B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3838/2019
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (…).
E-3838/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsich-
tigt, ihre vorläufige Aufnahme aufzuheben sowie den Vollzug der Wegwei-
sung anzuordnen und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stel-
lungnahme.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin – nach ge-
währter Fristerstreckung – beim SEM ihre Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf,
forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis 30. September 2019
zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage zweier Kopien (Aufenthaltsbewilligung mit Flüchtlingsstatus von Herrn
B._______ und undatiertes Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung
mit Herrn B._______) hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach wie vor un-
zumutbar sei. Das SEM sei anzuweisen, von der Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeistän-
din beizuordnen.
E-3838/2019
Seite 3
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2019 bestätigte der Instruktions-
richter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdefüh-
rerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Ari-
ane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig ersuchte er
das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit
Eingabe vom 18. September 2019 nachkam. Nach gewährter Fristerstre-
ckung replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober
2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme end-
gültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112
Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG).
2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG
in Verbindung mit Art. 49 VwVG.
E-3838/2019
Seite 4
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und
eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entsprechenden formellen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Ver-
fügung führen können.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Es ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die
den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten ver-
letzt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
10. Mai 2019 korrekt das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
gewährt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Zudem ist die Rüge unbe-
gründet, es fehle eine inhaltliche Würdigung der Stellungnahme vom
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20. Juni 2019. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nur in
sehr knapper Weise einging. Die Verfügung der Vorinstanz ist indessen
ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbrin-
gen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung mög-
lich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin
Genüge getan.
5.
Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veran-
lassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind
auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht
zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach er-
folgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus-
setzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84
Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das
heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in
ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83
Abs. 2–4 AIG).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
damit, dass der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt zulässig,
zumutbar und möglich sei. Aufgrund der neuen Lageeinschätzung sei in
Eritrea nicht mehr von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
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Seite 6
Gewalt auszugehen. In Abkehr von der früheren Praxis sei zudem das Vor-
liegen begünstigender individueller Faktoren nicht mehr Voraussetzung.
Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Die Ausführun-
gen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme liessen keinen anderen Schluss zu. Die Beschwerdeführerin erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht und den vorliegenden Akten seien auch
keine konkreten Hinweise zu entnehmen, es könne ihr bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Nachteil im Sinne von
Art. 3 EMRK drohen. Die geltend gemachte Furcht vor einer damals dro-
henden Zwangsheirat oder vor einer zukünftigen Verfolgung, respektive
Stigmatisierung bei einer Rückkehr, seien bereits im rechtskräftigen Asyl-
entscheid abgehandelt und als unglaubhaft erachtet worden. Zudem
handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde und
arbeitsfähige Frau, die im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist sei
und Eritrea wenige Monate zuvor verlassen habe. Folglich habe sie ihre
Kindheit und Jugendjahre dort verbracht und sei mit der Sprache sowie den
Bräuchen ihres Heimatlandes vertraut, wo sie sogar bis zur achten Klasse
die Schule besucht habe. Zudem verfüge sie in Eritrea über ein familiäres
Beziehungsnetz (namentlich Eltern, zwei Halbbrüder, eine Zwillings-
schwester, mehrere Halbschwestern, eine Tante, ein Onkel). Es dürfe er-
wartet werden, dass sie die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegra-
tion in Eritrea unternehme und sie ihre Familie hierbei – soweit möglich –
unterstütze. Schliesslich gehe aus den Akten nicht hervor, dass die gesell-
schaftliche und berufliche Integration in der Schweiz – wo sie sich knapp
vier Jahre aufgehalten habe – besonders fortgeschritten sei. Der Vollzug
der Wegweisung erweise sich mithin als zulässig, zumutbar und verhält-
nismässig.
7.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengestellt, die Beschwerde-
führerin sei 18-jährig illegal aus Eritrea ausgereist, womit ihr bei einer
Rückkehr Militärdienst drohe. Entgegen der Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts ziehe das reale Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK
– gemäss Rechtsprechung des EGMR und der Doktrin – ein Refoulement-
Verbot nach sich. Die Schweiz würde mit einer Wegweisung der Beschwer-
deführerin ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen. Der vorinstanz-
lichen Argumentation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei so-
dann entgegenzuhalten, dass es an einem tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetz der Beschwerdeführerin in Eritrea fehle. So sei sie zusammen
mit ihrer Mutter, ihren drei älteren Brüdern sowie ihrer Zwillingsschwester
aufgewachsen. Ihr Vater habe die Familie verlassen, weshalb ihre Mutter
weitgehend auf sich selbst gestellt gewesen sei. Ein Bruder, der inzwischen
E-3838/2019
Seite 7
gestorben sei, habe unter einer schweren Krankheit gelitten. Ein weiterer
Bruder sei ebenfalls erkrankt. Die Beschwerdeführerin habe die achte
Klasse abbrechen müssen, um ihrer Mutter zu helfen, habe jedoch nie ge-
arbeitet. Wenige Monate nach dem Tod ihres Bruders habe ihr Vater ihre
Zwangsheirat eingefädelt. Ihre Mutter habe diese Zwangsheirat jedoch
nicht befürwortet. In Eritrea seien arrangierte Ehen nach wie vor weit ver-
breitet, was auch Quellen belegen würden. Sodann habe die Beschwerde-
führerin letztmals vor ungefähr einem Jahr telefonischen Kontakt mit ihrer
Mutter gehabt. Zu ihren Halbschwestern – aus einer weiteren Beziehung
ihres Vaters – habe sie seit Jahren keinen Kontakt mehr. Ihre Zwillings-
schwester sei inzwischen in Sawa im Militär. Ihr Bruder habe geheiratet
und lebe in einem anderen Dorf. Ihre Mutter sei mit dem kranken Bruder
alleine zuhause, erhalte jedoch sporadisch Hilfe von einem Onkel. Die fi-
nanziellen Mittel würden aber nicht ausreichen, um die Beschwerdeführe-
rin bei einer Rückkehr zu unterstützen. Zudem müsse sie mit gesellschaft-
licher Stigmatisierung rechnen. Schliesslich habe sie sich in der Schweiz
stets um eine Integration bemüht. Hier besuche sie Deutschkurse, führe
eine Liebesbeziehung mit einem Landsmann und hege den Wunsch ihn zu
heiraten. Das Paar lebe zwar getrennt, suche aber nach einer gemeinsa-
men Wohnung.
7.3 In der Vernehmlassung vom 18. September 2019 führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, es sei erneut darauf hinzuweisen, dass nach aktuel-
ler Praxis keine begünstigenden Faktoren für den Vollzug der Wegweisung
mehr notwendig seien und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
junge, gesunde und arbeitsfähige Person handle, die mit der Sprache so-
wie den Bräuchen ihres Heimatstaates vertraut sei, ihre Kindheit und Ju-
gend in Eritrea verbracht und dort die Schule bis zur achten Klasse besucht
habe. Sodann sei über die geltend gemachte Glaubhaftigkeit der drohen-
den Zwangsheirat bereits in der unangefochten in Rechtskraft erwachse-
nen Verfügung vom 18. Juli 2017 befunden worden. Insoweit vorgebracht
werde, die Beschwerdeführerin müsse bei der Rückkehr nach Eritrea mit
dem Einzug in den Militärdienst rechnen, könne aufgrund der aktuellen
Rechtsprechung nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko
einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Beziehung erst auf Be-
schwerdeebene erwähnt, weshalb das SEM diese zuvor nicht habe berück-
sichtigen können.
7.4 Dem stellte die Beschwerdeführerin in der Replik vom 21. Oktober
2019 im Wesentlichen entgegen, sie sei nicht in der Lage, in Eritrea ihre
E-3838/2019
Seite 8
Existenz selbst zu sichern und sei deshalb zwingend auf ein unterstüt-
zungsfähiges- und -williges soziales Netz angewiesen. So habe sie na-
mentlich weder in Eritrea noch andernorts gegen Entgelt gearbeitet. Zu-
dem könne sie bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht auf ein tragfähiges
familiäres oder soziales Netz zurückgreifen, das gewillt und in der Lage sei,
sie zu unterstützen. Sie würde daher bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
grosser Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten.
Schliesslich bestehe die Liebesbeziehung zwischen ihr und Herrn
B._______ nicht mehr; das erwähnte Ehevorbereitungsverfahren sei hin-
fällig.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nach-
dem die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2017 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und diese Verfü-
gung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.1.2 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, es
drohe ihr bei einer Rückkehr der Einzug in den Militärdienst. Die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E.6.1). Das Gericht
hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl
unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK)
als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und
erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) bei freiwilliger Rückkehr ge-
prüft.
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Seite 9
8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen National-
dienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Natio-
naldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl.
BVGE 2018 VI/4, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
8.1.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden,
E-3838/2019
Seite 10
dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flä-
chendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es be-
stehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
8.1.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst im Falle ihrer Rückkehr nach
Eritrea führt nach dem Gesagten nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei freiwilliger Rückkehr. Die Beschwerdeausführungen sind
nicht geeignet, an der neuen Rechtsprechung etwas zu ändern. Auf die
entsprechenden Beschwerdeausführungen und Quellenangaben ist nicht
weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur illegale Aus-
reise, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Nach dem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit
Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb,
weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedin-
gungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Woh-
nungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen
verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die
medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu
Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jah-
ren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu
verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
E-3838/2019
Seite 11
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1,
vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 16 f.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung
lässt sich aus dieser neuen Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situ-
ation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat.
Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind.
8.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation
geraten. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung – der Vollzug der Wegwei-
sung sei zumutbar und verhältnismässig – ist nicht zu beanstanden. Auf
Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die Be-
schwerdeführerin verfügt über mindestens sieben Jahre Schulbildung vor
Ort, ist arbeitsfähig, leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Prob-
lemen und hat keine Kinder. Sie ist im August 2015 im Alter von 19 Jahren
in die Schweiz eingereist und hält sich mithin erst seit vier Jahren hierzu-
lande auf. Sie hat zwar im Jahr 2017 bei der Stiftung intact im Bereich Re-
cycling Arbeitseinsätze geleistet, mehrere Deutschkurse im Jahr 2018 be-
sucht und diesen Sommer ein berufsvorbereitendes Schuljahr begonnen
(insb. Beschwerde S. 9 und Replik vom 21. Oktober 2019 S. 1 f.). Dennoch
kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem derart hohen Integrati-
onsgrad gesprochen werden, der einer Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Eritrea entgegenstehen würde. Ihre prägenden Jahre hat sie in Erit-
rea verbracht, wo – wie auch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen
ist – ihre Familie und ein Verwandtenkreis lebt. Auf dessen Hilfe konnte sie
bereits zurückgreifen und es ist zu erwarten, dass sie dies bei einer Wie-
dereingliederung erneut tun kann. So haben ihre Verwandten – anders als
in der Beschwerde dargestellt – offenbar genügend finanzielle Mittel, war
es diesen doch namentlich möglich, die hohe Summe für die Reise der
Beschwerdeführerin in Eile aufzubringen (z. B. SEM-Akten A19 S. 12
F128 ff.). Die Erklärungsversuche, weshalb eine finanzielle Unterstützung
der Beschwerdeführerin plötzlich nicht mehr möglich sei, sind nicht nach-
vollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin mit einigen Verwandten länger
keinen Kontakt mehr gepflegt haben soll, ändert an der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nichts. Aufgrund des Verhaltens vor der Ausreise
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Seite 12
und der sich als unglaubhaft herausgestellten Zwangsheirat, ist schliess-
lich auch nicht von einer Stigmatisierung der Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr auszugehen (zur Unglaubhaftigkeit der familiären Ausreise-
gründe siehe Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 insb. S. 3 f.). Es er-
weist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin nach Eritrea als zumutbar und, wie von der Vorinstanz ebenfalls zu
Recht festgestellt, als verhältnismässig zu erachten ist.
8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und folgerichtig die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat.
Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind ab-
zuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde
und davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E-3838/2019
Seite 13
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb die-
ser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin hat
keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann ver-
zichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschät-
zen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und An-
wälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf
Fr. 1’050.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und
Frau Ariane Burkhardt zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3838/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in Höhe von Fr. 1’050.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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