Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3836/2011
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Libanon,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Mai 2011 (E5712/200) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. September 2008 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 28. Juli 2008
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. September
2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2011 ab.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 6. Juli 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller, es sei das Urteil
der Beschwerdeinstanz vom 24. Mai 2011 aufzuheben, ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsbeschlusses festzustellen und auf den
Wegweisungsvollzug zu verzichten, da sich die verfügte Massnahme im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG zum gegenwärtigen Zeitpunkt als
unzumutbar erweise und für den Gesuchsteller eine ernsthafte
Gefährdung bestehe; eventualiter sei im Sinne von Art. 83 Abs. 4 und
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus humanitären
Gründe die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des
Weiteren wurde beantragt, es sei im Sinne von Art. 126 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) dem
Revisionsbegehren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die vom
BFM angesetzte Ausreisefrist zu sistieren respektive es seien
vorsorgliche Massnahmen zu treffen, um den Wegweisungsvollzug
vorläufig auszusetzen.
D.
Mit Telefax vom 7. Juli 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme einstweilen aus, bis über die weiteren Instruktion des
Verfahrens entschieden werden könne.
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E.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
der Vollzug der Wegweisung werde gestützt auf Art. 112 AsylG
ausgesetzt, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf einen Kostenvorschuss werde
gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die
Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
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um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art.
48 Abs. 1 VwVG analog).
2.2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.3. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener
erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit Revisionsgesuch
vom 6. Juli 2011 wurde ferner die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG
gewahrt. Auf das im Übrigen form und fristgerecht eingereichte
Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG) ist deshalb einzutreten.
3.
Folglich gilt es zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im
Revisionsverfahren geltend gemachten Vorbringen den
revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermögen.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines
Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen
beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRE
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.47 S. 249). Dass es dabei einer um Revision
ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im
früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige
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Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basel Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch
Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz.
5.47 S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn
die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn
darin ist ein unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
3.1.2. Auch bezüglicher aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium,
wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf,
diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen
erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der
bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 250).
3.2. In der vorliegenden Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend
gemacht, dass es sich beim Gesuchsteller nicht – wie im ordentlichen
Verfahren E5712/2008 angegeben – um A._______, geboren am (…),
sondern um B._______, geboren am (…), handle, welcher mit einem
[europäisches Land] Visum sein Heimatland, den Libanon, verlassen
habe und in die Schweiz gelangt sei. Seine wahre Identität habe er den
hiesigen Asylbehörden bis anhin aus Schutzgründen und Angst vor
Morddrohungen seitens der Hisbollah nicht offengelegt. Am (…) Juni
2011 habe er indes einen Brief erhalten, in welchem ihn sein Cousin über
die Ermordung seines besten Freundes und Kampfgefährten (…) April
2011 durch die Hisbollah in Kenntnis gesetzt habe. Die Ermordung seines
Freundes, welcher mit dem Gesuchsteller im Jahre 2008 an den Kämpfen
gegen die Hisbollah teilgenommen habe, zeige, dass diese bis dato nicht
von ihren Racheplänen abgelassen habe und sein Leben im Libanon
noch immer gefährdet sei. Auf staatlichen Schutz vor Übergriffen könne
er dabei nicht zählen, da die Hisbollah die Macht bereits in vielen
Staatsbereichen übernommen habe. Da ihn seine Familie ausdrücklich
gewarnt habe, in den Libanon zurückzukehren, sei ihm nur noch die
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Möglichkeit geblieben, den hiesigen Asylbehörden seine wahre Identität
und die Wahrheit über seine Fluchtgründe offenzulegen.
Der Gesuchsteller reichte zur Stützung seiner geltend gemachten
Vorbringen die folgenden fremdsprachigen Dokumente zu den Akten:
Farbkopie seines libanesischen Personalausweises sowie seiner
Identitätskarte, Schreiben des Cousins vom (…) April 2011 samt
Zustellcouvert, Polizeirapport technische Untersuchung sowie
Polizeiprotokoll vom (…) 2008 (beides in Kopie).
4.
Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass bei bestehender Sachlage keine Revisionsgründe im Sinne
des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen, aufgrund derer das Urteil der
Beschwerdeinstanz vom 24. Mai 2011 aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen werden müsste. Der
Gesuchsteller macht vielmehr geltend, er habe seine wahre Identität im
ordentlichen Verfahren willentlich nicht offengelegt. Daraus ergibt sich,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 zu
bestätigen ist, mit welchem das Gericht die Verfügung des BFM vom
2. September 2008 schützte, in welcher das Bundesamt gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht
eintrat. Im ordentlichen Verfahren gingen das BFM und die
Beschwerdeinstanz davon aus, der Gesuchsteller habe über seine
Identität getäuscht; diese Würdigung wird bei der heutigen Aktenlage
gestützt und bestätigt, nachdem der Gesuchsteller, wie er heute
eingesteht, sein Asylgesuch unter falschen Personalien gestellt hat.
Insofern ist auf die geltend gemachten Vorbringen sowie die
entsprechenden Beweismittel im revisionsrechtlichen Kontext nicht weiter
einzugehen. Diese sind allenfalls im Rahmen eines zweiten
Asylverfahrens durch das BFM zu prüfen (siehe nachstehende Erwägung
5).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Vorliegend macht der Gesuchsteller – nachdem er erfolglos ein
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Asylverfahren durchlaufen hat – unter einer neuen Identität Asylgründe
geltend.
5.1. Gemäss konstanter und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführter Praxis der ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, in denen keine
Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln, wobei das erfolglose Durchlaufen
eines Asylverfahrens in der Schweiz bedeutet, dass in einem ersten
Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen
worden ist, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling sei (vgl. EMARK 1998
Nr. 1 E. 5 und 6, EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1).
5.2. Fraglich ist daher, ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 6. Juli
2011 ein neues Asylgesuch darstellt.
Das Dossier E3836/2011 geht – zusammen mit den übrigen Akten der
Vorinstanz – gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung sowie
Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurück.
6.
Das Verfahren E3836/2011 wird mit dem vorliegenden Urteil
abgeschlossen; dementsprechend werden keine weiteren
Prozesshandlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts
vorgenommen. Eine allfällige Folgekorrespondenz hat an das BFM zu
erfolgen.
7.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG bis zu einem anderslautenden
Entscheid der Vorinstanz weiterhin ausgesetzt.
8.
8.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von
Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden unter Hinweis auf E. 5 zuständigkeitshalber zur
Behandlung an das BFM überwiesen.
3.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden
Entscheid der Vorinstanz ausgesetzt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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Versand: