind deshalb für die Zeit nach Aus-
stellung der Honorarnoten aufgrund der Akten zu schätzen und festzu-
setzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE).
7.2.2 Für die diversen Vertretungstätigkeiten für die fünf Beschwerde-
führenden seit den Daten der beiden Kostennoten bis zum heutigen
Tag wird der Zeitaufwand auf acht Stunden geschätzt, was bei einem
Stundenansatz von Fr. 150.-- weitere Fr. 1'200.-- ergibt. Insgesamt ist
die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen) festzuset-
zen. Das BFM ist zu deren Ausrichtung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 30. April und 9. November 2004 wer-
den aufgehoben und das BFM angewiesen, nach Vornahme der erfor-
derlichen Sachverhaltsabklärungen in der Angelegenheit neu zu ent-
scheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenkosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, für die Aufwendungen der Rechtsver-
tretungen eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'000.-- (inkl. Aus-
lagen und MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ und den Beschwerdedossiers E-3830/2006
und E-3831/2006 (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt Kanton I._______ (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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