Abtei lung V
E-3831/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3831/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am
6. Januar 2009 verliess, am 14. Februar 2009 in die Schweiz einreiste
und gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso erstmals und am 8. Mai 2008 vom BFM di-
rekt zu den Asylgründen befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (...), und
habe nach dem Schulabschluss an der Uni von (...) Jura studiert, das
Studium indes nicht abgeschlossen,
dass er als Busfahrer gearbeitet habe, auch nachdem ihm der Führer-
schein weggenommen worden sei,
dass er im Juni 2008 einen Autounfall verursacht habe, bei welchem
unter anderem zwei Kinder verletzt worden seien,
dass er die Angelegenheit durch das Einschalten eines Ministers
habe regeln können und nur eine Busse habe bezahlen müssen,
dass der Vater eines der beim Unfall verletzten Kinder ihn immer wie-
der zu Hause aufgesucht und bedroht habe,
dass es für ihn, nachdem er seinen Bus verloren habe, schwierig ge-
wesen sei, für den Unterhalt seiner Mutter und Schwester aufzukom-
men und er zudem wegen Schmerzen im Arm keine andere Arbeit
habe annehmen können,
dass das BFM den Beschwerdeführer bei der Einreichung des
Asylgesuchs, im Rahmen der Kurzbefragung sowie der Direktanhö-
rung aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzurei-
chen,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Reise-
oder Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte
und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei einem Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.),
dass deshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet
der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensent-
scheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlich ausführte, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass es sich bei den Drohungen durch den Vater des verletzten Kin-
ders um Übergriffe eines privaten Dritten handle, welche nicht
asylrelevant seien, da solche vom georgischen Staat weder unterstützt
noch gebilligt würden,
dass es keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gebe, vielmehr
die staatlichen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten solche Ereignisse verfolgen und ahnden würden,
dass es den betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, mit
rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls der Hilfe eines Anwalts gegen
solche Übergriffe vorzugehen und sich bei einer allfälligen Weigerung
der Polizei, an die nächst höhere Instanz oder eine Menschenrechtsor-
ganisation (Liberty Institute oder Public Defender) zu wenden,
dass der georgische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch
schutzwillig sei, es indes ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates
liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht asylrelevant
seien,
dass abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers über weite Strecken vage und undifferenziert aus-
gefallen seien, weshalb auch Zweifel an deren Glaubhaftigkeit beste-
hen würden,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe seine Asylvor-
bringen wiederholt und ausführt, er habe vor zwei Monaten seine Mut-
ter gebeten, ihm die ID-Karte zu schicken, sie ihm indes mitgeteilt
habe, dass dieses Dokument nicht auffindbar sei,
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dass sich der Beschwerdeführer seit rund einem halben Jahr in der
Schweiz aufhält,
dass er bis heute – trotz mehrfacher Aufforderung – keinen Reise -
oder Identitätsausweis eingereicht hat,
dass auch seine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur angebli-
chen Unmöglichkeit der Beschaffung der Identitätskarte nicht zu über-
zeugen vermögen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers an sei-
nem ehemaligen Wohnort lebt und sich die Identitätskarte laut seinen
eigenen Angaben dort befindet (A1 S. 3 ff.),
dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach sich
der Beschwerdeführer ernsthaft um die Beschaffung eines Reise- oder
Identitätsausweise bemüht hätte,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Papiere abzugeben,
dass somit zu prüfen ist, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend macht, der Vater des verletzten Kindes habe ihn mehrmals be-
droht,
dass mit dem BFM festzustellen ist, dass es sich bei den geltend ge-
machten Behelligungen um Probleme mit einer privaten Drittperson
handelt, welche offensichtlich nicht asylrelevant sind, da der georgi-
sche Staat diese weder unterstützt noch billigt,
dass es dem Beschwerdeführer überdies möglich gewesen wäre, sich
an die georgische Polizei, einen Rechtsanwalt oder eine Menschen-
rechtsorganisation zu wenden,
dass der Beschwerdeführer sodann mit dem blossen Wiederholen sei-
ner Asylvorbringen nicht substanziiert darlegt, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht festgestellt habe, er erfülle die Voraussetzungen zur Aner-
kennung als Flüchtling nicht,
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dass um Wiederholungen zu vermeiden vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklä-
rungen in Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG absehen konnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass insbesondere die geltend gemachten Schmerzen im Arm des Be-
schwerdeführers den Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht
nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung, Berufserfah-
rungen als Busfahrer und ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wes-
halb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu bewerten ist (Art. 83 Abs.
4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer, das BFM und
Y._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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