B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3834/2018
Ur t e i l vom 3 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (…).
E-3834/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie, mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz G._______), verliessen
eigenen Angaben zufolge ihre Heimat im (…) 2013 und begaben sich nach
H._______ in den Nordirak. Am (…) 2013 hätten sie dort ein Asylgesuch
gestellt. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP), welche am 7. De-
zember 2015 stattfanden, gaben sie an, sie seien ungefähr neun Monate
im Irak geblieben, bevor sie nach Syrien zurückgekehrt seien, um sich
Pässe ausstellen zu lassen. Am (…) 2014 seien ihre Pässe ausgestellt
worden und sie seien illegal in die Türkei gereist. Ungefähr eineinhalb
Jahre seien sie in I._______ geblieben. Der Beschwerdeführer gab zusätz-
lich an, er sei im (…) 2015 für zwei bis drei Wochen nach Syrien zurückge-
kehrt, da seine Mutter verstorben sei. Danach sei er legal nach J._______
und von dort nach I._______ gereist. Im Oktober 2015 sei die ganze Fami-
lie nach Griechenland aufgebrochen und am 16. November 2015 in der
Schweiz angekommen.
Zu seinen Gesuchsgründen gab der Beschwerdeführer an, er werde von
der Regierung gesucht, weil er zur Armee gehen müsste. Es seien jeweils
junge Männer von der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) beziehungsweise
YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gekommen.
Diese arbeiteten mit der Regierung zusammen. Er sei darauf angespro-
chen worden, dass er im Nordirak gewesen sei und deswegen doch zur
PDK (Demokratische Partei Kurdistans) gehöre. Er habe dies verneint.
A.b Am 29. Januar 2018 wurden die Beschwerdeführenden vertieft ange-
hört. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie hätten ihre Pässe
mittels Beziehungen – ihr Onkel sei der Kontakt zur Beziehungsperson ge-
wesen – ausstellen lassen können. Sie hätten die Pässe nicht bei den Be-
hörden ausstellen lassen können, weil ihr Ehemann gesucht worden sei.
Zunächst seien jedoch die Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Ab-
dullah Öcalan, also Mitglieder der PKK respektive der YPG) zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten sie dazu aufgefordert, «an Kontrollposten
teilzunehmen», um die Stadt zu schützen. Ihr Ehemann habe Demonstran-
ten geholfen, deswegen sei er ins Visier der Behörden geraten. Die Leute
seien immer wieder zu Hause vorbeigekommen, weshalb sich auch die
Brüder ihres Mannes nicht mehr zu Hause aufgehalten hätten. Die Solda-
ten hätten ihr mitgeteilt, dass sie anstelle ihres Mannes mitgenommen
E-3834/2018
Seite 3
werde, wenn er sich nicht stelle. Sie sei daraufhin zu ihrer Mutter gegan-
gen, bis ihr Mann die Ausreise in den Nordirak organisiert gehabt habe. Als
sie später nach Syrien zurückgekehrt seien, habe sie sich erneut bei ihren
Eltern und ihr Mann sich bei seinen Verwandten aufgehalten. Ihr Mann sei
weiterhin von den Behörden gesucht worden. Ihr Onkel habe ihr deshalb
geraten, in die Türkei zu gehen.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung im Wesentli-
chen an, infolge des Bürgerkriegs sei es zu Demonstrationen und Massen-
verhaftungen gekommen. Gegenüber (…), (…) er gearbeitet habe, habe
es wiederholt Demonstrationen gegeben. Oft habe er Demonstranten (…)
versteckt, als diese mit der Regierung aufeinandergetroffen seien. Da er
befürchtet habe, dass die Behörden dies wüssten, habe er begonnen, in
(…) zu arbeiten. Am (…) 2013 habe er einen Anruf von seinem ehemaligen
Arbeitgeber erhalten, der ihm mitgeteilt habe, die Behörden seien auf der
Suche nach ihm. Er habe sofort seiner Frau gesagt, er könne nicht nach
Hause kommen, und habe sich auf den Weg nach K._______ gemacht.
Viele, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, hätten böse Absich-
ten gehabt, Aufnahmen gemacht und diese an die Behörden weitergeleitet.
Er wisse nicht, wer ihn bei den Behörden verraten habe, aber er sei nach
dieser Aktion gesucht worden. Sie seien mit Schlagstöcken und Waffen bei
ihm zu Hause aufgetaucht und hätten seine Familienangehörigen be-
schimpft und seiner Frau gesagt, er habe sich strafbar gemacht, indem er
Demonstranten versteckt habe, und müsse bestraft werden. Behördenver-
treter hätten manchmal (…) abgehalten, weshalb sie ihn gekannt hätten.
Er gehe nicht davon aus, dass Regierungsvertreter direkt gesehen hätten,
wie die Demonstranten (…) gekommen seien, ansonsten sie sofort dort
aufgetaucht wären. Er habe die Leute dann auch in der Nacht heimlich zum
Hinterausgang hinausgehen lassen.
Nachdem er in Kurdistan gewesen sei und die Apoci an Einfluss gewonnen
hätten, hätten sie ihn und seine Brüder aufgefordert, sich ihnen anzu-
schliessen. Er und seine Brüder seien von ihnen nicht in Ruhe gelassen
worden.
Er sei vom Irak nur nach Syrien zurückgekehrt, weil ihm eine Bekannte
versichert habe, sie könne ihm Pässe ausstellen lassen, so dass er nicht
an die Behörden gelangen müsse. Auch als er nochmals wegen des Todes
seiner Mutter zurückgekehrt sei, habe er sich bei dieser Bekannten gemel-
det und diese habe für ihn die Ausreise organisiert.
E-3834/2018
Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug
der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 2. Juli 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Ent-
scheid des SEM vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerde-
führer und seiner Familie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flücht-
lingseigenschaft zu anerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 verzichtete die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den
Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Be-
weismittel.
E.
Die Beweismittel trafen ohne Übersetzung am 7. August 2018 bei Gericht
ein, weshalb die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden anschlies-
send eine Frist zur Einreichung der Übersetzungen ansetzte.
F.
Nachdem die Übersetzungen am 24. August 2018 bei Gericht eingegangen
waren, hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 27. August
2018 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2018 nahm die Vorinstanz zu den
eingereichten Dokumenten Stellung und hielt an ihren Erwägungen fest.
H.
Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Replik vom 18. September
2018 dazu.
E-3834/2018
Seite 5
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-3834/2018
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung stellte sie fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er von den syrischen Behörden gesucht werde, weil er Demonst-
ranten ein Versteck zur Verfügung gestellt habe, sei nachgeschoben. Er
habe an der Erstbefragung keine behördliche Suche nach ihm erwähnt und
E-3834/2018
Seite 7
auch zu Protokoll gegeben, er habe keine Probleme mit den Behörden ge-
habt. Der Umstand, dass er ein zentrales Vorbringen erst an der Anhörung
vorbringe, erwecke erste erhebliche Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt.
Sollte die geltend gemachte Unterstützung für die syrische Opposition den-
noch als glaubhaft eingestuft werden, sei festzuhalten, dass keine Hin-
weise dafür bestünden, er sei von den syrischen Behörden als Befürworter
der Opposition identifiziert worden und hätte deswegen asylrelevante
Probleme zu befürchten. Denn er habe zu Protokoll gegeben, die Behör-
den hätten nicht gesehen, wie er den Oppositionellen geholfen habe. Die
Erklärung, die Regierung habe Informanten und Spitzel, sei nicht geeignet,
seine Identifizierung nachzuweisen. Auch die Angabe, sein Arbeitgeber
habe ihm mitgeteilt, dass er gesucht werde, reiche dafür nicht aus, da es
sich um eine nicht überprüfbare Information einer Drittperson handle. Im
Übrigen seien seine Ausführungen zur Hilfe für die Demonstranten und die
Identifizierung durch die Behörden substanzlos ausgefallen. Ferner habe
auch die Beschwerdeführerin die Suche nach dem Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung nachgeschoben und keine substantiierten Angaben
dazu machen können.
Die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile (fi-
nanzielle Schwierigkeiten, häufige Detonationen, Angst vor dem IS) seien
auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen und nicht gezielt gegen
sie gerichtet.
Was das Vorbringen betreffe, die YPG beziehungsweise die PYD (Partiya
Yekitîya Demokrat / kurdische Partei der Demokratischen Union) hätten
den Beschwerdeführer rekrutieren wollen, sei festzuhalten, dass solche
Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne
von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz
zu entfalten vermöchten.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer
habe plausible und asylrelevante Aussagen gemacht. Die BzP sei sehr
kurz gewesen und der Beschwerdeführer sei bei seinen Ausführungen un-
terbrochen und auf die Anhörung verwiesen worden. Dies habe den Be-
schwerdeführer gehemmt und für Unsicherheit gesorgt. Er könne daher
nichts dafür, dass er gewisse wichtige Punkte in der BzP nicht habe erwäh-
nen können. Zudem werde bei der BzP nicht alles protokolliert. Dies ändere
aber nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht der
behördlichen Verfolgung, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syri-
E-3834/2018
Seite 8
schen Regierung habe entziehen können. Die syrische Regierung übe Ra-
che an den Angehörigen von Regimegegnern- und Kritikern aus. Eine Ver-
haftung des Beschwerdeführers sei zu jedem Zeitpunkt möglich gewesen
und auch in Zukunft nicht auszuschliessen.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei wegen seiner Lage ein gutes
Versteck für Demonstranten gewesen. Der Beschwerdeführer habe den re-
gierungskritischen Demonstranten dieses Versteck, entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz, tatsächlich zur Verfügung gestellt. Die Behörden
hätten danach den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in den Fokus ge-
nommen, weshalb sein Arbeitgeber den Betrieb habe aufgeben müssen
und er (der Beschwerdeführer) habe ins Ausland flüchten müssen. Viele
Teilnehmer, die zu einem späteren Zeitpunkt verhaftet worden seien, hät-
ten unter Folter die Namen derjenigen Personen verraten, die ihnen gehol-
fen hätten. Der Beschwerdeführer sei demnach bei den syrischen Behör-
den registriert, gelte als Regimegegner und müsse um sein Leben bangen.
Die kurdischen Behörden und die Regierung hätten immer eng zusammen-
gearbeitet, Gefangene ausgetauscht und einander bei Suchen und Fest-
nahmen unterstützt. Die Zusammenarbeit sei in der Zwischenzeit sogar
verstärkt worden. Manche, die sich geweigert hätten, Militärdienst für die
Kurden zu leisten, seien verhaftet und den syrischen Behörden übergeben
worden. Von ihnen würde bisher jede Spur fehlen. Bei einem weiteren Ver-
bleib in Syrien wäre der Beschwerdeführer dieser Gefahr ebenfalls ausge-
setzt gewesen. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch von
den kurdischen Behörden eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwer-
deführers ausgehe, da die Gerichte und Gefängnisse ähnlich funktionier-
ten, wie jene des syrischen Regimes.
Gesuchte Personen und Männer im wehrdienstfähigen Alter seien bei der
Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden. Eine
Nachfrage bei den syrischen Behörden mit Hilfe des Bruders des Be-
schwerdeführers und einem Anwalt habe ergeben, dass gegen den Be-
schwerdeführer ein Suchbefehl erlassen und er in Abwesenheit verurteilt
worden sei. Eine Nachfrage bei der Militärbehörde habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Der Einbe-
rufungsbefehl habe ihm nicht zugestellt werden können, weil er Syrien zu
diesem Zeitpunkt bereits verlassen gehabt habe.
E-3834/2018
Seite 9
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel (Haftbefehl, Strafregisterauszug) ver-
möchten die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umzustos-
sen, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien,
weshalb ihnen kaum Beweiswert zukomme. Der Haftbefehl sei zudem erst
rund dreieinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausge-
stellt worden, obwohl er eine behördliche Suche im Zeitpunkt der Ausreise
geltend mache. Der Umstand, dass er die Beweismittel erst auf Beschwer-
deebene und auf Nachfrage hin eingereicht habe, vermittle mangels wei-
terer substantiierter Angaben den Eindruck, als seien die Beweismittel ei-
gens für das Beschwerdeverfahren unrechtmässig beschafft worden.
4.4 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Replik dagegen ein, bei der
Argumentation der Vorinstanz, die fraglichen Dokumente seien leicht käuf-
lich erwerb- und fälschbar, handle es sich um eine allgemeine Feststellung.
Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Die Beweismittel seien
rechtmässig beschafft worden, um die behördliche Suche und Haftaus-
schreibung zu beweisen. Es gebe keine einheitliche Praxis bei der Suche
und Haftausschreibung von verfolgten und gesuchten Personen. Von ei-
nem Amt zum nächsten und von Region zu Region sei die Praxis unter-
schiedlich. Die syrischen Behörden liessen gesuchte Personen in ständi-
ger Angst leben. Er und seine Familie hätten unter ständiger Anspannung
gelitten. Angst sei ihr ständiger Begleiter gewesen und habe ihnen kaum
mehr erlaubt, ein normales menschenwürdiges Leben zu führen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
5.2 Zunächst ist, was die Dauer der BzP des Beschwerdeführers betrifft,
festzuhalten, dass diese von 8.45 Uhr bis 10.30 Uhr gedauert hat und damit
keineswegs besonders kurz ausgefallen ist. Dem Beschwerdeführer wurde
nach den präzisierenden Fragen zu seinen Gesuchsgründen nochmals die
Gelegenheit gegeben, weitere Gründe zu nennen, die gegen eine allfällige
Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 7.03).
Diesbezüglich mutet es, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, tatsäch-
lich seltsam an, dass der Beschwerdeführer seine Schwierigkeiten im Zu-
sammenhang mit seiner Arbeit beziehungsweise, dass er Demonstranten
geholfen habe, sich an seinem Arbeitsplatz zu verstecken, nicht zumindest
E-3834/2018
Seite 10
kurz angesprochen hat. Der Hinweis auf die Unterbrechungen und die An-
weisung, er solle sich kurz fassen, vermag dies nicht zu erklären. Die BzP
ist nicht zu beanstanden.
5.3 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen des
Bürgerkrieges in Syrien erlittenen Nachteile, namentlich die allgemeine
schlechte Sicherheitslage, die finanziellen Schwierigkeiten und die Angst
vor dem IS keine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen.
5.4 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
genügen noch asylrelevant sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen
vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So gelingt es dem Be-
schwerdeführer auch in der Rechtsmittelschrift nicht darzulegen, das syri-
sche Regime würde ihn als Oppositionellen betrachten. Selbst wenn es
sich so, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zugetragen haben sollte
– dass sich Demonstranten (…), in welchem er in leitender Funktion gear-
beitet habe, versteckt hätten – ergäbe sich alleine daraus noch kein re-
gimekritisches Profil. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass
nach Angaben des Beschwerdeführers an diesem Tag sehr viele Demonst-
ranten unterwegs gewesen und diese in alle Richtungen davongerannt
seien und versucht hätten, zu entkommen. Es sei ein Chaos entstanden
und Einigen sei es gelungen, über die Mauer zu springen und (…) zu ge-
langen (SEM-Akte A33/17 F45). Dabei handelte es sich offenbar um ein
erzwungenes Eindringen seitens der Demonstrationsteilnehmer, welches
der Beschwerdeführer nicht aktiv gefördert hat. Soweit in der Beschwerde-
schrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe aus politischer Über-
zeugung den Demonstranten ein Versteck zur Verfügung gestellt, deckt
sich dies in keiner Weise mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung,
weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu
beurteilen ist. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer weiter
an, er habe den Inhaber (…) gefragt, ob er die Behörden einschalten wolle,
was dieser verneint habe (SEM-Akte A33/17 F45). Damit hat die massge-
bliche Entscheidung nicht beim Beschwerdeführer gelegen, selbst wenn er
dort in leitender Position gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint
es nicht wahrscheinlich, dass das syrische Regime ihn für etwas verant-
wortlich machen sollte, das er nicht beeinflussen konnte. Ferner gab der
Beschwerdeführer an, der Inhaber (…) habe gute Beziehungen zur Regie-
rung und sei mit allen Offizieren gut klargekommen (SEM-Akte A33/17 F49
E-3834/2018
Seite 11
ff.). Es erscheint unter diesen Umständen auch denkbar, dass die Behör-
den, die laut seinem Arbeitgeber nach dem Beschwerdeführer gesucht hät-
ten, ihn lediglich zum Hergang des Vorfalls haben befragen wollen. Jeden-
falls kann aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht abgeleitet wer-
den, er sei als Regimekritiker identifiziert und registriert worden; dies ins-
besondere, als der Beschwerdeführer selbst nicht an Demonstrationen teil-
genommen hat, er sich offenbar auch sonst nichts hat zu Schulden kom-
men lassen, nicht politisch tätig gewesen ist und zuvor noch nie Probleme
mit dem Regime gehabt hat (SEM-Akte A33/17 F34, 38 f.).
Das Gericht teilt im Übrigen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die
auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Auszug aus
dem Strafregister) nicht beweistauglich sind.
5.5 Dass der Beschwerdeführer in den Reservedienst einberufen worden
ist, vermag er nicht zu belegen. Ob er persönlich tatsächlich einberufen
worden ist, kann aber ohnehin offenbleiben, da eine Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen vermag. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus ei-
nem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog
das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syri-
schen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op-
positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Dies ist nach dem oben Gesagten
(E. 5.3) beim Beschwerdeführer zu verneinen. Eine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens
des syrischen Regimes ist zu verneinen.
5.6 Zu den Rekrutierungsversuchen durch die PKK und dem auf den Be-
schwerdeführer diesbezüglich ausgeübten Druck ist festzuhalten, dass
auch eine Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur Anerkennung als
Flüchtling führt (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-4866/2015 vom
18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere
E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter
E-3834/2018
Seite 12
anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im
heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht
ergehen, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten
Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer
D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3). Hinzu kommt , dass selbst unter
der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zu-
grundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zu-
mal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang
mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch
motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Die obligatorische Dienst-
pflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den
Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht
an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. In Ermangelung
eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine
drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit
respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was auf-
grund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Auf-
nahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer
E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.3 m.w.H.).
5.7 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf Asyldossiers
anderer Personen und macht geltend, aus Gründen der Rechtsgleichheit
sei er ebenfalls als Flüchtling aufzunehmen. Soweit ersichtlich sind jedoch
die Umstände in den betreffenden Fällen, entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers, nicht identisch mit seinen Vorbringen.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe erkennbar sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3834/2018
Seite 13
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehen-
des Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvollzugshin-
dernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die
Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018
wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen.
Nachdem die Beschwerdeführenden auch zum heutigen Zeitpunkt noch
vom kantonalen Sozialdienst teilunterstützt werden (vgl. act. 11 und 12),
sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3834/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: