B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3844/2016
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David Wenger,
mit Zustimmung Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Pakistan auf le-
galem Weg in Richtung Iran und gelangte von dort illegal in die Schweiz,
wo er am 18. September 2015 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der
summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangszentrum Kreuz-
lingen vom 29. September 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den
Asylgründen vom 5. Januar 2015 machte er zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Er sei pakistanischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Distrikt (…).
Er sei ethnischer Paschtune und Schiit. Nach der achtjährigen Schulzeit
habe er bis zu seiner Ausreise zwei bis drei Jahre im Computerladen sei-
nes Bruders gearbeitet. Wegen seiner Konfession sei er in Pakistan allge-
mein diskriminiert worden, weshalb er nirgends in Sicherheit habe leben
können. Ferner hätten ihn die Taliban töten wollen, weil er nach einem An-
schlag auf ein Fussballspiel den staatlichen Sicherheitskräften geholfen
habe, einen der Attentäter festzunehmen. Nach seiner Vorladung zur Zeu-
geneinvernahme habe er Briefe erhalten, worin er mit dem Tode bedroht
worden sei, falls er dieser Aufforderung Folge leisten würde. Sein Vater und
Bruder hätten ihn darüber informiert, dass er auf der Abschussliste der Ta-
liban stehen würde. Weil er sich in Lebensgefahr wähnte, habe er sich zur
Ausreise entschieden.
B.
Mit am 20. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2016 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. Juni 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht (BVGer) gegen die Verfügung der Vorinstanz Be-
schwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei voll-
umfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unent-
geltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich
ist eine objektiv begründetet subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
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vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., E-
MARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und In-
tensität jener Massnahmen an.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als
nicht asylrelevant. So könnten die Schiiten in Pakistan ihre Religion frei
ausüben. Zudem würden sie einen Fünftel aller in Pakistan lebenden Mus-
lime ausmachen und dadurch über einen grossen Einfluss im Land verfü-
gen. Die Behörden würden Gesetzübertretungen von religiösen Fanatikern
unabhängig von deren Konfession strafrechtlich verfolgen und sanktionie-
ren. Die Drohung durch die Taliban sei ein befürchteter Übergriff durch
Dritte und falle in den Zuständigkeitsbereich der pakistanischen Behörden.
Diese seien nach dem Attentat gegen die Täter strafrechtlich vorgegangen,
und hätten dadurch gezeigt, dass sie schutzfähig und –willig seien. Des-
halb sei keine Asylrelevanz gegeben, was auch die eingereichten Beweis-
mittel selbst im Fall der Wahrannahme nichts ändern würden. Obwohl bei
offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf die Auseinandersetzung mit den
zahlreichen unglaubhaften Elementen in seinen Vorbringen verzichtet wer-
den könne, sei auf die fehlende Substanz und Nachvollziehbarkeit seiner
Schilderungen sowie die Widersprüche hinzuweisen.
5.2 Bezüglich der Einschätzung der Asylrelevanz kann sich das Gericht der
Vorinstanz anschliessen, weshalb auf die Ausführungen des Beschwerde-
führers über die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht einge-
gangen wird.
Es trifft zu, dass Angriffe sunnitischer Extremisten auf Schiiten vor allem in
der Heimatregion des Beschwerdeführers zugenommen haben, jedoch
muss gemäss UNHCR das jeweilige flüchtlingsrechtliche Schutzbedürfnis
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einzelfallweise sorgfältig geklärt werden (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines,
S. 40). Diese Einschätzung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht in
seinem Grundsatzurteil vom 25. November 2014 geteilt (BVGE 2014/32
E. 7.3).
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers die Asylrelevanz abgeht. Auf Beschwerdeebene bringt er wegen seiner
Religionszugehörigkeit keine persönlichen Verfolgungsmomente vor, son-
dern beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen über Gewaltakte gegen
Schiiten, ohne darzutun, inwiefern diese in seinem konkreten Fall relevant
wären. Sodann setzt sich das von ihm angeführte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichtes vornehmlich mit der Situation der Hazara in Pakistan
auseinander, während der Beschwerdeführer ein Paschtune ist.
Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass der vom Beschwer-
deführer befürchtete Übergriff auf seine Person in die Zuständigkeit der lo-
kalen Behörden fällt. Diese haben ihre grundsätzliche Schutzwilligkeit und
-fähigkeit gezeigt, indem sie Ermittlungen gegen die Täter des Anschlages
aufnahmen sowie den Beschwerdeführer als Zeugen vorluden. Ebendies
bestätigt auch das auf Beschwerdeebene eingereichte, als „First Investiga-
tion Report“ bezeichnete Dokument, in welchem die Polizei gar ausdrück-
lich für ihren Einsatz gelobt wird. Im Übrigen beschränkt sich sein Vorbrin-
gen auf allgemeine Ausführungen über die fehlende Schutzfähigkeit und -
willigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte sowie die Sicherheitslage in
seiner Heimatregion.
Seine Behauptung, bei einer Rückkehr der Verfolgung durch die Taliban
ausgesetzt zu sein, ist zu verneinen. Sein Vorbringen, auf einer „Target-
List“ der Taliban zu stehen, hat er nicht weiter belegt.
Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die bei ihr eingereichten Do-
kumente keine Asylrelevanz begründen können, weil sie die Tatsache,
dass die Behörden Ermittlungen gegen die Täter aufgenommen haben,
nicht widerlegen können.
Der Beschwerdeführer vermochte weder überzeugend darzulegen, infolge
seiner Glaubenszugehörigkeit verfolgt zu werden, noch zu beweisen, we-
gen der fehlenden Schutzfähigkeit und –willigkeit der pakistanischen Si-
cherheitskräfte einer Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt zu sein.
Aus diesem Grund ist die Gefährdung seiner Person im Falle einer Rück-
kehr zu verneinen.
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Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keine individuellen Voll-
zugshindernisse gegeben. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdefüh-
rers leben in seiner Heimatregion, wodurch er über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihn auch finanziell unterstützen kann. Er ent-
stammt der Mittelschicht und hat gemäss eigenen Angaben während zwei
bzw. drei Jahren im Computergeschäft seines Bruders gearbeitet. Wie be-
reits dargelegt, ist die von ihm geltend gemachte konkrete Verfolgungsge-
fahr nicht gegeben. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Beschwerdeführer
demzufolge zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Be-
tracht.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbei-
ständung nicht stattzugeben ist.
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec