B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3839/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso am 5. Juni 2017 um Asyl und wurde dem Testbetrieb in Zürich
zugewiesen.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2017 in Italien um Asyl er-
sucht hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden
am 8. Juni 2017 um Übernahme.
C.
Am 16. Juni 2017 fand die Befragung zur Person statt und es wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt.
D.
Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am
22. Juni 2017 gut.
E.
Am 3. Juli 2017 händigte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheid zur
Stellungnahme aus, welche sich am 4. Juli 2017 vernehmen liess.
F.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (zugestellt am 5. Juli 2017) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen
Dublin-Staat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung
des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Es sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä-
digung zuzusprechen.
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H.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 11. Juli 2017 in elektronischer Form
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
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ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Zumal die Beschwerde ledig-
lich die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, zeigt
sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bun-
desrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zustän-
digkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde
am 22. Juni 2017 explizit gutgeheissen. Italien ist somit verpflichtet, den
Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen
für die Rückkehr zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen
des Beschwerdeführers hiergegen – er habe in Italien nie um Asyl nachge-
sucht, dort auch keine Informationen über das Asylverfahren erhalten, er
habe immer in die Schweiz kommen wollen, sei in B._______ geschlagen
und unfreiwillig daktyloskopiert worden, habe in Italien keine medizinische
Behandlung gegen seinen Juckreiz und die Zahnschmerzen erhalten, sei
jetzt zudem in C._______ in einem Fussballclub aktiv und liefe in Italien
Gefahr, wegen Engpässe keine Unterkunft und keinen Zugang zu Nahrung
und Hygiene zu erhalten – vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz
nicht umzustossen oder in Frage zu stellen, zumal sie zu exakt denselben
Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung bereits ausführlich
und einwandfrei Stellung bezogen hat, weshalb an dieser Stelle vollum-
fänglich auf diese korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen
und von deren Wiederholung abzusehen ist.
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In Würdigung der Aktenlage, namentlich der vom Beschwerdeführer nicht
umgestossenen Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen und eu-
roparechtlichen Verpflichtungen nachkommt, hat die Vorinstanz folgerichtig
auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil sind die Anträge, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: