Abtei lung V
E-3839/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Indien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3839/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. April 1990 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz eingereicht hat, dieses mit Entscheid des Bundesamtes
vom 3. Oktober 1990 abgelehnt und eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) vom 17. Januar 1991 abgewiesen wurde,
dass er zwischen dem 9. Oktober 1996 und dem 30. Dezember 1998
in der Schweiz ein zweites Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und
seit dem 3. April 2000 unbekannten Aufenthaltes war,
dass er am 25. Januar 2002 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch
einreichte, auf das das Bundesamt mit Verfügung vom 5. März 2002 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Verfügung mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwuchs,
dass er am 26. April 2010 die Schweiz ein viertes Mal um Asyl er -
suchte, wozu ihn das BFM am 3. Mai 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) und am 10. Mai 2010 ergänzend anhörte,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Februar
2003 die Schweiz verlassen und sich bis Ende des Jahres 2003 illegal
in Italien aufgehalten habe, bevor er in sein Heimatland zurückgekehrt
sei,
dass er wenige Tage nach seiner Rückkehr von der indischen Polizei
aufgrund eines Haftbefehls wegen seines früheren Engagements für
die Partei Naxalite für vier bis fünf Tage festgenommen und zu einer
Busse von 500 Rupien verurteilt worden sei,
dass er zudem den Behörden habe versprechen müssen, sich künftig
aus der Politik herauszuhalten, was er auch eingehalten habe und er
sich jährlich bei den Behörden habe melden müssen, um dieses Ver-
sprechen zu erneuern,
dass er am Abend des 11. April 2010 von seinem Nachbarn erfahren
habe, dass die Polizei zu Hause nach ihm gesucht habe,
dass er auf Anfrage vom Leiter der Naxalite-Partei erfahren habe, im
Zusammenhang mit einen vor drei bis vier Wochen zuvor verübten
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Bombenattentat in Westbengalen seien bereits fünf bis sechs Partei-
mitglieder festgenommen worden,
dass er befürchtet habe, allenfalls ebenso festgenommen zu werden,
am nächsten Morgen seine Wohnung verlassen und um die Mittagszeit
sein Geschäft geschlossen habe, bevor er nach Delhi gereist sei und
von dort aus sein Heimatland am 16. April 2010 mit einem vom
Schlepper organisierten gefälschten Reisepass auf dem Luftweg ver-
lassen habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2010
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben
und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an diese
zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragt, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 28. Mai 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
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ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurück-
gezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Be-
fragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse ein-
getreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits mehrere Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu Recht als gegeben er-
achtet hat und auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung
zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
sind (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780),
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er -
füllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache,
dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon
(mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling
versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides vom
19. Mai 2010 ausführte, die Verfolgungsvorbringen im vorliegenden
Verfahren könnten nicht geglaubt werden, da sich der Beschwerde-
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führer dabei behaften lassen müsse, dass die entsprechenden
politischen Vorbringen in den Verfügungen des Bundesamtes vom
3. Oktober 1990, 31. Juli 1997 und 5. März 2002 als unglaubhaft
qualifiziert worden seien,
dass die Vorbringen, welche den Beschwerdeführer veranlasst hätten,
Indien am 16. April 2010 erneut zu verlassen, ebenfalls unglaubhaft
seien,
dass in Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung dem Schluss des BFM zu folgen ist, wonach es
sich bei den Verfolgungsvorbringen offenkundig um ein Sachverhalts-
konstrukt handelt,
dass die Vorinstanz somit zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der neu-
en Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass das BFM somit zu Recht feststellte, es würden sich keine Hin-
weise ergeben, dass nach dem am 7. Mai 2002 rechtskräftig ab-
geschlossenen Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Be-
trachtungsweise führen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai
2010 vorbringt, er werde mit zwei Dokumenten vom Gericht nach-
weisen können, dass er in Indien bedroht und verfolgt sei,
dass er die Beweismittel in der kurzen Zeit nicht habe beschaffen
können,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann,
der Beschwerdeführer könne erhebliche Beweismittel beibringen, die
den von ihm geltend gemachten Sachverhalt in entscheidwesentlicher
Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte,
dass demnach das sinngemäss gestellte Gesuch um Ansetzung einer
Frist zur Beibringung neuer Beweismittel abzuweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen denn auch
jedenfalls ausgeführt hat, er wüsste nicht, dass in seinem Heimatland
aktuell ein Verfahren anhängig gemacht worden wäre (Akten BFM
D1/13 S. 7/8),
dass in der Rechtsmitteleingabe auch nicht näher bestimmt wird,
welcher Art und welchen Inhalts die nachzureichenden Beweismittel
sein sollten,
dass sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage daher keine
Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des letzten be-
ziehungsweise dritten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung be-
sitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass betreffend den Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten prozessua-
len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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