B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3834/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 22. Mai 2015 fand die Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 11. Mai 2016 die
Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Der Beschwerdeführer
macht im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Desertion im März 2010
gesucht worden und habe Eritrea im Juli 2014 illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen
kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung vom 19. Mai 2016 aufzuheben, er als Flüchtling anzu-
erkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere die
unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Im Zentrum der Fluchtgeschichte steht die Desertion des Beschwerdefüh-
rers. Wegen dieser will er „unzählige Male“ gesucht worden sein (SEM-
Akten, A3, S. 8). Zwischen der Desertion (März 2010) und der Ausreise
(Juli 2014) liegen jedoch über vier Jahre, womit der Kausalzusammenhang
nicht gegeben und den weiteren Vorbringen der Boden entzogen ist. Hinzu
kommt, dass sich der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz richtig
erkannt – in einer Vielzahl von Widersprüchen verstrickt. So macht er bei-
spielsweise anlässlich der Erstbefragung geltend, er sei in dieser Zeit „sehr
oft, sehr oft“, „unzählige Male“ gesucht, manchmal sogar gepackt worden;
seine Mutter sei „sehr oft“ mitgenommen worden (SEM-Akten, A3, S. 8 f.).
Gemäss Zweitbefragung sollen „die Leute“ in den vier Jahren mindestens
„drei Mal“ nach Hause gekommen sein und seine Mutter ein „paar Mal“
beziehungsweise nur „einmal“ mitgenommen haben (SEM-Akten, A15,
S. 15, F169 f. und F172). Widersprüche wie diese kann er nicht plausibel
erklären (SEM-Akten, A15, S. 15 f.). Im Gegenteil, will er sogar vergessen
haben, selbst gepackt worden zu sein (SEM-Akten, A15, S. 16, F177 f.).
Sodann will er gemäss Erstbefragung von der militärischen Ausbildung „ab-
gehauen“ sein (SEM-Akten, A3, S. 5). Anlässlich der Zweitbefragung will er
jedoch nicht mehr in der militärischen Ausbildung, sondern bereits Soldat
gewesen sein (SEM-Akten, A15, S. 13, F141 und S. 16, F185). Nicht we-
niger unglaubhaft ist das Verstecken im Wald, zumal er dieses in der Erst-
befragung nicht erwähnte und angab, mit seiner Mutter und dann mit seiner
Partnerin (Konkubinat seit 2012) zusammengelebt zu haben (SEM-Akten,
A3, S. 3 und S. 5). Auch die Beschwerde geht von einem Verstecken im
Wald aus (Beschwerde S. 3). Es ist jedoch wenig plausibel, dass man sich
über vier Jahre im Wald versteckt und gleichzeitig in einem Anstellungsver-
hältnis in der Landwirtschaft arbeitet (z. B. SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Es ist
folglich der Vorinstanz beizupflichten, dass die Angaben und Aussagen des
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Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Den oberflächlichen Erklärungsver-
suchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. Aus der zitierten Recht-
sprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild
ab. Es ist zwar in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen und
der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur
noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden,
wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlos-
sen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines
gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis
zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein
Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen
den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern.
Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drako-
nischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massen-
fluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Ak-
ten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass es den Vor-
bringen des Beschwerdeführers zur angeblich illegalen Ausreise an Real-
kennzeichen fehlt und die Fluchtgeschichte unglaubhaft ausgefallen ist.
So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass aufgrund der widersprüchli-
chen und unsubstantiierten Schilderungen die illegale Ausreise im vorge-
tragenen Sinne nicht geglaubt werden könne. Die Beschwerde hält dem
entgegen, es hätten die Real- und Detailkennzeichen bei der Gesamtwür-
digung der Ausreise miteinbezogen werden müssen. So habe der Be-
schwerdeführer nämlich angegeben, dass die Reise drei Tage gedauert
habe (Beschwerde S. 5). Ferner habe er sogar zu Protokoll gegeben, dass
er diese zu Fuss gemacht habe und anhand der grünen Umgebung ge-
merkt habe, in Äthiopien zu sein (Beschwerde S. 5). Diese Ausführungen
lassen hingegen keinen Gehalt erkennen, der auf eine erlebte Ausreise
schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich zur Aus-
reise aus Eritrea anlässlich der Erstbefragung auf den folgenden Satz: „Ich
ging von Achrur am 19. Juli 2014 zu Fuss nach Äthiopien“ (SEM-Akten, A3,
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S. 7). Als er anlässlich der Zweitbefragung aufgefordert wird, dies genauer
auszuführen, häuft sich das Wort „man“, was von Unsicherheit und nicht
selbst Erlebtem zeugt (SEM-Akten, A15, S. 17, F190). Auf vertieftes Nach-
fragen erschöpfen sich seine Angaben in Oberflächlichkeit (SEM-Akten,
A15, S. 17, F190 f.). Auf Beschwerdeebene wird der Vorinstanz weiter vor-
geworfen, keine vertieften und lediglich sieben Fragen zur Ausreise gestellt
zu haben (Beschwerde S. 5). Die Fragen und die Menge der Fragen sind
jedoch nicht zu beanstanden. Das Antwortverhalten des Beschwerdefüh-
rers deutet offensichtlich darauf hin, dass er nicht gewillt ist, genauere An-
gaben zum Reiseweg zu machen. Im Übrigen endet der Fragenkatalog zur
Ausreise nicht auf Seite 17 der Zweitbefragung, wie vom Beschwerdefüh-
rer wohl fälschlicherweise angenommen (SEM-Akten, A15, S. 17 f.).
Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise of-
fensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf
eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen
werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne
die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun, reicht
nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten Recht-
sprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substanti-
ierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile
des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015
vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen – und aufgrund der
offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und
des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene – ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen vermag. Aus der betreffend Ausreise zitierten Rechtsprechung kann
der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. So sind
beispielsweise die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5611/2015 vom 6. Januar 2016 zugrunde liegenden Angaben und Aus-
sagen substantiiert ausgefallen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylge-
such abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 7
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der per-
sönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle
Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiä-
res Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Fakto-
ren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 – 10.8; in neuerer
Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014
E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober
2015 E. 7.2).
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In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen begünstigende individuelle Um-
stände vor. Es kann – zusammen mit der Vorinstanz – von einem intakten
familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. So wurden ihm seine
Identitätskarte und vier Taufscheine von Familienangehörigen aus Eritrea
via Sudan in die Schweiz zugestellt (SEM-Akten, A15, S. 2, F4 f.). Ferner
leben seine Partnerin, seine zwei Kinder und weitere nahe Verwandte in
seinem Herkunftsort in Eritrea (z. B. SEM-Akten, A3, S. 6). Schliesslich
handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
mit mehrjähriger Arbeitserfahrung mit Einkommen vor Ort (z. B. SEM-Ak-
ten, A3, S. 9). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: