B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3837/2012
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N (…).
E-3837/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Juli 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Altstätten Asylgesuche ein. Am 30. Mai
2012 wurden sie summarisch befragt und ihnen das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 – zugestellt am 12. Juli 2012 – trat das
BFM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus
der Schweiz nach Ungarn weg und forderte sie auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies ver-
pflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte
mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung zukomme und händigte den Beschwerdeführenden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Dagegen haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juli 2012
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und
beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Amt
anzuweisen, sich für die vorliegende Asylgesuche für zuständig zu erach-
ten oder das Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Ferner sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuwei-
sen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden hat.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 erkannte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Zur Be-
gründung führte es aus, dass die Verhältnisse in Ungarn nicht abschlies-
send beurteilt werden könnten, weshalb das Verfahren – ungeachtet der
Begründetheit oder Aussichtslosigkeit der Beschwerde – sich als nicht
spruchreif erweise. Weiter teilte es mit, dass über die weiteren Verfah-
rensanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.
E-3837/2012
Seite 3
E.
Am 3. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbe-
richt der Psychiatrischen Klinik Will vom 24. Juli 2012 und am 9. Oktober
2012 ein ärztliches Zeugnis des medizinischen Zentrums G._______ vom
2. Oktober 2012 zu den Akten.
F.
Am 14. Januar 2013 teilte das BFM mit, dass die nachgereiste minderjäh-
rige Tochter C._______, geb. (…), in das hängige Asylverfahren einbezo-
gen werde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, Auskunft über ihren
Gesundheitszustand zu geben sowie medizinische Unterlagen einzurei-
chen. Am 2. Oktober 2013 reichten sie die Stellungnahme sowie die ge-
forderten Dokumente zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3837/2012
Seite 4
3.
3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2012 fest, dass der
Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergeben ha-
be, dass die Beschwerdeführenden am 3. April 2012 in Ungarn um Asyl
ersucht hatten. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 7. Juni 2012 die
ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu-
ständig ist (Dublin-II-VO). Die ungarischen Behörden hiessen das Ersu-
chen am 19. Juni 2012 gut.
3.3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das die Zustände in Un-
garn unhaltbar seien. Sie hätten Gewalt, Erniedrigungen und eine rück-
sichtlose Behandlung erfahren. Die Unterbringung sei schäbig und men-
schenunwürdig gewesen. Der Sohn der Beschwerdeführenden,
D._______, sei Opfer eines sexuellen Übergriffs in der Flüchtlingsunter-
kunft geworden und schwer traumatisiert. Nachdem die Beschwerdefüh-
rende 2 erfahren habe, dass sie nach Ungarn zurückkehren müssten, ha-
be sie versucht sich umzubringen. Sie sei mehrere Tage in der Psychiatri-
schen Klinik H._______ gewesen. Zudem hätten sie Angst, bei einer
Rückkehr in Verwaltungshaft genommen zu werden.
4.
4.1. Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO (Souveränitätsklausel) nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen (namentlich Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts
anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5).
4.2. Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
E-3837/2012
Seite 5
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System be-
steht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungs-
weise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Min-
destanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Die-
se Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Ge-
fahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Mit
der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.3. Die Beschwerdeführenden kritisieren die Aufenthaltsbedingungen in
Ungarn und die häufige Inhaftierung von Asylbewerbern. Tatsächlich wur-
de in etlichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatli-
chen Stellen auf Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam ge-
macht – namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des
Nonrefoulement-Gebotes, Administrativhaft, Aufnahmebedingungen und
Rückschiebung in "sichere" Drittstaaten (Serbien). Die ungarischen Be-
hörden haben in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener
Seite geäusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der
rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden
in Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-
Rückkehrer als Asylsuchende angesehen und ihre Asylgründe werden
geprüft, sie wurden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylge-
such bereits materiell abgewiesen wurde), und Serbien wird nicht mehr
als sicherer Drittstaat bezeichnet. Diese positiven Entwicklungen haben in
jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden,
und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in
einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des Amts
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ge-
wisse Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Öster-
reich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind
jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen breiten
Katalog von Haftgründen für Asylsuchende vorsehen (vgl. Hungarian Hel-
sinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Le-
E-3837/2012
Seite 6
gal Changes in Hungary as of 1 July 2013,
content/uploads/HHC-update-hungary-asylum-1-July-2013.pdf> zuletzt
besucht am 22. Oktober 2013), was neuerlich zur Befürchtung führt, die-
se Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz angewen-
det werden.
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in
Ungarn auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und
der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygie-
ne, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Ge-
waltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden ge-
gen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerk-
samkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den er-
folgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erwei-
sen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat (nachdem Ser-
bien von Ungarn nun nicht mehr als sicherer Drittstaat bezeichnet wird)
keine Empfehlung an die betroffenen Staaten abgegeben, und der EGMR
geht davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylver-
fahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Moham-
med gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013,
par. 105 S. 28). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbestimmun-
gen zur Haft von Asylsuchenden und der hohen Anzahl von Asylgesuchen
in Ungarn in der ersten Hälfte des laufenden Jahres, welche zu einer Ver-
schlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn grosse Wachsamkeit ge-
boten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die
Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos auf-
rechterhalten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Überprü-
fung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoule-
ment-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche der Zu-
gehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe
Rechnung zu tragen hat.
4.4. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar noch ist ersichtlich, inwie-
fern bei einer Rückkehr nach Ungarn ihnen eine Administrativhaft drohen
könnte oder eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu be-
E-3837/2012
Seite 7
fürchten wäre. Sie machen nicht geltend, in Ungarn kein faires Asylver-
fahren durchlaufen zu haben, sondern konnten erwiesenermassen im Ap-
ril 2012 in Ungarn Asylgesuche einreichen, verliessen jedoch das Land
vor der Fällung eines materiellen Entscheides. Es bestehen somit keine
konkreten Hinweise darauf, dass sie in Ungarn nicht Zugang zu einem
rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten. Demzu-
folge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht wi-
derlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
Nachdem in Ungarn allerdings im ersten Halbjahr 2013 ein massiver An-
stieg von Asylgesuchen zu verzeichnen war, hat dies entsprechend nega-
tive Auswirkungen auf die Unterbringung von Asylsuchenden. Bei den
Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit vier Kindern
im Alter von drei bis zehn Jahren. Der Sohn der Beschwerdeführenden,
D._______, ist aufgrund der Vorkommnisse in Ungarn (sexueller Über-
griff) schwer traumatisiert. Auch die Beschwerdeführende 2 leidet an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und unternahm im Juli 2012 auf-
grund der drohendenden Rückschaffung nach Ungarn einen Suizidver-
such. Der Gesundheitszustand der beiden hat sich zwar seit einer Thera-
pie und den stabilen Verhältnissen in der Schweiz verbessert, die ge-
sundheitlichen Probleme stehen jedoch in einem engen Zusammenhang
mit dem Aufenthalt in Ungarn. Es ist deshalb unabhängig von der Frage
der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden in Ungarn davon
auszugehen, dass bereits die Vorbereitung des Vollzugs der angefochte-
nen Wegweisungsverfügung und dessen Durchführung zu einer massiven
Verschlechterung des psychisch labilen Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführenden 2 und D._______ führen würde.
Angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall und in Würdi-
gung der Gesamtsituation kann die angefochtene Verfügung zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht mehr als angemessen im Sinne von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG bezeichnet werden. Es ist deshalb von einem Ausnahmefall
auszugehen, welcher es – bei grundsätzlich restriktiver Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – aus humanitären Überlegungen als angemes-
sen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen.
4.5. Die angefochtenen Verfügung erweist sich somit (nachträglich) als
unangemessen, womit ein Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Demnach ist die Verfü-
gung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich in Ausübung
E-3837/2012
Seite 8
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art.
29a Abs. 3 AsylV1 zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten
(Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorin-
stanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf Kos-
tenvorschuss wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3837/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. Juli 2012 wird aufgehoben und das BFM angewie-
sen, sich zur Behandlung der Asylgesuche für zuständig zu erklären und
das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: