Abtei lung V
E-3836/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
Iran,
alias B._______, Österreich,
alias C._______, Iran,
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3836/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 bei den Grenzpolizeibe-
hörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm
gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort
zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2008 summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde und am 28. Mai 2008 die Bundesanhörung
stattfand,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei iranischer Staatsan-
gehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______,
dass er seit rund zehn Monaten eine Beziehung mit einer verheirateten
Frau unterhalten habe,
dass diese ihm nach drei Monaten eröffnet habe, sie sei verheiratet
und habe zwei Kinder, gleichzeitig jedoch darauf bestanden habe, die
Beziehung fortzuführen,
dass sie sich anfänglich im Freien, im Park oder im Bazar, später dann
in der Wohnung der Frau getroffen hätten, wobei es auch zu sexuellen
Kontakten gekommen sei,
dass sie sich rund zehn Tage vor seiner Ausreise am Abend in der
Wohnung seiner Geliebten getroffen hätten, als plötzlich deren Mann
unerwartet nach Hause gekommen sei,
dass er unerkannt über das Dach habe fliehen können und sich nach
Hause begeben habe,
dass der Ehemann jedoch Verdacht geschöpft und von seiner Frau
wahrscheinlich alles erfahren habe,
dass er sich nach seiner nächtlichen Flucht noch zwei Tage in seiner
Wohnung aufgehalten habe,
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dass er in der zweiten Nacht zu seiner Schwester geflohen sei, nach-
dem seine Geliebte ihn telefonisch gewarnt hatte,
dass er sich in der Folge drei Tage bei seiner Schwester aufgehalten
habe,
dass sein Bruder bei seiner Schwester angerufen und ihm mitgeteilt
habe, der Ehemann seiner Geliebten habe zusammen mit anderen
Verwandten sein Elternhaus angegriffen und sämtliche Scheiben zer-
trümmert,
dass sein Bruder ihn davor gewarnt habe, nach Hause zurückzukeh-
ren,
dass er sich jedoch bei seiner Schwester gelangweilt habe und nicht
bis zum Ende seines Lebens in deren Wohnung habe zubringen wol-
len, weshalb er einfach eine Runde habe drehen wollen,
dass er dabei vom Ehemann auf offener Strasse überrascht und an-
gegriffen worden sei und dieser versucht habe, ihn mit einem Schwert
zu enthaupten,
dass er sich Tage später zum Haus seiner Geliebten habe begeben
wollen, als er von deren Ehemann erneut entdeckt und verfolgt worden
sei,
dass er sodann von seiner Mutter erfahren habe, dass Sicherheitsbe-
amte zu Hause aufgetaucht seien und das ganze Haus durchsucht
hätten,
dass er schliesslich mit seinem eigenen Pass und ca. 15'000.-- USD
über den Flughafen von Teheran nach Thailand ausgereist sei,
dass er in Bangkok zwei Iraner getroffen habe, die ihn an einen
Schlepper in Pattaya vermittelt hätten,
dass er in Pattaya den Schlepper Toni getroffen habe, mit dem er wäh-
rend rund 70 Tagen zusammengelebt habe,
dass dieser ihn für die Summe von 11'000.-- USD nach Frankreich
hätte bringen sollen, er aber schliesslich am Flughafen Zürich erwischt
worden sei,
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dass er von Toni ein Flugticket Nairobi-Zürich und einen gefälschten
österreichischen Pass sowie weitere gefälschte Dokumente erhalten
habe,
dass er unter Verwendung seines iranischen Passes alleine zunächst
von Bangkok nach Dubai und von dort mit dem gefälschten österreichi-
schen Pass nach Nairobi geflogen sei,
dass er sich in Nairobi während fünf Tagen im Hotel Pempoi einquar-
tiert gewesen sei und dieses bis zu seiner Abreise nicht verlassen
habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Juni 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keine näheren Angaben zu seiner angeblichen
Geliebten machen können, insbesondere habe er nicht zu erklären
vermocht, weshalb er sich zu ihr hingezogen gefühlt habe oder
weshalb er erst nach drei Monaten von ihrer Ehe erfahren habe,
dass er sodann lediglich stereotype Angaben zum gemeinsamen
Nachtessen in der Familienwohnung der Geliebten sowie zum plötzli-
che Auftauchen des Ehegatten gemacht habe und er auch nicht zu er-
klären in der Lage gewesen sei, wie dieser ihn habe ausfindig machen
können,
dass er schliesslich nur oberflächliche und unsubstanziierte Aussagen
über den Angriff auf das Elternhaus und den Besuch des Sicherheits-
dienstes gemacht habe,
dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubwür-
digkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhob,
dass die Eingabe in Farsi und damit nicht in einer Amtssprache des
Bundes verfasst ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2008 die amtli-
che Übersetzung der Beschwerdeschrift beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts die Flughafenpolizei Zürich am 11. Juni 2008 um eine Überset-
zung der Beschwerdeschrift ersuchte,
dass die Flughafenpolizei Zürich dem Bundesverwaltungsgericht am
gleichen Tag eine Übersetzung per Fax zustellte,
dass der Beschwerdeführer darin sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie Asyl beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten un-
auflösbare Widersprüche enthalten,
dass er bezüglich des Überfalls auf sein Elternhaus aussagte, sein
Bruder habe bei seiner Schwester angerufen und ihm mitgeteilt, Män-
ner mit Schwertern würden das Haus angreifen (vgl. A4/ 11 und A12/
5f.),
dass er an anderer Stelle hingegen zu Protokoll gab, seine Mutter
habe ihn angerufen und ihm erzählt, der Mann der Frau sei mit ein
paar anderen Leuten gekommen und habe die Fensterscheiben einge-
schlagen (vgl. A4/ 18 und A12/ 6),
dass der Beschwerdeführer weiter aussagte, seine Mutter habe bei
seiner Schwester angerufen und ihm gesagt, er solle schleunigst das
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Land verlassen weil Beamte des iranischen Nachrichtendienstes bei
ihr aufgetaucht seien und das ganze Haus durchsucht hätten (vgl. A4/
11),
dass er später abweichend davon vorbrachte, der Bruder habe ihn an-
gerufen und ihm mitgeteilt, er sei von den Nachrichtendienstlern mit-
genommen und während zwei Stunden verhört worden (vgl. A4/ 18),
dass er zum ersten Übergriff durch den Ehegatten ausführte, er habe
sich bei seiner Schwester gelangweilt und habe einfach eine Runde
drehen wollen, als er von diesem von hinten angegriffen worden sei
(A12/ 7),
dass er sich später zum Haus seiner Geliebten begeben habe, um sich
zu erkundigen, was auf ihn zukommen würde, als er vom Ehegatten
entdeckt und verfolgt worden sei, wobei dieser sein Motorrad mit dem
Auto gerammt habe (A4/ 12, 13 und A12/ 7),
dass er seinen Heimatstaat schliesslich unter Verwendung seines ira-
nischen Reisepasses über den Flughafen von Teheran in Richtung
Thailand verlassen habe (vgl. A4/ 14),
dass angesichts der geschilderten Verfolgungssituation sowie der dro-
henden strafrechtlichen Sanktion nicht nachvollzogen werden kann, er
habe die Wohnung seiner Schwester aus den angegebenen Gründen
gleich mehrmals verlassen und sei schliesslich unter Verwendung au-
thentischer Papiere über den Flughafen Teheran ausgereist,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch bezüglich der
Reiseumstände zahlreiche Widersprüche enthalten,
dass er einerseits aussagte, der Schlepper habe ihm seinen irani-
schen Pass in Thailand abgenommen (vgl. A4/ 7),
dass er andererseits aussagte, er sei zunächst mit seinem iranischen
Pass von Bangkok nach Dubai geflogen und von dort unter dem Na-
men E._______ nach Nairobi weitergereist (vgl. A4/ 9),
dass sich in seinem iranischen Reisepass sodann nur ein Visum für
Thailand befinde (vgl. A4/ 7),
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dass iranische Staatsangehörige gemäss gesicherten Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts für die Einreise nach Dubai ein Visum
benötigen,
dass eine Ausnahme von dieser Regelung nur für Transitpassagiere
besteht, welche mit dem nächsten Anschluss innerhalb von zwölf
Stunden weiterfliegen und über gültige Dokumente (Reisepass, Flugti-
cket) für die Weiterreise verfügen,
dass somit ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei
ohne Visum mit seinem iranischen Pass nach Dubai eingereist und
habe das Land unter einem anderen Namen wieder verlassen,
dass der Beschwerdeführer sodann nicht plausibel darlegen konnte,
wie er in den Besitz des als gestohlen gemeldeten SWISS-Flugtickets
gekommen ist und wie er unter Verwendung dieses Tickets von Nairobi
nach Zürich habe fliegen können (vgl. A4/ 15),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ins-
gesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass an dieser Betrachtungsweise auch die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese im We-
sentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asyl-
verfahren gemachten Aussagen beschränken,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und ihm die
Einreise verweigert hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um amtliche Übersetzung der Beschwerdeschrift ab-
zuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer über genügend finanzielle
Mittel verfügt,
dass die Kosten der Übersetzung somit dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen und die Verfahrenskosten entsprechend zu erhöhen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um amtliche Übersetzung der Beschwerdeschrift wird
abgewiesen und die entstandenen Kosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr. N_______; zur
Kenntnis)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058
Zürich, (Ref-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht
umgehend zuzustellen (vorab per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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