B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3831/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien im April
2015 und gelangte am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 13. Mai 2015 wurde er zur
Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 4. Juni 2015 zu den
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, Mitglieder der Partei
der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD)
seien drei Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um ihn zu rekrutieren.
Er sei jeweils von seinem Bruder vorgewarnt worden und habe sich ver-
steckt. Er sei in einer anderen Partei gewesen und habe nicht für die PYD
kämpfen wollen. Seine Mutter habe ihm schliesslich gesagt, sie wolle ihn
nicht verlieren, weshalb er das Land verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollum-
fänglich Einsicht in die Akten A9/1, A17/1, A21/2 und in den internen VA-
Antrag zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten
A9/1, A17/1, A21/2 und zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zu-
zustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei
ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft fest-
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zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Be-
schwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten.
Er reichte Parteibestätigungen (aus Syrien und der Schweiz), Quittungen
betreffend den Freikauf aus dem Militärdienst, sein Militärbüchlein sowie
zwei weitere militärische Dokumente zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 wies die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akten A9/2, A17/1 und
A18/1 ab, teilte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Akte
A17/1 mit und stellte ihm die Akte A21/2 zu. Sie setzte Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung an, wies den Antrag betreffend Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme ab, gewährte die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
ihn auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
E.
Mit Eingaben vom 7. Juli 2015 und 10. Juli 2015 reichte der Beschwerde-
führer eine Fürsorgebestätigung und eine Beschwerdeergänzung zu den
Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 lud die damals zuständige In-
struktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2015 setzte die damals zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer
Replik an.
I.
Mit Schreiben vom 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik ein.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer Überset-
zungen der eingereichten Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 der Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 8) einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
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angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes unvollständig festgestellt, das Akteneinsichtsrecht und
die Testphasenverordnung verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird
(Beschwerde Ziff. 4 und 13-18), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar,
worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.
3.4 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. In der Zwi-
schenverfügung vom 29. Juni 2015 wurde bereits dargelegt, dass die Vor-
instanz die Einsicht in die Akten A9/2, A17/1 und A18/1 zu Recht verweigert
hat. Darauf ist hier zu verweisen. Der wesentliche Inhalt der Akte A17/1
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Bezüglich der Akte A21/2 hätte es
dem Beschwerdeführer obliegen, bei der Vorinstanz zu remonstrieren,
wenn er der Meinung gewesen sein sollte, dass er nicht alle ihm zustehen-
den Akten erhalten habe. Dies hat er nicht getan. Ausserdem wurde ihm
die fragliche Akte mit der erwähnte Zwischenverfügung zugestellt und er
erhielt die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs in Form einer Verweigerung des ihm zustehenden Ak-
teneinsichtsrechts liegt nicht vor.
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Seite 6
3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört
und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte fest-
gestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersicht-
lich. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer
durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Guns-
ten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung
rügen.
3.6 Dass die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe, weil es das
Dossier seines Bruders nicht beigezogen hat, ist nicht ersichtlich. Der Be-
schwerdeführer substantiiert in seiner Beschwerde nicht, inwiefern ein Bei-
zug für das vorliegende Asylverfahren hilfreich sein soll. Der Beschwerde-
führer machte während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nie eine
Reflexverfolgung geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich, wes-
halb es keinen Grund für den Beizug des Dossiers seines Bruders gibt. Im
Übrigen geht aus der Vernehmlassung der Vorinstanz hervor, dass diese
das fragliche Dossier sehr wohl konsultiert hat, zu Recht jedoch davon aus-
ging, dass zwischen den Asylvorbringen der beiden Brüder kein Zusam-
menhang besteht. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.
3.7 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Testphasenver-
ordnung. Es gehe aus den Akten nicht hervor, bei welcher Befragung es
sich um diejenige handelt, die in Art. 16 Abs. 3 TestV erwähnt sei. Vor die-
ser Befragung hätte man ihm einen Rechtsvertreter zuweisen sollen. Aus
der Akte A11 gehe jedoch hervor, dass dies damals noch nicht geschehen
sei. Ausserdem sei vermerkt worden, dass kein beratendes Vorgespräch
stattgefunden habe. Willkürlich sei, dass die Befragung zur Person mit ei-
nem Telefondolmetscher stattgefunden habe und diese nicht unterzeichnet
worden sei. Ausserdem wiege schwer, dass er die Einleitung bei der BzP
nicht verstanden habe, ihm keine Merkblätter ausgeteilt worden seien und
er im Testphasenverfahren nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen sei.
Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der
Vernehmlassung zu verweisen. Aus dem Aktenverzeichnis und dem Doku-
ment selbst geht hervor, dass es sich bei der Akte A11 um die Personali-
enaufnahme handelt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, handelt es sich
dabei um die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 TestV, weshalb keine Verlet-
zung von Art. 25 Abs. 1 TestV vorliegt. Aus dem Aktenverzeichnis und der
Akte A16 geht schliesslich eindeutig hervor, dass es sich dabei um die An-
hörung handelt und bei Akte A15 um die Befragung nach Art. 16 Abs. 3
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Seite 7
TestV. Ein beratendes Vorgespräch fand somit entgegen der Beschwerde-
vorbringen statt. Worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Ab-
klärungspflicht bezüglich der Durchführung der Personalienaufnahme mit
Telefondolmetscher bestehen soll, substantiiert der Beschwerdeführer
nicht. So geht aus dem Dokument hervor, dass er den Telefondolmetscher
gut verstehe (SEM-Akten, A11/7 S. 2). Da es sich lediglich um die Auf-
nahme der Personalien des Beschwerdeführers gehandelt hat und er zu
den Asylgründen nicht befragt worden ist, benötigt das Dokument auch
keine Unterschriften, da es sich lediglich um eine administrative Angele-
genheit handelt. Schliesslich ist bezüglich der fehlenden Merkblätter darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während des ganzen vorinstanz-
lichen Verfahrens durch eine Rechtsvertretung begleitet wurde, deren Auf-
gabe es ebenfalls gewesen ist, den Beschwerdeführer über seine Rechte
und Pflichten aufzuklären. Daneben geht aus der Personalienaufnahme
und der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte
und Pflichten aufgeklärt wurde. Dass er im vorinstanzlichen Verfahren nicht
rechtsgenüglich vertreten gewesen sei, muss als unsubstantiierte Behaup-
tung abgetan werden. Eine Verletzung der Testphasenverordnung liegt
nicht vor.
3.8 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Ab-
klärungspflicht verletzt, indem die Anhörung nicht in seiner Muttersprache
durchgeführt worden sei.
Diese Rüge geht fehl. In der Befragung zur Person gab der Beschwerde-
führer an, dass er neben Kurdisch auch gut Arabisch spreche (SEM-Akten,
A11/7 S. 4). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er mehrere Jahre in
B._______ gelebt habe. Ausserdem bestätigt er, dass er die Dolmetscherin
gut verstehe, und dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache
rückübersetzt worden sei (SEM-Akten, A16/11 F1 und S. 11).
3.9 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz hätte die ihm
angesetzte Frist zur Einreichung von Identitätspapieren abwarten müssen.
Er sei davon ausgegangen, dass diese auch zur Einreichung von weiteren
Beweismitteln gelte.
Da die Vorinstanz an der Identität des Beschwerdeführers keine Zweifel
hegt, musste sie die angesetzte Frist zur Einreichung von Identitätsdoku-
menten nicht abwarten. Dass diese Frist auch zur Einreichung von weite-
ren Beweismitteln gegolten hätte, ist der Anhörung nicht zu entnehmen
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(SEM-Akten, A16/11 F34 f.), zumal der Beschwerdeführer nicht erkennen
liess, dass er beabsichtige, weitere Beweismittel beizubringen.
3.10 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichts-
recht, Abklärungs- und Begründungspflicht, Verletzung der Testphasenver-
ordnung) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seinen Aus-
führungen sei nicht zu entnehmen, dass die PYD gezielt nach ihm Aus-
schau gehalten habe. Vielmehr habe es sich um eine Massnahme gehan-
delt, die alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren betroffen habe. Die Art
und Intensität der vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile könne nicht
als derart ernsthaft eingestuft werden, dass diese ein menschenwürdiges
Leben verunmöglichen würden. Die PYD und die Volksverteidigungsein-
heiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) würden zwar vereinzelt
Druck auf die Eltern ausüben, es könne jedoch nicht von Zwangsrekrutie-
rung gesprochen werden. Ferner werde auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1263/2015 vom 20. April 2015 verwiesen, das zum
Schluss komme, dass die Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Re-
gionalbehörden mangels Verfolgungsmotivs und Intensität nicht als asyl-
rechtlich relevante Verfolgung einzustufen seien.
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5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Suche und Verfolgung
durch die PYD sei eindeutig asylrelevant. Bei einer Rückkehr nach Syrien
laufe er Gefahr, von der PYD beziehungsweise der YPG zwangsrekrutiert
oder aufgrund seiner Dienstverweigerung und Flucht festgenommen zu
werden. Er sei aktives Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressi-
ven Partei (PDPKS) in Syrien, habe für diese Spenden gesammelt und an
Demonstrationen teilgenommen. Zudem bestehe die Gefahr einer Re-
flexverfolgung aufgrund seines Bruders, dem wegen seiner Militärdienst-
verweigerung in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Bezüglich der Su-
che der PYD nach ihm, sei es willkürlich anzunehmen, dass er nicht gezielt
gesucht worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, doch noch gefunden und re-
krutiert zu werden, sei hoch. Dass er keinen persönlichen Kontakt zur PYD
gehabt habe, bedeute nicht, dass er nicht gesucht worden sei. Ausserdem
sei davon auszugehen, dass der PYD seine Parteimitgliedschaft bekannt
sei. Hätte die PYD ihn erwischt, wäre er aufgrund seiner Dienstverweige-
rung bestraft worden, wobei von gewaltsamen und unverhältnismässigen
Massnahmen gegen ihn auszugehen sei. Ausserdem laufe er Gefahr,
durch radikale Islamisten verfolgt zu werden. Zudem müsse festgestellt
werden, dass die Kurden im heutigen Syrien Opfer einer Kollektivverfol-
gung seien.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht asylrelevant ausgefallen sind.
5.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienst-
verweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die
entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen.
Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszu-
gehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrneh-
mung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevan-
ten Sanktionen nach sich ziehen würde.
5.3.2 Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese
für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeig-
net, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Bestehen einer Kollek-
tivverfolgung aller syrischen Kurden wird zwar auf Beschwerdeebene be-
hauptet, aber nicht genügend begründet. Den zugänglichen Länderberich-
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Seite 10
ten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbleibende Kur-
den eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (Urteil des
BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015 E. 6.4). Entgegen der in der Ein-
gabe vertretenen Ansicht stellt auch das allgemeine Vorgehen des soge-
nannten Islamischen Staates (IS) keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
Darüber, dass der Beschwerdeführer selbst einer gezielten Verfolgung
durch den IS oder andere islamistische Gruppierungen ausgesetzt wäre,
finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Eine begründete Furcht vor
Verfolgung liegt auch von dieser Seite nicht vor.
5.3.3 Erstmals auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, er
fürchte eine Reflexverfolgung aufgrund der Militärdienstverweigerung sei-
nes Bruders. Dieses Vorbringen substantiiert er jedoch nicht weiter. Aus
seinen Aussagen und den Akten geht auch nicht hervor, dass er aufgrund
des Verhaltens seines Bruders eine asylrelevante Reflexverfolgung zu be-
fürchten hätte.
5.3.4 Ebenfalls finden sich in den Akten keine Anzeichen dafür, dass er
aufgrund seiner Parteizugehörigkeit, den Demonstrationsteilnahmen oder
dem Spendensammeln jemals konkrete Probleme mit den heimatlichen
Behörden gehabt oder solche zu befürchten hat.
5.3.5 Aus den eingereichten Beweismitteln, welche sich hauptsächlich auf
seine Dispensierung vom Militärdienst in Syrien beziehen, den zahlreichen
zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur
Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung
demnach zu Recht verfügt.
E-3831/2015
Seite 11
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flücht-
ling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsub-
eventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren
(Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fort-
bestehe) wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 abge-
wiesen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Juni
2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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