B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3846/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 30. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 hielt die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer werde als Flüchtling anerkannt und ihm werde in der
Schweiz Asyl gewährt.
Im Rahmen des Asylverfahrens gab er an, er habe in Äthiopien seine Ehe-
frau kennengelernt, eine ebenfalls eritreische Staatsangehörige. Im (…)
2014 hätten sie in Äthiopien geheiratet. Sie hätten ein gemeinsames Kind.
Er sei alleine im Februar 2015 von Äthiopien nach Europa gereist, da er
nicht genügend Geld gehabt habe, um für alle die Reise zu bezahlen.
B.
Mit Eingabe vom 4. April 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Er führte dazu aus,
im Jahr 2009 hätten er und seine Ehefrau sich in D._______ verlobt und
anschliessend ein Jahr zusammengelebt. Im Jahr 2010 sei er nach Äthio-
pien geflüchtet und im Jahr 2011 sei seine Frau nachgekommen. Sie hätten
zusammen in einem Flüchtlingslager gelebt. Dort sei ihr gemeinsames
Kind auf die Welt gekommen. Im Jahr 2015 sei er durch seine Flucht in die
Schweiz von seiner Ehefrau getrennt worden.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 bewilligte die Vorinstanz die Einreise der
Ehefrau und dem Kind in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um
Familiennachzug ab.
D.
Am 30. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer persönlich und gegen Emp-
fangsbestätigung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ge-
gen die Verfügung der Vorinstanz ab. Er ersucht darum, seiner Ehefrau und
dem gemeinsamen Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchs-
berechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
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nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und BVGE 2017
VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Angaben
des Beschwerdeführers betreffend die Familiengemeinschaft im Gesuch
vom 4. April 2019 stimmten nicht mit jenen überein, die er während des
Asylverfahrens gemacht habe. Im Asylverfahren habe der Beschwerdefüh-
rer an keiner Stelle erwähnt, sich in Eritrea verlobt und dort ein Jahr mit
seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Es werde ihm daher nicht ge-
glaubt, dass er bereits in Eritrea in einer festen Partnerschaft mit seiner
heutigen Ehefrau gelebt habe. Vielmehr sei von der Richtigkeit der ur-
sprünglichen Erklärung auszugehen, wonach die Partner- und Ehegemein-
schaft erst in Äthiopien entstanden sei. Es werde vermutet, der Beschwer-
deführer habe eine vorbestehende Verbindung im Bewusstsein angeführt,
dass eine erst in Äthiopien entstandene Beziehung keine Trennung durch
Flucht darstelle. Dies sei vorliegend auch nicht der Fall. Er habe die Bezie-
hung zu seiner Frau nach der Flucht aufgenommen und mit ihr vier Jahre
in Äthiopien gelebt. Dass er im Jahr 2015 Äthiopien verlassen habe und in
die Schweiz gekommen sei, stelle keine Flucht mehr dar, sondern eine
Weiterreise. Vorliegend seien somit nicht die Asyl-, sondern die kantonalen
Migrationsbehörden für die Prüfung des Familiennachzugs zuständig.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sinngemäss vor, die
Vorinstanz habe die Einreise seiner Frau und des gemeinsamen Kindes in
die Schweiz zu Unrecht nicht bewilligt und damit Bundesrecht verletzt.
In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb vor-
liegend die Voraussetzungen der Familienzusammenführung nicht erfüllt
sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht
geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehe-
frau erst in Äthiopien entstanden ist, gab er doch im Rahmen seines Asyl-
verfahrens an, seine Ehefrau in Äthiopien kennengelernt zu haben (vgl.
SEM-Akte A18/22 F66). Es besteht keine Veranlassung, die damals getä-
tigte Aussage in Zweifel zu ziehen, zumal die Vorbringen des Beschwerde-
führers von der Vorinstanz generell als glaubhaft befunden wurden. Zwar
berichtete er anlässlich der Anhörung von einer Verlobten in Eritrea, führte
dann aber aus, es habe sich bei ihr nicht um seine jetzige Ehefrau gehan-
delt (vgl. SEM-Akte A18/22 F83). Insofern ist das Vorbringen im Gesuch
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um Familiennachzug, wonach er seine Ehefrau bereits in Eritrea gekannt
habe, als nachgeschoben zu betrachten.
Gemäss Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4) ist die Einreise sodann nur
zu bewilligen, wenn die Familiengemeinschaft durch Flucht getrennt
wurde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
dies vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer flüchtete am 8. Ok-
tober 2010 aus Eritrea und lebte anschliessend mehrere Jahre in Äthiopien
(vgl. SEM-Akte A6/10 Ziff. 5.01 f.). Am (…) 2014 wurde das gemeinsame
Kind von ihm und seiner Ehefrau geboren. Gemäss der im Asylverfahren
eingereichten Heiratsurkunde heirateten er und seine Frau am (…) 2006
(Ge'ez-Kalender; gregorianischer Kalender: […] 2014). Im Februar 2015
verliess der Beschwerdeführer Äthiopien Richtung Europa (vgl. a.a.O.
F127). Die Familiengemeinschaft wurde somit nicht durch die Flucht des
Beschwerdeführers, sondern durch seine freiwillige Weiterreise nach Eu-
ropa getrennt.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Be-
willigung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, und
die Vorinstanz zu Recht die Einreise nicht bewilligt und das Gesuch um
Familiennachzug abgelehnt hat. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer da-
rauf hinzuweisen, dass der Familiennachzug nach den Vorschriften des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorbehalten bleibt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef