B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-384/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort
durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. Dezember 2014 und
der Anhörung vom 13. Januar 2015 zu den Asylgründen machte er im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Er sei in B._______ geboren, bis zum (…) Lebensjahr deutscher und (…)
Doppelbürger gewesen und seither nur noch Inhaber der deutschen
Staatsbürgerschaft. Im Jahre (…) sei die Familie nach Deutschland umge-
zogen. Er habe in verschiedenen Bereichen ([…]) gearbeitet und sei nach
mutwilligen Entlassungen häufig arbeitslos gewesen, was vor allem die
Schuld des Staates sei. Er habe eine Scheidung und eine Privatinsolvenz
hinter sich. Der Sozialstaat und die Gewerkschaften hätten sein Gehalt er-
heblich geschmälert. Mit der Politik in Deutschland sei er unzufrieden. Er
sei Verfasser eines politischen Programms aus dem Jahre 2006 bezie-
hungsweise 2009 und habe die Absicht der Gründung einer politischen
Partei gehabt. Bei der Realisierung dieses Unterfangens sei er aber von
verschiedenen Seiten behindert worden; insbesondere habe er keine fi-
nanzielle Unterstützung durch die deutsche Regierung für die Verbreitung
des Programms erhalten und der Verlag habe sich nicht für ihn eingesetzt.
Im Weiteren sei er Erfinder beziehungsweise Entwickler von Technologien
insbesondere in den Bereichen (…) und (…), die für die Menschheit von
grosser Bedeutung seien. Auch für deren Verbreitung und Förderung habe
er weder von der deutschen Regierung noch von privater Seite irgendwel-
che finanzielle Unterstützung erhalten, was ein "Verbrechen gegen die
Menschheit" darstelle. Sodann sei er in Deutschland insgesamt dreimal
(insb. wegen […] und […]) im Gefängnis gewesen und dabei von Wärtern
gequält und gekränkt worden; die Zustände in den deutschen Gefängnis-
sen seien schlecht. Bei einer Rückkehr müsse er womöglich noch eine
Strafe absitzen. Hinzu kämen Unzulänglichkeiten betreffend seine Sozial-
wohnung. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, in die Schweiz
zu kommen, vorab weil das Land innovationsfreundlich sei und eine sozia-
listische Regierung habe; die Schweiz würde von ihm profitieren können.
Am 15. Dezember 2014 sei er im Besitze seines Passes, seiner Identitäts-
karte und seiner Geburtsurkunde legal, aber unkontrolliert in die Schweiz
eingereist. Sollte sein Asylgesuch abgelehnt werden, würde er vorerst für
einige Zeit nach Deutschland zurückkehren, zumal er dort noch über eine
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Wohnung verfüge, und sich dann nach einem anderen Zielland umsehen;
eigentliche Rückkehrhindernisses gebe es nicht.
Der Beschwerdeführer reichte seinen deutschen Reisepass, seine deut-
sche Identitätskarte, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde sowie zahl-
reiche weitere Beweismittel (darunter ein schriftliche Abfassung von Asyl-
gründen sowie Unterlagen betreffend sein Parteiprogramm, seine Innova-
tionsprojekte und Darlehensverweigerungen) ein. Diesbezüglich und be-
treffend den weiteren Inhalt der Asylvorbringen wird auf die vorinstanzli-
chen Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den Erwägungen spezifisch
Bezug genommen wird.
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 (eröffnet am selben Tag) verneinte das
SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ableh-
nung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
unzumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung der Verfügung
wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen. Das SEM verwies im Üb-
rigen auf die Qualifikation Deutschlands als "safe country" nach Art. 6a
AsylG und die damit nach Art. 108 Abs. 2 AsylG verkürzte Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin bean-
tragt er sinngemäss dessen Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Für
die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. So entbehrten die geltend gemachten Benachteiligungen
mangels zureichender Intensität und mangels Ersichtlichkeit eines nach
Art. 3 AsylG geforderten Motivs der vorausgesetzten Ernsthaftigkeit und
mithin Asylrelevanz. Bezüglich der von ihm geltend gemachten Behand-
lung im Gefängnis und der dort angeblich schlechten Zustände sei – unbe-
sehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – festzustellen,
dass eine Asylgewährung nicht den Ausgleich vergangener Unbill bezwe-
cke und Deutschland zudem ein vorbildlicher Rechtsstaat mit gut funktio-
nierenden Polizei- und Gerichtsorgangen sei, die in der Lage und willens
seien, allfällige Haftmissbräuche zu ahnden; eine Furcht vor zukünftigen
Belästigungen in der Haft sei daher unbegründet. Ferner handle es sich bei
Deutschland um ein "safe country" nach Art. 6a AsylG und es bestünden
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin, insbesondere auch keine Voll-
zugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit. Für den detaillierten Inhalt der Begründung wird auf die Akten ver-
wiesen.
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5.2 In seiner Beschwerdeschrift korrigiert der Beschwerdeführer zunächst
sein Geburtsdatum auf den (…) und das Erwerbsjahr der deutschen
Staatsbürgerschaft auf sein (…) Altersjahr. Sodann bekräftigt er zum einen
die durchaus gegebene Ernsthaftigkeit des durch die Behinderung seines
politischen Programms bewirkten Nachteils und zum andern die Unzuläng-
lichkeit und Gesundheitsgefährdung seiner Wohnung in Deutschland. Hin-
sichtlich der vom SEM negierten Intensität verweist er im Weiteren auf die
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte schriftliche Abfassung seiner
Asylgründe. Ferner stellt er klar, dass er nur vorübergehend für ein Jahr
Asyl in der Schweiz möchte, damit er in dieser Zeit sein "Innovationspro-
jekt", welches für die ganze Menschheit von Interesse sei, beenden und
von hier aus eine politische Partei in Deutschland gründen könne. Schlecht
sei nicht Deutschland als solches, sondern dessen aktuelle Regierung.
6.
6.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere seinen gülti-
gen Pass und seine Identitätskarte zu den Akten gab, wo sich die Doku-
mente nach wie vor befinden. Die gegenteilige Feststellung in der ange-
fochtenen Verfügung (dort Ziff. I/5: "keine rechtsgenüglichen Reise- oder
Identitätspapiere") ist somit aktenwidrig. Dies gilt ebenso betreffend das
Geburtsdatum: Dieses wurde vom Beschwerdeführer stets und überein-
stimmend mit dem (…) angegeben und deckt sich mit den abgegebenen
Identitätsdokumenten, wogegen die Erfassung in der angefochtenen Ver-
fügung (dort: Ziff. I/4: "[…]") unzutreffend ist, aber offensichtlich ein blosses
Redaktionsversehen darstellt (vgl. die richtige Erfassung auf dem Deck-
blatt und auf dem Dispositivblatt der angefochtenen Verfügung). Die Rich-
tigstellung des Beschwerdeführers gründet somit nicht in einer von ihm sel-
ber gemachten, vermeintlichen Falschangabe. Seine Richtigstellung be-
treffend den Erwerb (recte wohl: den nur noch alleinigen Besitz) der deut-
schen Staatsbürgerschaft erst im (…) Altersjahr nimmt das Gericht zur
Kenntnis. Sämtliche erwähnten Korrekturen bleiben offensichtlich und un-
bestrittenermassen ohne jeglichen Einfluss auf den getroffenen Asyl- und
Wegweisungsentscheid.
6.2 Das BFM ist ferner in seinen Erwägungen mit überzeugender Begrün-
dung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe.
Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral
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verwiesen werden; es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken.
Der Inhalt der Beschwerde öffnet offensichtlich keine andere Betrachtungs-
weise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die
Asylrelevanz seiner Vorbringen mittels schlichter Gegenbehauptungen zu
bekräftigen. Die Ausführungen bleiben ohne jegliche Stichhaltigkeit und be-
dürfen keiner näheren Erörterung. Der Beschwerdeführer ist sich offen-
sichtlich nicht bewusst, dass das Asyl dem Schutz vor Verfolgung dient und
nicht dem wirtschaftlichen, finanziellen oder sozialen Fortkommen.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht ver-
neint hat. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde vertiefter einzu-
gehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83
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Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshin-
dernissen erübrigt angesichts des Umstandes, dass solche weder im ge-
samten Verfahren geltend gemacht wurden noch aus den Akten hervorge-
hen.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im We-
sentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: