B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3840/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel
Parteien
A._______ geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben Ende
2015. Am 21. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags ein Asylgesuch. Am 2. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn
am 18. April 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen gel-
ten, er sei der (…) von Abdullah Öcalan, dem Gründer der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), weshalb er in der Türkei
ständig mit Problemen zu kämpfen habe. In der Schule sei er benachteiligt
worden und bei Behördengängen werde er schikaniert. Mehrere Male sei
er von der Polizei grundlos festgenommen, verhört und danach wieder lau-
fen gelassen worden. Auch seien drei Attentatsversuche mit Autos auf ihn
unternommen worden. Zudem fürchte er sich vor dem Militärdienst. Wegen
der ständigen Gefahr für Leib und Leben habe er nach Rücksprache mit
seiner Familie beschlossen, die Türkei zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 – eröffnet am 20. Mai 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 18. Mai 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei für Frieden und Demo-
kratie) inklusive Übersetzung zu den Akten.
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E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Einver-
nahmeprotokoll eines Halbbruders inklusive Übersetzung und einen Be-
richt des Menschenrechtsvereins IHD zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte der kantonale Migrationsdienst
dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer ohne eine Adresse zu hinter-
lassen untergetaucht sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 forderte der Instruktions-
richter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, den Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers in der Schweiz unter Angabe einer aktuellen Ad-
resse bekannt zu geben.
H.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass es sich um einen Fehler beziehungsweise um ein Missverständnis
gehandelt habe. Es treffe nicht zu, dass er untergetaucht sei.
I.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 teilte der kantonale Migrationsdienst
dem Gericht auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach
abwesend gewesen sei und die Präsenzliste nicht unterschrieben habe.
Inzwischen sei er wieder in der Unterkunft erschienen und halte sich auch
dort auf.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 reichte die Vorinstanz die Vernehmlas-
sung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Be-
stätigungen von politischen Parteien zu den Akten und nahm zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die von ihm
geschilderten Benachteiligungen, namentlich die erwähnten Schikanen
während der Schulzeit und bei den Behördengängen sowie die vier kurz-
zeitigen Festnahmen, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei
in ähnlicher Weise treffen könnten. Die geltend gemachten Vorfälle und Er-
eignisse seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrecht-
lich nicht relevant. Gleiches gelte für die geschilderten Versuche, ihn mit
dem Auto zu überfahren, zumal er nicht habe darlegen können, dass es
sich dabei um ernstzunehmende Attentate auf seine Person gehandelt
habe. Die von ihm geäusserten Befürchtungen, dass er aufgrund seine fa-
miliären Umfeldes, angesichts des abzuleistenden Militärdienstes sowie
seines parteipolitischen Engagements in seiner Heimat zukünftig einer
asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei, müssten als objektiv unbegrün-
det beurteilt werden. Ausserdem würden die Aussagen des Beschwerde-
führers zu den genannten Festnahmen und dem angestrebten Universi-
tätsstudium Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Behauptungen der
Vorinstanz würden nicht zutreffen. Aufgrund der Rolle des Kurdenführers
Öcalan werde nicht nur er, sondern auch seine Familie und Verwandten als
Feinde des türkischen Staates angesehen und dementsprechend behan-
delt. Diese Repressalien habe er tagtäglich am eigenen Leibe erlebt. Auf-
grund seiner Verwandtschaft sei er ein paar Mal festgenommen, beleidigt
und unter Druck gesetzt worden. Mindestens drei Mal sei versucht worden,
ihn zu ermorden. Seine Aussagen würden unmissverständlich zeigen, dass
der türkische Staat versuche, ihn durch einen geplanten „Unfall“ zu liqui-
dieren. Die erlittenen Nachteile seien somit asylrelevant. Aufgrund seiner
Verwandtschaft sei er Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Zahlrei-
che nahe und entfernte Verwandte hätten aus politischen Gründen Nach-
teile erlitten. Im Militärdienst würden jedes Jahr dutzende Soldaten kurdi-
scher Abstammung auf mysteriöse Weise ums Leben kommen. Allen voran
seien Personen gefährdet, welche den Behörden bereits im Zusammen-
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hang mit der PKK bekannt seien. Aufgrund seines Namens wäre er im Mi-
litärdienst Schikanen ausgesetzt und die Gefahr, dass er während des
Dienstes einem sogenannten „Selbstmord“ oder „Unfall“ zum Opfer falle,
sei sehr gross. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er aufgrund seiner
Parteimitgliedschaft inhaftiert werde.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es irritiere, dass der
Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung der BDP einreiche, obwohl
diese ihren Namen im Juli 2014 in DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; De-
mokratische Regionenpartei) geändert habe. In Bezug auf das einge-
reichte Einvernahmeprotokoll seines Halbbruders könne zwischen der
Ausreise des Beschwerdeführers und der Verhaftung des Halbbruders kein
Zusammenhang hergestellt werden.
4.4 In seiner Eingabe vom 6. Februar 2017 bringt der Beschwerdeführer
vor, aus den eingereichten Bestätigungen gehe hervor, dass er den türki-
schen Behörden gut bekannt sei und er von behördlichen Repressalien be-
troffen gewesen sei. Weiter sei er sowohl im Jugendflügel der BDP als auch
der DBP und HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der
Völker) tätig gewesen. Die Parteien hätten die gleiche Basis und die glei-
che Wählerschaft. Aufgrund seiner Verwandtschaft zum Kurdenführer liege
eine Reflexverfolgung vor. Ausserdem habe sich die politische Lage und
somit auch die Menschenrechtslage in der Türkei weiter verschlimmert.
4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer setzt sich
damit nicht auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll.
Solches lässt sich auch nicht annehmen.
4.5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung aufgrund seiner
verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Führer Abdullah Öcalan geltend.
Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abge-
sehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige
und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von
Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine
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sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die
erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünfti-
ger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss
durch die entsprechende Partei erbracht werden.
Zwar können in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute
noch – unter bestimmten Umständen – Reflexverfolgungsmassnahmen er-
leiden, indes besteht eine solche Gefahr bei Angehörigen von bereits in-
haftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und neh-
men behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von
politisch missliebigen Personen bezüglich Intensität in der Regel kein asyl-
beachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexver-
folgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchti-
gen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes poli-
tisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Or-
ganisationen hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5).
4.5.2 Trotz des familiären Hintergrunds vermag der Beschwerdeführer den
Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung
seitens des türkischen Staates in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen.
Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass es den vom Beschwerdeführer
geschilderten Ereignissen an der nötigen Intensität fehlt. Die genannten
Vorfälle, Benachteiligung in der Schule und bei Behördengängen sowie
mehrere kurzzeitige (nur gerade einige wenige Stunden dauernde) Fest-
nahmen, sind zwar zielgerichtet, können jedoch nicht als ernsthaft bezeich-
net werden und sind deshalb nicht asylrelevant. Gleiches gilt für die vorge-
brachten angeblichen Attentate auf seine Person. So stellt der Beschwer-
deführer die Ernsthaftigkeit dieser in Frage, indem er zu Protokoll gibt, es
sei nur darum gegangen, ihn psychisch zu zermürben. Es habe sich um
Drohgebärden gehandelt (SEM-Akten, A10/16 F44). Dies wird dadurch be-
stätigt, dass er es in der BzP nicht einmal für nötig hielt, diese Vorfälle zu
erwähnen (SEM-Akten, A4/11 S. 7).
4.5.3 Auch eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung
hat die Vorinstanz zu Recht verneint. So ist zwar nicht auszuschliessen,
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dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nach wie vor
mit Schikanen zu kämpfen haben wird, wie bereits erwähnt überschreiten
diese die Schwelle zur Asylrelevanz jedoch nicht. Für weitergehende zu-
künftige Benachteiligungen finden sich in den Akten keine Anzeichen. Aus
der angeblichen Benachteiligung von nahen und entfernten Verwandten
kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass er selbst auch gefährdet
ist. Aus dem eingereichten Einvernahmeprotokoll eines Halbbruders vom
29. April 2016 geht lediglich hervor, dass gegen diesen ein Haftbefehl we-
gen Verdachts auf Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation
erlassen wurde. Dass sein Halbbruder aus politischen Gründen verhaftet
worden ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Auch kann der Beschwer-
deführer daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für sich selbst ab-
leiten. Im Übrigen hat die erwähnte Einvernahme Ende April 2016 stattge-
funden. Seither hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren
Beweismittel eingereicht.
4.5.4 Ebenfalls kann die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angst vor
dem Militärdienst nicht als asylrelevant bezeichnet werden. Weder hat er
jemals ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, noch weiss er, ob er
überhaupt diensttauglich ist. Hinweise auf das Vorliegen eines Politmalus
ergeben sich aus den Akten keine. Bei den diesbezüglichen Vorbringen
des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Spekulation. Gleiches gilt
für seine angebliche Angst vor Schikanen oder einem „Unfall“ während des
hypothetisch zu absolvierenden Dienstes. Aus diesem Grund kann er auch
aus dem eingereichten Bericht des Menschenrechtsvereins IHD nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
4.5.5 Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteimitgliedschaft zu-
künftig asylrelevante Nachteile erleiden wird, ist unwahrscheinlich. So ist
er Mitglied des Jugendflügels der HDP, welche in der Türkei über einen
legalen Status verfügt. Ausserdem muss sein politisches Engagement als
niederschwellig bezeichnet werden.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Lage für Kurden bleibt zwar in der Türkei angespannt, jedoch ist nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegwei-
sungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumut-
bar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom
7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Ge-
mäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der
Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2).
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Der Beschwerdeführer stammt auch nicht aus einer Provinz, in der allge-
meine Gewalt angenommen wird (BVGE 2013/2 E. 9.6). Somit sprechen
weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe
gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat.
Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar
sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen gut ausgebildeten jungen Mann, der über einen
Matura-Abschluss verfügt und die Zulassungsprüfung zur Universität be-
standen hat. Er verfügt in der Türkei über ein grosses familiäres und sozi-
ales Netz. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch be-
stehen keine gesundheitlichen Gründe, die einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Iden-
titätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung die für
eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: