B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3837/2008
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Partei
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
Revision gegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Mai 2008, E-3147/2008 / N (…).
E-3837/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das im Rahmen eines Flughafenverfahrens eingereichte Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 23. April 2008 wurde vom BFM mit Verfügung vom 9.
Mai 2008 abgewiesen. Die auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Be-
schwerdeeingabe vom 14. Mai 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht vom 30. Mai 2008 letztinstanzlich und rechtskräftig abgewie-
sen (Verfahren E-3147/2008).
Der Revisionsgesuchsteller hielt sich anschliessend nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens im Transitbereich des Flughafens in Zürich auf.
B.
Mit einer schriftlichen, fremdsprachigen und undatierten Eingabe wandte
sich der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang der
Eingabe am Gericht: 10. Juni 2008). Diese Eingabe wurde mit einer Er-
gänzung in der englischen Sprache ("ple[a]se, ple[a]se, ple[a]se it's my li-
fe") abgeschlossen.
Telefonische Abklärungen des Gerichts bei der Flughafenpolizei vom
10. Juni 2008 ergaben, dass sich der Gesuchsteller seit Mittag im Spital
(…) befinde, nachdem er (…).
Gleichentags nahm die damals zuständige Gerichtsschreiberin mit der –
im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren mandatierten - Rechtsvertre-
tung telefonischen Kontakt auf. Dabei führte die Rechtsvertretung aus, sie
habe am Vortag erfahren, dass der Gesuchsteller eine 6-seitige Eingabe
verfasst habe, deren Inhalt unbekannt sei. Der Gesuchsteller habe sich
panisch verhalten. Er habe sich gegenüber einer weiterer Mitarbeiterin
derselben Rechtsvertretung dahingehend geäussert, er habe im Rahmen
des vorangehenden Asylverfahrens nicht alles vorgetragen respektive
vortragen können.
C.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts setzte umgehend nach Eingang der Eingabe, mit Telefax vom 10.
Juni 2008 an die Flughafenpolizeibehörden, das BFM und die Rechtsver-
tretung, den Vollzug einstweilen aus.
D.
Mit Telefax vom 11. Juni 2008 an die Flughafenpolizeibehörden, das BFM
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Seite 3
und die Rechtsvertretung teilte dieselbe Instruktionsrichterin mit, das
Asylgesuch des Gesuchstellers sei mit Urteil vom 30. Mai 2008 letztin-
stanzlich abgewiesen worden. Ein Zurückkommen auf dieses Urteil sei
nur unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Gemäss den te-
lefonischen Erkundigungen des Gerichts vom 10. Juni 2008 befinde sich
der Gesuchsteller in Spitalbehandlung respektive -pflege. Das Bundes-
verwaltungsgericht prüfe zur Zeit, ob die fremdsprachige Eingabe gege-
benenfalls als Revisionseingabe entgegenzunehmen sei. Die Flughafen-
polizei wurde gleichzeitig um die Besorgung einer Übersetzung der tami-
lisch-sprachigen Eingabe ersucht.
E.
Am 11. Juni 2008 nahm die zuständige Gerichtsschreiberin per E-Mail
Kontakt mit dem Rechtsvertreter auf und ersuchte diesen um die Einrei-
chung der fremdsprachigen Eingabe des Gesuchstellers in einer gut les-
baren Kopie.
Der Rechtsvertreter teilte hierauf dem Gericht telefonisch mit, er sei nicht
im Besitz der Originaleingabe des Gesuchstellers. Er werde dafür sorgen,
dass der Flughafenpolizei eine gut lesbare Kopie der Eingabe übermittelt
werde. Der Rechtsvertreter habe weder im ordentlichen Asylverfahren
noch seither persönlichen Kontakt mit dem Gesuchsteller gehabt.
F.
Am 11. Juni 2008 ging die durch die Flughafenpolizei Zürich besorgte
Übersetzung der Eingabe des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. Aus dieser Übersetzung geht hervor, dass der Gesuchsteller
seine Probleme im Heimatland nicht geltend gemacht habe, weil er nicht
in der Lage gewesen sei, diese zu beweisen (Punkt 4 der Eingabe), be-
ziehungsweise weil sein Onkel diesfalls Schwierigkeiten bekommen hätte
(Punkt 5 der Eingabe).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 setzte die damals zuständige
Instruktionsrichterin den Vollzug bis auf Weiteres aus. Gleichzeitig wurde
dem Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, einen aktuellen Arzt- oder
Spitalbericht einzureichen und ergänzende Ausführungen zur Eingabe
vom 10. Juni 2008 sowie zum Arzt- bzw. Spitalbericht zu machen.
H.
Mit Telefax vom 12. Juni 2008 überwies die Flughafenpolizei Zürich dem
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Bundesverwaltungsgericht den Austrittsbericht des Spitals (…) vom 11.
Juni 2008 und hielt weiter fest, der Gesuchsteller sei nach der Spitalent-
lassung wieder in den Transitbereich des Flughafens zurückgeführt wor-
den.
Aus dem Spitalbericht geht hervor, dass der Gesuchsteller (…) habe,
nachdem er den endgültigen, ablehnenden Asylentscheid vom 30. Mai
2008 erhalten habe. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums sei der
Gesuchsteller als "nicht akut suizidal bei einer Anpassungsstörung" beur-
teilt worden, wobei sich dieser bei Auftreten einer ähnlichen Situation er-
neut selbstgefährden könne. Der Gesuchsteller werde in gutem Allge-
meinzustand in den Transitbereich des Flughafens Zürich zurückverlegt.
Es wurde eine enge Überwachung im Fall einer Ausschaffung empfohlen,
um eine erneute Selbstgefährdung zu vermeiden.
I.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Revisi-
onsergänzung ein und beantragte die Gutheissung des Revisionsgesu-
ches und die Aufhebung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 30.
Mai 2008. Es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller fürchte sich pa-
nisch vor einer Rückkehr nach Colombo. Nach Abweisung seiner Asylbe-
schwerde am 30. Mai 2008 habe der Gesuchsteller (…), und er sei ins
Spital (…) eingewiesen worden. Er habe das Spital inzwischen verlassen
können, bemühe sich indessen um einen Termin bei einer psychiatrischen
Fachperson. In seiner Eingabe vom 10. Juni 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht habe der Gesuchsteller geltend gemacht, er habe aus ent-
schuldbaren Gründen seine Asylgründe nicht vollständig dargelegt. Er
habe in Colombo Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt. Er ha-
be bei der Anhörung zu den Asylgründen einen Teil der Erlebnisse ver-
schwiegen, weil er seinen Onkel, der ihm bei der Flucht unterstützt habe,
nicht habe belasten wollen. Andere Asylgründe habe er aus Scham ver-
schwiegen; er sei im Zusammenhang mit einer Entführung mit einer Ei-
senstange sexuell missbraucht worden. Das eingereichte Schreiben ent-
halte neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 des Verwal-
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tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Weil es dem Gesuchsteller aus entschuldbaren Gründen nicht möglich
gewesen sei, im ordentlichen Verfahren alle Fluchtgründe darzulegen,
liege ein Revisionsgrund vor. Das BFM habe sich mit dem vorliegenden
Fall nicht hinreichend auseinandergesetzt, was bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden sei.
Der Revisionsergänzung wurde eine vom Gesuchsteller unterzeichnete
Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 12. Juni
2008 beigelegt.
J.
Mit Postsendung vom 12. Juni 2008 überwies die Flughafenpolizei Zü-
rich-Flughafen dem Bundesverwaltungsgericht die Originaleingabe mit
ergänzter Übersetzung.
K.
Am 13. Juni 2008 reichte der Gesuchsteller ein weiteres fremdsprachiges
Schreiben (verfasst auf der Rückseite eines Mahlzeiten-Vouchers; Ein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht: 16. Juni 2008) ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2008 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Gesuchsteller habe explizit auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG Bezug genommen respektive sinngemäss den Revisionsgrund der
neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) angerufen, wobei gleichzeitig das Vorliegen entschuldbarer
Gründe für die nachträgliche Geltendmachung dieser neuen Tatsachen
vorgetragen worden seien. Gleichzeitig hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Vollzug der Wegweisung bleibe in Anwendung von Art. 112 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Dauer des Revi-
sionsverfahrens ausgesetzt. Dem Gesuchsteller wurde Gelegenheit ein-
geräumt, das fremdsprachige Schreiben vom 13. Juni 2008 (vgl. Bst. K)
übersetzen zu lassen. Im Weiteren wurde das BFM auf die 60-Tage-Frist
im Sinne von Art. 22 Abs. 5 AsylG hingewiesen.
M.
Mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 wurde dem – sich bisher in
der Transitzone des Flughafen Kloten aufhaltenden – Gesuchsteller die
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Seite 6
Einreise in die Schweiz bewilligt, damit er den Ausgang des Revisionsver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne.
N.
Mit Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 (vgl. Akten BFM A13/4) wurde
der Gesuchsteller neu dem Kanton (…) zugeteilt.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2008 verwies der Ge-
suchsteller auf die durch die Flughafenpolizei veranlasste Übersetzung
der Eingabe vom 10. Juni 2008 und auf die mit dem Revisionsgesuch
gemachten Angaben. Eine Übersetzung des Schreibens vom 13. Juni
2008 wurde nicht eingereicht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2008 wurde der Gesuchsteller erneut
aufgefordert, seine fremdsprachige Eingabe vom 13. Juni 2008 respekti-
ve den wesentlichen Inhalt dieser Eingabe in einer Amtssprache über-
setzt einzureichen. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, die von ihm
im Rahmen des Revisionsverfahrens geltend gemachten, im ordentlichen
Asylverfahren am Flughafen in Zürich nicht vorgetragenen Asylgründe
schriftlich zusammengefasst nachzureichen. Zudem wurde er aufgefor-
dert, erläuternde Ausführungen betreffend den in Aussicht gestellten Ter-
min bei einer psychiatrischen Fachperson zu machen. Im Unterlassungs-
fall wurde angedroht, dass das Verfahren gestützt auf die bestehende Ak-
tenlage fortgesetzt werde bzw. das Bundesverwaltungsgericht davon
ausgehe, dass zur Zeit keine medizinische Fachbehandlung des Ge-
suchstellers vorgesehen sei.
Q.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 führte der Gesuchsteller ergänzend aus, er
habe am 6. Oktober 2005 ein traumatisches Erlebnis gehabt. Anlässlich
einer militärischen Kontrolle sei er in Colombo verhaftet worden. Er sei
vom Militär eine Nacht lang verhört worden, wobei ihm unterstellt worden
sei, der LTTE anzugehören. Am Folgetag sei er gefoltert und vergewaltigt
worden. Sein Onkel habe ihn mit Lösegeld befreien können. Im Haus die-
ses Onkels sei er gepflegt worden. Die im Verlaufe des Flughafenverfah-
rens angegebene Fluchtgeschichte stimme betreffend die Angabe, dass
er sich in Colombo weitgehend in der Wohnung seines Onkels aufgehal-
ten habe. Der Gesuchsteller habe es aber aus Scham unterlassen, Aus-
führungen zur Festnahme durch das Militär und die erlittene Folter zu
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machen. An seinem derzeitigen Aufenthaltsort habe sich der Gesuchstel-
ler bisher nicht um ärztliche Hilfe bemüht, er habe sich dem Rechtsvertre-
ter gegenüber jedoch dahingehend geäussert, er wolle sich psychiatrisch
betreuen lassen.
R.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Gesuchstellers nach dem Stand des Verfahrens.
S.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt,
dass das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Revisionsverfahren
spruchreif sei, da zur Zeit keine weiteren Instruktionsmassnahmen anste-
hen würden. Gemäss der gerichtsinternen Prioritätenordnung sei das Ver-
fahren zwar als prioritär einzustufen, es könne aber kein Entscheidtermin
in Aussicht gestellt werden. Im Weiteren wurde auf die Pensionierung der
bisher zuständigen Instruktionsrichterin hingewiesen und festgehalten,
dass das Verfahren von Christa Luterbacher als vorsitzender Richterin
weitergeführt werde.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller
letztmals Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Juli 2012 abschliessende Aus-
führungen zu den revisionsweise geltend gemachten Vorbringen (Asyl-
gründe, gesundheitliche Situation) schriftlich einzureichen bzw. den we-
sentlichen Inhalt des fremdsprachigen Beweismittels vom 13. Juni 2008
anzugeben.
Als Säumnisfolgen wurde dem Gesuchsteller angedroht, das fremdspra-
chige Beweismittel vom 13. Juni 2008 finde keine Berücksichtigung bzw.
das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass keine medizinische
Fachbehandlung des Gesuchstellers vorgesehen sei.
Der Gesuchsteller respektive sein Rechtsvertreter haben sich zur Instruk-
tionsverfügung vom 7. Juni 2012 nicht vernehmen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-3837/2008
Seite 8
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtmittel dar, mit wel-
chem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwer-
deinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann.
Die Revision betrifft Entscheidungen von Verwaltungsjustizbehörden und
setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter
ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 31 Rz. 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die
für den Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz
bereits eingetretener Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. URSINA BEER-
LI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art.
123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. In der eigenhändig verfassten, undatier-
ten Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2008)
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Seite 9
äussert sich der Gesuchsteller nicht zu einem konkreten Revisionsgrund.
Aus der deutsch-sprachigen Übersetzung dieser Eingabe geht indessen
hervor, dass er geltend macht, im vorangehenden ordentlichen Asylver-
fahren nicht alle Asylgründe vorgetragen zu haben. In der schriftlichen
Revisionseingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juni 2008 beruft sich
der Gesuchsteller explizit auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst.
a VwVG. In der Eingabe vom 22. Juli 2008 werden eine Festnahme in
Colombo vom 6. Oktober 2005 und damit verbundene Misshandlungen
sowie eine daraus resultierende Traumatisierung geltend gemacht.
2.3. Am 1. Januar 2007 ist die Bundesjustizreform in Kraft getreten und
das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Betrieb aufgenommen. Die Or-
ganisation und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind im
VGG geregelt. Das VGG selbst enthält auch einige wenige Verfahrens-
vorschriften; ansonsten richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, so-
fern das VGG nichts anderes bestimmt; vorbehalten bleiben in Asyl-
Beschwerdeverfahren sodann die verfahrensrechtlichen Bestimmungen
des Asylgesetzes (vgl. Art. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung
zur Revision bereits festgehalten, dass das VwVG weiterhin anwendbar
bleibt für Revisionsverfahren, die sich gegen die Urteile der Vorgängeror-
ganisationen des Gerichts richten (vgl. BVGE 2007/21 E. 2-5 S. 242 ff.,
mit Verweis auf BVGE 2007/11 E. 3 und 4).
2.4. Das VGG verweist hingegen betreffend die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der – ebenfalls per 1.
Januar 2007 in Kraft getretenen – Art. 121-128 BGG, wobei Art. 45 VGG
diese als "sinngemäss" anwendbar erklärt, was in der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls explizit festgehalten wurde
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 und 243).
Nachdem sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008 richtet, hat die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf die Anwendbarkeit
der BGG-Bestimmungen in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2008
hingewiesen.
2.5. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48
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Seite 10
Abs. 1 VwVG analog).
Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten.
3.
3.1. Das revisionsrechtlich angefochtene Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht hat sich auf die Prüfung der Frage des Wegweisungsvollzugs be-
schränkt. Die Feststellung des BFM in der Verfügung vom 9. Mai 2008,
wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und
die Abweisung des Asylgesuchs sind daher grundsätzlich unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
3.2. In der Revisionsergänzung vom 12. Juni 2008 wird jedoch die revisi-
onsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.
Mai 2008 sowie die Asylgewährung und die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft beantragt.
Im Folgenden beschränkt sich auch das Revisionsverfahren auf die Prü-
fung der Frage, ob revisionsweise Gründe vorgetragen werden, die Weg-
weisungsvollzugshindernisse darstellen. Dabei sind die vom Gesuchstel-
ler vorgetragenen neuen Asylgründe vorfrageweise im Rahmen der Prü-
fung der Zulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zu prüfen. Die Frage der Asylgewährung war demgegenüber
nicht Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und kann mit-
hin auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden; insofern ist
auf die Rechtsbegehren gemäss Revisionsergänzung vom 12. Juni 2008
nicht einzutreten.
3.3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
E-3837/2008
Seite 11
4.
Im Revisionsverfahren beruft sich der Gesuchsteller sinngemäss auf das
Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG. Er macht geltend, er habe im ordentlichen vorinstanzlichen
Asylverfahren und anschliessendem Beschwerdeverfahren aus Scham
nicht alle "Probleme" vorgetragen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten
Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermö-
gen und ob der angerufene Revisionsgrund gegeben ist. Namentlich ist
zu prüfen, ob die geltend gemachten neuen Tatsachen respektive Be-
weismittel auch erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind, das heisst
ob sie geeignet gewesen wären, wenn sie bereits im ordentlichen Verfah-
ren vorgelegen hätten, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günsti-
geren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbestandliche Grundla-
ge des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, N 5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller auf Vorfälle aus dem Jahr
2005 und trägt dazu vor, er habe diese Ereignisse aus Scham nicht im
vorangehenden ordentlichen Asylverfahren geltend machen können.
Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 22. Juli 2008 Ereignisse
und massive Übergriffe aus dem Jahr 2005 geltend. Die neu vorgetrage-
nen Ereignisse und diesbezügliche Hintergründe werden jedoch nicht nä-
her erläutert oder gar mit Beweismitteln untermauert; der Gesuchsteller
führt die erlittenen Übergriffe in sehr pauschaler Weise auf einen mut-
masslichen LTTE-Verdacht zurück. Er belässt seine Vorbringen auf der
Behauptungsstufe. Zwar hat er am 13. Juni 2008 ein fremdsprachiges
Schreiben nachgereicht. Er hat jedoch weder eine diesbezügliche Über-
setzung nachgereicht, noch hat er den wesentlichen Inhalt dieses Doku-
mentes angegeben, obwohl er mehrmals vom Bundesverwaltungsgericht
dazu aufgefordert worden ist (vgl. oben Bst. K, L, P und T). Nachdem der
Inhalt dieses Beweismittels nicht bekannt ist, kann dieses – androhungs-
gemäss – keine Berücksichtigung finden.
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Seite 12
Der Gesuchsteller behauptet zwar, seitens der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte massive körperliche Übergriffe erlitten zu haben. Die konkreten
Hintergründe dieser Ereignisse bleiben jedoch – wie bereits festgehalten
– auf blosser Behauptungsstufe und sind inhaltlich relativ vage geblieben,
obwohl dem Gesuchsteller hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist,
ergänzende Ausführungen dazu nachzureichen. Die blosse Erwähnung
einer ihm angeblich unterstellten LTTE-Verbindung alleine genügt nicht
als glaubhafte Grundlage der geschilderten Vorfälle.
5.2. Gemäss Rechtsprechung werden zwar unter bestimmten Vorausset-
zungen gute Gründe anerkannt für das verspäte Vorbringen von bereits
vor dem angefochtenen Entscheid entstandenen und dem Gesuchsteller
auch schon bekannten Tatsachen, welche für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft respektive für die Feststellung der Unzulässigkeit
(wegen drohender Foltergefahr oder einer anderweitigen Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oder der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges von Relevanz sind (vgl. dazu: Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff; BVGE 2009/51 E. 4.2.3 S. 743;
mit Verweisen auf: UDO RAUCHFLEISCH: Die Folter und ihre Folgen, in:
ASYL 1995/1, S. 8 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a.M., 1990, S. 297).
Der Gesuchsteller hat es jedoch bis heute unterlassen, seine geltend
gemachte Traumatisierung respektive sein Unvermögen, über die von
ihm erlittenen Übergriffe näher zu berichten, mit fachärztlichen Ausfüh-
rungen zu untermauern. Aktenkundig ist einzig, dass er sich nach (…) in
Spitalpflege hat begeben müssen. Aus dem Bericht des Spitals (...) vom
11. Juni 2008 geht hervor, dass der Gesuchsteller eine einzige Nacht
hospitalisiert war und am Folgetag in gutem Allgemeinzustand entlassen
worden ist. Zudem hat er in seiner Eingabe vom 22. Juli 2008 geltend
gemacht, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben wolle. Ent-
sprechende Unterlagen hat er hingegen nicht nachgereicht.
Dem Gesuchsteller ist mehrfach explizit Gelegenheit gegeben worden,
aktuelle fachärztliche Berichte einzureichen, letztmals mit Instruktionsver-
fügung vom 7. Juni 2012 (vgl. oben Bst. T). Dabei ist ihm ausdrücklich in
Aussicht gestellt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Säum-
nisfall davon ausgehe, dass keine medizinische Fachbehandlung des
Gesuchstellers erforderlich sei.
E-3837/2008
Seite 13
Aufgrund der Aktenlage muss daher geschossen werden, dass sich der
Gesuchsteller nie in entsprechende fachärztliche Behandlung begeben
hat und eine solche Behandlung auch künftig nicht erforderlich ist.
Daraus muss weiter der Schluss gezogen werden, dass der Gesuchstel-
ler nicht auf glaubhafte Weise vorgetragen hat, dass er gute Gründe für
das verspätete Vorbringen von flüchtlingsrelevanten Ereignissen bzw.
Tatsachen gehabt hat.
Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers sind zudem inhaltlich
nicht weiter konkretisiert und substantiiert und auch nicht mit entspre-
chenden Beweismitteln gestützt worden, weshalb die neu vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. Die revisionsweise
geltend gemachten Ereignisse müssen daher insgesamt als revisions-
rechtlich nicht relevant qualifiziert werden.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die revisionsrechtliche Er-
heblichkeit der geltend gemachten Tatsachen zu verneinen ist, da diese
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen und bei deren Vorliegen im ordentlichen Verfah-
ren deshalb zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten.
5.4. Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass die vom Ge-
suchsteller geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel auch nicht
unter dem Aspekt zwingender Bestimmungen des Völkerrechts im Sinne
der langjährigen, publizierten Rechtsprechung gemäss Grundsatzent-
scheid EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 respektive EMARK 1998 Nr. 3, welche
nach wie vor volle Gültigkeit beanspruchen, berücksichtigt werden kön-
nen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dargetan worden
sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. Mai 2008 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG) und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
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i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG)
abzuweisen, nachdem die Revisionsbegehren bei heutigem Stand der
Aktenlage als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Ob die Voraus-
setzung der Bedürftigkeit heute noch erfüllt wäre, nachdem der Ge-
suchsteller, wie sich aus den Akten ergibt, seit längerer Zeit erwerbstätig
ist, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– werden dem Ge-
suchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: