Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3838/2011
beu/boi/ris
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…)
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni
2011 / N (…).
E3838/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Amhara aus Addis Abeba mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 7. September 2000 und gelangte per Flugzeug nach
Frankfurt und anschliessend über Lyon in die Schweiz, wo er am 8.
September 2000 erstmals um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) lehnte das Asylgesuch mangels
Asylrelevanz der Vorbringen mit Verfügung vom 27. Februar 2001 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der
Beschwerdeführer focht die Verfügung mit verspäteter Beschwerde vom
28. April 2001 bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) an, wobei er auch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
ersuchte. Mit Urteil vom 15. Mai 2001 wies die ARK das Begehren um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde
nicht ein, womit die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2001
rechtskräftig wurde.
B.
Am 24. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen und in
materieller Hinsicht beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus,
dass sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse
zugetragen hätten, welche geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Seit 2007 sei er
aktives Mitglied der "KINIJITCoalition for Unity and Democracy Party
(CUDP) support group" Schweiz (KSOS) sowie der "Association des
Ethiopiens en Suisse" (AES) und habe an zahlreichen öffentlichen
Veranstaltungen und Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung
teilgenommen. Die politische Exilgemeinschaft werde von den
äthiopischen Sicherheitsdiensten intensiv überwacht. Aufgrund eines
Schreibens vom 31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums
seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen
über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an
die Zentrale in Addis Abeba weiterzugeben. Gemeldete Personen
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Seite 3
müssten befürchten, dass sie angeklagt und ihnen bei einer allfälligen
Rückkehr nach Äthiopien Menschenrechtsverletzungen drohen würden.
Der Beschwerdeführer weise durch sein politisches Engagement
durchaus ein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen
Sicherheitsbehörden geweckt haben dürfte. Es sei daher sehr
wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein: Zwei
Bestätigungsschreiben des Präsidenten des KSOS vom 30. Januar 2007
und vom 2. Oktober 2007 (in Kopie) sowie ein Schreiben der
Vizepräsidentin der AES vom 22. Juni 2007, Ausdrucke von Fotographien
einer angeblichen Protestaktion in Bern vom 23. November 2005 und
einer Veranstaltung gleichenorts vom 16. Februar 2007, einen Bericht
des für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätigen Äthiopien
Experten, Günter Schröder, vom 7. Oktober 2007 und einen
Länderbericht von Amnesty International vom 30. November 2006.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer verfüge nicht über ein herausragendes politisches
Profil. Das Asylgesuch sei als zum vornherein aussichtslos zu erachten,
weshalb ein Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr 1200. erhoben
werde. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer nicht, woraufhin das BFM
mit Verfügung vom 28. November 2007 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2007 nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete.
D.
Der Beschwerdeführer liess die Verfügungen des BFM mit Eingabe vom
28. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dieses
hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2011 gut, hob die
vorinstanzlichen Verfügungen vom 2. und 28. November 2007 auf und
wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
E.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer daraufhin am 18. Mai 2011 vertieft
zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 – eröffnet am
6. Juni 2011 – stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen zweites Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug und
auferlegte ihm eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.. Auf die
E3838/2011
Seite 4
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der
Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 12. Juli 2011 fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das
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Seite 5
Bundesverwaltungsgericht ist daher endgültig zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E3838/2011
Seite 6
4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine
politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe
darlegen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er
vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als politischer Aktivist
registriert worden sei. Seine Äusserungen (anlässlich der Anhörung)
würden zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen lassen, dass er
sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe; er
habe in den vergangenen sechs Jahren als einfaches Mitglied (der KSOS
bzw. AES) an einigen wenigen Sitzungen und Kundgebungen
teilgenommen und sich ansonsten nicht weiter engagiert. Seine
Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten seien oberflächlich und
pauschal. Die äthiopischen Behörden könnten angesichts der hohen Zahl
der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede
Person überwachen und identifizieren, selbst wenn sie über politische
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären. Den
Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden nur
dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht
ersichtlich; die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
5.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, es sei entgegen der
Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die äthiopischen
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Seite 7
Sicherheitsorgane über eine umfangreiche elektronische Datenbank
verfügen würden, in der nicht nur wirkliche und putative Oppositionelle in
Äthiopien, sondern auch umfassend Anhänger und Mitglieder der
Auslandsopposition erfasst seien. Dies habe auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 28. Februar 2011
(vgl. oben Bst. D; E. 4.2.3.3) festgehalten. Bei einer Rückkehr ins
Heimatland besonders gefährdet seien Anhänger der CUD(P)/Ginbot 7,
die im Ausland ihre Sympathien kundgetan hätten.
Der Bruder des Beschwerdeführers sei Mitglied der KINIJIT/CUDP
gewesen und im Jahre (…) (in Äthiopien) erschossen worden. Seit 2007
sei der Beschwerdeführer selber ein aktives Mitglied der KINIJIT (recte:
KSOS) in der Schweiz und nehme regelmässig an Sitzungen und
Demonstrationen teil. Zudem sei er Mitglied der AES, die ebenfalls
regelmässig politische Demonstrationen unterstütze. Unter anderem sei
er anlässlich der Gründung der Partei Ginbot 7 auf die Strasse gegangen
und habe an einer Sitzung mit dem Gründer teilgenommen. Er sei somit
ein langjähriges Mitglied der Oppositionspartei, welche seit der Gründung
Sympathien für die Ginbot 7Bewegung gehegt und ihre Meinung offen
kundgetan habe. Da Fotographien der Demonstrationen – an denen auch
der Beschwerdeführer teilgenommen habe – im Internet veröffentlicht
worden seien, sei sein Engagement durch die äthiopischen Behörden
leicht nachzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner
Ankunft am Flughafen in Addis Abeba nicht nur durch die äthiopischen
Sicherheitskräfte befragt, sondern umgehend festgenommen würde. Mit
der Asylrelevanz seiner Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht
auseinandergesetzt; diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben. Der
Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft
gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei
6.
6.1. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat
objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum
Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen).
6.2. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1926/2011 vom 18. April 2011 E. 3.4, mit
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Seite 8
weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen
Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem
gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken
registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch noch nicht
aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr
müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver
Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen
hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert
wurde. Von Bedeutung ist damit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten
exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie
insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Grundsätzlich ist
unbestritten, dass er diesbezüglich aktiv war. Zu prüfen bleibt jedoch, in
welchem Ausmass diese exilpolitischen Tätigkeiten ausgefallen sind.
6.2.1. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2011 aussagte, seine einzige Funktion bei
der KINIJIT (recte: KSOS) sei es, an Demonstrationen und Sitzungen
teilzunehmen. Es erleichtere ihn, seine Meinung zu äussern. Anlässlich der
Sitzungen, bei denen jeweils zwischen 100 und 200 Personen anwesend seien,
werde über Demokratie und Menschenrechte in Äthiopien gesprochen (vgl.
Akten BFM B19/9 S. 4). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer zunächst aus,
er habe bis zum Zeitpunkt der Anhörung an drei Sitzungen und an zwei
Demonstrationen in Bern und Zürich teilgenommen, einmal um seine Solidarität
mit Familien von getöteten Äthiopiern zum Ausdruck zu bringen und einmal
anlässlich der Gründung der Partei Ginbot 7. Bei den Sitzungen und
Demonstrationen habe er keine besondere Aufgabe, sei aber jedes Mal bereit,
mitzuwirken bzw. mit allen zu kooperieren. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters
des BFM erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur die grossen Kundgebungen
erwähnt, er habe jedoch an mehreren (weiteren) teilgenommen und in Luzern
mehrere Sitzungen gehabt. Er könne sich nicht mehr an alle erinnern, er wisse
nur, dass er an mehreren Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen habe. Seit
er arbeite, könne er nicht mehr so oft teilnehmen, werde aber über alles
informiert (vgl. B19/9 S. 5). Es gebe auch kleinere Sitzungen mit 10 bis 15
Landsleuten; sie würden sich treffen, sich untereinander über die Lage ihres
Landes informieren und diskutieren, z.B. wer inhaftiert und wer entlassen
worden sei und wie die politische Lage in Äthiopien sei. Dabei handle es sich um
informelle Sitzungen (vgl. B19/9 S. 6).
Die Teilnahme an weiteren Demonstrationen seit der Anhörung im Mai 2011
macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht explizit geltend;
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Seite 9
er führt lediglich in allgemeiner Weise aus, regelmässig an Sitzungen und
Demonstrationen teilzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6).
6.2.2. Es ist somit festzuhalten, dass sich die exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers gemäss seinen oberflächlichen und pauschalen
Äusserungen anlässlich der Anhörung auf die sporadische Teilnahme an
Demonstrationen und (mindestens teilweise in privatem Rahmen abgehaltenen)
Sitzungen beschränkt und er in diesem Rahmen keine in irgend einer Weise
herausragende Stellung einnimmt, sondern ein einfaches Mitglied der AES und
der KSOS ist. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Vizepräsidentin der
AES vom 22. Juni 2007. Der Präsident der KSOS – C._______– führte in
seinem Schreiben vom 30. Januar 2007 sodann nur aus, der
Beschwerdeführer habe an den meisten Demonstrationen der CUDP
Schweiz (KSOS) und an einer nächtlichen Mahnwache – die dieser selbst
indes nicht erwähnte – teilgenommen und dürfte als aktives Mitglied im
Visier der äthiopischen Behörden stehen, da einmal in das Büro des
CUDP Schweiz eingebrochen worden sei und Dokumente,
Mitgliederlisten und CDs gestohlen worden seien. In seinem Schreiben
vom 2. Oktober 2007 bescheinigte C._______ dem Beschwerdeführer
zudem die Ausführung wichtiger Aufgaben. Worin diese bestehen sollen,
wird jedoch nicht ausgeführt. Auch die eingereichten Ausdrucke und
Fotographien einer Protestaktion in Bern vom 23. November 2005 und
einer Veranstaltung vom 16. Februar 2007 daselbst, die den
Beschwerdeführer zeigen sollen, sind nicht geeignet, ein weitergehendes
Engagement desselben aufzuzeigen. Selbst wenn es sich bei der auf den
– zum Teil unscharfen, da gescannten – Fotos gekennzeichneten Person
um den Beschwerdeführer handeln sollte, so ist den Bildern nicht zu
entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Veranstaltungen besonders
und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus
exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Einzig der Zweck
der Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den
Fotos ersichtlich.
Es ist dem BFM deshalb zuzustimmen, dass nicht von einer qualifizierten
politischen Betätigung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die
Feststellung, wonach dieser offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich
die äthiopischen Behörden mutmasslich interessierten, ist zu bestätigen. Es ist
daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer von einer
Bedrohung für das Regime ausgehen. Im Weiteren ist die Vorinstanz darin zu
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Seite 10
bestätigen, dass dieser im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die äthiopischen Behörden nicht
glaubhaft zu machen vermochte. Die Feststellung des Bundesamtes, es bestehe
kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als
regimefeindliche Person in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten oder
dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert
worden sein könnte, dürfte somit zutreffen. Zudem fand die letzte aktenkundige
Demonstration am 16. Februar 2007 statt. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei
einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland von behördlicher Seite angesichts
seiner langjährigen Landesabwesenheit befragt werden sollte, ist im Lichte des
soeben Dargelegten nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Profils
exilpolitische Aktivitäten nachgewiesen werden könnten, die flüchtlingsrechtlich
relevante Nachteile nach sich ziehen würden.
Angesichts der Ausführungen des BFM zu den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers ist schliesslich festzuhalten, dass sich dessen Vorwurf, die
Vorinstanz habe sich mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen gar nicht
erst auseinander gesetzt (vgl. Ziff. 3 der Rechtsmitteleingabe), als
unbegründet erweist. Sollte der Beschwerdeführer damit gerügt haben
wollen, das BFM habe nicht abgeklärt, ob er im Sinne von Art. 2 AsylG
Anspruch auf Asyl habe, wäre darauf nicht einzutreten, da sich seine
Vorbringen im Asylgesuch vom 24. Oktober 2007 auf exilpolitische
Aktivitäten beschränkten, für welche gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl
gewährt wird.
6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
7.
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21)
und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu
Recht angeordnet.
E3838/2011
Seite 11
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat,
Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das
menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat
ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist
dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status
anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das
BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann.
Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art.
3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste er eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
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Seite 12
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124127, mit weiteren Hinweisen).
Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, es
würden vor dem geschilderten Hintergrund durchaus Gründe für die
Annahme bestehen, dass ein "real risk" gegeben sei; zudem sei
angesichts der gesamten Aktenlage und den notorischen
Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen, dass ihm in
seinem Heimatland Folter drohe. Indes ist es ihm unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen, eine reelle Gefahr glaubhaft
zu machen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht befürchten muss, bei
einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der äthiopischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu
ziehen, bestehen entgegen seinen Ausführungen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Äthiopien drohen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulement
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere
Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E.
9.3.1, mit weiteren Verweisen).
E3838/2011
Seite 13
8.2.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf
Art. 14a Abs. 4 des vormaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) – fest, in
Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine
individuellen Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei
aufgrund seiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 AuG
unzumutbar.
8.2.2. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
1926/2011 vom 18. April 2011 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen). Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNOSoldaten die Grenze zwischen
den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite
Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden.
Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden.
8.2.3. Auch bestehen keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete, seine Existenz bedrohende
Situation geraten könnte. Er ist – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund und
hat in Äthiopien während insgesamt zwölf Jahren die Grund und
Sekundarschule besucht und diese abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise
arbeitete er aushilfsweise als (…) und (…) (vgl. A9/23 S. 6ff.). In der Schweiz
war der Beschwerdeführer zuletzt als (…) in einem Hotel tätig. In seinem
Heimatland lebten gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung zur Person
vom 25. September 2000 im damaligen Zeitpunkt seine Mutter, sieben Brüder
und zwei Schwestern (vgl. A2/9 S. 2) bzw. fünf Schwestern und drei Brüder (vgl.
A9/23 S. 6), die alle in Addis Abeba wohnhaft waren. Anlässlich der Anhörung
vom 18. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer an, dass seine
Familienangehörigen seit dem Tod seines Bruders im Jahre (…) in
verschiedenen Orten bzw. teilweise im Ausland wohnen würden, da sie
aufgrund des Todesfalls finanzielle Probleme hätten. In Äthiopien würden
noch seine Mutter und seine Schwester leben (vgl. B19/9 S. 3). Er verfügt
damit über ein soziales Netz in seinem Heimatland, welches ihm bei der
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Reintegration behilflich sein wird, und ef hat Berufserfahrung in verschiedenen
Branchen. Entsprechend kann auch in Würdigung seiner langen
Landesabwesenheit davon ausgegangen werden, dass er nach der
Rückkehr nach Addis Abeba nicht in eine existentielle Notlage geraten
wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer ersuchte vorliegend um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Danach befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus
der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine
prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen
vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von Anfang
an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Die
Beschwerde erweist sich deshalb als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe
aussichtslos; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist mithin abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: