Abtei lung V
E-3838/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, eigenen Angaben zufolge Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 29. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asyl-
gesuch und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3838/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge an einem ihm unbekannten Tag im April 2007 und gelangte am
20. April 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte. Am
24. April 2007 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen
befragt. Am 22. Mai 2007 führte das BFM eine Direktanhörung gemäss
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei sudanesi-
scher Staatsangehöriger, spreche bloss seine englische Mutterspra-
che, stamme aus dem Dorf C._______ in D._______ und sei noch
minderjährig. Eine Schule habe er nie besucht und kenne auch seine
ethnische Zugehörigkeit nicht. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei
sein Vater, welcher auf dem Feld gearbeitet habe, ermordet worden. Im
Alter von neun Jahren sei seine aus E._______ stammende Mutter mit
ihm in dieses Land gegangen. Er wisse nicht, wo genau in E._______
er sich aufgehalten habe, weil er immer bei seiner Mutter im Haus
gewesen sei und dieses nie verlassen habe. Als der Beschwerdeführer
15 Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Mutter am (Datum) in den
Sudan nach C._______ zurückgekehrt. Die Mutter habe geglaubt, die
Situation im Sudan habe sich wieder beruhigt. Als sie eines Tages zur
Farm zur Arbeit gegangen sei, sei sie nicht zurückgekehrt. Von
Nachbarn habe er erfahren, dass seine Mutter und einige andere
Leute auf der Farm umgebracht worden seien. Danach sei er ein
Waisenkind gewesen, und niemand habe sich mehr um ihn
gekümmert. Auch er wäre in den Kämpfen umgekommen, wenn er in
seiner Heimat geblieben wäre.
Eines Tages habe er Leute des Roten Kreuzes getroffen, welche ihm
Essen und Kleider gegeben hätten, und denen er seine Situation er-
zählt habe. Er sei auf ein Schiff gebracht worden und habe dann sei-
nen Heimatstaat verlassen. Nach einer zweitägigen Schiffsreise sei er
in ein unbekanntes Land gekommen, wo er einem Mann übergeben
worden sei. Mit diesem sei er in einem Auto weiter gefahren, bevor er
einen Zug bestiegen habe, der ihn in die Schweiz gebracht habe.
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Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
C.
Am 2. Mai 2007 führte ein Arzt im Auftrag des BFM eine radiologische
Knochenaltersanalyse durch, zu welcher dem Beschwerdeführer am
3. Mai 2007 das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er an seinen
bisherigen Altersangaben festhielt. Das BFM teilte dem Beschwerde-
führer mit, dass aufgrund seiner Äusserungen und der Tatsache, dass
er seine Minderjährigkeit nicht habe belegen oder glaubhaft machen
können, bei der Weiterbehandlung seines Asylgesuchs von seiner Voll-
jährigkeit ausgegangen werde.
D.
Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 29. Mai 2007 - am selben Tag
eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, sube-
ventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen
Verbeiständung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 trat der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf das Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebenen Wirkung nicht ein, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und verwies für den Ent-
scheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt.
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G.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen
eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bun-
desverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte
Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus
reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich
nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal-
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tungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensent-
scheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylge-
such auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit
Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurtei-
len, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen
Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommision [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation der Nicht-
eintretensbestimmung von Art. 32 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Ge-
setzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1).
Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Voll-
zugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) mate-
riell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsyG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert gesetzlicher Frist von 5 Arbeitstagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer gab bei Einreichung seines Asylgesuchs im
Empfangszentrum an, er sei am 22. Dezember 1990 geboren. Würden
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diese Angabe zutreffen, wäre er - auch im heutigen Zeitpunkt - minder-
jährig, und es hätte für ihn gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG vor der Anhö-
rung vom 22. Mai 2007 eine Vertrauensperson ernannt werden müs-
sen. Die Vorinstanz vertritt indessen die Ansicht, dass der Beschwer-
deführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können,
weshalb ihm denn auch keine Vertrauensperson beizuordnen gewesen
sei. Zunächst stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz bei ihrer
vorfrageweisen Prüfung des Alters des Beschwerdeführers zu Recht
davon ausgegangen ist, dass er entgegen seinen Angaben nicht min-
derjährig sei.
3.2 Gemäss schweizerischer Rechtsprechung trägt eine asylsuchende
Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit
und die Folgen der Beweislosigkeit. Die Beweislastregel wirkt sich zu
Ungunsten einer asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung
der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn
weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weni-
ger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter
ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30). Das Bundesverwaltungsge-
richt vertritt vorliegend die Auffassung, dass die Vorinstanz angesichts
der völlig unsubstanziierten Altersangaben des Beschwerdeführers im
Ergebnis zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftig-
keit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist.
So hat der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zu seiner angeblichen Minderjährigkeit erklärt, er sei nir-
gendwo im Sudan registriert, habe keine Identitätsdokumente und wis-
se auch nicht, wo er solche bekommen könne. Er habe sein Alter le-
diglich von seiner Mutter erfahren. Als Indiz gegen die von ihm geltend
gemachte Minderjährigkeit ist im Weiteren auch die vage und realitäts-
fremde Beschreibung seines Reisewegs - er sei mit dem Schiff von ei-
nem ihm unbekannten zu einem ihm ebenfalls unbekannten Ort ge-
reist, wobei die Leute ihn einfach mitgenommen hätten - anzuführen.
Selbst von einer minderjährigen Person des angeblichen Alters des
Beschwerdeführers könnten diesbezüglich substanziiertere Angaben
erwartet werden. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das die vom ihm
behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse.
3.3 Damit ist festzuhalten, dass die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers von diesem nicht glaubhaft gemacht worden ist; deshalb ist
vorliegend nicht zu beanstanden, dass ihm vor der Anhörung zu den
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Asylgründen vom 22. Mai 2007 keine Vertrauensperson beigeordnet
worden ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
4.
4.1 Der Begriff Reise oder Identitätspapiere , wie er in der revidierten
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit Rücksicht auf die
Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes-
änderung in einem engen Sinn zu verstehen. Es fallen darunter dieje-
nigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als
auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand er-
möglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regel-
mässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der
neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die
primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen
Behörden ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung
der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicher gestellt ist.
Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere
vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungs-
weise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass
ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegen-
heit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht In-
halt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht.
Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identi-
tätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstel-
len, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hin-
weise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen
Zweck dienen, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar. Schliesslich ist hinsichtlich der Qualität
der Dokumente zu fordern, dass sie nur schwer zu fälschen sind (vgl.
zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6).
4.2 Der unveränderte Begriff der entschuldbaren Gründe im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
4.3 Mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlo-
sigkeit wurde nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden
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Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforde-
rungen und des zulässigen Prüfungsumfangs eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits aufgrund einer ebenso
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Of-
fensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der
fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben. Kann aufgrund einer
summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich
nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentli-
chen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8
E. 3-5).
5.
5.1 In casu hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb
von 48 Stunden (und auch später) kein Reise- oder Identitätspapier zu
den Akten gereicht. Eine zweifelsfreie Identifikation seiner Person lässt
sich somit vorliegend nicht vornehmen.
Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Iden-
titätspapiers innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung
sind nicht gegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er
nie einen Reisepass oder ein Identitätspapier besessen habe und
ohne Papiere in die Schweiz gereist sei, sind nicht plausibel. Auch
kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer, wie er selber
geltend macht, während den Jahren, in denen er in E._______ gelebt
habe, das Haus nicht verlassen habe und somit auch nicht kontrolliert
worden sei. Auch im Sudan habe er keine Papiere benötigt, weil er nie
kontrolliert worden sei. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwer-
deführer sodann geltend, er benötige noch etwas Zeit, um in seiner
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Heimat Papiere zu beschaffen, ohne zu konkretisieren, was er bereits
unternommen habe oder wie er dabei vorzugehen gedenke. Somit lie-
gen in casu keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwer-
deführer verunmöglichen, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identi-
tätspapier einzureichen.
5.2 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offen-
sichtlich nicht erfüllt und sich aufgrund der Anhörung ergibt, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
des Wegweisungsvollzugs nicht nötig sind. Mit Bezug auf die unterblie-
bene Abgabe von Identitätspapieren, seine angebliche Herkunft aus
dem Sudan und seinen Reiseweg hat der Beschwerdeführer völlig un-
substanziierte und teilweise offensichtlich tatsachenwidrige Angaben
gemacht. Es ist dem BFM darin zuzustimmen, dass der Beschwerde-
führer einfachste Fragen zur Lebensweise im Sudan, insbesondere
zum Dorf, aus dem er angeblich stammt, und dessen näheren Umge-
bung, nicht beantworten konnte, was sich offensichtlich nicht allein mit
der fehlenden Schulbildung und seiner ländlichen Herkunft erklären
lässt. Auch hat der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts keine plausible Erklärung dafür geliefert, wie er im
Sudan und in E._______ ohne Identitätspapiere gelebt haben will und
wie er ohne solche Papiere per Schiff von Afrika nach Europa reisen
konnte, ohne je von den Grenzkontrollen aufgegriffen und kontrolliert
worden zu sein. Für die zahlreichen weiteren Aspekte, die gegen eine
sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers sprechen, kann im
Übrigen auf die Akten und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden.
In der Beschwerdeschrift wird überdies ebenfalls nichts vorgebracht,
was zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wäre. Bei
dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Das BFM ist somit
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.3 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, ist grundsätzlich von Amtes
wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre
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Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person
nach Art. 8 AsylG. Verunmöglicht es die Beschwerde führende Person
den Asylbehörden durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht über-
haupt sinvoll zu prüfen, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr
droht, kann es nach Treu und Glauben nicht Sache des Bundesverwal-
tungsgerichts sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.;
EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das
BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgeamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE SR173.320.2]).
Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als klar aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Guthei-
ssung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahren-
skosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N 496 896)
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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