B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3838/2016
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie deren Tochter,
B._______, geboren am (…),
beide Äthiopien,
beide vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. September 2014 in der Schweiz
um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September
2014 und der Anhörung vom 4. Mai 2015 führte sie im Wesentlichen Fol-
gendes aus:
Sie sei Staatsangehörige von Äthiopien und habe zusammen mit ihren El-
tern, ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Addis Abeba gelebt. Vor der Ge-
burt der Tochter im Jahr 2002 habe sie als Coiffeuse gearbeitet. Um Geld
zu verdienen, habe sie ein Angebot eines Arbeitsvermittlers für eine Stelle
als Coiffeuse in Beirut, Libanon, angenommen. Ihr Ehemann sei damit
zwar nicht einverstanden gewesen, sie habe jedoch dennoch gehen wol-
len. Entgegen ihren Erwartungen habe sie dann als Haushälterin für eine
alleinstehende Frau arbeiten müssen, von welcher sie ausgenutzt und se-
xuell missbraucht worden sei. Sie sei immer eingesperrt gewesen, weshalb
sie nicht habe fliehen können. Ihre Arbeitgeberin habe für sie einmal Geld
an ihre Familie überweisen lassen und in den Umschlag auch ein Nacktfoto
der Beschwerdeführerin gelegt. Nach Erhalt des Bildes habe ihre Familie
den Kontakt zu ihr abgebrochen. Beim letzten Telefonat mit ihrem Ehe-
mann habe sie von ihm erfahren, dass ihre Mutter ihre Tochter in ein Kin-
derheim habe geben wollen. Er habe deshalb die Tochter zu sich genom-
men. Ihre Arbeitgeberin sei dreimal mit ihr nach Frankreich gereist. Beim
letzten Mal habe sie fliehen können und sei mit dem Zug von Frankreich in
die Schweiz gefahren.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2016, eröffnet am 25. Mai 2016, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
20. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zu-
folge der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei
die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel legte sie folgende Unterlagen ins Recht: einen Bericht ei-
ner Sozialarbeiterin vom 17. Juni 2016, einen Arztbericht vom 15. Juni
2016 sowie eine ärztliche Überweisung zur (...)therapie vom 28. Septem-
ber 2015.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amt-
liche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz lud sie zur Vernehmlassung ein.
E.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 25. Juli 2016 und die Replik
der Beschwerdeführerin am 12. August 2016 ein. Beide hielten an ihren
Ausführungen fest.
F.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 forderte das Gericht die Be-
schwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Dieser ging
fristgerecht am 13. Juni 2018 ein. Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführe-
rin dem Gericht mit, dass am 9. Juli 2018 beim Bezirksgericht C._______
eine Verhandlung betreffend Feststellung des Kindsverhältnisses und Un-
terhalt stattfinden werde.
H.
Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
24. Juli 2018 auf, das Urteil des Bezirksgerichts C._______ betreffend Va-
terschaftsanerkennung der Tochter einzureichen. Die Beschwerdeführerin
reichte vorab die gerichtliche Vereinbarung vom 9. Juli 2018 und mit Ein-
gabe vom 29. August 2018 das Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom
2. August 2018 ein.
E-3838/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die am (…) geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist in ihr Be-
schwerdeverfahren miteinzubeziehen. Mit gerichtlicher Vereinbarung vom
9. Juli 2018 anerkannte D._______ (Verfahrensnummer N […]) seine Va-
terschaft und mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 2. August 2018
wurde diese gerichtlich festgestellt. Dessen Asylgesuch wurde mit Verfü-
gung 26. Juni 2015 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
der Wegweisungsvollzug angeordnet. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4601/2015 vom
5. August 2016 ab.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3838/2016
Seite 5
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an
die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Ihrer Asylbegründung würde ein familiärer Konflikt zu Grunde
liegen, welcher gemäss ihren Aussagen nicht als unlösbar erscheine. Sie
habe von ihrem Ehemann erfahren, dass er sich für die gemeinsame Toch-
ter eingesetzt habe und sie habe den Wunsch geäussert, ihre Familie in
die Schweiz nachzuziehen. Weiter habe sie erwähnt, sie wolle versuchen,
ihrem Ehemann alles zu erklären. Nicht ausgeschlossen werden könne,
dass die Wut ihres Ehemannes mit ihrem Entschluss, im Libanon zu arbei-
ten, zusammenhänge. Es obliege der Beschwerdeführerin, mit ihrer Fami-
lie an einen anderen Ort in Addis Abeba zu ziehen, sollte das Verhalten der
Nachbarn zu unangenehm sein. Unklar seien ihre Erklärungen, wie das
Foto ihrer Arbeitgeberin zu ihrer Familie gelangt sei und weshalb die Nach-
barn davon Kenntnis hätten. Die Erlebnisse im Libanon seien nicht geeig-
net, auch in Äthiopien zu einer Verfolgungssituation zu führen.
Zufolge der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt wer-
den. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Äthiopien herrschende
politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin zumindest die Schwierigkeiten mit ihrem
Ehemann beheben könne. Sowohl er als auch sie seien berufstätig gewe-
sen und es sei zu erwarten, dass sie sich in Äthiopien erneut um eine Stelle
bemühen werden könne. Sie habe zwar (...) Probleme erwähnt und sei an
der Anhörung explizit auf die Möglichkeit einer (...) Behandlung in der
Schweiz hingewiesen worden, sie habe jedoch seit der Anhörung offenbar
keine (...) Hilfe in Anspruch genommen. Ihre Tochter und ihr Ehemann wür-
den ihr sodann bei der Verarbeitung der Erlebnisse helfen können. Es lä-
gen deshalb keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbar-
keit der Wegweisung sprechen würden. Der Wegweisungsvollzug sei zu-
dem technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei Opfer
von Menschenhandel geworden. Eine Kundin des Coiffeursalons, in wel-
chem sie gearbeitet habe, habe ihr von guten Verdienstmöglichkeiten im
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Ausland erzählt. Diese Kundin habe den Kontakt zum Arbeitsvermittler her-
gestellt, welcher für die Besorgung eines Visums zuständig gewesen sei.
Eine angebliche Stellvertreterin des Arbeitsvermittlers habe ihr später ihren
Reisepass mit einem Visum überreicht und einen Tag nach Erhalt des Vi-
sums sei sie von Addis Abeba nach Beirut geflogen. Es sei vereinbart wor-
den, sie solle in Beirut als Coiffeuse arbeiten und der Verdienst der ersten
drei Monate (USD 9‘000) solle von der Arbeitgeberin bei ihrer Ankunft direkt
an den Vermittler bezahlt werden. Sie habe deshalb von Beginn an bei ihrer
Arbeitgeberin Schulden in der Höhe von USD 9‘000 gehab; zudem habe
sie als Haushälterin und nicht als Coiffeuse arbeiten müssen. Von der Ar-
beitgeberin sei sie über drei Jahre hinweg eingesperrt, misshandelt und
sexuell ausgebeutet worden. Offengelassen werden könne, ob sie zur
Prostitution mit Dritten gezwungen worden sei. Unter dem Vorwand einer
Geldüberweisung an die Familie, habe die Arbeitgeberin dieser gezielt por-
nografische Fotografien der Beschwerdeführerin zukommen lassen, um ei-
nen Bruch mit der Familie herbeizuführen. Die Initiierung der Versklavung
der Beschwerdeführerin habe in Äthiopien stattgefunden. Aufgrund des or-
ganisierten Vorgehens sei davon auszugehen, es habe sich um ein profes-
sionelles Netz von Vermittlern gehandelt. Ihre Peinigerin habe ein grosses
persönliches Interesse an ihr gehabt und es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass sie in Äthiopien erneut von dieser aufgesucht werde. Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Zusam-
menhang mit dem Menschenhandel verkannt. Der äthiopische Staat be-
kämpfe diesen nicht konsequent und gewähre den betroffenen Opfern kei-
nen genügenden Schutz. Bei einer Rückkehr bestehe die grosse Gefahr,
dass sie durch den Menschenhändlerring aufgespürt werde beziehungs-
weise als besonders verletzliche Person (alleinstehende Frau ohne famili-
ären Rückhalt) erneut in die Hände von Menschenhändlern gerate. Die
Schutzfähigkeit und der Schutzwille des äthiopischen Staates seien nicht
gegeben.
Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sei sie sowohl der Gefahr der Selbst-
justiz durch ihre Familie als auch des Aufspürens durch den Menschen-
händlerring ausgesetzt. Zufolge ihrer vulnerablen Situation, ihres desola-
ten gesundheitlichen Zustands sowie der grossen Gefahr, erneut in ein Ab-
hängigkeitsverhältnis zu gelangen, sei der Wegweisungsvollzug nicht zu-
mutbar. Es sei ausgeschlossen, dass sie jemals wieder zu ihrer Familie
zurückkehren könne. Sie habe aufgrund ihrer sexuellen Handlungen in ei-
nem lesbischen Kontext mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen.
Es gelte als grosse Schande, wenn ein weibliches Familienmitglied als les-
bisch verdächtigt werde, sich als homosexuell bekenne oder durch Zufall
E-3838/2016
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als lesbisch geoutet werde. Weiter seien pornografische Handlungen und
der Besitz von solchem Material in Äthiopien illegal. Aufgrund der heftigen
Reaktion ihrer Familie sei davon auszugehen, dass diese denke, sie habe
die Handlungen freiwillig vorgenommen. Bei ihrer Aussage, sie könne sich
in der Schweiz eine Zukunft mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann vorstel-
len, handle es sich um eine Wunschvorstellung. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass ihre Familie ihr verzeihen und sie wieder aufnehmen werde.
Am 26. Mai 2016 sei sie im E._______ in F._______ untersucht worden.
Im Bericht werden eine schwere depressive Episode und eine (…) mit ei-
nem sehr hohen Wert von (…) diagnostiziert. Sie gelte deshalb als beson-
ders verletzliche Person und könne nicht mit Frauen in „normalen“ äthiopi-
schen Verhältnissen gleichgestellt werden. Eine Wiedereingliederung in
die Gesellschaft sei unter diesen Voraussetzungen unzumutbar. Im Ge-
genteil bestehe die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustands bis hin
zur Suizidalität. Das äthiopische Gesundheitssystem sei von fehlenden
personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die
(...) Versorgung sei mangelhaft.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Sachverhalt des
Menschenhandels Rechnung getragen zu haben, jedoch zum Schluss ge-
langt zu sein, die Vorfälle im Libanon würden nicht zu einer asylrelevanten
Verfolgung in Äthiopien führen. Die Ereignisse und schwierigen Erfahrun-
gen im Libanon würden nicht verkannt, es fehle jedoch an einer rechtlichen
Grundlage für deren Würdigung. In der Beschwerde sei deshalb ein Beginn
der Ereignisse in Äthiopien konstruiert worden. Nicht überzeugend seien
die Erklärungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des
gewünschten Familiennachzugs des Ehemannes und ihres Kindes. Ge-
mäss Arztbericht vom 17. Juni 2016 habe sie ausgesagt, die Familie habe
nach dem Erhalt der Fotos den Wohnort gewechselt. Unklar bleibe, wie sie
davon ohne Kontakt zur Familie erfahren habe. Im Arztbericht werde weiter
erwähnt, ihr würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien der Tod durch ihre
Familie drohen. Anlässlich der Anhörung habe sie trotz Nachfragen eine
solche Bedrohung aber nicht geltend gemacht. Die Behandlungsmöglich-
keiten der diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden seien in Äthio-
pien zwar beschränkt, jedoch könne sich eine Wiedervereinigung mit der
Familie und insbesondere mit der Tochter positiv auf die gesundheitliche
Verfassung auswirken.
3.4 Replizierend bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen. Die
Vorinstanz verkenne, dass ohne die Vermittlung in Äthiopien gar kein Kon-
takt in den Libanon zustande gekommen wäre. Ihre Arbeitgeberin habe ihr
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Seite 8
gegenüber immer wieder erwähnt, sie (Arbeitgeberin) habe die Beschwer-
deführerin von zu Hause geholt, um sie zu heiraten. Dies sei ein eindeuti-
ger Hinweis auf eine professionelle und abgekartete Vermittlung. Die Ur-
sprungshandlung habe offensichtlich in Äthiopien stattgefunden. Es sei
nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien durch
die damals involvierten Personen gesucht und erneut Opfer werde. Die
Vorinstanz sei sowohl ihrer Begründungspflicht als auch ihrer Untersu-
chungspflicht nicht beziehungsweise nicht genügend nachgekommen. Den
Kontakt zu ihrer Familie habe die Beschwerdeführerin jeweils über ihre
Nachbarn herstellen müssen. Diese hätten bei ihrem Telefonat mit ihrer
Mutter nach Erhalt der Fotos die Auseinandersetzung mitgehört. Beim letz-
ten Versuch mit ihrer Familie zu sprechen, habe ihr die Nachbarin mitge-
teilt, dass diese weggezogen sei. Die Vorinstanz erkläre nicht, wie sie als
alleinstehende und von Familie und Gesellschaft verstossene Frau für die
notwendigen medizinischen Behandlungen aufkommen soll.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderun-
gen an die Asylrelevanz nicht genügen. Diese Erwägungen sind nicht zu
beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
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Inhalte der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung sowie auf
deren Zusammenfassungen unter E. 3.1 und 3.3 verwiesen werden. In ih-
rer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, zufolge der Fotos,
welche sie als homosexuell darstellen und einen pornographischen Inhalt
aufweisen würden, wäre sie einer Verfolgung durch die äthiopischen Be-
hörden ausgesetzt. Weshalb die äthiopischen Behörden von den Fotos
Kenntnis haben sollen, führt sie jedoch nicht weiter aus und davon ist auch
nicht auszugehen. Gemäss ihren Ausführungen habe sie durch die Fotos
Schande über die Familie gebracht. Es erscheint deshalb unglaubhaft,
dass ihre Mutter die Fotos mit zu den Nachbarn genommen und diese offen
herumliegen lassen habe, woraufhin jene von den Fotos Kenntnis erhalten
habe (vgl. SEM-Akten A14 S. 15). Die angebliche Bedrohung zufolge von
Selbstjustiz durch ihre Familie erscheint nachgeschoben. Anlässlich der
Anhörung erwähnte sei eine solche Bedrohung nicht, sondern äusserte
den Wunsch, mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter in der
Schweiz zusammenzuleben (vgl. A14 S. 14). In einer Gesamtwürdigung ist
nicht davon auszugehen, dass sie durch die angeblichen Fotos einer asyl-
relevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird. Die Vorbringen hinsichtlich
des Menschenhandels betreffen die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6806/2013 vom 18. Juli 2016).
Darauf wird nachfolgend eingegangen.
5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
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Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere ge-
gen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 64 f.). Die Ereignisse im
Libanon sind für die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Äthiopien nicht relevant. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass sie von ihrer libanesischen Arbeitgeberin in Äthiopien gesucht wird.
Aufgrund ihrer Erfahrungen ist zudem nicht davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut Opfer von Menschenhandel wird.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingun-
gen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genü-
gend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zur aktuellen Lage in
Äthiopien ist Folgendes festzuhalten: im April 2018 wurde Abiy Ahmed, als
erster Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister gewählt.
Im Juni 2018 wurde der seit dem Februar 2018 erneut geltende Ausnah-
mezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency
as political crisis eases, 05.06.2018,
wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-
eases.html>, abgerufen am 22.08.2018). Im gleichen Monat gab die äthio-
pische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem
Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und um-
zusetzen (vgl. The New York Times, Ethiopia to ‘Fully Accept’ Eritrea Peace
Deal From 2000, 05.06.2018,
world/africa/ethiopia-eritrea-peace-deal.html>, abgerufen am 22.08.2018).
Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt als beendet (vgl. BBC News,
Ethiopia’s Abiy and Eritrea’s Afwerki declare end of war, 09.07.2018,
, abgerufen am
22.08.2018). Die Vereinigungen OLN, ONLF und Ginbot 7 wurden sodann
im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen
(vgl. Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list,
05.07.2018,
ginbot-7-terror-list-180630110501697.html>, abgerufen am 22.08.2018).
Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürger-
krieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. Sep-
tember 2017 E. 6.2.1).
7.3.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht
sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender
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Seite 12
Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete,
alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht
akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass sol-
che Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinste-
hende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Woh-
nung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwi-
schen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrschein-
lichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Er-
werbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Le-
ben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netz-
werk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Vor-
aussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Ri-
siken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haus-
halten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). Im vorgenannten Urteil wurde allerdings auch
festgestellt, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher
Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewe-
sen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und
dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete
als andere Städte oder ländliche Regionen. Überdies weisen verschiedene
Berichte übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungs-
organisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung
der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon Verbes-
serungen erzielt werden konnten (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 m.w.H.; D-3687/2015 vom 26. August
2016 E. 6.6).
7.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie bis im Sep-
tember 2011 mit ihrer Mutter, ihrem Ehemann und der gemeinsamen Toch-
ter wohnte. Einige Jahre habe sie als Coiffeuse gearbeitet. Gemäss ihren
Aussagen hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Fami-
lie in Äthiopien. Aufgrund der Akten lässt sich nicht eindeutig feststellen,
wann genau nach ihrer im Herbst 2011 erfolgten Ausreise nach Beirut der
Kontakt abgebrochen ist. Zufolge der am (…) in der Schweiz geborenen
ausserehelichen Tochter ist aber nicht mehr davon auszugehen, dass sie
zu ihrem Ehemann in Äthiopien zurückkehren könnte. Hingegen hat der
sich in der Schweiz aufhaltende Vater der zweiten Tochter seine Vater-
schaft vor dem Bezirksgericht C._______ am 9. Juli 2018 anerkannt und
diese wurde mit Urteil vom 2. August 2018 gerichtlich festgestellt. Er selbst
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verfügt jedoch über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz, denn sein Asyl-
gesuch wurde abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die
Vorinstanz ging sodann von seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit aus
und prüfte den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien. Er habe sein ganzes
Leben in Äthiopien verbracht und es könne angenommen werden, er ver-
füge über soziale Kontakte, welche ihm eine Reintegration erleichtern wür-
den. Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Ausführungen der Vor-
instanz und glaubte seine behauptete somalische Staatsangehörigkeit
nicht (vgl. Urteil des BVGer E-4601/2015 vom 5. August 2016 E. 7.4 und
7.10). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin kümmere er sich lie-
bevoll um seine Tochter und besuche sie so oft es geht, etwa vier Mal die
Woche. Mit der Beschwerdeführerin stehe er täglich in Kontakt. Sie sei um
seine Hilfe und Unterstützung sehr froh und er entlaste sie sehr (vgl. act. 9).
Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und deren Vater können somit ge-
meinsam nach Äthiopien zurückzukehren, weshalb die Beschwerdeführe-
rin nicht als alleinstehende Frau einzustufen ist. Auch mit Blick auf das Kin-
deswohl des einjährigen Kleinkindes sind unter Berücksichtigung der kon-
stanten Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug
der Wegweisung sprechen würden (vgl. die vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2;
2009/51 E. 5.6).
Gemäss Arztbericht vom 4. Mai 2018 befindet sich die Beschwerdeführerin
weiterhin in ambulanter (…) Behandlung, welche sie einmal pro Monat be-
sucht. Häufigere Sitzungen seien nicht möglich, da sie mit der Betreuung
ihrer Tochter ausgelastet sei. Ihr (...) Zustand habe sich im Vergleich zur
Behandlungsaufnahme im Mai 2016 leicht verbessert. Allerdings würden
nach wie vor eine depressive Symptomatik sowie Symptome einer (...)
nach Missbrauch im Kontext von Menschenhandel und Misshandlung vor-
liegen. Eine indizierte, störungsspezifische (...)fokussierte (…)therapie sei
an stabilere Rahmenbedingungen geknüpft, welche nach wie vor nicht ge-
geben seien. Der unsichere Aufenthaltsstatus und der offene Ausgang des
Asylverfahrens würden nicht zu einer schnellen Verbesserung des (...) Zu-
stands beitragen. Sowohl die Symptomatik der (...), diejenige der depres-
siven Erkrankung als auch die therapeutische Auseinandersetzung mit den
Misshandlungen würden von aktuellen psychosozialen Belastungen im All-
tag sowie der Versorgung und Erziehung der im (…) geborenen Tochter
überlagert beziehungsweise aggraviert werden.
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Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere aufgrund der lediglich noch ein-
mal pro Monat stattfindenden Therapie, ist nicht von einer akuten und le-
bensgefährdenden Erkrankung auszugehen. Eine (...) Behandlung ist in
Addis Abeba grundsätzlich möglich, auch wenn die Kapazitäten zur Be-
handlung von nicht akuten und lebensgefährdenden Krankheiten dort be-
schränkt sind. (...) kranke Patienten (z.B. […]patienten) haben häufig
Schwierigkeiten, Zugang zu Spitälern zu erhalten, da deren erste Priorität
das Retten von Leben sei (vgl. Kooperation Asylwesen D-A-CH: Bericht zur
D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 41).
Gesamthaft ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht
als Wegweisungsvollzugshindernis einzustufen.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde und der Replik noch näher einzugehen. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016
ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise
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erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertre-
terin hat mit Eingabe vom 12. August 2016 eine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (11.15 Stunden)
sowie der Stundenansatz (Fr. 150.–) erscheinen angemessen. Zufolge der
Aufwendungen im Zusammenhang mit den Eingaben vom 13. Juni und
2. August 2018 ist der Aufwand um eine Stunde zu erhöhen. Zu Lasten des
Bundesverwaltungsgerichts ist ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘868.– (inkl.
Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1‘868.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast