B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3839/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer stellte am 6. Januar 2013
unter dem Namen B._______ ein Asylgesuch in der Schweiz, wobei diese
Identität im ordentlichen Asylverfahren durch Einreichung einer Identitäts-
karte mit der Nummer (…) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 24. Juni
2015 wies das SEM das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft ab, und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz
und den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil E-4647/2015 vom 7. August
2015 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.
B.
Am 9. Oktober 2015 ging beim SEM ein Schreiben der Justiz- und Sicher-
heitsdirektion des Kantons E._______ ein. Diesem waren einige Original-
dokumente beigefügt, welche der Beschwerdeführer vorgängig offenbar
bei den kantonalen Behörden eingereicht hatte. Dazu gehört ein Bankaus-
zug der Commercial Bank vom 8. März 2001, eine auf den Namen
A._______ lautende Visitenkarte des Unternehmens C._______, ein unda-
tiertes Zertifikat über die Eintragung dieses Geschäfts, ein Schreiben der
Human Rights Commission of Sri Lanka vom 18. August 2015, ein Schrei-
ben des Sri Lanka Red Cross vom 20. August 2015, ein Schreiben von
D._______ vom 22. August 2015, ein Bild des Antragstellers unbekannten
Datums sowie die Kopie eines Geburtsscheins aus dem Jahr (…).
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 – beim SEM eingegangen am 19. Ok-
tober 2015 – reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______
bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein, dem eine Identitäts-
karte mit der Nummer (…) angefügt war. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016
wies die Vorinstanz dieses Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die
Verfügung vom 24. Juni 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer – nunmehr
vertreten durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter – bei der Vorinstanz
um vollständige Einsicht in seine Asylakten. Mit Zwischenverfügung vom
16. Juni 2016 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach und übersandte
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Ausnahme interner und
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unwesentlicher Akten Kopien sämtlicher Aktenstücke des bisherigen Asyl-
verfahrens.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2016
Beschwerde erheben.
E.a In der Hauptsache wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerde-
führer sei vollumfänglich Einsicht in die Akte 1/2 und in sämtliche von ihm
eingereichten Beweismittel des ordentlichen Asylverfahrens sowie des
Wiedererwägungsgesuchs zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche
Gehör dazu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Beantragt wurde
ausserdem, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten. Zum Nachweis der Bedürftigkeit wurde gleichzeitig eine Unterstüt-
zungserklärung der Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons
E._______ vom 2. Juni 2016 zu den Akten gereicht.
E.c Beigelegt waren der Beschwerde neben der Unterstützungserklärung
eine Kopie der Identitätskarte Nr. (…), die Kopie eines Schreibens der Jus-
tiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ vom 17. Juni 2016
sowie verschiedene Flyer, die zu Kundgebungen aufrufen.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Juni 2016 setzte der zustän-
dige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen
aus.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter das Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die im Wiedererwä-
gungsverfahren bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel gut; im Üb-
rigen trat er darauf nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ebenso abgewiesen, wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist einen Kostenvor-
schuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 1200.– ein-
zubezahlen. Die Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte innert Frist.
H.
Mit Eingaben vom 23. Juni 2016 und 5. Juli 2016 reichte der oben rubri-
zierte Rechtsvertreter verschiedene Fotografien und Flugblätter des
F._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be-
hörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asyl-
gesetz (AsylG, SR 142.31) ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art.
111b ff. AsylG), womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 4) – einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG). Nachdem die Vorinstanz auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, und angesichts der
nachfolgend begründeten materiellen Abweisung der Beschwerde, enthält
sich das Bundesverwaltungsgericht aber weitergehender Ausführungen
zur 30-Tages-Frist, obwohl deren Einhaltung aufgrund der Akten zweifel-
haft ist. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts auch verspätete Vorbringen im Rahmen eines Re-
visions- beziehungsweise Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind, so-
fern aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich ist, dass dem Betroffenen
Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. zuletzt Urteil des
BVGer E-2152/2015 vom 27. August 2015, E. 5.3, m. w. H.).
4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantes-
ten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien (und nicht angefoch-
tenen) Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände-
rung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Aus-
nahmsweise im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können
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jedoch auch Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerde-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher re-
visionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, E. 13
S. 318 f.). Dies setzt indes voraus, dass eine gesuchstellende Person neue
Beweismittel oder Tatsachen vorbringt, die aus objektiver Sicht geeignet
sind, das ernsthafte Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
(Art. 3 EMRK, Art. 33 FK) glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-
2152/2015 vom 27. August 2015, E. 5.3, m. w. H.).
4.3 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, seine Identität sei in
dem mit dem Urteil des BVGer E-4647/2015 vom 7. August 2015 bereits
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren fehlerhaft festgestellt worden,
und bezieht sich diesbezüglich auf die im Wiedererwägungsverfahren ein-
gereichte Identitätskarte Nr. (…). Damit rügt er die fehlerhafte Feststellung
einer Tatsache, die bereits vor dem Urteil im Verfahren E-4647/2015 Be-
stand hatte; zudem wurde die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren
eingereichte Identitätskarte Nr. (…) bereits 1993 ausgestellt, womit im Prin-
zip im Rahmen eines Revisionsbegehren geprüft werden müsste, ob die
Identität des Beschwerdeführers im Verfahren E-4647/2015 fehlerhaft fest-
gestellt worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist die Rüge der fehlerhaft
festgestellten Identität des Beschwerdeführers allerdings vorfrageweise
dennoch zu thematisieren, weil die zu prüfenden Dokumente (vgl. sogleich
E. 4.4) auf A._______ Bezug nehmen.
4.4 Nicht einzugehen ist darüber hinaus auf die weitschweifigen Ausfüh-
rungen in der vorliegenden Beschwerde, welche sich auf die bereits im or-
dentlichen Asylverfahren geltend gemachten Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers wegen seines politischen Engagements bei der United
National Party beziehen (vgl. namentlich Art. 29 der Beschwerde); diese
Rügen müssten im Rahmen eines Revisionsverfahren betreffend das Urteil
E-4647/2015 vom 7. August 2015 geltend gemacht werden. Ebenso verhält
es sich mit Beweismitteln, die vor dem 7. August 2015 entstanden sind.
Solche hat der Beschwerdeführer im Rahmen eines Revisionsverfahrens
einzubringen und darzulegen, warum er sie nicht früher hat beibringen kön-
nen und inwiefern sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des
Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu ei-
nem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu füh-
ren. Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
ihre Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie vor dem 7. August 2015
entstandene Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt
hat. Zu prüfen ist folglich lediglich die vorinstanzliche Würdigung der
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Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 18. August
2015, von D._______ vom 22. August 2015 und der Sri Lanka Red Cross
Society vom 20. August 2015.
4.5 Anders als von der Vorinstanz dargestellt, geht es vorliegend nicht um
ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Der Begriff des qualifizierten
Wiedererwägungsgesuchs bezeichnet nämlich die Konstellation, dass die
abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben oder ein Beschwerde-
verfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist,
weshalb ausnahmsweise auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen können (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Vor-
liegend wurde das Beschwerdeverfahren jedoch mit einem materiellen Ent-
scheid abgeschlossen.
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwä-
gungsverfahren keinerlei Gründe vorbringt, die nachvollziehbar erklären
würden, weshalb er im ordentlichen Asylverfahren die Identität seines Bru-
ders verwendet hat; offen bleibt auch, wie er plötzlich an die (…) ausge-
stellte Identitätskarte gelangt sein will. Weiter hält er auch im Wiedererwä-
gungsverfahren an den Fluchtvorbringen fest, die er im ersten Asylverfah-
ren unter der Identität B._______ gemacht hat und durch diverse auf die-
sen Namen bezogene Dokumente glaubhaft gemacht hat (vgl. Akten des
ordentlichen Asylverfahrens, A2/1). Er macht in diesem Sinne wider besse-
res Wissen die Fluchtgründe zweier Personen geltend. Dieses Verhalten
widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und
stellt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ganz grund-
sätzlich in Frage. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
erlauben es nicht, eine gesicherte Aussage zur Identität des Beschwerde-
führers zu machen, selbst wenn man die Echtheit beider eingereichten
Identitätskarten annimmt. Es ist deshalb schon höchst fraglich, ob die im
Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente, die alle auf den Na-
men A._______ lauten, überhaupt irgend eine Relevanz für den Beschwer-
deführer besitzen. Dies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zutreffend festgestellt. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vo-
rinstanz habe hierbei das rechtliche Gehör (Art. 29 BV, Art. 29 VwVG) und
das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt; eine solche Verletzung wird jedoch
weder begründet, noch ist sie aus den Akten ersichtlich.
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5.2 Unabhängig von der Identität des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass es sich bei den vorliegend zu berücksichtigenden Be-
weismitteln um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Dies ergibt sich schon
daraus, dass sie von den jeweiligen Urhebern auf Anfrage des Bruders des
Beschwerdeführers kurz nach dem negativen Asylentscheid formuliert wor-
den sind, mithin gezielt für ihre Verwendung in einem Wiedererwägungs-
verfahren erstellt wurden. Darüber hinaus substantiieren die Schreiben der
Sri Lanka Red Cross Society von G._______, der Human Rights Commis-
sion von Sri Lanka und von D._______ die dem Beschwerdeführer drohen-
den Verfolgungen in keiner Weise. Vielmehr nehmen sie auf Schilderungen
des Bruders des Beschwerdeführers (H._______) im August 2015 Bezug.
Ohnehin wird aber nicht klar, in welchem Kontext der Beschwerdeführer
mit der Sri Lanka Red Cross Society und der Human Rights Commission
in Berührung gekommen sein will, womit die tatsächliche Grundlage der
Schreiben in Frage gestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vo-
rinstanz davon auszugehen, dass den Dokumenten keinerlei Beweiswert
zukommt.
5.3 Der Beschwerdeführer vermag auch keine subjektiven Nachflucht-
gründe glaubhaft zu machen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in
einem jüngst ergangenen Referenzurteil festgehalten, dass exilpolitische
Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, insbesondere
wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein über-
zeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Se-
paratismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Die durch ver-
schiedene Fotografien dokumentierte Teilnahme des Beschwerdeführers
an einer Demonstration gegen die Verfolgung von Tamilen am (…) vermag
eine drohende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden allerdings ge-
nauso wenig glaubhaft zu machen wie die zahlreichen eingereichten Flug-
blätter der F._______. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die
Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden
blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren
können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden
(vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenz-
urteil publiziert], E. 8.5.4). Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers erreichen offensichtlich kein Ausmass, das den Beschwerdeführer
durch den Vollzug einer Wegweisung nach Sri Lanka der ernsthaften Ge-
fahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots aussetzen würde.
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5.4 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu neueren Verfol-
gungshandlungen betreffend Angehörige des Beschwerdeführers sind do-
kumentarisch nicht ansatzweise belegt, weshalb sie vor dem Hintergrund
der bisherigen Widersprüche in seinen Aussagen nicht geeignet sind, die
ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zumin-
dest glaubhaft zu machen. Ebenso wird in der Beschwerde nicht ansatz-
weise die Notwendigkeit dargetan, eine erneute Anhörung durchzuführen,
weshalb auch hierauf nicht näher einzugehen ist.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die
aus objektiver Sicht geeignet sind, das ernsthafte Risiko einer Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK)
zu machen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers unter vollständiger Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu Recht abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage,
auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwer-
deführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern
vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
7.
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 abgewiesen worden ist, sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3839/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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