Abtei lung V
E-3844/2008
luc/bos/gon
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt bzw. ohne
Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3844/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der in B._______, Mazedonien, geborene Beschwerdeführer
albanischer Ethnie reichte am 19. April 1988 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 31. Januar 1989 ab-
gewiesen wurde. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Be-
schwerde trat der damals zuständige Beschwerdedienst des Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartementes mit Entscheid vom
3. April 1989 nicht ein, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss
nicht einbezahlt worden war.
Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens machte der Beschwerde-
führer geltend, er sei wegen Problemen mit den damaligen jugos-
lawischen Behörden im Sommer 1986 in die Türkei gegangen und
habe dort um Asyl nachgesucht und sei in der Folge gezwungen
worden, die türkische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen auf seinen
Namen lautenden türkischen Identitätsausweis (Nüfus) ein.
Seit Mai/Juni 1989 galt der Beschwerdeführer als unbekannten Auf-
enthalts.
A.b In einem zweiten Asylgesuch vom 31. Januar 1990 gab der Be-
schwerdeführer an, er sei nach dem negativen Entscheid des BFM
nach Mazedonien zurückgekehrt und sei dort zwischen Oktober 1989
und Januar 1990 in Haft genommen worden. Nach seiner Freilassung
habe er sich an einer Demonstration beteiligt und sei aus diesem
Grund erneut durch die Polizei gesucht worden. Daraufhin habe er sich
zur Flucht entschlossen. Das Asylverfahren wurde nach dem Ver-
schwinden des Beschwerdeführers am 1. Mai 1991 als gegenstands-
los abgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er durch
die Polizei C._______ aufgegriffen und inhaftiert wurde, am 15. Mai
1992 nach Skopie ausgeschafft.
A.c Am 15. September 1992 reiste der Beschwerdeführer trotz Ein-
reisesperre erneut in die Schweiz ein, wofür er von der
[Gerichtsbehörde] zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurde.
A.d Am 20. April 1995 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz
sein drittes Asylgesuch ein, wobei er unter anderem geltend machte,
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er sei in Mazedonien nicht mehr erwünscht; Mazedonien akzeptiere
ihn nicht als Bürger. Er sei am 13. Juni 1992 nach Mazedonien aus-
geschafft worden, wo er bis am 14. April 1995 verblieben sei. Das BFM
trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Juni 1995 nicht ein und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an, was von der ARK in
der Foge bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 4. August
1995, mit einem mazedonischen Emergency Passport versehen, nach
Tirana, Albanien ausgeschafft.
A.e In der Folge reiste er am 24. April 1996 erneut in die Schweiz ein
und stellte sein viertes Asylgesuch. Er habe bei seinem Aufenthalt in
Mazedonien versucht, die mazedonische Staatsbürgerschaft zu er-
halten, diese sei ihm jedoch verweigert worden. Am 12. Juli 1996 trat
das BFM auf sein Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Seit dem 10. August
1996 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
A.f Am 29. Juni 1998 reichte der Beschwerdeführer in der Empfangs-
stelle Basel ein fünftes Asylgesuch ein, wobei er angab, er habe sich
seit 1996 in Slowenien aufgehalten; er sei am 10. bzw. 13. August
1996 mit einem mazedonischen Laissez-Passer nach Skopje geflogen,
die Beamten hätten ihn jedoch umgehend wieder nach Slowenien zu-
rückgeschafft. Nachdem auch das fünfte Asylgesuch durch das BFM
(Verfügung vom 6. November 2000) respektive durch die ARK (Urteil
vom 1. Februar 2002) abgewiesen wurde, verliess der Beschwerde-
führer die Schweiz am 27. März 2002 mit Rückkehrhilfe Richtung
Türkei.
Im Rahmen dieses fünften Asylverfahrens nahm die Schweizerische
Vertretung in Skopje Abklärungen vor, welche ergaben, dass der Be-
schwerdeführer die mazedonische Staatsangehörigkeit nicht mehr
besitze. Er sei mit Entscheid der zuständigen Behörde vom (...) 1986
aus der mazedonischen Staatsangehörigkeit entlassen worden
("discharged from his citizenship"; vgl. act. D 25).
Das Bundesamt nahm im Oktober 1999 eine weitere Abklärung durch
die Schweizerische Vertretung in Ankara vor und ersuchte dabei unter
anderem um Abklärung der allfälligen türkischen Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers. Der entsprechenden Botschaftsauskunft vom
14. Februar 2000 sind keine konkreten Angaben zur Staatszugehörig-
keit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Botschaftsantwort zu-
folge müsse ein Ausländer fünf Jahre in der Türkei gelebt haben, um
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die türkische Staatsbürgerschaft beantragen zu können; falls die
Staatsbürgerschaft durch Heirat erlangt werde, würden andere Regeln
gelten (vgl. act. D 32).
B.
Am 2. Januar 2006 stellte der Beschwerdeführer ein sechstes Mal ein
Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum
Vallorbe vom 4. Januar 2006 und der Befragung vom 12. Januar 2006
durch das BFM führte der Beschwerdeführer aus, seine Staats-
angehörigkeit sei unbekannt. Er sei in B._______, Mazedonien
geboren und sei dort aufgewachsen. Er habe sich letztmals vom Mai
2002 bis Ende 2005 illegal dort aufgehalten und als (...) gearbeitet.
Seine Lebensgefährtin, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe,
und seine Mutter würden beide in B._______ wohnen. Weil seine
mazedonische Staatsbürgerschaft nicht anerkannt werde, könne er
seine Lebensgefährtin nicht heiraten. Er habe früher einen in Skopje,
mutmasslich 1980 ausgestellten Reisepass gehabt, den er heute nicht
mehr besitze. Im Weiteren sei seine im März 1985 in Skopje
ausgestellte Identitätskarte im Jahr 1994 von den mazedonischen
Behörden eingezogen worden.
Zur Begründung seines sechsten Asylgesuches verwies er ferner auf
die Begründungen seiner bisherigen fünf Gesuche. Seit diesen ab-
geschlossenen Verfahren habe er weitere Dokumente erhalten. Er
werde weder von den mazedonischen noch von den türkischen Be-
hörden als Staatsangehöriger anerkannt. Seine in Mazedonien leben-
den Familienangehörigen würden die mazedonische Staatsbürger-
schaft besitzen. Er selbst könne nicht mehr im Versteckten dort leben.
Er sei in Mazedonien geboren und dort aufgewachsen, werde aber von
den dortigen Behörden als "unerwünschte Person" ohne Nationalität
("citoyen indésirable, sans nationalité"; vgl. act. E 1 S. 6) betrachtet.
Weil er im albanischen Teil von B._______ gelebt habe, sei er nie von
den Behörden kontrolliert worden. Als er mit Hilfe eines Anwaltes ein
erneutes Gesuch um Verleihung der mazedonischen
Staatsbürgerschaft gestellt habe, sei ihm ein Monat später
behördlicherseits mitgeteilt worden, dass er die entsprechenden Vor-
aussetzungen nicht erfülle. Er kenne den Grund für den im Jahr 1986
erfolgten Widerruf seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit nicht. Er
habe niemals einen richtigen Reisepass besessen. Im Mai 2002 habe
er von der Gemeinde Bayrampasa in der Türkei einen drei Monate
gültigen Reisepass erhalten, damit er nach B._______ habe
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zurückreisen können. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in
der Schweiz sei er mit seiner türkischen Identitätskarte in die Türkei
zurückgekehrt. Er wisse nicht, ob er in Wirklichkeit jemals die türkische
Staatsangehörigkeit besessen habe. Er habe damals mit seiner in der
Türkei lebenden Schwester bei den Behörden vorgesprochen und
habe eine türkische Identitätskarte erhalten. Er habe sich damals nur
während zehn Monaten in der Türkei aufgehalten und könne sich
selbst nicht erklären, weshalb er einen türkischen Ausweis erhalten
habe. Aus dem eingereichten Schreiben vom (...) 2005 gehe hervor,
dass er nicht Bürger der Türkei sei. Mit den staatlichen Behörden in
Mazedonien habe er niemals Probleme gehabt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem insbesondere einen mazedonischen Geburtsschein (Kopie)
und eine Bestätigung betreffend Verlust der türkischen Staats-
angehörigkeit datiert auf den (...) 2005 im Original zu den Akten (act. E
8).
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 (dem Beschwerdeführer gleichen-
tags eröffnet) trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das sechste
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg-
weisung sowie den Wegweisungsvollzug in die Türkei an.
Zur Begründung führte es aus, die abweisende Verfügung des BFM
vom 6. November 2000 sei in Rechtskraft erwachsen. Die vom Be-
schwerdeführer im sechsten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe
(das Fehlen eines Aufenthaltstitels und die Staatenlosigkeit) stellten
keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar. Das
am 29. Juni 1998 eingeleitete Asylverfahren (fünftes Asylverfahren) sei
abgeschlossen. Die seither vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Sachverhaltselemente seien nicht geeignet, seine Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen respektive nicht für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant, weshalb auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei.
Das BFM ging davon aus, die behauptete Staatenlosigkeit sei nicht
dargetan, und es sei vielmehr von einer türkischen Staatsangehörig-
keit auszugehen,
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Im Weiteren wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich qualifiziert. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch
persönliche Umstände würden den Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erachten lassen.
D.
In der Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2006 führte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zwei Dokumente be-
schaffen können, in welchen die mazedonischen respektive die tür-
kischen Behörden bestätigen würden, dass er die mazedonische res-
pektive türkische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitze. Der Weg-
weisungsvollzug nach Mazedonien sei nicht möglich, da die dortigen
Behörden ihn nicht einreisen lassen würden. Nachdem der Be-
schwerdeführer die entsprechende Staatsbürgerschaft verloren habe,
sei auch der Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht möglich.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es aus, beim Dokument
datiert vom (...) 2005 handle es sich um einen Verzicht ("renonciation")
auf die türkische Staatsangehörigkeit. Falls der Beschwerdeführer an
der Echtheit dieses Dokumentes festhalte, sei festzustellen, dass er
unwahre Angaben gemacht habe zu seiner türkischen
Staatsangehörigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei es nicht Aufgabe der Asyl-
behörden, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer andere
massgebliche Sachverhaltselemente verschleiere.
F.
Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
1. März 2006 wurde die Beschwerde vom 24. Januar 2006 hinsichtlich
des Nichteintretens auf das Asylgesuch abgewiesen. Hinsichtlich der
Anordnung des Wegweisungsvollzuges wurde die Beschwerde gut-
geheissen und die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2006 bezüglich
der Ziffern 3 und 4 aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Verfahrens-
akten dem BFM überwiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne
der Erwägungen.
Zur Begründung der Kassation im Wegweisungsvollzugspunkt führte
die ARK in ihrem Urteil aus, es müsse anhand der eingereichten Be-
weismittel davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
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die türkische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze bzw. auf diese ver-
zichtet habe. Im Weiteren liege es in der Kompetenz und der Zu-
ständigkeit des BFM, abzuklären, ob der Beschwerdeführer seit Verlust
der türkischen Staatszugehörigkeit eine anderweitige, namentlich die
mazedonische Staatsbürgerschaft erlangt habe. Sollte sich heraus-
stellen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, sei seitens des
BFM weiter zu untersuchen, ob die mazedonischen Behörden bereit
seien, ihm die Wiedereinreise zu gestatten.
G.
In der Folge liess das BFM am 24. Mai 2006 weitere Abklärungen
durch die Schweizerische Vertretung in Ankara vornehmen, welche
ergaben, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig und auf eigenes
Begehren hin auf die türkische Staatsbürgerschaft verzichtet habe. Im
Weiteren wurde die Echtheit der in Kopie eingereichten Identitätskarte,
welche am 15. Dezember 1987 ausgestellt worden war, bestätigt.
Weitere Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die maze-
donische Staatsbürgerschaft besitze respektive gegebenenfalls ihm
die Wiedereinreise nach Mazedonien gestattet werde, nahm das BFM
hingegen nicht vor.
H.
Die entsprechende Anfrage des BFM an die Schweizerische Botschaft
sowie die Ergebnisse derselben wurden dem Beschwerdeführer mit
Begleitschreiben vom 25. September 2006 zur Kenntnis gebracht, und
es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu schriftlich zu äussern.
I.
Mit Eingabe vom 26. September 2006 führte der Beschwerdeführer
aus, die Botschaftsauskunft habe seine Angaben bestätigt. Es sei ihm
weder möglich, in die Türkei zurückzureisen, noch erhalte er maze-
donische Identitätspapiere.
J.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 ordnete das BFM die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei rechtskräftig festgestellt,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
und das Asylgesuch sei rechtkräftig abgelehnt worden. Zur Weg-
weisung sei festzustellen, dass selbst unter Annahme der Staaten-
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losigkeit des Beschwerdeführers aus diesem Umstand kein Weg-
weisungshindernis abgeleitet werden könne.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Asylverfahren wieder-
holt geltend gemacht, er habe nie die türkische Staatsangehörigkeit
besessen. Ferner behaupte er, es sei ihm nicht möglich, maze-
donische Identitätspapiere zu erhalten. Angesichts der vorliegenden
Abklärungsergebnisse stehe indessen unzweifelhaft fest, dass der
Beschwerdeführer lange Jahre im Besitze der türkischen Staats-
angehörigkeit gewesen sei. Es gebe jedoch keinerlei Belege dafür,
dass er, wie behauptet, versucht habe, mazedonische Identitäts-
papiere zu beschaffen. Es sei nicht Sache des Bundesamtes, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach hypo-
thetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Anhand der Akten-
lage seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine unzulässige Behandlung drohe.
Schliesslich erscheine der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit-
punkt technisch möglich und praktisch durchführbar.
K.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2006 an die ARK
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der BFM-Verfügung
vom 31. Oktober 2006 und die Feststellung der Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Zudem sei seine Staaten-
losigkeit festzustellen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht
bewusst gewesen, dass er die türkische Staatsangehörigkeit gehabt
habe, zumal es ihm auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass er
diese nach einem nur 10-monatigen Aufenthalt erlangt haben solle.
Von mazedonischer Seite sei ihm der aktenkundige Entscheid der
mazedonischen Behörden eröffnet worden, wonach er keine Staats-
bürgerschaft und keinen Reisepass erhalte. Ein Wegweisungsvollzug
nach Mazedonien, respektive in die Türkei, sei also weder möglich
noch zumutbar.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 wurde dem Beschwerde-
führer unter anderem mitgeteilt, dass das vormals bei der ARK
hängige Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom Bundes-
verwaltungsgericht weitergeführt wird und dabei das neue Verfahrens-
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recht zur Anwendung kommt. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM
zur Vernehmlassung überwiesen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2007 vermerkte das BFM, dass
diverse Familienangehörige des Beschwerdeführers in Mazedonien
lebten; es sei daher nicht ersichtlich, wieso es dem Beschwerdeführer
nicht möglich sein sollte, die mazedonische Staatsbürgerschaft zu er-
langen, falls es er sie tatsächlich nicht besitzen sollte.
N.
Mit Urteil vom 24. Juli 2007 hiess das seit 1. Januar 2007 zuständige
Bundesverwaltungsgericht die gegen die BFM-Verfügung vom
31. Oktober 2006 eingereichte Beschwerde gut, hob die BFM-Ver-
fügung bezüglich der Ziffern 2 und 3 (Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges) auf und wies das Verfahren zur Durchführung der not -
wendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an das BFM
zurück.
Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen damit, das BFM habe
zwar zur Frage der türkischen Staatszugehörigkeit bei der Schweize-
rischen Vertretung in Ankara Abklärungen durchführen lassen. Hin-
gegen habe es die weitergehenden, von der ARK auferlegten, klar
spezifizierten Untersuchungsmassnahmen betreffend der Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers, namentlich der mazedonischen,
respektive zur Möglichkeit der Wiedereinreise nach Mazedonien, nicht
vorgenommen. Die Durchführbarkeit, namentlich die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Mazedonien bleibe nach wie vor unklar.
Der diesbezüglich massgebliche Sachverhalt sei nach wie vor nicht
hinreichend erstellt. Dabei wurde der Vollständigkeit halber festgestellt,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Türkei
nicht mehr in Betracht gezogen werden könne.
Das Verfahren wurde ein zweites Mal zur weiteren Abklärung des
Sachverhaltes (Möglichkeit der Wiedererlangung der mazedonischen
Staatszugehörigkeit, Frage der Gestattung der Wiedereinreise nach
Mazedonien zwecks dortigen Aufenthaltes) und zur nachfolgenden
neuen Beurteilung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) an das BFM zurückgewiesen.
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O.
Im Rahmen des wieder aufgenommenen Wegweisungsvollzugs-
verfahrens liess das BFM am 12. März 2008 über die Schweizerische
Vertretung in Skopje namentlich die Frage abklären, ob der Be-
schwerdeführer seit 1999 Schritte unternommen habe, um die maze-
donische Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen. Zudem wurde an-
gefragt, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner engen familiären
und persönlichen Beziehungen (unter anderem Mutter, mehrere Ge-
schwister, Sohn in Mazedonien wohnhaft) davon ausgehen könne,
dass ihm die Wiedereinreise in Mazedonien im Hinblick auf einen Auf-
enthalt – zwecks Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung oder der
Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft – gestattet werde.
P.
Aus der diesbezüglichen Antwort der Schweizerischen Vertretung in
Skopje vom 8. April 2008 (act. E 38) geht hervor, dass der Beschwer-
deführer die mazedonische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der Be-
schwerdeführer habe im Jahr 2003 die mazedonische Staatsbürger-
schaft beantragt, was ihm jedoch verweigert worden sei. Eine Wieder-
einreise nach Mazedonien ohne gültigen Reisepass komme nicht in
Frage. Da er in der Türkei geboren sei (sic), sollte eine Möglichkeit ge-
funden werden, dass er einen türkischen Reisepass beantragen
könne.
Q.
Mit Schreiben des BFM vom 23. April 2008 wurde der Beschwerde-
führer über die getätigten Abklärungen zu seiner mazedonischen
Staatsangehörigkeit orientiert. Sowohl die Anfrage des BFM vom
12. März 2008 als auch die Botschaftsantwort vom 8. April 2008
wurden ihm – unter Abdeckung der geheim zu haltenden Text-
passagen – offengelegt und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt,
sich zu diesen Ergebnissen schriftlich zu äussern.
R.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die In -
formationen der Schweizerischen Botschaft in Skopje und hielt noch-
mals fest, es sei ihm nicht möglich, mazedonischer Staatsbürger zu
werden und dorthin zu reisen. Im Weiteren verwies der Beschwerde-
führer auf die Feststellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. Juli 2007, wonach der Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht
mehr in Betracht gezogen werden könne. Unter diesen Aspekten sei er
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als staatenlos zu betrachten und er könne weder in die Türkei noch
nach Mazedonien reisen, weshalb ihm das Asyl zu gewähren sei.
S.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 (dem Beschwerdeführer am 27. Mai
2008 eröffnet) lehnte das BFM das Asylgesuch ab, hielt zur ent-
sprechenden Begründung indessen lediglich fest, die Flüchtlings-
eigenschaft sei bereits im früheren Verfahren rechtskräftig verneint und
das Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden. Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bilde daher einzig die Frage des Wegweisungs-
vollzuges.
Im Weiteren verfügte das BFM die Wegweisung und den Weg-
weisungsvollzug und hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe zu
einem Zeitpunkt auf seine türkische Staatsbürgerschaft verzichtet, als
er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr im Besitz der maze-
donischen Staatsbürgerschaft gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass
dieser Verzicht unter Vorlage irreführender Angaben gegenüber den
türkischen Behörden erfolgt sei, da einem solchen Verzicht nur
stattgegeben werde, wenn der Antragsteller über eine anderweitige
Staatsbürgerschaft verfüge oder den Beweis erbringe, dass er im
Begriff sei, eine andere Staatsangehörigkeit zu erlangen. Der Be-
schwerdeführer habe daher seine gegenwärtige Staatenlosigkeit be-
wusst in der Absicht herbeigeführt, sich auf das Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) oder andere völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz zu stützen und damit ein Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz begründen zu können. Den zuständigen
Behörden werde es durch das beschriebene Verhalten des Be-
schwerdeführers und nicht durch unverschuldete Umstände ver-
unmöglicht, konkret zu prüfen, ob ihm im Falle des Vollzuges der
Wegweisung eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, da zum gegen-
wärtigen Zeitpunkt nicht ersehbar sei, welcher Staat für den Vollzug
einer Wegweisung in Frage komme. Demzufolge würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerde-
führer im Fall eines Wegweisungsvollzuges mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe.
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Soweit der Beschwerdeführer auf das Staatenlosen-Übereinkommen
verweise, sei festzustellen, dass dieses keine Ansprüche auf Zu-
lassung in ein Land beziehungsweise auf Aufenthaltsregelungen ge-
währe; massgeblich sei diesbezüglich das innerstaatliche Recht. Aus
dem Übereinkommen lasse sich daher weder eine Unzulässigkeit noch
eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten.
Schliesslich könne sich gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20] eine Person nicht auf die Anwendung von Art.
83 Abs. 2 und 4 AuG, d.h. die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme,
berufen, wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzuges der Weg- oder
Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht habe, was vor-
liegend der Fall sei. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheine der
Wegweisungsvollzug daher zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar.
T.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende
Beschwerde.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juni 2008
(Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht
Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 20. Mai 2008 und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Im Weiteren sei seine
Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosen-Über-
einkommens festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei 1955 in Maze-
donien geboren. Im September 1986 sei seine mazedonische Staats-
bürgerschaft aberkannt worden; seither sei er staatenlos. Er habe ver-
schiedentlich in der Schweiz gelebt, ausserdem während rund zehn
Monaten in der Türkei und einige Zeit ohne Aufenthaltsstatus in Maze-
donien.
Die angefochtene Verfügung sei inhaltlich unstimmig. Einerseits stelle
das BFM fest, es sei unmöglich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe; an-
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dererseits halte es fest, es würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihm eine entsprechende Gefahr drohe. Es
treffe im Weiteren nicht zu, dass er auf seine türkische Staatsbürger -
schaft bewusst verzichtet habe, um in der Schweiz einen Aufenthalts-
titel zu erlangen. Im Weiteren verwies er auf die Ausführungen in
seinen früheren Eingaben und die Feststellungen in den Urteilen der
ARK respektive des Bundesverwaltungsgerichts, aus denen hervor-
gehe, dass weitere Untersuchungsmassnahmen des BFM erforderlich
seien bzw. der Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht in Betracht ge-
zogen werden könne. Diesen Aufforderungen der Gerichtsinstanzen
sei das BFM zu keinem Zeitpunkt nachgekommen, womit sich die Vor-
instanz den gerichtlichen Anweisungen widersetzt habe. Das BFM
habe nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer wiederholt ver-
schiedene Bemühungen bis hin zur Reise nach Mazedonien zur Er-
langung eines Aufenthaltstitels unternommen habe, um aus der
Schweiz ausreisen zu können.
U.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers.
V.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 hielt das Gericht fest, dass im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren allein die Frage der Durchführung des
Wegweisungsvollzug Gegenstand des Verfahrens bildet. Gleichzeitig
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Akten wurden dem BFM zur Ver-
nehmlassung überwiesen.
W.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde und wies insbesondere erneut darauf hin,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Praxis
nicht auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtstellung der Staatenlosen berufen könne, wenn er freiwillig auf
die Staatsbürgerschaft verzichtet habe, wie das vorliegend in Bezug
auf die Türkei zweifelsfrei der Fall sei. Es müsse zudem bei logischer
Betrachtung dessen, dass man nur auf die türkische Staats-
bürgerschaft verzichten könne, wenn man über eine andere Staats-
bürgerschaft verfüge oder den Beweis erbringen könne, dass man im
Begriff sei, eine solche zu erlangen, der Schluss gezogen werden,
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dass der Beschwerdeführer entweder vor den türkischen oder den
schweizerischen Behörden irreführende Aussagen gemacht habe.
Ausserdem verwies das BFM auf Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG, wonach
keine vorläufige Aufnahme verfügt werden könne, wenn die Un-
möglichkeit des Vollzuges durch das eigene Verhalten verschuldet
worden sei.
X.
Mit Replikeingaben vom 31. Juli 2008 und vom 18. September 2008
nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte unter anderem
vor, laut Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 24. Juli 2007 könne
eine Wegweisung in die Türkei aufgrund der Sachlage nicht mehr in
Betracht gezogen werden. Ausserdem würde es durchaus seinem
Willen entsprechen, nach Mazedonien zu seiner Familie zu ziehen,
doch sei ihm dies verweigert worden. Er habe zu keiner Zeit irre-
führende Angaben gegenüber den türkischen Behörden gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM, die sich auf das AsylG stützen, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
Seite 14
E-3844/2008
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Wie schon mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2008 festgestellt,
bildet im vorliegenden Verfahren alleine die Frage der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges Prozessgegenstand. Die in den Rechts-
begehren der Beschwerde vom 10. Juni 2008 beantragte Anerkennung
des Beschwerdeführers als Staatenloser im Sinne des Staatenlosen-
Übereinkommens kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft
werden. Der Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung ge-
regelte Rechtsverhältnis, soweit es angefochten ist (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Die Anerkennung oder
Nichtanerkennung als Staatenloser war indessen nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung und fällt somit nicht unter den mass-
geblichen Streitgegenstand. Auch auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2008, ihm sei
Asyl zu gewähren (act. E 40), ist nicht einzutreten, da die Frage des
Asyls (Nichteintreten auf das erneute Asylgesuch) mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2006 rechtskräftig wurde.
3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG nach den gesetzlichen Be-
stimmungen des AuG.
3.3 Im vorliegenden Fall wurde das letzte Asylgesuch am 2. Januar
2006, also zu einem Zeitpunkt, als das heute geltende AuG noch nicht
in Kraft war, gestellt, weshalb vorab die Frage des anwendbaren
Rechts zu prüfen ist. Das AuG trat per 1. Januar 2008 in Kraft und
löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) ab. In
der vorliegenden Verfügung vom 20. Mai 2008 stützt sich das BFM
betreffend des hier relevanten Wegweisungsvollzuges auf den Art. 44
Abs. 2 AsylG, welcher auf die gesetzlichen Bestimmungen des AuG
Seite 15
E-3844/2008
verweist. Auch der Art. 44 AsylG trat per 1. Januar 2008 in einer neuen
Fassung in Kraft und gilt gemäss Übergangsbestimmungen in allen
hängigen Verfahren. Demnach gilt auch für das Verfahren des
Beschwerdeführers der Art. 44 AsylG in seiner heutigen Fassung, in
welcher er für den Fall, dass der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist, auf die gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme im AuG verweist.
Somit können auch die Übergangsbestimmungen in den Art. 126 und
126a AuG keine Anwendung finden, da sich der Beschwerdeführer,
wie oben dargelegt, seit Einreichung seines letzten Asylgesuchs vom
2. Januar 2006 wieder in einem asylrechtlichen Verfahren befindet und
somit gemäss Art. 44 AsylG das AuG anwendbar ist.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach die Frage der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges nach AuG zu beantworten.
3.4 Die vorläufige Aufnahme ist im Kern eine Ersatzmassnahme für
den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes D-6290/2006 vom 13. Februar 2008
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die oben erwähnten Wegweisungs-
vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit
des Vollzugs) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2; E-6336/2006 vom
21. Mai 2007 E. 4.2). Vorliegend wird sich die Prüfung auf die Frage
der Möglichkeit des Vollzugs konzentrieren.
4.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerde-
führer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG). Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs setzt voraus, dass sowohl seitens der be-
troffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und
Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen
Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen
worden sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-528/2007
Seite 16
E-3844/2008
vom 3. Februar 2010, E. 6.2; E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2).
Gemäss weiterhin anzuwendender ARK-Praxis ist vorauszusetzen,
dass sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser
Vollzug sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat
bewerkstelligen lassen und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin
nicht möglich sein wird, um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzu-
nehmen; dies wird in aller Regel nicht bereits im ordentlichen Ver-
fahren, sondern erst in einem ausserordentlichen Wiedererwägungs-
verfahren festzustellen sein. Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist (auch
in einem ordentlichen Verfahren) dann festzustellen, wenn sich sowohl
freiwillige Ausreise als auch zwangsweiser Vollzug klarerweise und
aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem
Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, E. 4.e
S. 210, EMARK 2000 Nr. 16 E. 7.c S. 146, mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6336/2006 vom 21. Mai 2007
E. 3). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sach-
verhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im
Zeitpunkt des Urteils (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6336/2006 vom 21. Mai 2007, E. 5).
5.
5.1 Vorliegend ergibt sich sowohl aufgrund der durch den Be-
schwerdeführer eingereichten Bestätigung von Seiten der maze-
donischen Behörde vom (...) 1997 (act. D 10) wie auch aufgrund der
Resultate der Botschaftsanfragen vom 5. Oktober 1998 und vom 12.
März 2008 durch das BFM, dass der Beschwerdeführer kein
mazedonischer Staatsbürger ist (vgl. Botschaftsantwort vom 24. Fe-
bruar 1999, act. D 25; Botschaftsantwort vom 8. April 2008, act. E 38).
Auf die Anfrage des BFM an die Schweizer Botschaft in Mazedonien
zur Abklärung der mazedonischen Staatsbürgerschaft respektive der
allfälligen Möglichkeit der Wiedererlangung der mazedonischen
Staatsangehörigkeit wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die
mazedonische Staatsbürgerschaft im Jahre 2003 beantragte, diese
ihm jedoch verweigert wurde (act. E 38).
Das BFM argumentiert in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2008
diesbezüglich, es könne gemäss langjähriger konstanter Recht-
sprechung und Verwaltungspraxis ohnehin erst von einer technischen
Unmöglichkeit des Vollzugs einer Wegweisung gesprochen werden,
wenn auch anhaltende intensive Bemühungen des Betroffenen nicht
zum Erfolg führen. Entsprechende Bemühungen seien seit dem Ver-
Seite 17
E-3844/2008
zicht auf die türkische Staatsbürgerschaft nicht unternommen worden.
Aus den Akten geht indessen hervor, dass sich der Beschwerdeführer
seit seiner ersten Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 mehrmals
nach Mazedonien begab und es ihm offenbar nicht möglich war dort
legal zu leben. Dies wird auch durch die mazedonischen Behörden
bestätigt. Mit Botschaftsanfrage vom 12. März 2008 an die
schweizerische Botschaft in Skopje wurde abgeklärt, ob es für den
Beschwerdeführer eine Wiedereinreisemöglichkeit nach Skopje gebe.
Aus der Botschaftsantwort geht klar hervor, dass eine Wiedereinreise
für den Beschwerdeführer ohne gültigen Pass nicht möglich sei und
sich dieser um einen türkischen Pass bemühen solle (act. E 38). Bei
dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer nach Auffassung des
Gerichts ausreichende Bemühungen unternommen, die mazedonische
Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, welche jedoch nicht fruchteten,
weshalb die diesbezüglichen Erwägungen des BFM nicht zutreffen.
6.
6.1 Bezogen auf eine mögliche türkische Staatsbürgerschaft, respek-
tive die Wiedererlangung einer solchen, wurde schon im Urteil vom
1. März 2006 durch die ARK darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des Dokumentes vom (...) 2005 betreffend
Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit, dessen Echtheit vom
BFM nicht bestritten werde, die Staatsangehörigkeit nicht mehr zu
besitzen scheine. Folglich liege es in der Kompetenz des BFM zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer in ein anderes Land, vorliegend
Mazedonien, zurückkehren könne (Urteil der ARK vom 1. März 2006,
S. 7). Die in der Folge durch das BFM getätigten Abklärungen bei der
schweizerischen Botschaft in Ankara bestätigten, dass das ein-
gereichte Dokument echt ist, der Beschwerdeführer auf eigenes Be-
gehren auf die türkische Nationalität verzichtete und dieser Entscheid
nun in Rechtskraft erwachsen ist (Botschaftsantwort vom 14. Juli 2006,
act. E 19).
6.2 In der Botschaftsantwort vom 8. April 2008 der schweizerischen
Botschaft in Mazedonien wurde unter anderem ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei in der Türkei geboren und sollte demzufolge auch
einen türkischen Pass beantragen können (act. E 38). Sowohl auf-
grund seiner Aussagen wie auch belegt durch seinen eingereichten
mazedonischen Geburtsschein (act. E 8) muss jedoch davon ausge-
gangen werden, der Beschwerdeführer sei in Mazedonien geboren,
Seite 18
E-3844/2008
weshalb er aufgrund seines Geburtsortes weder einen Anspruch auf
die Ausstellung eines türkischen Reisepasses noch ein Anwesen-
heitsrecht für die Türkei ableiten kann. Es bestehen auch sonst keine
konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die Wieder-
einreise in die Türkei zwecks dauerhaften Aufenthalts bewilligt würde.
Im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juli 2007
ist denn auch explizit festgehalten worden, dass ein Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers in die Türkei nicht mehr in Betracht
gezogen werden könne (a.a.O., E. 5.2.5).
6.3 Der Vollständigkeit halber muss hierbei festgehalten werden, dass
sich aufgrund der Akten nicht schlüssig beantworten lässt, ob der Ge-
suchstellen die türkische Staatsbürgerschaft tatsächlich jemals be-
sessen hat. Zwar lässt sich der Botschaftsantwort vom 14. Juli 2006
entnehmen, der Beschwerdeführer habe auf seine Staatsangehörigkeit
verzichtet ("s'est vu retiré la nationalité turque suite à sa propre
demande"; act. E 19), aus der vorhergegangenen Botschaftsantwort
vom 14. Februar 2000 geht jedoch hervor, dass die türkische Staats-
bürgerschaft nur beantragen kann, wer mindestens während fünf
Jahren dort gelebt hat (act. E 19 und D 32). Aus dem Sachverhalt er-
geben sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen solch langen Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in der Türkei. Ausserdem bleibt im
Dunkeln, aus welchem Grund die ausstellende türkische Behörde nicht
bereit war, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Stellung
zu nehmen (vgl. act. D 36).
6.4 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer weder die türkische noch eine andere Staatsbürger-
schaft besitzt oder eine solche erlangen kann.
6.5 Wie das BFM zutreffend festhält, fallen gemäss bundesgerichtli -
cher Rechtsprechung Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig
aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese
wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht
unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts A2.153/2005 vom 17. März 2005 E. 2.1; 2A.147/2002 vom
27. Juni 2002 E. 3.1; 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2a-b). Ausser-
dem ergeben sich gemäss asylrechtlicher Praxis aus dem Staaten-
losen-Übereinkommen weder Ansprüche auf Zulassung in einem Land
oder auf Aufenthaltsregelungen, noch liesse sich aus einer Staaten-
losigkeit die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
Seite 19
E-3844/2008
vollzuges ableiten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23, E. 4e). Die Prüfung einer
möglichen Staatenlosigkeit bildet im vorliegenden Verfahren, wie unter
Erwägung 3.1 festgehalten, jedoch nicht Prozessgegenstand, sondern
zu beurteilen ist einzig die Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. Dabei kann die Staatenlosigkeit, auch wenn sie selbst-
verschuldet sein sollte, durchaus dazu führen, dass der Vollzug der
Wegweisung objektiv unmöglich ist, sofern es weder dem Beschwer-
deführer noch dem BFM möglich ist, für die Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers in einem anderen Staat zu sorgen. Somit vermag der
Einwand des BFM, dass durch einen positiven Entscheid im vor-
liegenden Verfahren die Praxis des Bundesgerichtes ausgehebelt
würde, nicht zu überzeugen, da die vom BFM zitierten Bundes-
gerichtsentscheide sich nicht mit der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges, sondern mit der Zuerkennung der Staatenlosigkeit
nach den Bestimmungen des Staatenlosen-Übereinkommen be-
schäftigen und sich zudem auf Konstellationen beziehen, wo eine
Wiedererlangung der aufgegebenen Staatsangehörigkeit nicht aus-
geschlossen erschien.
7.
Das BFM stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe
bewusst und in der Absicht, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
begründen, auf seine türkische Staatsbürgerschaft verzichtet. In der
Folge sei eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 lit. c AuG
ausgeschlossen.
7.1 Aus den Materialien zum AuG geht hervor, dass der heute in Kraft
stehende Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG erst im Verlauf der parlamentari-
schen Debatten ins Gesetz aufgenommen wurde. Die vom Bundesrat
zusammen mit seiner Botschaft vom 8. März 2002 dem Parlament ur-
sprünglich vorgelegte Fassung des heutigen Art. 83 AuG - damals
noch als Art. 78 des Gesetzesentwurfs - beinhaltete eine ent-
sprechende Bestimmung noch nicht (vgl. den Wortlaut in Botschaft
vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, BBl 2002 3709 ff., S. 3875 f.); die bundesrätliche Botschaft
konnte sich denn auch zur Kommentierung des fraglichen Artikels auf
den Hinweis beschränken, der Artikel entspreche inhaltlich dem
damals in Kraft stehenden Art. 14a ANAG (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3818).
In den parlamentarischen Beratungen stand der nunmehr interes-
Seite 20
E-3844/2008
sierende Absatz 7 Bst. c zunächst in keiner Weise zur Debatte,
sondern es wurde der bundesrätliche Entwurf - mit vorliegend nicht in-
teressierenden Änderungs- oder Ergänzungsanträgen betreffend
schwerwiegende persönliche Härtefälle - diskutiert (vgl. Amtliches
Bulletin 2004 Nationalrat S. 1125 ff.; Amtliches Bulletin 2005 Ständerat
S. 314 f.; Amtliches Bulletin 2005 Nationalrat S. 1214 ff.).
Die heute in Kraft stehende Fassung des Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG
wurde im Zusammenhang mit der Asylgesetzrevision ins AuG be-
ziehungsweise ins damals noch zur Diskussion stehende ANAG auf-
genommen (vgl. zur Asylgesetzrevision, bei welcher am 25. August
2004 bundesrätliche Anträge, nach der Behandlung durch den Erstrat
und ohne Ämterkonsultation und Vernehmlassung, an die Staats-
politische Kommission des Ständerats als Zweitrat gingen und so in
die Gesetzesrevision einflossen BVGE 2007/8 E. 5.4.4). Der Ständerat
nahm den neu als Art. 14a Abs. 6 Bst. c ANAG vorgelegten Artikel in
seiner Frühjahrssession im März 2005 ohne Debatte an (vgl. Amtliches
Bulletin 2005 Ständerat S. 378); auch im Nationalrat fand keine Dis-
kussion der hier interessierenden Norm statt (vgl. Amtliches Bulletin
2005 Nationalrat S. 1211).
Bei der Diskussion des AuG – in welches der ANAG-Artikel über-
nommen wurde – fand ebenfalls keine inhaltliche Diskussion der
neuen Norm statt (vgl. Amtliches Bulletin 2005 Nationalrat S. 1244 f.;
Amtliches Bulletin 2005 Ständerat S. 976).
Den Materialien lässt sich demnach zur Auslegung des Art. 83 Abs. 7
Bst. c AuG nichts Weiterführendes entnehmen.
7.2 In der Literatur wird die hier auszulegende Norm einhellig dahin-
gehend verstanden, dass der Gesetzgeber die zuvor praktizierte
Rechtsprechung der Asylrekurskommission im Gesetz habe verankern
wollen, wonach von einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
dann nicht die Rede sein kann, wenn zwar eine Zwangsausschaffung
durch die Behörde nicht bewerkstelligt werden kann, die betreffende
Person aber freiwillig ausreisen könnte (so die ständige Praxis seit
dem Grundsatzurteil EMARK 1995 Nr. 14, E. 8a S. 134 f.). So führen
namentlich Illes / Schrepfer / Schertenleib hierzu aus, der Tatbestand
der Vollzugs-Unmöglichkeit beziehe sich auf Fälle technischer
Hindernisse, die dem Vollzug entgegenstünden (wie fehlende Trans-
portmöglichkeiten, Schliessung der Grenzen oder die Unmöglichkeit,
Seite 21
E-3844/2008
Reisepapiere zu erhalten). Solange der Betreffende freiwillig ausreisen
und den Zielstaat erreichen könne, schliesse der Wortlaut von Art. 82
Abs. 2 AuG und insbesondere Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG die Anordnung
der vorläufigen Ausnahme explizit aus, womit die Rechtsprechung im
Gesetz verankert worden sei. Als Anwendungsbeispiel für Art. 83
Abs. 7 Bst. c AuG wird insbesondere der Sachverhalt genannt, dass
wegen nicht belegter Identität einer Person keine Reisepapiere aus-
gestellt würden, welche "Unmöglichkeit" sich der Betreffende als durch
eigenes Verhalten verursacht zurechnen lassen müsse (vgl. RUEDI ILLES,
NINA SCHREPFER, JÜRG SCHERTENLEIB, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH
[Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
Stuttgart Wien 2009, S. 236 f.). Ebenso geht Stöckli davon aus, mit Art.
83 Abs. 7 Bst. c AuG habe wohl "die Praxis, die Unmöglichkeit zu ver -
neinen, wenn die weggewiesene Person durchaus ausreisen könnte,
dies aber verweigert, [...] im genannten Ausschlussgrund ihre gesetz-
liche Verankerung gefunden" (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.73). Bolzli äussert sich nicht explizit, weist aber
ebenfalls darauf hin, mit Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG habe der Gesetz -
geber den Unmöglichkeitstatbestand vom Verhalten des Wegge-
wiesenen abhängig gemacht und ausschliessen wollen, dass eine vor-
läufige Aufnahme verfügt werde, wenn der Betreffende den Vollzug
durch sein eigenes Verhalten verunmögliche (PETER BOLZLI, Kommen-
tierung von Art. 83 AuG, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht,
Zürich 2008, N. 7 zu Art. 83).
7.3 Auch das Gericht geht vorliegend davon aus, dass sich Art. 83
Abs. 7 Bst. c AuG nur auf solche Fälle beziehen soll, in welchen eine
Ausreise objektiv möglich wäre, sie jedoch einzig aufgrund des
jetzigen Verhaltens des Beschwerdeführers unmöglich wird, wenn die
weggewiesene Person also durchaus ausreisen könnte, dies jedoch
verweigert, indem sie beispielsweise nicht preisgibt, woher sie kommt
und es den Behörden aus diesem Grund unmöglich wird, gültige
Papiere zu beschaffen.
Im vorliegenden Fall scheitern sowohl eine allfällige Zwangsaus-
schaffung als auch eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
nicht daran, dass er seine Mitwirkung verweigern oder sich ander-
weitig mit seinem Verhalten gegen die Ausreise stellen würde; viel -
mehr ist es dem Beschwerdeführer objektiv unmöglich auszureisen;
weder er selber noch die schweizerischen Behörden können eine
Seite 22
E-3844/2008
Ausreise nach Mazedonien, in die Türkei oder einen Drittstaat
technisch durchführen. Ohnehin hat die letzte, vom BFM vor-
genommene Abklärung bei der Schweizer Vertretung in Skopje vom
April 2008 explizit ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Jahre
2003 die beantragte Erlangung der mazedonischen Staatsbürgerschaft
verweigert worden sei; eine Wiedereinreise nach Mazedonien ohne
gültigen Reisepass komme nicht in Frage (act. E38). Der Beschwerde-
führer hat mehrfach beteuert, dass er bereit wäre, nach Mazedonien
zurückzukehren, ihm dies jedoch seitens der mazedonischen Be-
hörden verweigert werde. Angesichts der vorliegenden Ergebnisse der
Botschaftsabklärung vom April 2008 kann dem Beschwerdeführer also
gerade nicht vorgehalten werden, dass er nach Mazedonien ausreisen
könnte, er dies jedoch subjektiv verweigere. Anhand der bestehenden
Aktenlage muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine
Wiedereinreise des Beschwerdeführers in Mazedonien objektiv un-
möglich ist. Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG kann deshalb vorliegend nicht
zur Anwendung kommen.
8.
Zusammenfassend kann gesagt werden dass sowohl der Be-
schwerdeführer wie auch die zuständigen Behörden alle Anstrengun-
gen hinsichtlich einer Ausreise unternommen haben und sich eine
Rückkehr sowohl nach Mazedonien wie auch in die Türkei somit als
unmöglich erweist.
9.
Inzwischen befindet sich der Beschwerdeführer mit einigen Unter-
brüchen seit über 20 Jahren in der Schweiz. In Anbetracht der ver-
schiedenen Versuche, den Beschwerdeführer in die Türkei oder nach
Mazedonien wegzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B), kann nicht davon
ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine dauerhafte Rück-
kehr ermöglicht werden kann. Die unter Erwägung 4 erwähnte Praxis
der ARK, wonach eine Unmöglichkeit des Vollzuges in der Regel
grundsätzlich erst im Wiedererwägungsverfahren festgestellt werden
kann, wenn zuvor während mindestens einem Jahr die Vollzugs- und
Ausreisebemühungen erfolglos geblieben sind, steht im vorliegenden
Verfahren einer Feststellung der Unmöglichkeit nicht entgegen, da
auch vorliegend der Vollzug der Wegweisung seit über einem Jahr
(dauerhaft) nicht möglich war und auch im nächsten Jahr nicht mit
einer Rückkehrmöglichkeit gerechnet werden kann.
Seite 23
E-3844/2008
10.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung
ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unmöglichkeit des Vollzugs
anzuordnen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei vom Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist trotz seines
(teilweisen) Obsiegens praxisgemäss keine Parteientschädigung aus-
zurichten, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihm verhältnis-
mässig hohe Parteikosten entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann-Widmer
Versand:
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