B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3833/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (syrische Herkunft),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
SEM vom 30. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein registrierter Staatenloser aus Syrien (sog.
Ajnabi) – sei im (…) 2015 von seinem Wohnort B._______ bei Damaskus
über die Türkei nach Europa gelangt. Am 20. November 2015 sei er in die
Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung vom 10. Dezember 2015 und der Anhörung vom
18. April 2018 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl-
gesuchs vor, dass er an seinem Wohnort eine eigene (…) geführt habe.
(…) 2015 seien zwei Personen mit einem Auto vorgefahren und hätten ihn
aufgefordert, (…). Dieser Vorfall sei von zwei Nachbarn beobachtet wor-
den, welche ihn später wohl verraten hätten. Unterwegs hätten die Unbe-
kannten ihm mitgeteilt, dass sie von der Freien Syrischen Armee (FSA)
seien und er für sie in C._______ (bzw. D._______), wo die Gruppe eine
Art Trainingscamp mit ca. 150 Auszubildenden geführt habe, (…). Bis alle
(…) besorgt worden seien und er (…), seien (…) Tage vergangen, welche
er in diesem Camp verbracht habe. In dieser Zeit sei seine Familie – er
habe zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im
gleichen Haus wie seine Eltern gelebt – von syrischen Sicherheitskräften
aufgesucht worden. Sein Vater habe ihm schliesslich nach seiner Rückkehr
nach Hause geraten, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 – eröffnet am 1. Juni 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Aus Gründen der Unzumutbarkeit sei die Wegweisung indes
nicht zu vollziehen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es
begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen aufgrund
von Ungereimtheiten nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft
seien.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, dass ihm und seiner
Familie nach Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren sei; eventualiter
seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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D.
Am 3. Juli 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
E.
Im vorinstanzlichen Dossier liegen folgende eingereichte Dokumente: ein
Personenbestätigungsausweis (bzw. ein Ajnabi-Ausweis [A17; A18
F24 ff.]), ein Führerausweis (A12; A18 F22 f.) und Fotos der Geburtsurkun-
den seiner zwei Kinder (A17).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Neben dem Beschwerdeführer wird in den Begehren auch dessen Fa-
milie als Partei genannt. Art. 48 Abs. 1 VwVG nennt die kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen einer Beschwerdelegitimation (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 446; BVGE 2010/12 E. 2.2). Die Ehefrau und die
Kinder des Beschwerdeführers A._______ sind vorliegend weder Adressa-
ten der angefochtenen Verfügung (Art. 6 VwVG) noch können sie eine Be-
schwerdelegitimation aus Art. 48 Abs. 1 VwVG oder einem anderen Bun-
desgesetz (Art. 48 Abs. 2 VwVG) ableiten. Die Familie des Beschwerde-
führers ist demnach nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf deren An-
träge nicht einzutreten ist.
1.3 Die Beschwerde ist ansonsten frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt vorstehender Erwägungen – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorliegende Beschwerde enthält in den Begehren der Beschwerde
zwar keine Anträge formeller Art. Implizit werden jedoch in der Begründung
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine mangelhafte Sachver-
haltsfeststellung gerügt, welche vorweg zu prüfen sind, da sie allenfalls
eine materielle Behandlung der Beschwerde verunmöglichen können.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bun-
desverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Er-
lass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat
die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre
Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, er sei während der Befragung
oft unterbrochen worden, was zu grossen Unsicherheiten geführt habe;
nicht jeder Mensch sei fähig, Grosses in wenige Worte zu fassen. Er sei
sich auch nicht bewusst gewesen, dass an der summarischen Befragung
alles – auch die Asylgründe – wichtig sei. Überdies sei nicht alles protokol-
liert worden. Auch sei er mit den angeblichen Widersprüchen nicht konfron-
tiert worden; Missverständnisse und Übersetzungsfehler seien ausserdem
nicht auszuschliessen.
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4.2.2 Bei der Befragung zur Person werden erste Informationen der asyl-
suchenden Person (z.B. Identität, Herkunft, Ausbildung, Beziehungen, Rei-
seweg und Ausweispapiere) wie auch deren Asylgründe erfragt. Ferner
wird sie über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Am Ende wird das Pro-
tokoll der Befragung rückübersetzt und mittels Unterschrift bestätigt die
asylsuchende Person die Richtigkeit ihrer Aussagen. So wurde auch der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 10. Dezember 2015
über seine Rechte und insbesondere über seine Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) informiert (A3 S. 2). Nachdem er über seine persönlichen Verhält-
nisse befragt wurde, konnte er – im Bewusstsein, dass es sich dabei um
eine summarische Befragung handelt – zu seinen Asylgründen Stellung
nehmen (A3 S. 7 f.). Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass er dabei un-
terbrochen wurde. Am Ende bestätigte der Beschwerdeführer, dass das
Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (A3 S. 9). Später
konnte mittels der eingehenden Anhörung der vollständige Sachverhalt er-
hoben werden. Dabei sind keine Fehler seitens des SEM zu beanstanden.
Schliesslich wurde, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift,
der Beschwerdeführer angehalten, sich zu angeblichen Widersprüchen zu
äussern (A18 F54, 94 ff. und 118 ff.). Nach dem Gesagten schlägt die Rüge
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl.
4.3 Im Verwaltungsverfahren – wie in jedem Rechtanwendungsverfahren –
sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung vorzuneh-
mende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage
korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EM-
MENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1).
4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass
er unter Todesangst von den syrischen Behörden verfolgt sei, nicht ver-
leumden könne. Ferner sei es offensichtlich, dass – wenn die gesuchte
Person nicht gefunden werde – die syrischen Behörden dann auf Famili-
enmitglieder zurückgreifen würden (sog. Reflexverfolgung). Diese Fakten,
wie auch der Umstand, dass es in casu keine Fluchtalternative gebe, seien
von der Vorinstanz nur ungenügend abgeklärt worden.
4.3.2 Das SEM hat in seiner Verfügung festgestellt, dass die Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen hat es konsequenterweise
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denn auch keine Fluchtalternativen geprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Angehörigen
die Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien erwähnt (A18 F54).
Jedoch sind in den Protokollen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf
eine Reflexverfolgung hindeuten (A18 F72 ff.). Einzig der Hinweis, dass die
Familie einmal während seiner Abwesenheit (A18 F49, 67 und 95 ff.) und
einmal nach seiner Ausreise aus Syrien (A18 F15 f.) von syrischen Sicher-
heitskräften aufgesucht worden sei, reicht nicht aus, zumal sich das SEM
nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen muss. Zu
Recht hat es folglich dieses Kriterium in seiner Verfügung nicht berücksich-
tigt, besonders da seine Familie immer noch unbehelligt im selben Haus
der Grosseltern wohnt (A18 F9 ff.). Die Rüge der mangelhaften Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts ist folglich unbegründet.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil es
Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen hegte (Art. 7 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der vorinstanzli-
chen Verfügung nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG), folglich kann es
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diese im Ergebnis gleich belassen, ihr aber eine andere Begründung zu
Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesver-
waltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs
eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt die Verfolgungs-
vorbringen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG.
6.2 Bezüglich einer Verfolgungsmassnahme gilt festzuhalten, dass Angriffe
auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter dann asylrelevant
sind, wenn sie eine bestimmte Intensität aufweisen. So muss beispiels-
weise zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr
vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität
dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder
psychischer Natur) zugefügt worden sind oder er diese zu befürchten hat.
Leichtere Eingriffe erreichen die nötige Intensität nicht. Bei der Beurteilung,
ob die erlittenen Eingriffe intensiv genug sind, ist jedoch mitzuberücksich-
tigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter,
die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt ge-
sehen das Mass des Erträglichen überschreiten können (vgl. Urteil des
BVGer D-6214/2014 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1).
6.3 Sicherheitskräfte hätten einmal während des Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers im Camp der FSA und einmal nach seiner Ausreise aus
Syrien im (…) 2015 seine Familie aufgesucht und sich nach ihm erkundigt
(A3 S. 7; A18 F15 f., 49, 67 und 95 ff.); weitere behördliche Massnahmen
sind den Akten nicht zu entnehmen. Ein solcher Besuch der Behörden im
Haus der Familie stellt kein asylbegründender Angriff auf die in Art. 3 Abs. 2
AsylG genannten Rechtsgüter dar. Was alles hätte passieren können,
wenn der Beschwerdeführer zu Hause gewesen wäre, sind reine Spekula-
tionen von seiner Seite. Es ist eher von einer behördlichen Befragung zu
allfälligen Angaben der Nachbarn auszugehen. Eine Furcht vor weiterge-
henden Massnahmen ist unbegründet, da der Beschwerdeführer vor die-
sem Ereignis nie Probleme mit den syrischen Behörden hatte (A18 F68 ff.)
und die Familie bis heute unbehelligt im gleichen Haus in B._______ lebt
(A18 F9 ff. und 35).
6.4 Die notwendige Intensität der Beeinträchtigung des Beschwerdefüh-
rers ist im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht erreicht. Es besteht
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ferner kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich in absehbarer Zu-
kunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung verwirkli-
chen wird. Die angefochtene Verfügung ist folglich im Ergebnis zu bestäti-
gen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Die wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs gewährte vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers bleibt davon unberührt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Be-
schwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: