Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3842/2006
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 27. Mai 2004 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der albanischen Ethnie aus
B._______, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 6. April
2004 und gelangte über Albanien und Italien am 12. Mai 2004 illegal in
die Schweiz. Tags darauf suchte er an der Empfangsstelle (heute:
Empfangszentrum) Kreuzlingen um Asyl nach, wo er am 13. Mai 2004
summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde
(Protokoll: Vorakten, A1). Am 21. Mai 2004 fand am selben Ort die
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF statt (Protokoll:
Vorakten A9).
B.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe als
Angehöriger der albanischen Ethnie bereits zwischen 1990 und 1999 mit
serbischen Inspektoren der Staatssicherheit, unter anderem mit
C._______, an seinem Wohnort Probleme gehabt. Mit den NATO-
Bombardierungen im Frühjahr 1999 sei es schlimmer geworden; so
habe er, wie viele andere Albaner, als "Schutzschild" im Quartier
bleiben müssen. Im Mai 1999 sei er von C._______ und seinen Leuten
verhaftet und misshandelt worden. Wie allen Albanern sei ihm
Terrorismus vorgeworfen worden; dabei sei er weder religiös noch
politisch aktiv gewesen. Vom Kreisgericht (…) sei er am (…) zu 13
Jahren Gefängnis verurteilt worden. Man habe ihn in den Gefängnissen
von (…) festgehalten, bis er am (…) auf internationalen Druck hin bedingt
entlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer machte geltend, im Mai 1999 sei er im Gefängnis von Dubrave Zeuge eines
Massakers an 170 Albanern geworden. Er habe Menschen ohne Gliedmassen und Kopf gesehen, er wisse
nicht, wie er dies beschreiben solle. Seither leide er unter einem Trauma. Während seiner
Gefangenschaft und nach seiner Entlassung bis zur Ausreise sei er telefonisch mit dem Tode bedroht
worden für den Fall, dass er zu diesem Massaker Aussagen machen werde. Die Drohungen seien von
denselben Personen ausgegangen, die ihn festgenommen und das Verfahren gegen ihn geführt hätten;
auch nach dem Krieg hätten diese Personen sich noch frei im Kosovo bewegen können. C._______, der
ihn als Einwohner von B._______ gut gekannt habe, sei der Hauptverantwortliche gewesen. Er habe der
Gruppe der (…) angehört. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe sich wegen der Drohungen
mehrmals erfolglos an die albanische Polizei gewandt, wobei er auch die Namen der ihn bedrohenden
Personen genannt habe. Seine Angaben seien aber nicht einmal zu Protokoll genommen worden. Auch
andere Häftlinge aus Dubrave, die das Massaker überlebt hätten, seien bedroht worden, darunter sein
Onkel und zwei Cousins, die alle aus demselben Grund wie er verhaftet worden seien. Wegen der
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traumatischen Ereignisse in Dubrave sei er in seinem Heimatland vom 3. Mai 2001 bis am 4. April 2004
in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Wie vor seiner Gefangenschaft habe er zusammen
mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Am 6. April 2004 habe er Kosovo wegen der
anhaltenden Drohungen, seines labilen Gesundheitszustands und der allgemein schlechten Lage
verlassen.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer nebst einer von der UNMIK
am 15. Dezember 2003 ausgestellten Identitätskarte (Nr. …) folgende Dokumente zu den Akten:
– 4 Beschlüsse über die Verlängerung der Untersuchungshaft:
(…)
– Anklageschrift Nr. KT (…),
– Beschluss über die Rückweisung der Beschwerde Nr. (…),
– Beschwerde des Anwaltes Nr. (…),
– Urteil des Kreisgerichts (…) Nr. (…),
– Bestätigung des Anwalts, dass Nichtigkeitserklärung des Obergerichts
in Belgrad vom (…) i.S. Urteil vom (…),
– Bestätigung des Roten Kreuzes bezüglich Gefangenenbesuch Nr.
(…),
– Beschluss über die Freilassung Nr. (…),
– Beschluss über die Verfahrenseröffnung Bezirksgericht (…) Nr. (…),
– Bestätigung über Annahme des Mandats als Pflichtverteidiger des
Gerichts (…), Nr. (…),
– Bestätigung des Gemeinderates von (…) über den Gefängnisaufenthalt
des Beschwerdeführers, Nr. (…).
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 – eröffnet am selben Tag – stellte das
BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
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Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen in wesentlichen Punkten –
insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen und der angeblichen Anzeige dieser
Drohungen bei der albanischen Polize – wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, weshalb die
entsprechenden Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Im Übrigen seien die Vorbringen und die
eingereichten Beweismittel aus verschiedenen Gründen asylrechtlich irrelevant. Der Vollzug der
Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei die gesundheitliche
Betreuung auch im Kosovo gewährleistet und der Beschwerdeführer verfüge dort über ein soziales Netz.
D.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2004 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der BFF-Verfügung vom 27. Mai 2004 und die
Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er insbesondere geltend,
wenn er während den Befragungen konfus und nicht überzeugend in der
Argumention gewirkt haben soll, sei dies auf seine Traumatisierung
zurückzuführen, die eine Folge seiner Inhaftierung in serbischen
Gefängnissen, der dort erlittenen Misshandlungen und insbesondere
des in Dubrave miterlebten Massakers sei – welcher Mensch könne da
noch klar und nicht konfus sein? Seinen schlechten Gesundheitszustand
habe er im Übrigen bereits bei seiner Ankunft in der Schweiz
kundgetan. Er sei von den Untersuchungsrichtern des Internationalen
Strafgerichtshofs in Den Haag für das ehemalige Jugoslawien als
möglicher Zeuge für das Massaker des Regimes von Milosevic an den
Gefangenen des Gefängisses von Dubrave befragt worden; die
telefonischen Drohungen hätten zeitlich genau nach seinen Aussagen
begonnen. Von den internationalen Institutionen im Kosovo werde
anerkannt, dass Zeugen in Kosovo Drohungen und Gewalt ausgesetzt
seien, und es sei erstaunlich, dass das BFF ihm nicht glaube. Er könne
seine Vorbringen mündlich vielleicht noch systematischer und klarer
darlegen, allerdings erst, wenn er eine adäquate neuropsychiatrische
Behandlung erfahren habe. Er ersuche darum, dass die ARK seine
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) berücksichtige. Eine
Rückkehr an den Ort, wo sich vor seinen Augen ein grosses Massaker
abgespielt und er unmenschliche Folter durchlebt habe, sei unvorstellbar.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht eines Neuropsychiaters aus
B._______ vom 22. Juni 2004 ein. Der Arzt führt darin aus, der Beschwerdeführer habe an seiner Klinik
und im (…) Center in B._______ eine Einzeltherapie absolviert und an Gruppentherapien teilgenommen.
Die Klinik habe sich fokussiert auf die Behandlung ehemaliger Häftlinge, die, wie der Beschwerdeführer,
das Massaker im Dubrave-Gefängnis vom Mai 1999 und die grausamen und unmenschlichen
Behandlungen während der Haftzeit überlebt hätten. Dieses Massaker sei von internationalen
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Menschenrechtsorgnisationen anerkannt und auch photographisch belegt, wie die drei zu den Akten
gereichten Kopien zeigten.
Nebst diesem Bericht reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Überweisungsschreiben des (…)
Kantonsspitals ein, worin der zuständige Arzt festhält, der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2004 in die
ambulante Behandlung gekommen. Er gebe an, 1999 im Balkankrieg Zeuge eines Massakers geworden
und während zweier Jahre in Gefängnissen inhaftiert gewesen zu sein, wo er gefoltert und misshandelt
worden sei. Der Arzt diagnostiziert in seinem Bericht eine akute PTBS mit akuter Suizidalität. Er überwies
den Beschwerdeführer zur weiteren Therapie in die Psychiatrische Klinik (…).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2004 erhob der Instruktionsrichter
der ARK vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–.
F.
F.a. Am 28. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches
Zeugnis der Psychiatrischen Klinik (…) vom 27. Juli 2004 zu den Akten.
Die leitende Ärztin bescheinigt darin die Hospitalisierung des
Beschwerdeführers seit dem 20. Juni 2004 und führt aus, er bedürfe einer
psychopharmakologischen und einer psychotherapeutischen
Behandlung. Eine solche müsste auch im Fall einer Rückkehr ins
Heimatland gewährleistet sein.
Am 9. August 2004 reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Orginaldokument inklusive
beglaubigter Übersetzung zu den Akten. Ein Neuropsychiater des "Geistesgesundheitszentrum" B._______
hält darin fest, der Beschwerdeführer sei während des Krieges ein politischer Gefangener gewesen und
leide an einer PTBS, die wegen Personalmangels im Kosovo nicht behandelt werden könne.
F.b. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2004 nahm der
Instruktionsrichter die Eingabe vom 28. Juli 2004 als sinngemässes
Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2004
entgegen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 22. August
2004 einen ausführlichen Arztbericht nachzureichen.
F.c. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27.
September 2004 zwei vom 13. und 14. September 2004 datierte
Bestätigungen zu den Akten, in welchen Ärzte aus Kosovo im
Wesentlichen bestätigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
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Vorkommnisse in Dubrave professioneller psychiatrischer Unterstützung
bedürfe.
G.
G.a. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2004 beantragte das BFF
die Abweisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend insbesondere fest,
die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung sei in
Kosovo gewährleistet. Soweit er die in der angefochtenen Verfügung
aufgezeigten Unstimmigkeiten mit seinem labilen gesundheitlichen
Zustand zu erklären versuche, sei ihm entgegenzuhalten, dass seine
Prozessfähigkeit mit der Anhörung klar etabliert worden sei.
G.b. In seiner undatierten Stellungnahme (Eingang ARK am 24.
Dezember 2004) führte der Beschwerdeführer aus, der zuständige Arzt
des Regionalspitals B._______ habe in seinem Bericht bestätigt, dass er
dort eben gerade nicht adäquat psychotherapeutisch behandelt werden
könne. Zu einem privaten Arzt, wie dies das BFF vorschlage, könne er
aus Kostengründen nicht gehen. Demgegenüber werde ihm mit der
ärztlichen Behandlung in der Schweiz wirklich geholfen, doch sei er noch
über längere Zeit darauf angewiesen.
Zusammen mit der Eingabe reichte er ein Schreiben seines Hausarztes vom 22. Dezember 2004 ein.
Dieser führt darin aus, der Patient sei ihm von der Psychiatrischen Klinik überwiesen worden. Sein
Zustand habe sich schnell gebessert, auch weil es in der Behandlung keine sprachlichen Hindernisse
gebe. Eine Rückkehr würde demgegenüber beim Beschwerdeführer eine starke depressive Krise
auslösen.
H.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren sei per 1. Januar 2007 von der
ARK zur Behandlung übernommen worden.
I.
I.a.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine
Mitwirkungspflicht auf, den Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich
seines Gesundheitszustand, zu aktualisieren.
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I.b. Am 6. August 2009 (Datum des Poststempels) reichte die
Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals (…) einen ärztlichen
Bericht vom 4. August 2009 zu den Akten. Die behandelnden Ärzte halten
darin fest, der Patient leide subjektiv vor allem unter psychischen
Symptomen wie Schlafstörungen, Albträumen, Übererregung,
Vermeidungssymptomen, Flashbacks, phasenweise schweren
depressiven Symptomen und latenter Suizidalität. Er klage über
somatische Beschwerden, wie starke Spannungskopfschmerzen,
Rücken- und Schulterbeschwerden und massive
Muskelverspannungen. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz
habe er wegen akuter Suizidalität fünfmal stationär in der Klinik (…)
behandelt werden müssen. Seit Januar 2008 stehe er in ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium für Folter- und
Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik. Die Ärzte attestieren dem
Beschwerdführer eine PTBS, eine mittelgradige bis schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome mit latenter Suizidalität sowie
eine arterielle Hypertonie. Die Behandlung erfolge in
psychotherapeutischer Hinsicht in wöchentlichen Abständen. Der Patient
werde auch medikamentös behandelt. Aus psychiatrischer Sicht sollte die
Behandlung weitergeführt werden, da der Patient sich nach wie vor in
einem psychisch labilen Zustand mit phasenweiser Verschlechterung und
intermittierender Suizidalität befinde; auch die Weiterführung der
medikamentösen Therapie müsse gewährleistet sein. Ohne Behandlung
sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Patienten
destabilisiere und er akut suizidal werden könnte. Auch könnten die
somatischen Beschwerden zunehmen und allenfalls Hospitalisationen
notwendig werden. Mit einer regelmässigen Behandlung sei zu
erwarten, dass es mittelfristig zu einer leichten Symptomreduktion
komme beziehungsweise sei zumindest von einer Stabilisierung des
aktuellen Zustandsbildes auszugehen.
J.
Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgericht hielt der
Migrationsattaché der Schweizer Botschaft in Pristina in seiner E-Mail
vom 21. September 2010 fest, die Erinnerung an das Massaker von
Dubrava im Mai 1999 sei in Kosovo noch sehr präsent. Mangels einer
zugänglichen offiziellen Untersuchung gebe es zwar verschiedene
Versionen zur Ursache des Todes der rund 100 Häftlinge. So werde die
Bombardierung durch die NATO, Erschiessungen seitens der
serbischen Gefängniswachen oder eine Kombination von beiden
Gründen erwähnt. Allerdings sei aufgrund verschiedener Rapporte und
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Quellen naheliegend, dass ein Grossteil der Toten auf summarische
Erschiessungen zurückgehe. Zahlreiche Überlebende bezeugten das
Massaker und die Fotos der Leichen liessen wenig Raum für Zweifel an
dieser Annahme. Das Humanitarian Law Centre (HLC) habe am 28. Mai
2010 Beschwerde eingelegt gegen Beamte des serbischen
Justizministeriums, die während des Krieges tätig gewesen seien, und
zwar wegen Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, genauer wegen
des Massakers im Gefängnis von Dubrave. HLC – eine Organisation,
die von der schweizerischen Vertretung unterstützt werde – beteilige sich
seit Jahren an der Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen und
Aussöhnungstreffen, an welchen auch ehemalige Häftlinge von
Dubrave teilnähmen. HLC spreche in dieser Beschwerde von 90
exekutierten Personen sowie 150 Verletzten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 37 VGG und, Art 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte
Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatze zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
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und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt
ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Asylgründe als glaubhaft erweisen (E. 4), bevor
beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt (E. 5).
4.
4.1. Das Bundesamt bezweifelt weder, dass der Beschwerdeführer am
11. Mai 1999 von einem Inspektor der Staatssicherheit namens
C._______ in B._______ verhaftet worden ist, noch dass er die folgenden
rund zwei Jahre in verschiedenen Haftanstalten (…) verbracht hat. Es
bestreitet insbesondere nicht, dass er vom 17. Mai 1999 bis am 24. Mai
1999 im Gefängnis von Dubrave inhaftiert war.
Es kann heute als bewiesen gelten, dass in der Haftanstalt von Dubrave zwischen dem 21. und dem 23.
Mai 1999 ein Massaker an den vorwiegend ethnisch albanischen Insassen stattgefunden hat, nachdem
die NATO die Haftanstalt am 21. Mai 1999 nach einem ersten Angriff am 19. Mai 1999 ein zweites Mal
bombardierte. Dieses Massaker war inzwischen am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien (ICTY) verschiedentlich Gegenstand von Verfahren oder wurde zumindest erwähnt; so etwa in
den Verfahren gegen Milutinovic, Haradinaj, Dordevic, Kristic, Popovic, Milosevic oder Prlic. In einem
Bericht von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahre 2001 (Under Orders: War Crimes in Kosovo) wird
der Ablauf des Massakers detailliert geschildert; HRW stützt sich dabei im Wesentlichen auf
Zeugenaussagen überlebender Häftlinge.
Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer das Massaker, dass im Mai
1999 in der Haftanstalt von Dubrave stattfand, miterlebt hat.
4.2. Die Vorinstanz glaubt dem Beschwerdeführer nicht, dass er im
Zusammenhang mit diesem Massaker bis zu seiner Ausreise bedroht
worden sei. Das Gericht kommt zu einem anderen Schluss.
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4.2.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführer sind in sich stimmig. Dies
gilt auch für die geltend gemachten Drohungen, die schliesslich zu seiner
Ausreise geführt haben:
– Bereits zu Beginn der summarischen Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei ständig von
serbischen Inspektoren bedroht worden, er könne auch Namen nennen, wenn dies gewünscht werde.
Diese dauernden Drohungen hingen mit seiner Gefängniszeit zusammen und seien der Grund für seine
Ausreise (A1, S. 4). Später führt er aus, einer dieser Inspektoren, C._______, halte sich in D._______ auf.
Alle Inspektoren befänden sich in Serbien, ein Teil vermutlich in Mitrovica oder anderen serbischen
Enklaven im Kosovo. Sie hätten ihn viele Male nach der Entlassung telefonisch bedroht. Sie hätten von ihm
verlangt, dass er keine Aussage dazu mache, wen sie alles im Gefängnis von Dubrave umgebracht
hätten. In den Unterlagen stehe nämlich, dass diese Leute auf der Flucht seien; dies stimme aber eben
nicht, sondern sie seien umgebracht worden. Die letzte Drohung habe etwa eine Woche vor seiner
Ausreise stattgefunden (A1, S. 5).
– Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erwähnte er erneut zu Beginn das Massaker von Dubrave
und führte aus, dass er Zeuge davon geworden sei und deswegen psychisch Probleme habe (A9, S. 3).
Auf die Frage, weshalb er seine psychischen Beschwerden derart stark betone, kam er sofort auf die
regelmässigen Bedrohungen zu sprechen, die er seit seiner Freilassung am 25. April 2001 erfahren habe.
Diese seien von mehreren Personen ausgegangen, wobei C._______, ein Inspektor der Staatssicherheit in
B._______, die Hauptperson gewesen sei (A9, S. 10-13). Auf die Frage, was ihn bewogen habe, Kosovo
zu verlassen, antwortete er umgehend erneut, er werde bedroht. Er sei auch bereit vor dem Gericht in Den
Haag Aussagen zum Massaker von Dubrave zu machen.
– Insgesamt geht aus den Angaben des Beschwerdeführers klar hervor, dass er von serbischen
Inspektoren, insbesondere C._______, aber auch anderen Personen in seinem Umfeld bedroht worden sei,
um ihn an Zeugenaussagen zum Massaker von Dubrave zu hindern. Ebenso wiederholt er immer wieder,
dass er sich wegen der Bedrohungen an die Polizei gewandt habe, dass er dort seine Probleme
geschildert und die Namen genannt habe, dass jedoch nicht einmal ein Protokoll erstellt worden sei (A1,
S. 5; A9, S. 4, 10, 13).
Den Zweifeln des BFF ist ferner Folgendes entgegenzuhalten:
– Vor dem Hintergrund des oben Geschilderten und der sich aus den Befragungsprotokollen ergebenden
offensichtlichen Betroffenheit des Beschwerdeführers wirkt die Fragestellung anlässlich der Anhörung
seitens des BFF über weite Teile hinweg geradezu unerträglich uneinfühlsam und sogar zynisch; dazu
kann direkt auf das entsprechende Protokoll verwiesen werden (A9), ohne dass hier auf Einzelheiten
eingegangen werden muss.
– Dass der Beschwerdeführer auf gewisse Fragen nur unbestimmt antworten konnte, ist zweifellos
teilweise auf die unsensible und ungenaue Art der Fragestellung zurückzuführen. Dies dürfte auch der
Grund sein, weshalb bestimmte Sachverhaltselemente, die das BFF vor dem Hintergrund der vom
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Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen ohne Weiteres als grundsätzlich wesentlich hätte
erkennen müssen, ganz fehlen. Zu denken ist dabei etwa an die Frage, welche Nachteile der
Beschwerdeführer während der zweijährigen Haft nebst dem Miterleben des Massakers von Dubrave sonst
noch konkret erleiden musste, oder ob – und falls ja wann, wo und von wem – er allenfalls im
Zusammenhang mit Ermittlungen zu den Verfahren vor dem ITCY kontaktiert worden ist. Diesbezüglich
fehlen konkrete Rückfragen gänzlich.
– Ferner moniert der Beschwerdeführer zu Recht, das BFF habe bei der Qualifizierung seiner Vorbringen
als unglaubhaft seinen angeschlagenen Gesundheitszustand, auf den er immer wieder hingewiesen
habe, nicht berücksichtigt, zumal auch die Hilfswerksvertretung nach der Anhörung den Verdacht auf ein
Trauma beim Beschwerdeführer geäussert und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
beantragt hatte. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich die lapidare Bemerkung in der Vernehmlassung,
die Prozessfähigkeit sei mit der Anhörung klar etabliert worden, hat doch das eine mit dem anderen nichts
zu tun.
4.2.2. Weitere Umstände sind zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers bedeutsam. Dass der Beschwerdeführer seine
Vorbringen teilweise – beispielsweise die geltend gemachte
Verurteilung vom (…) – mit echten Beweismitteln zu belegen vermag, ist
nur einer davon. Erheblich ins Gewicht fällt, dass sich seine Vorbringen in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht mühelos in die damaligen Ereignisse
in Serbien und Montenegro einfügen lassen. So macht er die Drohungen
geltend für einen Zeitraum, in dem im Vorfeld der Verfahren vor dem
ITCY Beweise erhoben und gesichert wurden. Im August 2003 wurde
vom UN-Sicherheitsrat die Resolution 1503 angenommen, die zur
Beschleunigung der Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im ehemaligen
Jugoslawien aufrief. Unter anderem wurden darin Serbien und
Montenegro angehalten, ihre Zusammenarbeit mit dem ITCY zu
intensivieren und angeklagte Personen zu überführen. Gleichzeitig
wurden die betroffenen Staaten aufgefordert, ihre Kapazitäten
hinsichtlich der auf nationaler Ebene weiterzuverfolgenden Fälle zu
erhöhen und die Verfahren voranzutreiben. Ebenfalls in derselben
Resolution wurde die Präsidentschaft des ITCY aufgerufen, die
Ermittlungen bis Ende 2004 abzuschliessen. Der vom
Beschwerdeführer erwähnte "C._______" findet sich als Inspektor
beziehungsweise Chefinspektor der Staatssicherheit B._______ in
massgeblichen Quellen wieder. So etwa in Dokumenten des ITCY aus
dem Verfahren gegen (…) aus dem Jahre 2007. Auch dem (…) lässt sich
entnehmen, dass C._______ im fraglichen Zeitraum Chef des
Staatssicherheitsdienstes und für B._______ zuständiger Offizier
gewesen sei. (…) hält diesbezüglich fest, alle Umstände liessen
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vermuten, dass zwischen Polizei, Armee und paramilitärischen Gruppen
eng zusammengearbeitet worden sei, selbst wenn (bis dahin) niemand
die kriminellen Taten C._______s bezeugt habe. Nebst der Darstellung
des eigentlichen Massakers berichtet (…) ferner über den anschliessend
erfolgten Transfer der überlebenden Häftlinge ins Gefängnis von (…)
seien aber mindestens 70 ethnisch albanische Häftlinge aus Kosovo in
serbischen Gefängnissen verblieben, darunter einige Überlebende des
Dubrave-Massakers.
4.2.3. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers schliesslich geht, wie
erwähnt, bereits deutlich aus den Befragungsprotokollen hervor. Er
erweckte sehr wohl den Eindruck einer Person, die all das Erzählte
miterlebt, miterlitten und noch immer nicht verarbeitet hat. Der Umstand,
dass sich die von den behandelnden Ärzten umschriebenen Symptome
sowie die Diagnosen ohne Weiteres in das Gesamtbild einfügen lassen,
ist ebenfalls zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit zu gewichten, zumal
nichts auf eine allfällige Voreingenommenheit der betreffenden Fachärzte
hindeutet. Die Berichte, zumal der ausführliche vom 4. August 2009,
erscheinen vielmehr durchwegs objektiv, in sich schlüssig und inhaltlich
überzeugend.
4.3. In einer Gesamtwürdigung erweist sich der Beschwerdeführer als
glaubwürdig im unter E. 2.2 umschriebenen Sinne. Der Sachverhalt kann
trotz der unter E. 4.2.1 erwähnten Lücken als erstellt betrachtet werden
(vgl. nachfolgende E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Fluchtgründe sind glaubhaft und im Sinne eines erstellten
Sachverhalts der Würdigung unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu
Grunde zu legen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hat das Massaker von Dubrave als
überlebendes Opfer miterlebt. Zweifellos war er durch diesen
Gewaltexzess Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Dieser nahm mit
der Entlassung aus dem Gefängnis kein Ende. Er hielt vielmehr bis zu
seiner Ausreise an, indem die Bedrohung durch jene Personen, die ihn
bereits verhaftet hatten und die mutmasslich für das Massaker
mitverantwortlich waren oder die Verantwortlichen zu schützen
versuchten, andauerte und die zuständigen Polizeibehörden sich
weigerten, den Beschwerdeführer ernst zu nehmen, geschweige denn
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ihm Schutz zu gewähren. Trotz fehlender entsprechender Abklärung
durch die Vorinstanz ist zudem angesichts sämtlicher Umstände davon
auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Misshandlungen im Verlaufe seiner Haftzeit von ihrer Intensität her als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Die
ernsthaften Nachteile sind dem Beschwerdeführer gezielt aus mindestens
einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (unterstellte politische
Anschauung, aber wohl auch ethnische Zugehörigkeit) zugefügt
worden. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hatte der Beschwerdeführer ferner
begründete Furcht vor Verfolgung, und zwar nicht nur unter subjektivem
Aspekt aufgrund seiner Erlebnisse und der im Frühjahr 2004 wieder
aufflackernden ethnischen Unruhen, auf die er im Verlaufe der
Anhörung verwies (A9, S. 10). Vielmehr hatte er – gerade in einem
Zeitpunkt, als der Druck auf Serbien und Montenegro zur
Zusammenarbeit mit dem ITCY erhöht wurde – auch in objektiver
Hinsicht begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen in
absehbarer Zukunft. Zwischen den dem Beschwerdeführer zugefügten
ernsthaften Nachteilen und seiner Ausreise ist sowohl in zeitlicher als
auch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang
vorhanden und eine valable innerstaatliche Fluchtalternative stand ihm
nicht offen. Demzufolge erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.
5.2. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht die
Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend: Entscheidend ist
vielmehr grundsätzlich, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die
Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine
allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im
Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E.
5.3 mit Hinweisen).
5.2.1. Die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit
seiner Ausreise in verschiedener Hinsicht wesentlich verändert. Der
Bundesrat hat am 27. Februar 2008, kurz nach erfolgter
Unabhängigkeitserklärung, Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt.
Am 6. April 2009 hat er Kosovo zum verfolgungssicheren Staat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sog. safe country) erklärt. Der
Beschwerdeführer erfüllt zweifellos die Anforderungen an die
kosovarische Staatsbürgerschaft nach Art. 29 des entsprechenden
Gesetzes (Nr. 03/L 034 vom 20 Februar 2008, in Kraft seit dem 15. Juni
2008; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010, D-7561/2008). Auch
wenn Kosovo sich nach wie vor in vielen Bereichen mit erheblichen
Schwierigkeiten konfrontiert sieht – dazu gehören namentlich das
Justizsystem und die Polizei – sind in den letzten beiden Jahren viele
Fortschritte erziehlt worden. Unter dem Sicherheitsaspekt dürfte dem
Beschwerdeführer jedenfalls heute eine valable Rückkehrmöglichkeit
nach Kosovo zur Verfügung stehen, wo er weder aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit noch als Überlebender und Zeuge des
Massakers in Dubrave asylrechtlich relevante Übergriffe in objektiv
begründeter Weise zu befürchten hätte.
5.2.2. Eine erlittene Vorverfolgung ist allerdings ausnahmsweise auch
nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als
asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr
in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung
zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von
Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung
langjähriger Praxus (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen,
insbes. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die
entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff.
5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem
Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten,
die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender
Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer
Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland
zurückzukehren.
Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach dem miterlebten Massaker und
den erlittenen körperlichen Misshandlungen sowie den anhaltenden, mit diesem Massaker verknüpften
ernsthaften Drohungen vom Bestehen einer schweren PTBS auszugehen ist. Trotz engmaschiger und
geeigneter Therapie seit bald zehn Jahren und dem von den Ärzten bestätigten eigenen Engagements
des Beschwerdeführers bei seiner Behandlung, ist sein physischer und psychischer
Gesundheitszustand labil geblieben. Dass sich zwischen dem jüngsten ausführlichen ärztlichen Bericht
vom August 2009 und heute eine wesentliche Änderung ergeben hat, ist nicht anzunehmen.
Im Vertrauen darauf, dass die behandelnden Ärzte ihre aufgrund langjähriger Kenntnis und Behandlung
des Beschwerdeführers erstellte Diagnose unter Beachtung der wissenschaftlichen Vorgaben erstellt
haben, geht das Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kosovo, wo sein
Trauma ausgelöst wurde, trotz des Umstandes, dass Kosovo heute ein unabhängiger, vom ursprünglichen
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Verfolgerstaat allerdings nicht anerkannter Staat ist, psychisch unmöglich im Sinne der skizzierten
Rechtsprechung ist, zumal die Wahrscheinlichkeit, dort auf Personen zu treffen, die für seine Verhaftung
und die darauffolgenden Ereignisse verantwortlich oder daran beteiligt waren – eine Vorstellung, die ihm in
absolut nachvollziehbarer Weise unerträglich ist – nicht gering ist (vgl. dazu auch UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage:
UNHCR Österreich 2003, Rz. 136 in fine). Der Umstand, dass eine psychotherapeutische Behandlung bei
Bedarf in Kosovo grundsätzlich zur Verfügung stünde, ist bei dieser Erkenntnis nicht von Bedeutung.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist mithin in Folge des Bestehens zwingender Gründe,
die ihn an der Rückkehr hindern, auch für den heutigen Zeitpunkt zu bejahen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft genügen.
Nachdem keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen – das Strafverfahren, das in
der Verurteilung zu 13 Jahren Gefängis resultiert hat, ist so offensichtlich von gröbsten Mäneln behaftet,
dass daraus nichts Nachteiliges abgeleitet werden kann, zumal der serbische Obergerichtshof die
Verurteilung am 23. April 2001 aufgehoben und die sofortige Freilassung der Inhaftierten angeordnet hat
– ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 AsylG Asyl zu
erteilen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht
auszurichten, weil ihm keine notwendigen Kosten im Sinne der
massgebenden Bestimmungen entstanden sind (Art. 7, 8 und 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
7.3.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 27. Mai 2004 wird
aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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8.
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– das BFM, mit den Akten N (…) (in Kopie)
– die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)