B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3846/2016
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
etwa im Juli 2015 verliessen und über den Iran, die Türkei, Griechenland,
Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich sowie Deutschland am 13. Sep-
tember 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl er-
suchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (...) vom 24. September 2015 und der Anhörung
vom 15. März 2016 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen
geltend machten, sie seien afghanische Staatsangehörige sowie ethnische
Hazara (vgl. aber A7/11 S. 3 die Beschwerdeführerin betreffend), wobei
Angehörige dieser Ethnie in Afghanistan schlecht behandelt würden,
dass sie seit ihrer Kindheit in Kabul gelebt hätten,
dass der Beschwerdeführer insbesondere angab, zwölf Jahre lang zur
Schule gegangen zu sein und nebenher als [Tätigkeit 1] gearbeitet zu ha-
ben,
da er sodann im Jahr 2009 bei einer ausländischen Firma namens
„C._______“ als [Tätigkeit 2] angefangen habe, wobei man ihm, da er (…),
(…) Monate später eine Stelle als [Tätigkeit 3] angeboten habe, und er die-
ser Tätigkeit bis im Dezember 2010 nachgegangen sei,
dass er im Jahr 2012 drei Semester lang an einer privaten Universität (...)
studiert habe, das Studium aber aufgrund der Heirat abgebrochen habe,
dass er daraufhin Ende 2013/Anfang 2014 begonnen habe, im Bereich des
[Tätigkeit 4] zu arbeiten, wo er etwa anderthalb bis zwei Jahr tätig gewesen
sei,
dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, zuerst von ihrem Vater un-
terrichtet worden zu sein und später die fünfte bis siebte Klasse absolviert
zu haben, wobei sie im Jahr (…) mit der Schule aufgehört und für sieben
Monate einen [Kurs] besucht habe,
dass beide im Übrigen angaben, in Afghanistan herrsche seit längerer Zeit
Krieg und es gebe dort keine Sicherheit, insbesondere nicht für den früher
bei einer ausländischen Firma als [Tätigkeit 3] tätigen Beschwerdeführer,
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zumal er sich vor den Taliban und dem sogenannten „Islamischen Staat“
(IS) fürchte,
dass er selber jedoch nie persönlich bedroht worden sei,
dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund seiner ehemaligen Tä-
tigkeit grosse Angst gehabt und deshalb den beiden gesagt habe, sie soll-
ten das Heimatland verlassen,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen folgende
Unterlagen ins Recht legten: Heiratsurkunde, Taskara (in Kopie), Arbeits-
nachweis (in Kopie) sowie Abschluss- und Leistungszertifikate den Be-
schwerdeführer betreffend,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2016 – eröffnet am 27. Mai
2016 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand-
halten,
dass namentlich der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit
als [Tätigkeit 3] bei der ausländischen Firma „C._______“ nie irgendwel-
chen Drohungen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise man nie ver-
sucht habe, ihn anzugreifen,
dass er somit nie Opfer gezielter, gegen ihn gerichteter Verfolgungsmass-
nahmen geworden sei und daher davon ausgegangen werden könne, dass
er im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht habe, Ziel einer sol-
chen Verfolgung zu werden,
dass sodann zwischen der Ausreise im Jahr 2015 und der Tätigkeit als [Tä-
tigkeit 3] – er habe Ende 2010 damit aufgehört – etwa vier Jahre liegen
würden, weshalb nicht anzunehmen sei, dass seine Arbeit als [Tätigkeit 3]
ursächlich für die Ausreise gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen keine eigenen Asylgründe vorge-
bracht habe, sondern lediglich angegeben habe, ihr Heimatland aufgrund
der [Tätigkeit 3] ihres Ehemannes verlassen zu haben, womit ihre Vorbrin-
gen nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen,
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dass schliesslich auch die geltend gemachte schwierige Sicherheitslage in
Afghanistan keine persönliche Verfolgung der Beschwerdeführenden auf-
zuzeigen vermöge und folglich nicht asylrelevant sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 aufzuheben und ihnen in der Folge
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit so-
wie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass zur Stützung der Vorbringen Bilder in Farbkopie ins Recht gelegt wur-
den,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen ausführ-
ten, sie hätten aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die [ausländische Firma] Angst, da namentlich die Taliban oder der IS Per-
sonen, welche für die Behörden arbeiten, auf schreckliche Art und Weise
bestrafen würden,
dass sie im Übrigen der Ethnie der Hazara angehören würden und Über-
griffe weit verbreitet beziehungsweise Angehörige dieser Ethnie benachtei-
ligt seien,
dass sie schliesslich im Rahmen ihrer Befragungen einen weiteren Grund
für ihre Flucht aus Afghanistan aus Scham nicht genannt hätten,
dass die Beschwerdeführerin nämlich einem reichen, angesehenen Mann
namens D._______ als Frau versprochen worden sei und dieser über die
Heirat der Beschwerdeführenden derart erzürnt gewesen sei, dass er den
Tod der beiden geplant habe, weshalb sie das Heimatland hätten verlassen
müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Juni
2016 festhielt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asyl-
verfahrens in der Schweiz abwarten,
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dass es ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
kommt, dass die Würdigung des SEM weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden ist,
dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz daher grundsätzlich zu schüt-
zen sind, da der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
standhält,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer ausländischen Firma
in Afghanistan vermöge kein erhöhtes Risikoprofil zu begründen, zumal er
seine Tätigkeit seit geraumer Zeit (seit Dezember 2010; A20/18 S. 6 f.)
nicht mehr ausübt,
dass er zudem zu Protokoll gab, nie persönlich bedroht worden zu sein
(A20/18 S.11), was auch die Beschwerdeführerin bestätigte (A21/12
S. 6 f.),
dass selbst gemäss dem Fall, Gruppierungen wie die Taliban oder der IS
hätten damals seine Tätigkeit registriert, daraus nicht geschlossen werden
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kann, dass dieser Umstand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zu-
künftige gezielte Verfolgung auslösen würde,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Stelle aufgege-
ben habe, als ein Arbeitskollege festgenommen worden sei (A20/18
S. 11 f.), nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermag,
dass die vorgetragenen Asylgründe sodann in keinem Kausalzusammen-
hang zur Flucht stehen,
dass sich zwar eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammen-
hang als unterbrochen zu gelten hat, nicht festlegen lässt; zu würdigen sind
jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive
Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. BVGE 2011/50
E. 3.1.2.1 m.w.H.),
dass dennoch festgehalten werden kann, dass in der asylrechtlichen Lite-
ratur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt
wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel
als unterbrochen gelten müsste (vgl. SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des
Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 295; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990,
S. 128; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 2. Aufl. Bern/Stuttgart 1991, S. 107; MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76); bei einer Zeit-
spanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausal-
zusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51
E. 4.2.5),
dass bei der vorliegenden Zeitspanne – zwischen der Arbeit des Beschwer-
deführers in einem ausländischen Unternehmen im Jahr 2009 bis Dezem-
ber 2010 und der Ausreise aus dem Heimatland Mitte 2015 – praxisgemäss
von einem fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang auszugehen ist,
dass im Übrigen beide Beschwerdeführenden erklärten, nur auf Wunsch
der Familie des Beschwerdeführers ausgereist zu sein (A20/18 S. 14;
A21/12 S. 7 f.),
dass des Weiteren das Vorbringen, welches erst auf Beschwerdeebene
vorgetragen wurde, wonach die Beschwerdeführerin einen anderen Mann
hätte heiraten sollen, und dieser nun plane, die Beschwerdeführenden zu
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töten, und die Waffen hierfür bereit mache, als nachgeschoben zu werten
ist,
dass auch die Erklärung, die Beschwerdeführerin habe sich für dieses Vor-
kommnis sehr geschämt und deshalb im Rahmen ihrer Befragungen nichts
erwähnt, nicht zu überzeugen vermag,
dass schliesslich auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Hazara in Afgha-
nistan einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären (vgl. zu den Anforderun-
gen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung BVGE 2014/32 E. 7.2),
dass aufgrund des Gesagten die geltend gemachten Vorbringen mithin
nicht als asylrelevant bezeichnet werden können und das SEM somit zu
Recht den Schluss gezogen hat, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich gemäss der auch heute noch geltenden Rechtsprechung die Si-
cherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart präsen-
tiert, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu sprechen ist (BVGE 2011/7 E. 9.9.1) und diese einzig in den
Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE
2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) we-
niger bedrohlich ist, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans,
dass unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere
tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmini-
mums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) ein Vollzug
der Wegweisung in diese Städte zumutbar sein kann (BVGE 2011/49
E. 7.3.5-7.3.8),
dass die Beschwerdeführenden angaben, seit ihrer Kindheit in Kabul ge-
lebt zu haben, und sie dort ihren Aussagen zufolge über ein familiäres Netz
sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügen (A6/11 S. 5; A 7/11
S. 3 ff.; A21/12 S. 3 f.),
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dass zudem insbesondere der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung
sowie vielfältige Arbeitserfahrung aufweist und bis zu seiner Ausreise ei-
nem Beruf nachgegangen ist,
dass auch die angeführten gesundheitlichen Beschwerden (A6/11 S. 8;
A7/11 S. 7; A20/18 S. 14; A21/12 S. 9) keine Vollzugshindernisse darzu-
stellen vermögen, und sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen An-
gaben bereits in Afghanistan in Behandlung befunden haben,
dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb sie im Falle des Wegweisungsvoll-
zugs nach Kabul aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könn-
ten,
dass sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat demnach auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerde-
führenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: