B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3845/2017
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 / N (…).
E-3845/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 30. Dezember 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______ in
D._______ zur Welt.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 wurde das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin gutgeheissen und ihr sowie ihrer Tochter unter Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt.
II.
D.
Am 19. Juli 2015 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______,
in die Schweiz ein und stellte am 21. Juli 2015 ein Asylgesuch. Dabei
machte er geltend, seine Frau und ihr gemeinsames Kind würden in der
Schweiz leben, und er berief sich auf das Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 EMRK. Ausserdem sei seine Frau in Erwartung eines weiteren Kin-
des von ihm.
E.
E.a Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter E._______ in
D._______ zur Welt.
E.b Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Einbezug ihrer Tochter E._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft.
E.c Mit Entscheid des SEM vom 18. Januar 2016 wurde dieses Gesuch
gutgeheissen und E._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]
als Flüchtling anerkannt und auch ihr Asyl gewährt.
E-3845/2017
Seite 3
F.
F.a Mit Verfügung des SEM vom 13. April 2016 wurde auf das Asylgesuch
von B._______ gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten,
weil dieser in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten habe.
F.b Das SEM hielt hinsichtlich der Berufung auf den Schutz des Familien-
lebens gemäss Art. 8 EMRK im Wesentlichen fest, dass man sich auf die-
sen Schutz berufen könne, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsäch-
liche, gelebte und gefestigte Beziehung handle. Zur Bestimmung einer tat-
sächlich gelebten Beziehung seien gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so bei-
spielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die
Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Bezie-
hung.
B._______ und die Beschwerdeführerin hätten nach ihrer Trennung in Erit-
rea vor beinahe acht Jahren bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Juli
2015 nicht mehr zusammen gelebt. Abgesehen von einer angeblich zufäl-
ligen Begegnung im Sudan und einem kurzen Treffen in
Italien im März 2015 hätten sie zwischen Juni 2008 und Juli 2015 keinen
Kontakt zueinander gehabt. Gemäss seinen Aussagen habe B._______
von Italien aus auch gar nicht versucht, die Beschwerdeführerin zu finden
und zu sich zu holen. Selbst nach dem Treffen im Sudan sei er ohne sie
wieder abgereist, ohne in der Folge den Kontakt mit ihr aufrechtzuerhalten.
Weiter sei festzuhalten, dass sich auch die Beschwerdeführerin nach dem
Treffen in Italien im März 2015 gemäss Aktenlage nicht um eine Familien-
zusammenführung bemüht habe. Von einer tatsächlichen, dauerhaften, ge-
festigten und gelebten Beziehung könne vorliegend nicht gesprochen wer-
den, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht
erfüllt seien. Aufgrund des geringen Alters der Kinder ([…] Monate und […]
Monate) könne nicht von einer besonders engen Bindung zu ihnen gespro-
chen werden, weshalb das Kindeswohl nicht von einer dauerhaften Prä-
senz des Vaters abhängig sei.
F.c Dieser Nichteintretensentscheid erwuchs am 26. April 2016 unange-
fochten in Rechtskraft. B._______ galt bei den kantonalen Vollzugsbehör-
den seit dem 10. Mai 2016 als verschwunden.
E-3845/2017
Seite 4
III.
G.
G.a Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe an das SEM vom 7. Juli
2016 ein Gesuch um Familienzusammenführung ein und beantragte, es
sei dem derzeit in Italien wohnhaften B._______ gemäss Art. 51 Abs. 4
AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und er sei gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft und ihr Asyl einzubezie-
hen.
G.b Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin Folgen-
des aus:
B._______ sei ihr Ehegatte und der Vater ihrer beiden Kinder. Damit ge-
höre er zu den begünstigten Personen gemäss Art. 51 AsylG. Sie und ihr
Ehemann hätten sich am (…) in Eritrea religiös getraut. Noch während der
Flitterwochen habe man den Ehemann gezwungen, wieder zu seiner mili-
tärischen Einheit zurückzukehren. Während zweier Monate habe man ihn
inhaftiert, bis ihm schliesslich die Flucht gelungen sei. Noch im selben Jahr
sei er über Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien geflüchtet. Im Juli
2008 sei er in Italien angekommen und habe dort ein Asylgesuch gestellt,
woraufhin ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
Im März 2015 sei es der Beschwerdeführerin gelungen ihren Ehemann te-
lefonisch zu kontaktieren. Bereits drei Tage danach habe sie ihn in Italien
besucht. Der Ehemann sei schliesslich im Juli 2015 in die Schweiz einge-
reist und habe hier ein Asylgesuch gestellt, welches abgewiesen worden
sei. Seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur negativen Verfügung des
SEM hätten die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt geführt.
Aufgrund der Ausführungen der beiden Eheleute im Rahmen ihrer Asylver-
fahren seien vorliegend die Voraussetzungen der Trennung durch die
Flucht gegeben. B._______ habe somit einen Anspruch gemäss Art. 51
Abs. 4 AsylG auf die Erteilung einer Einreisebewilligung.
Unabhängig von der Frage der Eheschliessung bestehe überdies nach
Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verbleib des Ehegatten bei seiner Ehe-
frau und den beiden gemeinsamen Kindern.
E-3845/2017
Seite 5
G.c Als Beweismittel wurde die Farbkopie eines handschriftlich ausgefüll-
ten und mit einem Stempel versehenen Ehezertifikats der eritreisch-ortho-
doxen F._______ Kirche eingereicht und ausgeführt, das Original dieses
Dokuments befinde sich in den vorinstanzlichen Akten.
H.
Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 7. Juni 2017 – eröffnet am 8. Juni
2017 – die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Familien-
Asylgesuch ab.
I.
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Juli
2017 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuhe-
ben, es sei die Einreise ihres Ehemannes gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG
zu bewilligen und ihm Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu
gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2
AsylG).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin auf, einen Nachweis ihrer prozessualen Bedürftig-
keit einzureichen, und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
K.
Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung. Dabei hielt es an seinem bisherigen Stand-
punkt fest und verwies im Wesentlichen auf seine Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid.
L.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung des Sozialamts G._______ vom 3. August 2017 zu den Akten,
wonach sie nicht finanziell unterstützt worden sei oder werde.
E-3845/2017
Seite 6
M.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 8. August
2017 Gelegenheit zur Replik und zur Einreichung entsprechender Beweis-
mittel geboten. Zudem wurde festgehalten, dass die prozessuale Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht belegt worden sei.
N.
Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein.
O.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Unterstützungsbestätigung der H._______ von 15. September 2017 zu
den Akten.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen abgewiesen.
Q.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 wurde die Honorarnote des Rechtsver-
treters der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
IV.
R.
R.a Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter I._______ in
D._______ zur Welt.
R.b Mit Schreiben vom 20. September 2017 beziehungsweise 22. Januar
2018 ersuchten die Beschwerdeführerin und B._______ für ihre Tochter
I._______ um Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft.
R.c Mit Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 wurde dieses Gesuch
gutgeheissen und I._______ (gemäss Datenänderung im Zentralen Migra-
tionsinformationssystem ZEMIS ab (…) 2018 J._______ genannt) gestützt
auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt.
E-3845/2017
Seite 7
V.
S.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 wurde ein durch das Zivilstandsamt
K._______ am 1. September 2017 ausgestellter Familienausweis der Be-
schwerdeführerin und B._______ in Kopie eingereicht. Gemäss den Ein-
trägen im Familienausweis fand die Trauung der Beschwerdeführerin und
B._______ am (…) in Eritrea statt. Als gemeinsame Kinder werden
C._______, E._______ und J._______ aufgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-3845/2017
Seite 8
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
3.2 Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen
sind, haben aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer
Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und die Familie
durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.1).
3.3 Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung ist für die Bewilligung
der Einreise nach Art. 51 Abs. 4 AsylG somit Bedingung, dass bereits vor
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Es ist erforderlich,
dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemein-
samen Haushalt gelebt haben und eine Wiederherstellung dieser Gemein-
schaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch
angestrengt wird. Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Fa-
milienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die
durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen
oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.4.2).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, wie es bereits in
seinem Entscheid vom 13. April 2016 (vgl. oben Bst. F) festgehalten habe,
könne im Fall der Beschwerdeführerin und B._______ nicht von einer tat-
sächlichen, dauerhaften, gefestigten und gelebten Beziehung ausgegan-
gen werden. Die Beschwerdeführerin und B._______ hätten gemäss ihren
eigenen Aussagen nach der Trennung im Jahr 2008 bis zur Einreise des
Mannes in die Schweiz im Juli 2015 nicht zusammengelebt. Hinzu komme,
dass B._______ bis heute die Vaterschaft für die Kinder der Beschwerde-
führerin nicht anerkannt habe. Mit der Frage des Kindswohls habe sich be-
reits ihr Entscheid vom 13. April 2016 ausführlich befasst, sodass zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf diese Ausführungen ver-
wiesen werden könne.
E-3845/2017
Seite 9
Demnach sei davon auszugehen, dass das vorliegende Familien-
nachzugsgesuch zwecks Wiederaufnahme einer zuvor abgebrochenen
Beziehung eingereicht worden sei und nicht um einen unfreiwillig getrenn-
ten Familienverband wieder aufzubauen und weiterzuführen. Von einer be-
stehenden und schützenswerten Familiengemeinschaft könne vorliegend
nicht gesprochen werden. Vielmehr sei von einer faktischen Beendigung
der Familiengemeinschaft auszugehen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, betreffend der Anerkennung der
Kinder sei festzuhalten, dass grundsätzlich die natürliche Vermutung gelte,
dass der Ehemann der Vater sämtlicher während der Ehe geborenen Kin-
der sei (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann in Eritrea eine rechtsgültige Ehe geschlossen hätten und diese nach
wie vor Bestand habe, sei unumstritten und werde von der Vorinstanz auch
nicht in Frage gestellt. Entsprechend habe diese Vaterschaftsvermutung
des Ehemannes auch auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden,
weshalb die von der Vorinstanz geforderte Vaterschaftsanerkennung des
Ehemannes obsolet sei.
4.2.2 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die vorliegende Fa-
miliengemeinschaft zwecks Wiederaufnahme von einer abgebrochenen
Beziehung eingereicht worden sei und nicht um einen unfreiwillig getrenn-
ten Familienverband wiederaufzubauen. In ihrer Argumentation lasse die
Vorinstanz die äusseren Umstände des vorliegenden Falles völlig ausser
Acht und stütze sich allein auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
und B._______ zwischen 2008 und 2015 nicht zusammen gewohnt hätten.
Dem SEM sei zu entgegnen, dass sowohl der Ehemann als auch die Be-
schwerdeführerin unfreiwillig aus Eritrea hätten flüchten müssen. Dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin die gefährliche Reise nach Europa zu-
nächst alleine auf sich genommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass
er nach seiner gelungenen Flucht aus der Militärhaft das Land direkt ver-
lassen habe. Dass die Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau zu diesem
Zeitpunkt sowohl für ihn als auch für sie ein enormes Risiko dargestellt ge-
habt hätte, liege auf der Hand. Für die Beschwerdeführerin sei es sicherer
gewesen, zunächst in Eritrea zu bleiben und die Ankunft ihres Ehemannes
in Europa abzuwarten. Sodann hätten sich die Eheleute im Juni 2013 für
eine Woche im Sudan getroffen, sodass nicht behauptet werden könne, die
Familiengemeinschaft sei zu diesem Zeitpunkt aufgegeben worden. Wäh-
rend der gemeinsamen Zeit im Sudan habe sodann auch die Empfängnis
des ersten gemeinsamen Kindes stattgefunden, das im (…) in der Schweiz
E-3845/2017
Seite 10
geboren worden sei. Der Beschwerdeführerin sei es erst im März 2015 ge-
lungen, nach ihrer Flucht endlich wieder Kontakt zu ihrem Ehemann und
Vater ihres Kindes herzustellen. Offenkundig sei die fast siebenjährige
Trennung – mit Ausnahme des Treffens im Sudan – einzig auf die getrennte
Flucht der beiden aus ihrem Herkunftsland Eritrea zurückzuführen. Von ei-
ner freiwilligen Aufgabe der Familiengemeinschaft könne nicht die Rede
sein. Indem sowohl die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als auch die
ihres Ehemannes von der Schweiz beziehungsweise Italien als asylrele-
vant eingestuft worden seien und ihnen subsidiären Schutz gewährt wor-
den sei, habe es als erstellt zu gelten, dass die beiden begründeten Anlass
dafür gehabt hätten, ihr Herkunftsland zu verlassen. Dass sie die Flucht
nicht gemeinsam hätten auf sich nehmen können, sei einzig auf die äusse-
ren Umstände der Flucht zurückzuführen und ändere nichts am Fortbe-
stand der Beziehung über die letzten sieben Jahre. Sodann gelte es her-
vorzuheben, dass aus der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rem Ehemann bereits zwei Kinder hervorgegangen seien und ein drittes
zurzeit erwartet werde – dies sei ein starkes Indiz dafür, dass der Wille zu
einem gemeinsamen Ehe- und Familienleben auch während den letzten
sieben Jahren von beiden Seiten vorhanden gewesen sei.
Schliesslich dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass durch die bei-
den gemeinsamen Kinder auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) durch den ableh-
nenden Entscheid der Vorinstanz tangiert sei. Der diesbezüglichen Ansicht
des SEM, die frühkindliche Beziehung zum Vater sei entbehrlich, gelte es
vehement zu widersprechen. Die Anwesenheit des Vaters in den jungen
Lebensjahren der zwei beziehungsweise drei gemeinsamen Kinder sei un-
abdingbar, um eine langfristige und beständige Vater-Kind-Beziehung her-
zustellen. Unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls sei die An-
wesenheit des Vaters in der Schweiz im Sinne von Art. 3 KRK als geboten
zu bezeichnen.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten ein halbes Jahr vor
der Flucht des Ehemannes geheiratet und einen gemeinsamen Haushalt
aufgenommen. Die Trennung sei einzig aufgrund der überstürzten Flucht
des Ehemannes aus Eritrea erfolgt. Obschon die äusseren Umstände der
Flucht die Weiterführung der Beziehung massiv erschwert hätten, hätten
sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann stets am Gedanken
festgehalten, dass die Familie dereinst in Europa wieder vereint werde und
sich hier gemeinsam eine Zukunft aufbauen könne. Der Ehewille sei trotz
E-3845/2017
Seite 11
der räumlichen und fluchtbedingten Trennung zu keinem Zeitpunkt erlo-
schen. Die Vorinstanz trage die negative Beweislast betreffend dem Vorlie-
gen des Ehelebens, welches sie aber nicht genügend dargelegt habe.
4.2.4 Der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin das Nachzugsgesuch
erst im Juli 2016 eingereicht habe, sei darauf zurückzuführen, dass der
Ehemann im Juli 2015 ein eigenständiges Asylgesuch in der Schweiz ein-
gereicht habe. Nachdem aber im April 2016 ihm ein negativer Asylent-
scheid eröffnet worden sei, hätten sich die Eheleute umgehend um die Ein-
reichung des Nachzugsgesuchs bemüht.
4.2.5 Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehe auf-
grund der Heirat, den gemeinsamen Kindern und der über die Jahre kon-
stanten Beziehung ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Zu-
dem sei der Nachzug des Ehemannes auch im wirtschaftlichen Interesse
der Schweiz, zumal die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kinder in abseh-
barer Zeit wohl kaum einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die beiden Ehe-
leute sich im Sudan bereits im Juni 2013 wieder getroffen hätten und von
da an die Möglichkeit gehabt hätten, wieder eine eheliche Gemeinschaft
zu bilden. Stattdessen sei der Ehemann nach rund einer Woche ohne nä-
here Angaben wieder abgereist. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüg-
lich auch zu Protokoll gegeben, sie habe ihn zuletzt im Juni 2013 gesehen,
er habe gesagt, er habe etwas zu tun, sei weggegangen, und sei nie wieder
zurückgekommen; seither habe sie nichts mehr von ihm oder über ihn ge-
hört. Nach Ansicht des SEM habe der Ehemann den Kontakt in diesem
Moment abgebrochen und damit kundgetan, dass er an einer Fortführung
der Beziehung nicht mehr interessiert sei. Er habe sich nicht einmal an-
satzweise um den Fortbestand der Beziehung gekümmert, indem er etwa
mit der Mandantin wieder Kontakt aufgenommen habe. In der heutigen Zeit
mit den schier unbegrenzten Kommunikationsmöglichkeiten via Internet
und Smartphones wäre dies einfach gewesen. Stattdessen habe die Be-
schwerdeführerin ihn erst im März 2015 in Italien aufgespürt, wo sie sich
seit dem Beziehungsabbruch im Juni 2013 erstmals wieder getroffen hät-
ten. Das Verhalten des Ehemannes zeige in aller Deutlichkeit auf, dass er
während mehreren Jahren kein Interesse an einer Fortsetzung der Bezie-
hung gezeigt habe. Es sei deshalb entgegen den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin nicht von einer dauerhaften, gefestigten und gelebten
Beziehung auszugehen.
E-3845/2017
Seite 12
4.4 In der Replik wurden im Wesentlichen die Vorbringen in der Beschwer-
deeingabe wiederholt und unterstrichen, dass das Ehepaar trotz widriger
äusserer Umstände wann immer wie möglich versucht habe, ein gemein-
sames Familienleben zu führen. In der Zeit zwischen der Trennung durch
Flucht bis zum Wiedersehen im Jahr 2013 sie die Kontaktaufnahme für
beide Ehepartner mit grossen Risiken verbunden gewesen, da die eritrei-
schen Behörden Angehörige von Deserteuren bedrängen würden. Der Um-
stand, dass das Ehepaar öfter für längere Zeit an unterschiedlichen Orten
gelebt habe, könne nicht zur Verneinung des Vorliegens des Willens zum
Ehe- und Familienleben führen. Stärkstes Indiz zugunsten dieses Willens
seien die drei gemeinsamen Kinder. Schliesslich wurde die vom SEM vor-
gehaltene fehlende Nutzung moderner Kommunikationsmittel zwischen
den Ehepartnern mit ihren äusserst knappen finanziellen Ressourcen be-
gründet.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Einreise von B._______ verwei-
gert und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat.
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei B._______ gemäss Akten-
lage um den Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt. Mit jüngster Ein-
gabe vom 11. Oktober 2018 wurde dies anhand des Familienausweises
der Schweizerischen Zivilstandsbehörden belegt (siehe oben, Bst. S).
Gemäss Eintrag im Familienausweis wurde die Ehe am (…) in Eritrea ge-
schlossen; für die während der Ehe geborenen drei Töchter C._______,
E._______ und J._______ gilt der Ehemann, namentlich B._______, im
Sinne von Art. 255 ZGB als Vater.
5.3
5.3.1 B._______ befindet sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
derzeit in Italien, wo er über einen subsidiären Schutzstatus verfügt. Vor-
liegend stellt sich deshalb die zentrale Frage, ob B._______ die Einreise
von Italien in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG bewilligt werden
kann.
E-3845/2017
Seite 13
5.3.2 Gemäss Art. 51. Abs. 4 AsylG wird die Einreise bewilligt, wenn die
Ehe durch die Flucht getrennt worden ist. Die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann haben nach ihrer Heirat am (…) bis zu seinem Einzug in den
Militärdienst während etwa dreier Monate zusammengelebt. Danach sei
der Beschwerdeführer ins Ausland desertiert. Die Trennung erfolgte dem-
nach durch die Flucht von B._______ ins Ausland. Diese Ereignisse wur-
den im Wesentlichen glaubhaft dargelegt und mittels des im Original vor-
liegenden Ehezertifikats der Eheleute untermauert.
5.4 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt gemäss ständiger
Praxis alleine die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften res-
pektive deren Wiederherstellung und nicht die Aufnahme neuer oder die
Wiederaufnahme bereits abgebrochener Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.4.3). In einem nächsten Schritt ist deshalb der Frage nachzugehen,
ob der Wille der Eheleute an der Weiterführung ihrer Ehegemeinschaft be-
ziehungsweise Familiengemeinschaft seit der Trennung durch die Flucht
und bis zum heutigen Zeitpunkt aufrechterhalten wurde.
5.4.1 Stellt man auf die Angaben der Beschwerdeführerin und von
B._______ ab, ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen einerseits davon auszugehen, dass sie in den letzten zehn Jahren ins-
gesamt nur kurz zusammengelebt haben; andererseits ergibt sich aus ih-
ren Schilderungen, dass das Familienleben mehrmals aufgehoben bezie-
hungsweise durch einen bewussten Entscheid eines Partners nicht wieder
aufgenommen wurde:
5.4.2 Zu ihrem kurzen Treffen im Juni 2013 in Khartum ist festzuhalten,
dass sie sich dort angeblich nur zufällig getroffen hätten und eine Woche
zusammen gewesen seien. Der Mann habe ihr damals gesagt, er habe
noch etwas zu erledigen und sei dann gegangen; danach sei er nicht mehr
zurückgekehrt (vgl. Protokoll Anhörung Frau A27/26 F28, F31; Protokoll
BzP Mann A5/12 S. 3). An der BzP vom 9. Januar 2014 gab die Beschwer-
deführerin ebenfalls zu Protokoll, B._______ habe ihr gesagt, er habe et-
was zu tun, sei weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. Seither
habe sie nichts mehr von ihm oder über ihn gehört (vgl. Protokoll BzP Frau
A5/13, S. 3 f. und 5). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe ihren Ehe-
mann damals nicht gefragt, wohin er gehe oder was er zu tun habe und
könne diesbezüglich auch keine Vermutungen anstellen; sie habe auch
nicht versucht, ihn zu finden – vielmehr sei sie dann einfach ihren Weg
weitergegangen (vgl. Protokoll Anhörung Frau A27/26, F35 f.).
E-3845/2017
Seite 14
Im Juni 2013 wurde die eheliche Beziehung somit durch den Mann ge-
trennt, da er ohne Angabe von Gründen oder Plänen abreiste und seine
Frau in Khartum verliess (zum zweiten Mal nach der Ausreise aus Eritrea,
die mit ihr ebenfalls nicht vorgängig besprochen worden sei).
5.4.3 Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ehe-
mann seine Frau während ihres einwöchigen Treffend im Sudan von sei-
nem Aufenthaltsstatus in Italien in Kenntnis gesetzt hat. Ende September
2013 habe die Beschwerdeführerin Khartum verlassen und sei über Libyen
nach Italien gereist. Am (…) 2013 kam sie in L._______ an. Sie begab sich
allerdings nicht zu ihrem (im gleichen Land mit Aufenthaltsbewilligung le-
benden und für die italienischen Behörden ohne Aufwand aufspürbaren)
Mann, sondern reiste in die Schweiz weiter. Auch dieses Verhalten ist als
klares Indiz einer fehlenden tatsächlich gelebten ehelichen Beziehung zu
deuten.
5.4.4 Die Ehepartner haben ihre Beziehung demnach mehrmals selber
aufgelöst, was den Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG
zuwiderläuft. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylge-
währung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Recht-
sprechung beispielsweise anzunehmen, wenn […] das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben
(vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
5.4.5 An diesen Feststellungen vermag das Vorbringen nichts zu ändern,
dass die Eheleute bei ihren seltenen Treffen sexuellen Kontakt gehabt hät-
ten, was zu Schwangerschaften der Frau geführt habe.
Im Übrigen soll der Ehemann im Mai 2016 die Schweiz und seine Frau
gemäss deren Angaben definitiv verlassen haben und nach Italien zurück-
gekehrt sein – unter diesen Umständen kann er kaum der biologische Vater
der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin sein, die ein Jahr nach der
Abreise von B._______ in der Schweiz zur Welt gekommen ist. Dass er
gemäss Familienausweis trotzdem als rechtlicher Vater gilt, ist
offensichtlich auf die gesetzliche Vermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB
zurückzuführen.
E-3845/2017
Seite 15
5.5 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass auch an-
dere Aspekte der geltend gemachten Biografien offenkundig nicht zutref-
fen:
5.5.1 Dass sich die Ehegatten – fünf Jahre nach ihrer Trennung – im Dritt-
staat Sudan ohne jede Absprache und rein zufällig getroffen haben sollen,
ist lebensfremd und kann nicht stimmen.
5.5.2 Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorbrin-
gen, sie hätten zwischen 2008 und 2013 und vor allem zwischen 2013 und
2015 keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme gehabt, im Zeitalter mobiler
Telekommunikation gänzlich unplausibel erscheint; dies umso mehr, nach-
dem Verwandte in Eritrea als Informations-Drehscheibe hätten dienen kön-
nen, falls B._______ der Beschwerdeführerin in Khartum seine Kontaktda-
ten in Italien tatsächlich nicht gegeben haben sollte (was im Übrigen gera-
dezu als Beweis für das faktische Ende der Beziehung zum damaligen Zeit-
punkt zu werten gewesen wäre).
5.5.3 Schliesslich erscheint auch die Darstellung als lebensfremd, dass es
der Beschwerdeführerin – angeblich nach vielen Jahren ohne jede Mög-
lichkeit der Kontaktaufnahme – unmittelbar nach ihrem positiven Asylent-
scheid erstmals gelungen sein soll, ihren Mann endlich wieder aufzuspü-
ren.
5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Wille der Ehe-
leute in einer Familiengemeinschaft zu leben bei der Beschwerdeführerin
und B._______ spätestens ab ihrem Treffen im Sudan im Juni 2013 erlo-
schen ist. Das Gegenargument, es seien nur die äusseren Umstände ge-
wesen, die sie an einem Zusammenleben als Eheleute beziehungsweise
Familie gehindert hätten, überzeugt nach dem oben Gesagten nicht.
Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51
Abs. 4 AsylG waren und sind damit nicht gegeben.
5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
E-3845/2017
Seite 16
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung jedoch mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2017 gutgeheis-
sen wurde, und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
Nachdem in der erwähnten Zwischenverfügung das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde, ist dem Rechtsvertreter
keine Entschädigung für seine Aufwendungen (durch das Bundesverwal-
tungsgericht) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3845/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: