B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3830/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt,
RISE ATTORNEYS AT LAW,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019 / N (…).
E-3830/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2016 am Flughafen B._______
um Asyl nach.
Noch gleichentags verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens
B._______ als Aufenthaltsort zu.
Am 19. Juli 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) des Be-
schwerdeführers durch. Am 28. Juli 2016 fand die Anhörung zu den Asyl-
gründen des Beschwerdeführers statt.
B.
Mit Asylentscheid vom 3. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab,
ordnete die Wegweisung an und verpflichtete den Beschwerdeführer, den
Transitbereich des Flughafens B._______ zu verlassen. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen, sondern alleine Probleme mit seinem Va-
ter geltend gemacht und den Wunsch geäussert, ein besseres und freieres
Leben als im Iran führen zu können. Dabei handle es sich um Vorbringen,
die nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
Der negative Asylentscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Der Beschwerdeführer verblieb anschliessend in Ausschaffungshaft, aus
der er am 21. November 2016 entlassen wurde.
Am 9. Mai 2017 stellte er ein Asylgesuch in [Nachbarstaat]. Im Rahmen der
Dublin-Regelung stimmte das SEM am 11. Mai 2017 dem Gesuch der deut-
schen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz zu. Am 16. August 2017 wurde der Beschwerdeführer von [Nach-
barstaat] in die Schweiz überstellt.
E-3830/2019
Seite 3
II.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 16. April 2019 stellte der Rechtsvertreter im
Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers ein neues Asylgesuch mit
folgenden Anträgen:
1. Es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen;
2. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers un-
zulässig und unzumutbar sei;
3. Es sei das Migrationsamt (...) anzuweisen, während des vorliegenden
Verfahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen auszusetzen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
die Reise in die Schweiz als Minderjähriger angetreten und sei ein halbes
Jahr vor Ankunft in der Schweiz volljährig geworden. Ihm sei im ersten
Asylverfahren keine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. a
AsylG zur Seite gestellt worden und auch andere gesetzliche Massnahmen
zum Schutze des Kindes und des Kindeswohls (vgl. etwa Art. 17 AsylG
[SR 142.31] und Art. 7 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) seien nicht getroffen worden. Der Asylentscheid weise des-
halb formelle Mängel auf. Es sei eine erneute Befragung im Rahmen des
zweiten Asylgesuchs notwendig.
Diese neuen Tatsachen und Beweismittel würden ein «qualifiziertes» Wie-
dererwägungsgesuch begründen, weil sie auch in revisionsrechtlicher Hin-
sicht als «erheblich» erscheinen würden und deshalb einen Anspruch auf
materielle Behandlung begründen würden.
Mit dem neuen Asylgesuch wurde ferner die Anerkennung des Beschwer-
deführers als Flüchtling wegen exilpolitischer Aktivitäten beantragt. Der Be-
schwerdeführer habe sich seit der Abweisung seines ersten Asylgesuchs
regelmässig und mit erhöhter Frequenz an zahlreichen gegen die aktuelle
iranische Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Neben
seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen
in mehreren Städten der Schweiz, darunter Genf und Zürich, habe er sich
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der Vereinigung C._______ angeschlossen. Diese Vereinigung widme sich
dem Widerstand gegen die Regierung im Iran. Der Beschwerdeführer or-
ganisiere für die C._______ Sitzungen, führe Protokoll, nehme rege an öf-
fentlichen Veranstaltungen teil und publiziere Beiträge in deren monatlich
erscheinender Zeitschrift. Diese Beiträge seien auch im Internet abrufbar,
unter (…) Für die Zeitschrift der C._______ habe der Beschwerdeführer
unter seinem Namen regelmässig und fast monatlich Artikel zu aktuellen
Themen der iranischen Politik verfasst sowie Sitzungsprotokolle erstellt.
Die bislang erschienenen Artikel des Beschwerdeführers wurden als Be-
weismittel eingereicht. Zudem wurde zu diesen jeweils eine kurze, wenige
Zeilen umfassende Zusammenfassung des Inhalts eingereicht. Aus diesen
Beweismitteln werde deutlich, dass der Beschwerdeführer seit über einem
Jahr regelmässig und häufig im Rahmen der iranischen Exilopposition ge-
gen die iranische Regierung protestiert habe. Dies tue er gegenwärtig im-
mer noch. Aufgrund seines kontinuierlichen exilpolitischen Engagements
in der Schweiz liege es nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agen-
ten der iranischen Sicherheitskräfte namentlich und persönlich identifiziert
worden sei. Der Beschwerdeführer, dessen iranische Staatsangehörigkeit
feststehe, müsse wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten davon ausgehen,
dass die iranischen Behörden, die in der Schweiz über entsprechende
Agenten verfügen, Kenntnis von seiner regimekritischen Haltung und Akti-
vität erhalten hätten. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat müsse er
deshalb mit erheblichen und asylrelevanten Behelligungen von Seiten der
heimatlichen Sicherheitskräfte rechnen. Der Beschwerdeführer erfülle da-
mit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Es sei ihm
deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten
ersucht, da das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos und der Be-
schwerdeführer mittellos sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel zu den Akten:
eine Bescheinigung der C._______ vom 26. Juni 2018,
Artikel des Beschwerdeführers in Monatszeitschrift von C._______
Januar 2018 ([…]),
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Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Februar 2018 ([…]),
Artikel in Monatszeitschrift von C._______ März 2018 ([…]),
Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Mai 2018 ([…]),
Sitzungsprotokoll des Treffens der C._______ in Monatszeitschrift von
C._______ Juni 2018 ([…]),
Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Juli 2019 ([…]),
Protokoll über Vereinssitzung der C._______ sowie Vergleich des
20. Abschnitts der Erklärung der Menschenrechte mit der iranischen
Verfassung in Monatszeitschrift von C._______ August 2018 ([…]),
Protokoll über Vereinssitzung der C._______ in Monatszeitschrift von
C._______ September 2018 ([…]),
Protokoll über Vereinssitzung der C._______ und über Hinrichtungen
im Iran in Monatszeitschrift von C._______ November 2018 ([…]),
Bericht über Standaktion, an der auch der Beschwerdeführer teilge-
nommen habe, in Monatszeitschrift von C._______ Dezember 2018
([…]),
Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Januar 2019 ([…]),
Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Februar 2019 ([…]).
E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 – dem Beschwerdeführer eröffnet am
26. Juni 2019 – hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Weg-
weisung sowie den Vollzug an. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine
Gebühr von Fr. 600. auferlegt.
In seiner Entscheidbegründung hielt das SEM einleitend fest, die Voraus-
setzungen zur Behandlung des neuen Asylgesuchs als «qualifiziertes»
Wiedererwägungsgesuch seien nicht erfüllt. Es gebe keine Gründe, um die
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rechtskräftige Verfügung vom 3. August 2016 aufgrund nachträglicher Tat-
sachen als unrichtig zu erachten. Die fraglichen Vorbringen, es sei im or-
dentlichen Verfahren dem Alter und der Unerfahrenheit des Beschwerde-
führers nicht Rechnung getragen worden (Massnahmen zum Schutz unbe-
gleiteter Minderjähriger seien nicht getroffen worden), hätten bereits im
Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht werden können
und seien in revisionsrechtlicher Hinsicht unerheblich, namentlich handle
es sich hier nicht um neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gemäss
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch (Mehrfach-
gesuch) im Sinne von Art. 111c AsylG gestellt. Er erfülle indessen die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Er sei vor der Ausreise aus seinem Heimat-
staat nicht politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im
Exil für den Verein C._______ zu engagieren begonnen, habe an Demonst-
rationen teilgenommen und bestimmte Artikel publiziert. Dieses exilpoliti-
sche Engagement vermöge indes keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung bei seiner Rückkehr zu begründen. Die iranischen Behörden
würden sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen
hätten, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen liessen. Es könne ausgeschlossen werden, dass
die iranischen Behörden jede einzelne exilpolitisch aktive Person, die sich
in einem Rahmen wie der Beschwerdeführer engagiere, überwachen und
identifizieren würden.
Der Verein C._______ verfüge nicht über einen grossen Einfluss innerhalb
der iranischen Oppositionsbewegung im Exil und im Iran. Ferner sei die
Bescheinigung vom 26. Juni 2018 sehr vage, weil sie bloss festhalte, dass
der Beschwerdeführer ein aktives Vereinsmitglied sei und regelmässig an
Aktivitäten und Treffen teilnehme. Sodann werde in den vom Beschwerde-
führer verfassten Artikeln, wie sich aus den eingereichten Übersetzungen
ergebe, bloss sehr allgemeine Kritik gegenüber dem iranischen Regime
geübt, was bei Exil-Iranern eine verbreitete Haltung sei. Gestützt auf die
gesamte Aktenlage kommt das SEM deshalb zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer kein politisches Profil erfülle, das die Aufmerksamkeit des
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Seite 7
iranischen Regimes auf sich ziehen könnte. Eine begründete Furcht auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 wurde verneint.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM für zulässig, zumutbar und
möglich.
F.
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2019 focht der Rechtsvertreter im Namen und
im Auftrag des Beschwerdeführers den Asylentscheid des SEM an und
stellte folgende Anträge:
1. Es sei der Asylentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2019
vollumfänglich aufzuheben;
2. Es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen;
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen;
4. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer persönlichen Be-
fragung des Beschwerdeführers zurückzuweisen;
5. Es sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine exilpolitischen so-
wie die Gründe für seine Flucht dem Gericht in einer persönlichen An-
hörung ausführlich darzulegen;
6. Der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und das Mig-
rationsamt (…) sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Ausweis
N auszustellen;
7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ihm sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsan-
waltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
8. Der Beschwerdeführer sei von der Verpflichtung zu entbinden, die vor-
instanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600. zu bezahlen;
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7%) zu Lasten des
Staates.
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In der Beschwerdebegründung wurde zunächst auf zwei jüngere Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-474/2016 vom 10. Juli 2018
E. 6.4 und E-5863/2016 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3) verwiesen, welche
sich mit der exilpolitischen Tätigkeit von iranischen Staatsangehörigen un-
ter anderem im Verein C._______ befassen würden. Das Bundesverwal-
tungsgericht gehe in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedi-
genden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsident-
schaftswahlen im Juni 2013 stehe es vor allem um die Wahrung der politi-
schen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht.
Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würden-
trägern sei tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene
oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden würden in
systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftie-
rung von Journalisten und Redakteuren unterdrücken, und die Medien
seien einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur un-
terworfen. Somit habe sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts zur Lage im Iran auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni
2013 nicht geändert und behalte nach wie vor Gültigkeit.
Durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sei erstellt,
dass er ab Januar 2018 in der monatlich erscheinenden Zeitschrift der
C._______ zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht habe, die zu-
dem im Internet publiziert seien unter (…) Ferner habe er an diversen Ver-
anstaltungen und Sitzungen der C._______ teilgenommen, die er mitorga-
nisiert und darüber auch Protokoll geführt habe. Sofern die Vorinstanz
meine, dass die erschienenen Artikel nicht relevant seien, da sie lediglich
allgemeine Kritik am iranischen Staat darstellen würden, so sei dem ent-
gegen zu halten, dass sie sich dabei auf die eingereichten Inhaltszusam-
menfassungen von jeweils nur wenigen Zeilen stütze. Gewiss falle der In-
halt in den viel ausführlicheren Artikeln viel differenzierter, prägnanter und
relevanter aus. Die kurze Zusammenfassung solle nur darauf hinweisen,
welche Thematik in den Artikeln behandeln worden sei. Im Rahmen der
Untersuchungsmaxime sei es Pflicht der Behörden, für Übersetzungen be-
sorgt zu sein, zumal der Beschwerdeführer sich keine solche leisten könne.
Der Inhalt dieser Artikel sei von erheblicher Relevanz, da darin die Grund-
festen der iranischen Regierung von sachkundiger Opposition in Frage ge-
stellt würden. Die Vorinstanz habe das Dossier des Beschwerdeführers nur
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oberflächlich geprüft. Ihre Ausführungen würden sich in pauschalen Aus-
sagen erschöpfen, ohne inhaltlich und sachgemäss Kenntnis von den Ak-
tivitäten und Publikationen des Beschwerdeführers zu nehmen.
Bei der C._______ handle es sich um eine politische Gruppierung, welche
dem iranischen Staat bekannt sei. Gerade Mitglieder wie der Beschwerde-
führer, die regelmässige und intensive oppositionelle Aktivitäten betreiben
würden, dürften dem iranischen Regime bekannt sein. Zudem nehme der
Beschwerdeführer innerhalb dieser Vereinigung, über eine blosse Mitglied-
schaft hinaus, wichtige organisatorische Funktionen wahr als Sitzungslei-
ter, Protokollführer und Organisator von Veranstaltungen und Treffen. Ins-
gesamt sei aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität der oppositio-
nellen Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche dem iranischen Regime
bekannt sein dürften, der Schluss zu ziehen, dass er sich in erheblichem
Mass exponiert habe und sich durch sein Engagement deutlich von der
breiten Masse von iranischen Regimegegnern abhebe.
Weiter wird vorgebracht, das SEM habe in seinem Entscheid dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer auf der Reise in die Schweiz noch min-
derjährig gewesen sei, nicht Rechnung getragen. Er sei ein halbes Jahr vor
Ankunft in der Schweiz volljährig geworden. Sowohl seine Erlebnisse im
Iran als auch einen Teil der harten und schwierigen Reise in die Schweiz
habe der Beschwerdeführer als Minderjähriger erlebt. Ihm sei im Asylver-
fahren keine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG
zur Seite gestellt worden und es seien auch keine anderen Massnahmen
zum Schutz des Kindes und des Kindeswohls getroffen worden, vielmehr
sei der Beschwerdeführer einem Asylverfahren für Erwachsene unterzo-
gen worden. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei er indes nicht im
Stand gewesen, über seine rechtlichen Möglichkeiten Bescheid zu wissen.
Der Asylentscheid vom 3. August 2016 sei ihm nicht übersetzt worden. Be-
reits aus diesem Grund rechtfertige es sich, den Beschwerdeführer erneut
sowohl zu seinen Flucht- als auch zu den Nachfluchtgründen zu befragen.
Als Beweismittel wurden folgende weitere Artikel des Beschwerdeführers,
wiederum jeweils mit kurzen zusammenfassenden Inhaltsangaben, ins
Recht gelegt:
Artikel in Monatszeitschrift von C._______ März 2019 ([…])
Artikel in Monatszeitschrift von C._______ April 2019 ([…])
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Seite 10
Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Mai 2019 ([…]).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 bestätigte die Instruktionsrichte-
rin den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerde und hielt fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-3830/2019
Seite 11
1.5 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher
Sprache geführt, nachdem die Eingaben des Beschwerdeführers im Be-
schwerdeverfahren in deutscher Sprache erfolgt sind.
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem neuen Asylgesuch geltend
und rügt in der Beschwerde in formeller Hinsicht, das SEM habe es im or-
dentlichen Asylverfahren versäumt, dem Alter und der Unerfahrenheit des
Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Massnahmen zum Schutz unbe-
gleiteter Minderjähriger seien zu Unrecht nicht getroffen worden, vgl. Be-
schwerde S. 7 f.).
3.2 Auf diese Vorbringen ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu Recht nicht weiter eingegangen.
Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG wird für unbegleitete minderjährige Asylsu-
chende eine Vertrauensperson durch die kantonalen Behörden bestimmt.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seines ersten Asylgesuchs bei
den Schweizer Behörden am Flughafen B._______ am 16. Juli 2016 voll-
jährig. Konkret war er 18 Jahre und knapp 7 Monate alt. Das SEM sah sich
zum damaligen Zeitpunkt somit zu Recht nicht veranlasst, Massnahmen
zum Schutz des Kindes beziehungsweise des Kindeswohls einzuleiten.
Die Vor-aussetzung zur Beiordnung einer Vertrauensperson im Sinne von
Art. 17 Abs. 3 AsylG, namentlich die Minderjährigkeit, war vorliegend nicht
gegeben. Andere Gründe, die trotz der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers Massnahmen zu dessen Gunsten erforderlich gemacht hätten, gehen
aus den Akten nicht hervor. Bei der Würdigung der Aussagen des Be-
schwerdeführers in der BzP und der Anhörung wurde der Tatsache hinrei-
chend Rechnung getragen, dass er damals noch ein sehr junger Erwach-
sener war und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vertraut war. Der
Beschwerdeführer hat sich betreffend die Befragungen im Rahmen des or-
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Seite 12
dentlichen Asylverfahrens auch über keinerlei Verständigungsschwierig-
keiten beklagt (vgl. A9/21, A12/12). Entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde, dem Beschwerdeführer sei der Asylentscheid des SEM nicht
übersetzt worden, geht aus den vorinstanzlichen Akten klar hervor, dass
die Verfügung des SEM vom 3. August 2016 dem Beschwerdeführer am
4. August 2016, am Flughafen B._______, um 10.00 Uhr, eröffnet und
durch eine(n) Dolmetscher/in auf Farsi übersetzt worden ist (vgl. SEM-Ak-
ten A17/1). An dieser Stelle kann im Übrigen auf die Erwägungen des SEM
verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 24. Juni 2019 unter II. Ziff. 2, S. 2
f.).
3.3 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Gesuch vom 16. April 2019 gel-
tend gemacht, er könne mit neuen Tatsachen und Beweismittel ein «quali-
fiziertes» Wiedererwägungsgesuch begründen, weil seine neuen Vorbrin-
gen auch in revisionsrechtlicher Hinsicht als erheblich erschienen und des-
halb einen Anspruch auf materielle Behandlung begründen würden.
Das SEM hat hierzu zu Recht festgehalten, dass die fraglichen Vorbringen
bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten geltend ge-
macht werden können und sie in revisionsrechtlicher Hinsicht (im Sinne
eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 66 VwVG) des-
halb unerheblich seien. Dies ist zutreffend. Die Verfügung des SEM vom
3. August 2016 blieb durch den Beschwerdeführer unangefochten und er-
wuchs in Rechtskraft. Somit hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet,
entsprechende Rügen im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfah-
rens vorzutragen.
3.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seiner formel-
len Rüge nicht durchzudringen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3830/2019
Seite 13
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Massgeblich ist – entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung, wonach vorliegend der Massstab
von Art. 3 EMRK anzulegen sei –, ob die betreffende Person die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt. Anzulegen ist der Massstab der begründeten
Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.
5.1 Das SEM hielt zu den im Rahmen des neuen Asylgesuchs vorgebrach-
ten exilpolitischen Aktivitäten im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer
engagiere sich nicht in einem hinlänglich exponierten Ausmass, das ihn in
den Augen des iranischen Regimes als gefährlichen Opponenten erschei-
nen lassen könnte. Was seine regelmässigen Publikationen in der Monats-
zeitschrift von C._______ betreffe, bleibe deren Inhalt – wie er aus den
eingereichten Übersetzungen hervorgehe – bloss allgemein in seiner Kritik
und gehe nicht über weit verbreitete Positionen vieler Iraner im Exil hinaus;
eine Gefährdung ergebe sich hieraus nicht.
5.2 In der Beschwerde wird allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass
von den Publikationen des Beschwerdeführers keine Übersetzungen, son-
dern lediglich kurze, wenige Zeilen umfassende Inhaltsangaben vorliegen.
E-3830/2019
Seite 14
Die Vorinstanz hat weder den Beschwerdeführer aufgefordert, für Überset-
zungen der Texte besorgt zu sein, noch hat sie von Amtes wegen Überset-
zungen erstellen lassen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren – welches er gerade
auch im Zusammenhang damit, er könne selber keine Übersetzungen be-
zahlen, gestellt hat – wurde von der Vorinstanz nicht behandelt. Auch die
Auferlegung einer Gebühr in der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte ohne
eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege.
6.
6.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsu-
chende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen
Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde nament-
lich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vor-
bringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebote-
nen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbeste-
hen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und gewürdigt worden
ist, was die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen exilpoliti-
schen Aktivitäten anbelangt. Namentlich ist eine seriöse Einschätzung der
Publikationen, die der Beschwerdeführer in der Monatszeitschrift einer exil-
politisch oppositionellen Vereinigung seit nunmehr anderthalb Jahren re-
gelmässig veröffentlicht, offensichtlich ohne Übersetzungen der entspre-
chenden Texte nicht möglich; dass es sich bei den in den Rechtsschriften
des Beschwerdeführers angegebenen Inhaltsangaben lediglich um rudi-
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mentäre Zusammenfassungen handelte, wurde immer deutlich ausgewie-
sen. Mit diesen Kurzzusammenfassungen durfte sich die Vorinstanz zur
Beurteilung der exilpolitischen Exponiertheit des Beschwerdeführers nicht
begnügen, handelt es sich doch in der Tat bloss um äusserst knappe Zu-
sammenfassungen, die sich auf wenige Zeilen beschränken und die den
eigentlichen Inhalt der Artikel, welcher für die Beurteilung eines subjektiven
Nachfluchtgrunds relevant wäre, nicht erhellen.
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, es sei im Rahmen der Un-
tersuchungsmaxime Pflicht der Behörden, für Übersetzungen besorgt zu
sein. Ob die Übersetzungen von Amtes wegen zu erstellen sind oder aber
der betreffende Gesuchsteller für diese besorgt zu sein hat, wozu er von
der Vorinstanz aufzufordern wäre, beurteilt sich nach den Regeln der Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Nachdem keine Übersetzungen vorliegen, ist der entscheidrelevante Sach-
verhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe das Dossier somit nur oberflächlich geprüft, erweist sich
als begründet.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im
vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt,
weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
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das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Ab-
klärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar-
stellen, was den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengt, weshalb
sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen werden ebenfalls
Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens
sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben. Die Beschwerdeak-
ten sind zur Durchsicht dem SEM zu überweisen, mit der Bitte um an-
schliessende rasche Retournierung an das Gericht.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist zur
Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen.
Mit Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird auch Ziff. 6 des Verfü-
gungsdispositivs betreffend Auferlegung einer Gebühr für das vorinstanzli-
che Verfahren aufgehoben. Im wiederaufzunehmenden vorinstanzlichen
Verfahren wird das SEM über das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden haben.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist demnach gegenstandslos.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auch das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG;
vgl. aArt. 110a Abs. 2 AsylG) ist somit gegenstandslos.
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Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Das Gericht geht für das Beschwerdeverfahren (Einreichung einer
9-seitigen Beschwerdeschrift, die inhaltlich teilweise die Ausführungen des
Gesuchs vom 16. April 2019 an das SEM wieder aufgreift) von einem Ar-
beitsaufwand des Rechtsvertreters von vier Stunden aus und legt der Be-
rechnung einen Stundenansatz von Fr. 220.- zugrunde. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 955.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019 wird aufgehoben. Das Verfah-
ren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 955.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: