Abtei lung V
E-3834/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3834/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten mit Schreiben vom 20. November
2006 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Hilfe und Unter-
stützung für sich nach: Sie führten zur Begründung aus, sie stammten
aus E._______, verfügten über keinerlei Besitz und könnten kaum
ihren Lebensunterhalt bestreiten. Mit gleichlautendem Schreiben vom
25. Januar 2007 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
B.
Am 26. Januar 2007 präzisierten die Beschwerdeführenden gegenüber
der Botschaft, sie ersuchten nicht nur um finanzielle Unterstützung,
sondern um Zuflucht in der Schweiz. Zur Begründung dieses Asyl-
gesuchs wurde auf die Schreiben vom 20. November 2006 und 25. Ja-
nuar 2007 verwiesen.
C.
Mit weiterem Schreiben vom 17. August 2007 an die Botschaft in Bo-
gotá führten die Beschwerdeführenden aus, sie könnten nicht ver-
stehen, weshalb sie keine Antwort auf das Asylgesuch erhalten hätten.
Weiter legten sie dar, sie stammten aus F._______, (...). Die Parami-
litärs (...) hätten sich zwei Gehöfte (...) angeeignet und würden ihm
und den Kindern nach dem Leben trachten. Die Paramilitärs hätten
ihm bereits mit dem Tod gedroht und könnten ihn und die Familie je-
derzeit finden.
D.
Mit Schreiben vom 15. November 2007 an die Vorsteherin des Eid-
genössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, ihre Schreiben vom Ja-
nuar und August 2007 und an die Schweizer Botschaft in Bogotá seien
unbeantwortet geblieben. Zugleich ersuchten sie um eine humanitäre
Geste ihnen gegenüber. Dieses Schreiben wurde am 5. Dezember
2007 an das BFM weitergeleitet.
E.
Am 23. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführenden der Schwei-
zerischen Vertretung in Bogotá ihr Asylgesuch in Kopie ein und führten
aus, die Vertretung habe dieses bereits am 17. August 2007 erhalten.
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Weiter wiesen sie nochmals darauf hin, die Bedrohung für sie sei un-
mittelbar und existent.
F.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch
ab.
G.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 5. März
2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotá Beschwerde ein.
Die Botschaft leitete das Rechtsmittel an das Bundesverwaltungs-
gericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
31. Oktober 2008 aus formellen Gründen gut, hob die vorinstanzliche
Verfügung auf und wies das BFM an, den Beschwerdeführenden im
Sinn der Erwägungen das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenen-
falls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzu-
stellen und in der Sache neu zu entscheiden.
H.
Mit Schreiben vom 26. Mai und 28. November 2009 äusserten sich die
Beschwerdeführenden zum Urteil vom 31. Oktober 2008, wiesen auf
die für sie belastende ungewisse Situation hin und ersuchten das BFM
um rasche Entscheidfindung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 teilte die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf
der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig.
Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die
Schweiz zu verwehren sowie das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde
ihnen in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Gelegen-
heit zur Stellungnahme gewährt.
Nachdem die Zustellung dieser Verfügung durch die Schweizer Ver-
tretung in Bogotá mangels Erhalts einer Empfangsbestätigung nicht
als gesichert angesehen werden konnte, gewährte die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden mit inhaltlich identischer Zwischenverfügung
vom 24. Februar 2010 erneut das rechtliche Gehör.
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Gemäss diesmal vorliegender Empfangsbestätigung wurde diese
Zwischenverfügung am 8. März 2010 von der Schweizerischen Bot-
schaft in Bogotá versandt und den Beschwerdeführenden am 15. März
2010 zugestellt.
Am 15. März 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zum Schreiben
der Vorinstanz vom 24. Februar 2010 Stellung.
J.
Mit Verfügung vom 14. April 2010 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asyl-
gesuch erneut ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden
am 5. Mai 2010 eröffnet.
K.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, bei der Schweize-
rischen Botschaft in Bogotá eingereichter Eingabe vom 10. Mai 2010
beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung des Asyls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
wurde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet – im Sinn einer
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begründeten Ausnahme – vom Instruktionsrichter eine amtliche Über-
setzung der Beschwerdeschrift sowie der Stellungnahme vom
15. März 2010 angeordnet (Art. 33a Abs. 3 und 4 VwVG)
1.3 Abgesehen von diesem sprachlichen Mangel haben die Be-
schwerdeführenden die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht.
Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist damit einzutreten.
2.
2.1
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem
vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen
in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsbedingten Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
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Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des recht-
lichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person
bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungs-
weise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundes-
amt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der
Verfügung über das Asylgesuch zu begründen.
3.2 Die Beschwerdeführenden wurden im vorliegenden Verfahren
nicht befragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenver-
fügung vom 24. Februar 2010 begründet, mit welcher den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negati -
ven Entscheid gewährt wurde. Dieses nahmen sie mit Stellungnahme
vom 15. März 2010 wahr. Dabei wiederholten sie im Wesentlichen das
zur Situation ihrer Heimatregion bereits Gesagte, weshalb sich seitens
des BFM keine weiteren Abklärungen zur Erstellung des entscheid-
wesentlichen Sachverhalts aufdrängten. In ihrem Rechtsmittel erhoben
die Beschwerdeführenden denn auch keine Rüge der Verletzung ihrer
prozessualen Rechte.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asyl-
gesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz verweigert hat.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen kön-
nen oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
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4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wo-
bei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind nament -
lich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimila-
tionsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
4.3 Die Vorinstanz hat gemäss Akten zu Recht darauf hingewiesen,
dass sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die Para-
militärs in ihrer Heimatregion durch Wegzug nach Bogotá, wo sie sich
gemäss vorliegenden Akten seither aufhalten, offenbar entziehen
konnten. Etwas Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht gel-
tend gemacht.
4.4 Abgesehen davon hat das BFM auch zutreffend festgestellt, dass
es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem
anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2]
AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als
auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezu-
ela hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Pro-
tokoll. Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flücht-
lingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement
von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden
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muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere denjenigen zu Pa-
nama und Venezuela, in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rück-
schiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die prak-
tische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise
nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich
mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbar-
ländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder
objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 [D-5372/2010] und
vom 15. Juni 2010 [E-4009/2010]).
Dies umso weniger, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei
den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlich-
keiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung
auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten,
weiterhin verfolgt zu werden.
4.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung sei-
tens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keine
besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben.
4.6 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
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verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine AsylG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische
Vertretung in Bogotá und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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