B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3845/2014
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
E-3845/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Sohn der Beschwerdeführenden (C._______, N […]) stellte am (…)
Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er haupt-
sächlich mit einer im August 2010 entstandenen Verfolgungslage, als es im
Gefolge der Beerdigung seines in der Türkei getöteten Cousins in ihrem
Ort zu einer Kundgebung gekommen sei, in deren Verlauf die Polizei gegen
die Teilnehmer eingeschritten sei. Während er habe fliehen können und in
der Folge gesucht worden sei, sei sein politisch engagierter Vater (der
rubrizierte Beschwerdeführer) vorübergehend festgenommen worden.
Mit Verfügung vom (…) September 2013 verneinte das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM, heute SEM) die Flüchtlingseigenschaft von
C._______, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Gegen diese Verfügung erhob C._______ am (…) Oktober 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren wurde unter der
Geschäftsnummer E-5987/2013 erfasst. In der Rechtsschrift und den Fol-
geeingaben machte C._______ unter anderem auf subjektive Nachflucht-
gründe infolge exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz, auf einen Verfol-
gungszusammenhang mit seinem Vater sowie auf eine zwischenzeitlich
aufgrund eines Marschbefehls vom (…) März 2015 hinzugekommene
Furcht vor Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung aufmerksam.
B.
Die Beschwerdeführenden und mit ihnen zusammen (…) – zum Teil mit
deren Familien – stellten am 4. November 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche. Den (…) wurden separate
Verfahrensnummern zugewiesen ([…]). Anlässlich der Kurzbefragungen
vom 15. November 2013 im EVZ und der Anhörungen vom 22. April 2014
zu den Asylgründen machten die seit dem 27. November 2013 rechtsver-
tretenen Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien ethnische Kurden und stammten aus D._______ (Provinz Al-Ha-
saka), wo sie im Jahre (…) geheiratet hätten und er (…) gewesen sei, wäh-
rend sie für Haus und Familie gesorgt habe. In ihrer Heimat herrsche Krieg.
Die Situation sei desolat und von Anschlägen, Bombardierungen, Entfüh-
rungen sowie von Strom-, Wasser- und Lebensmittelknappheit geprägt.
Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2003 Sympathisant der PYD
E-3845/2014
Seite 3
(Partei der Demokratischen Einheit), für welche er Unterstützung geleistet
und an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Dies
habe den Missmut der Regierung hervorgerufen, jedoch ohne negative
Konsequenzen. Nachdem die Regierung die Kontrolle über D._______
verloren habe, habe er im Volkshaus als angesehener, religiös und eth-
nisch neutraler (…) gearbeitet und auch Wach- und Kontrolldienste, haupt-
sächlich zur Verhinderung von Angriffen der Jabhat Al-Nusra, verrichtet.
Aufgrund dieser Tätigkeit sei er, wie im Übrigen auch seine Familienange-
hörigen, von der Al-Nusra bedroht worden. Die Volkshausmitarbeiter und
Kurden allgemein seien Zielscheibe dieser bärtigen Männer. Am 25. August
2013 habe er von einem PYD-Milizionär erfahren, dass sein Name auf ei-
ner Liste verfolgungswürdiger Personen der Al-Nusra figuriere. Direkten
Kontakt zu Leuten der Al-Nusra habe er nicht gehabt. Dennoch habe er
seine Tätigkeiten im Volkshaus aufgrund der erwähnten Bedrohungslage
eingestellt, sich fortan meist bei Verwandten und Bekannten versteckt ge-
halten und sich mit der Ausreisevorbereitung befasst. Die Beschwerdefüh-
rerin machte bloss niederschwellige Unterstützungsleistungen für die sie
beschützende PYD geltend und verwies im Übrigen auf die von den bärti-
gen Männern ausgehende Bedrohungslage ihres Mannes, von der auch
sie in Form von telefonischen Belästigungen betroffen gewesen sei. Am
(…) 2013 hätten sie mit den erwähnten (…) Syrien illegal in Richtung Türkei
verlassen und sich in Istanbul durch das Schweizerische Generalkonsulat
Besuchervisa für die Schweiz, beantragt durch ihren seit vielen Jahren hier
lebenden und das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Sohn E._______,
ausstellen lassen. Damit seien sie am (…) 2013 auf dem Luftweg in die
Schweiz zu gelangt, um Schutz vor Verfolgung zu finden. Hier seien sie
beide, vor allem aber der Beschwerdeführer, auch exilpolitisch für die PYD
gegen die syrische Regierung aktiv gewesen, insbesondere als Kundge-
bungsteilnehmer.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reise-
pässe und Identitätskarten, das Familienbüchlein, eine Bestätigung der
PYD (Sektion Europa) vom (…) März 2014 betreffend die Eigenschaft des
Beschwerdeführers als Parteisympathisant sowie mehrere die Beschwer-
deführenden zeigenden Fotos anlässlich von Kundgebungen und Ver-
sammlungen in der Schweiz zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 – eröffnet am 17. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der
E-3845/2014
Seite 4
Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihnen
jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
Die Asylgesuche der (…) der Beschwerdeführenden wurden durch im sel-
ben Jahr ergangene Verfügungen des BFM mit gleichem Dispositiv ent-
schieden.
D.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (und Ergänzungen vom 11. Juli, 21. Novem-
ber und 29. Dezember 2014 sowie vom 18. November 2015 und vom
15. Juni 2016) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung. Darin be-
antragen sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, „jedenfalls“ die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsan-
walts als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG (SR 142.31).
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. Juli
2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 7. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren
E-5987/2013 des Sohnes C._______ dessen Beschwerde vom (…) Okto-
ber 2013 (vgl. oben Bst. A) mit Urteil vom 7. Dezember 2015 insoweit gut,
als es die damit angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückwies. In der Begründung erkannte das
Gericht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung betreffend die geltend
gemachte militärische Einberufung.
Mit Verfügung vom (…) Juli 2016 stellte das SEM fest, C._______ erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter
gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz erneut ab (Dis-
positivziffern 1 bis 3); weiter bestätigte das SEM die mit Verfügung vom
E-3845/2014
Seite 5
(…) September 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme (Dispositivziffer 4).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf den eventualiter („jedenfalls“) gestellten Antrag be-
treffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da
die Beschwerdeführenden im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind, besteht hierzu nach kon-
stanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzun-
gen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutz-
würdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemp-
larisch das Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
E-3845/2014
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3845/2014
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen, soweit sie überhaupt glaubhaft seien, als den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügend. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien und in der Her-
kunftsregion der Beschwerdeführenden sowie die daraus sich ergebenden
Befürchtungen vor Übergriffen seitens der Bürgerkriegskontrahenten – so
der Al-Nusra, die sich aber nunmehr ohnehin wieder einer erstarkten und
quasistaatlich agierenden PYD gegenübersehe – seien im Allgemeinen
und vorliegend nicht asylrelevant. Dies gelte gleichsam für die bürger-
kriegsbedingten Begleitumstände (Tote, Entführungen, Versorgungsprob-
leme). Das Ausmass der geltend gemachten Gefährdung seitens der Al-
Nusra sei zudem aufgrund der diesbezüglich unsubstanziierten und teil-
weise widersprüchlichen Vorbringen zweifelhaft. Ferner handle es sich bei
den geltend gemachten Bedrohungen seitens der syrischen Regierung le-
diglich um Vorwürfe, ohne dass etwas vorgefallen sei, weshalb auch hier
die Ernsthaftigkeit und mithin Asylrelevanz fehle. Ferner seien zwar ge-
heimdienstliche Überwachungen von Oppositionellen im Ausland durch die
syrische Regierung bekannt. Die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien aber mangels
Qualifiziertheit nicht geeignet, das Interesse syrischer Regierungsorgane
auf sich zu ziehen und damit eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung zu begründen. Massgebend sei nämlich praxisgemäss nicht die
optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit von Aktivitäten und Per-
sonen, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund des Inhalts der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck einer poten-
ziellen Bedrohung für das syrische Regime erwecke. Die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft seien daher vorliegend nicht erfüllt und die
Asylgesuche seien abzulehnen. Die gesetzliche Regelfolge sei die Weg-
weisung.
4.2 Auf Beschwerdestufe bekräftigen die Beschwerdeführenden in sach-
verhaltlicher Hinsicht die anfängliche Bedrohungslage seitens der Regie-
rung aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und des-
sen Tätigkeit im Volkshaus, ferner die von der Al-Nusra ausgehende Be-
drohungslage aufgrund ihrer Aktivitäten für die PYD und infolge der Aus-
übung von Kontroll- und Wachfunktionen sowie die durch ihre exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Schweiz entstandene und durch Beweismittel un-
terlegte Verfolgungssituation. Der vorinstanzliche Hinweis auf die Bürger-
E-3845/2014
Seite 8
kriegswirren zur Begründung der Asylirrelevanz genüge nicht, da das As-
sad-Regime nach wie vor Zentralmacht in Syrien sei und Personen mit En-
gagement für lokale, illegale Parteien aus politischen und ethnischen Mo-
tiven verfolge. Dies treffe im Besonderen auf den Beschwerdeführer als
ehemalige Autoritätsperson und Mitglied des als kurdische Justiz fungie-
renden Volkshauses zu, aber auch aufgrund des beidseits fortgesetzten
Exilaktivismus. Eine Stabilisierung in den Kurdengebieten könne nicht fest-
gestellt werden, weshalb auch keine zumutbare und sichere Fluchtalterna-
tive innerhalb Syriens bestehe. Die Asylrelevanz sei somit gegeben und
der Sachverhalt sei unbestrittenermassen auch glaubhaft gemacht, womit
sie Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
des Asyls hätten. Zumindest die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver
Nachfluchtgründe stehe ihnen auch aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitä-
ten zu, zumal Art. 3 Abs. 4 AsylG durch den ausdrücklichen Hinweis auf
den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert werde.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden verschiedene sie, aber
vor allem den Beschwerdeführer abbildende Fotos (eines aus der Zeitung
„[…]“) anlässlich von politischen Kundgebungen und Versammlungen so-
wie eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Sektion Europa vom (…)
September 2014 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Ebenso
reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Volkshauses
D._______ vom (…) Mai 2016 ein, wonach er dessen aktives Mitglied ge-
wesen sei, deshalb vom syrischen Sicherheitsdienst und von der Nusra-
Front verfolgt worden sei und ins Ausland habe flüchten müssen. Im We-
sentlichen derselbe Inhalt geht zudem aus einer Bestätigung der PYD
(Sektion Europa) vom (…) Oktober 2015 hervor.
5.
5.1 Das SEM ist nach einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts in seinen Erwägungen mit überzeugender und praxiskonfor-
mer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vor- und Nach-
fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden würden, soweit glaubhaft, den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Auf diese Erwägun-
gen (vgl. angefochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung oben
E. 4.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es
ist darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken. Der Inhalt der Be-
schwerde und ihrer Ergänzungen sowie die eingereichten Beweismittel
drängen keine andere Betrachtungsweise auf:
E-3845/2014
Seite 9
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden bekräftigen zunächst ihre bisher geltend
gemachte Verfolgungssituation und halten sodann fest, dass diese Sach-
verhaltsbasis unbestritten bleibe. Dies trifft in dieser Pauschalität nicht zu,
denn die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3 Mitte)
unter konkreter Aktenabstützung das Ausmass der geltend gemachten Ge-
fährdung seitens der Al-Nusra aufgrund erkannter Substanzarmut und Wi-
dersprüche in Zweifel gezogen. Diese Zweifel sind aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgericht durchaus begründet, zumal unter Mitberücksichtigung
des Aktenstücks A28 (rechtliches Gehör zu Widersprüchen) und der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführenden in der BzP einzig die Kriegssituation
als Ausreisegrund nannten und erst in den Anhörungen individuelle, von
der Regierung und der Al-Nusra ausgehende Verfolgungslagen als zusätz-
liche Sachverhaltsteile ergänzten. Die von der Vorinstanz erkannten
Glaubhaftigkeitszweifel werden denn auch in der Beschwerde nicht konkret
bestritten. Weiter ist der Hinweis, wonach das Assad-Regime nach wie vor
Zentralmacht in Syrien sei und Personen mit Engagement für lokale, ille-
gale Parteien aus politischen und ethnischen Motiven verfolge, in dieser
Form weder zutreffend noch stichhaltig. Zwar ist dem Beschwerdeführer
als Mitglied des Volkshauses in D._______ und der dabei ausgeübten
Funktionen als (…) und (…) eine gewisse Autorität und Ansehen in der re-
gionalen Bevölkerung nicht abzusprechen. Dennoch vermochte er eine da-
mit verbundene ernsthafte Verfolgungssituation nicht nachvollziehbar dar-
zutun, zumal er auf Neutralität und Objektivität bedacht gewesen sei. Ins-
besondere aber ist ihm oder der Beschwerdeführerin weder seitens der
Assad-Regierung – diese kann ihre beanspruchte Zentralmacht nur noch
in beschränkten Landesteilen und jedenfalls seit geraumer Zeit nicht mehr
im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden ausüben – noch seitens der
Al-Nusra konkret etwas Ernsthaftes widerfahren, und die angeblichen (je-
doch zweifelhaften) Drohungen der Al-Nusra wurden nie umgesetzt. Den
Beschwerdeführenden gelang es nicht, die geltend gemachte Furcht vor
künftigen Benachteiligungen in einen nachvollziehbaren asylrelevanten
Kontext zu stellen, der über die Bürgerkriegssituation hinausginge und ei-
nen konkreten persönlichen Bezug zu ihnen aufwiese. Die als Beweismittel
eingereichte Bestätigung des Volkshauses D._______ vom (…) Mai 2016
vermag – unbesehen ihres Beweiswertes – an diesen Einschätzungen
nichts zu ändern. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim Volks-
haus wird weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht
bestritten und die darin bestätigte, behauptungsgemäss vom syrischen Si-
cherheitsdienst und von der Al-Nusra ausgehende Verfolgungslage des
Beschwerdeführers wird auch nicht ansatzweise konkretisiert.
E-3845/2014
Seite 10
5.2.2 Zu prüfen ist sodann das Vorliegen allfälliger objektiver Nachflucht-
gründe im Zusammenhang mit der bürgerkriegsbedingt veränderten politi-
schen Lage in Syrien unter Berücksichtigung der Eigenschaft des Be-
schwerdeführers als Kurde. Nach Lehre und Praxis wird nämlich dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asyl- beziehungsweise Beschwerde-
entscheides (statt auf den Ausreisezeitpunkt) abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Entscheid massgeblich zu-
gunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.1, m.w.H.).
Die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 lassen sich im
Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu BVGE 2015/3
E. 6.2 und Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 f., je
m.w.H.): Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten
Arabischen Frühlings in Syrien laut gewordenen Forderungen nach demo-
kratischen Reformen riefen ab 2011 ein zunehmend gewaltsames Vorge-
hen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hun-
derten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender
von Personen und eine Eskalation des Konflikts hervor. Diese Eskalation
mündete in einem offenen Bürgerkrieg. Dieser ist zum einen durch die Be-
teiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivali-
sierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und
religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen
zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im
Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit mas-
sivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird. Ge-
mäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der
Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die
kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Un-
terstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch
systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung
von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze
Land erfassenden Kriegshandlungen kamen gegen 200‘000 Menschen
ums Leben, mehr als drei Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen
und gegen acht Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die
Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100 000 Personen an-
steigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu
erreichen, sind bislang gescheitert. Die Situation in Syrien wurde im Ur-
teilszeitpunkt (18. Februar 2015) als anhaltend instabil und in stetiger Ver-
änderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzeichen für eine substanzielle
Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Unabschätzbarkeit, in welcher
E-3845/2014
Seite 11
Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen
einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen könnten. An dieser
Situationsbeschreibung und insbesondere der anhaltenden Volatilität und
Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither im Wesentlichen nichts
verändert und der Bürgerkriegsfortgang hat nicht zu einer nachhaltigen
Verbesserung der allgemeinen Situation der Kurden (mit oder ohne Staats-
bürgerschaft) geführt.
Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder
zu befürchtende Nachteile weisen indessen keine Asylrelevanz auf, soweit
sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG
erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht
die allgemeine Gefährdungslage der Kurden denn auch ausschliesslich un-
ter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG eingeord-
net und die sich stets verändernde Bürgerkriegslage für diese Personen-
gruppe nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für
die Beschwerdeführenden. Sie weisen, zumal als blosse PYD-Sympathi-
santen, keine oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbe-
lastung aus Vorfluchtgründen auf (vgl. dazu insb. oben E. 5.1 und 5.2.1)
und haben nicht bereits aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bei einer Rück-
kehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden oder
auch des (in ihrer Herkunftsregion im Übrigen geschwächten) IS oder der
Al-Nusra zu befürchten. Ihre ethnische Zugehörigkeit führt nicht zur fakti-
schen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage. Ein ethnisch oder
religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die
praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE
2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungs-
massnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinaus-
gehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen
würde, ist nicht festzustellen. Auch in jüngeren Entscheiden (vgl. z.B. die
Urteile E-6344/14 vom 22. Dezember 2016 E. 6.5, E-923/2014 vom 15. No-
vember 2016 E. 6.3 f., oder E-7011/2014 vom 14. November 2016 E. 6.3.1,
je m.w.H.) hat das Bundesverwaltungsgericht trotz fortbestehender Volati-
lität und Dynamik der Kriegsentwicklung eine Kollektivverfolgung von Kur-
den verneint.
5.2.3 Die somit zu stützende Feststellung, wonach weder Vor- noch objek-
tive Nachfluchtvorbringen den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls
verleihen, findet im Übrigen ihre indirekte Bestätigung durch die den Sohn
C._______ betreffende Verfügung vom (…) Juli 2016. Dort stellte das SEM
E-3845/2014
Seite 12
fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen
Asylgesuch, welches C._______ insbesondere auch mit einem Verfol-
gungszusammenhang mit dem Beschwerdeführer begründete, ab. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5.2.4 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vor-
stehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
und/oder aus individuellen Gründen in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen sind solche Gefährdungsaspekte vorliegend ausschliesslich un-
ter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen.
5.2.5 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch ihre
exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe gesetzt haben, aus
denen sie einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ab-
leiten könnten. Die Frage ist zu verneinen. Die diesbezüglichen Erkennt-
nisse der Vorinstanz (insb. ungenügende Qualifiziertheit der Aktivitäten und
Exponiertheit der Beschwerdeführenden, um das Interesse syrischer Re-
gierungsorgane auf sich zu ziehen und damit eine Furcht vor flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung zu begründen) sind zu bestätigen:
Im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen
Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regime-
kritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachflucht-
gründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 6.3; vgl. seither anstelle vieler beispielsweise die Urteile E-
6344/14 vom 22. Dezember 2016 E. 7.3.2 oder E-2504/15 vom 14. Dezem-
ber 2016 E. 7). Die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig, dies
mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle
Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht
ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einrei-
chung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der
Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier
exilpolitisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – po-
litisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder
Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische
E-3845/2014
Seite 13
Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über re-
gimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, ver-
mag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund ge-
heimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der
Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechen-
schaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Ver-
folgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische
Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den
Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse
der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Ele-
ment namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die
Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als
Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffent-
liche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden
Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffent-
lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
wird. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in euro-
päische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche
E-3845/2014
Seite 14
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in be-
sonderem Mass exponiert.
Die von den Beschwerdeführenden erst- und zweitinstanzlich vorgelegten
Argumente und Beweismittel (insb. Fotos anlässlich von politischen Kund-
gebungen und Versammlungen) lassen klar nicht darauf schliessen, sie
seien der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit
oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Sie bekleideten denn auch unbestrittenermassen nie eine
Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und
Parteien. Das blosse Erscheinen mit Parteifunktionären und -exponenten
auf privaten Fotos verleiht ihnen noch nicht das Profil einer eigenen expo-
nierten Regimegegnerschaft. Ihr geltend gemachtes und dokumentiertes
exilpolitisches Engagement, hauptsächlich bestehend aus Teilnahmen an
Demonstrationen, Kundgebungen und Versammlungen, überschreitet
nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser
Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staa-
ten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse an ihnen bestehen könnte. Zum selben
Ergebnis kam das SEM im Übrigen in der unangefochten gebliebenen, ih-
ren Sohn C._______ betreffenden Verfügung vom (…) Juli 2016; letzterer
machte überdies hinsichtlich seiner eigenen exilpolitischen Tätigkeiten ei-
nen Verfolgungskonnex zum Beschwerdeführer geltend.
Gemäss Praxis führen im Übrigen die (behauptungsgemäss illegale) Aus-
reise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch nicht
zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus-
gesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist festzu-
halten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und mit-
hin keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das
Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
E-3845/2014
Seite 15
5.3 Zusammenfassend ist betreffend die Beschwerdeführenden eine Ver-
folgung sowohl aus Vor- als auch aus (objektiven oder subjektiven) Nach-
fluchtgründen zu verneinen. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft und
mithin ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls
zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich, auf deren Inhalt, die vorgelegten Beweismittel und die weiteren
Akten näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf
deren Erhebung jedoch zu verzichten.
Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des
rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1
AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in
Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 28. Juli 2014 eingereichten Zu-
sammenstellung weist der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren
einen zeitlichen Aufwand von 5.20 Stunden sowie Auslagen in der Höhe
E-3845/2014
Seite 16
von Fr. 24.30 aus, was angemessen erscheint. Aufzurechnen ist der seit-
herige Aufwand, der sich indessen im Wesentlichen auf die Nachreichung
von Beweismitteln mit kurzen Begleitkommentaren beschränkt. Der ausge-
wiesene Stundenansatz von Fr. 300.– wäre an sich zu reduzieren, da der
Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen
praxisgemäss im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m.
Art. 10 VGKE in der Regel zu begrenzen ist, wobei für Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– gilt. Diese
Praxis war jedoch im Zeitpunkt der Zwischenverfügung noch nicht gefestigt
und eine Reduktion wurde deshalb damals nicht kommuniziert, weshalb
vorliegend der ausgewiesene Ansatz von 300.– greift. Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang
von Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu ent-
richten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3845/2014
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: