Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3847/2010
U r t e i l v om 1 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A.______, geboren am (…),
Tochter B.______, geboren am (…),
beide Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit in Tamilisch verfasster, an die
schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter Eingabe vom 21. Juli
2009 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von
Asyl. Nachdem ihr das Gesuch zwecks Übersetzung ins Englische
zurückgesandt worden war, sandte sie der Botschaft am 8. August 2009
eine englische Übersetzung zu. Ihr Gesuch um Einreise in die Schweiz
und Asylgewährung begründete sie wie folgt: Sie sei eine verheiratete
Frau von (…) Jahren und lebe zusammen mit ihrer (…)jährigen Tochter in
C.______ (Ostprovinz). Ihr Ehemann sei im Mai 2004, sechs Monate
nach der Heirat im Jahre 2003, ins VanniGebiet aufgebrochen. Er habe
ihr gesagt, er hätte dort eine dringende Arbeit zu verrichten, er werde
jedoch innert einer Woche wieder zurückkehren. Zu ihrer grossen
Enttäuschung sei er jedoch nicht mehr zurückgekehrt. Sie sei
zwischenzeitlich durch die Hölle gegangen. Sie habe nun erfahren, dass
ihr Mann Beziehungen zu Terroristen gehabt habe. Am 8. März 2009 sei
sie zu Hause von drei bewaffneten Männern aufgesucht worden. Diese
hätten das Haus durchsucht, den Hausrat zerstört und sie beschimpft. Sie
hätten nach ihrem Mann gefragt und gesagt, dass sie wieder kommen
würden. Die Beschwerdeführerin habe an verschiedenen Orten Zuflucht
gesucht und sich schliesslich für einen Monat nach Indien begeben.
Während des Monats Mai 2009 habe sie keine Schwierigkeiten gehabt.
Ab dem 1. Juni 2009 sei sie wieder bedroht worden. Am 6. Juli 2009
seien abends fünf Personen gewaltsam in ihr Haus eingedrungen. Diese
hätten nach ihrem Mann gefragt und behauptet, dieser würde sich
gegenwärtig zu Hause aufhalten. Sie und ihre Tochter hätten geweint und
gesagt, dass sie melden würden, falls der Ehemann/Vater auftauche. Die
Eindringlinge hätten ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie sie nicht
informiere. In der Folge habe die Beschwerdeführerin versteckt gelebt.
Sie wisse nun nicht, was sie tun solle. Sie habe ausser der
Schweizerischen Botschaft niemanden, an den sie sich wenden könne.
Ihr Bruder D.______, geboren am (…), habe in der Schweiz ebenfalls um
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht und sei zwischenzeitlich
Schweizer Bürger geworden. Es sei ihr und ihrer Tochter zu ermöglichen,
beim Bruder in der Schweiz leben zu können.
B.
Mit – ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem – Schreiben vom 24.
August 2009 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo der
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Beschwerdeführerin den Eingang ihres Asyl und Einreisegesuches und
forderte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen bis zum 9. Oktober 2009
anhand eines Fragenkatalogs (bspw. betreffend unternommene
Anstrengungen, von den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten, oder
betreffend die Möglichkeit, den Problemen durch Wegzug in einen
anderen Landesteil zu entgehen) zu konkretisieren und zur
Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten
Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie
Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
C.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 28. September 2009 zum
Schreiben der Botschaft Stellung. Sie führte aus, es sei zu Angriffen auf
ihr Leben und dasjenige ihrer Tochter gekommen. Sie lebten in ständiger
Angst, von unbekannten bewaffneten Banden getötet zu werden. Um ihr
Leben zu schützen, müssten sie ausreisen. Grund der Angriffe sei der
Umstand, dass ihr Ehemann eine höhere Position innerhalb der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe und in die Kämpfe im Vanni
Gebiet involviert sei. Die unbekannten, bewaffneten Leute seien der
Meinung, ihr Ehemann sei in die Ostprovinz geflohen und besuche sie
von dort aus oft heimlich. Dies sei der Hauptgrund, weshalb sie gesucht
werde und die bewaffnete Gruppe sie töten wolle. Sie habe ihren Mann
im Alter von (…) Jahren geheiratet, ohne viel über seine Familie zu
wissen. Er habe ihr versprochen, sie innerhalb eines Jahres mit nach
Jaffna zu nehmen. Bis dann solle sie ihm keine Fragen stellen. Sie habe
während sechs Monaten ein glückliches Eheleben geführt. Dann, am 5.
Mai 2004, sei ihr Mann ins VanniGebiet gegangen und nicht wieder
zurückgekehrt, obwohl er dies versprochen habe. Auch habe er weder
telefoniert noch geschrieben. Den Leuten habe sie erzählt, dass er in ein
fremdes Land gegangen sei. Seit seinem Fortgang bis ins Jahr 2008 sei
sie immer wieder Belästigungen durch Jugendliche ausgesetzt gewesen,
welche nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Am 8. März 2009 sei sie von
unbekannten bewaffneten Männern um 22.30 Uhr abends aufgesucht
worden. Die Männer hätten das Haus durchsucht, sie gewürgt und
beschimpft. Sie hätten gedroht, sie und das Kind umzubringen. Am 9.
März 2009 seien sie deshalb heimlich nach Colombo gegangen und am
13. März 2009 seien sie weiter nach Indien gereist. Auch dort sei sie
jedoch von Jugendlichen, welche sich als Angehörige der Geheimpolizei
ausgegeben hätten, eingeschüchtert und bedroht worden. Aus Angst sei
sie am 30. März 2009 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo sie und
ihr Kind in den beiden Folgemonaten versteckt gelebt hätten. Am 1. Juni
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2009 sei sie dann von Unbekannten am Telefon bedroht worden. Diese
hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Bis am 6. Juli 2009 habe sie in
Batticaloa im Haus von Bekannten gewohnt. Als sie an jenem Tag nach
Hause zurückgekehrt sei, seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen,
hätten sie an den Haaren gepackt und ihr eine Waffe an den Kopf
gehalten. Sie hätten behauptet, ihr Mann habe sie zuvor besucht. Sie
habe ihnen versichert, dass dies nicht der Fall gewesen sei und sie sie
informieren werde, sobald sie über den Aufenthalt ihres Mannes
Bescheid wisse. Von da an hätten sie und ihre Tochter versteckt gelebt.
Da sie in dieser Situation weder von ihren Verwandten noch von der
Polizei Hilfe erwarten könne und sich ständig fürchten müsse, dass ihr
Aufenthalt bekannt werde, und da sie an keinem anderen Ort in Sri Lanka
leben könne, sei sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz
angewiesen.
D.
Am 23. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin von der
Schweizerischen Botschaft in Colombo einlässlich zu ihrem Asylgesuch
angehört. Dabei gab sie ergänzend zu Protokoll, sie habe im August 2009
von bewaffneten LTTEKaderleuten erfahren, dass ihr Mann in einer
Schlacht ums Leben gekommen sei. Nach der Funktion ihres Mannes
innerhalb der LTTE gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe
erstmals von den bewaffneten Männern erfahren, dass dieser eine
ranghohe Position inne gehabt habe. Welche, wisse sie nicht, eben so
wenig kenne sie den Namen, welchen dieser innerhalb der LTTE gehabt
habe. Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie werde auch
von Regierungskräften bedroht, weil ihr Mann bei den LTTE gewesen sei.
Auf Nachfrage hin gab sie an, sie befürchte bloss, sie könnte künftig auch
noch von Regierungskräften bedroht werden. Die letzte Bedrohung durch
die LTTE habe übrigens im Juli 2009 stattgefunden. Zuvor habe sie sich
von Juni bis Juli 2009 bei einer Bekannten in Batticaloa aufgehalten. Auf
Frage hin gab sie an, sie habe bisher weder die Polizei noch
internationale Organisationen um Hilfe ersucht. Sie lebe gegenwärtig in
C.______ zusammen mit ihrer Mutter. Im Ort lebten sodann (…)
Schwestern mit ihren Familien. Nach Colombo sei sie mit Hilfe des
Parlamentariers E.______ gelangt, bei welchem sie nun während des
dortigen Aufenthaltes auch wohnen könne. Sie habe auf der Reise nach
Colombo vier Checkpoints passiert. Auf die Frage nach dem Verbleib der
Heiratsurkunde antwortete die Beschwerdeführerin schliesslich, diese
habe ihr Mann mitgenommen.
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E.
Am 24. November 2009 überwies die schweizerische Vertretung in
Colombo die Akten der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das
BFM.
F.
Mit Verfügung vom 27. April 2010 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
G.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit ans BFM gerichteter,
zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener
Eingabe vom 15. Mai 2009 (Eingang beim BFM am 27. Mai 2010,
Eingang beim Gericht am 28. Mai 2009), gegen die Verfügung des BFM
Beschwerde erheben zu wollen. Da sie im Heimatland niemanden kenne,
der eine Beschwerde in deutscher Sprache verfassen könne,
demgegenüber über einen Bruder in der Schweiz verfüge, welcher ihr
behilflich sein könne, seien diesem die Akten zu edieren und es sei
diesem eine zweimonatige Frist zur Beschwerdeerhebung einzuräumen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2010 teilte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Bruder der
Beschwerdeführerin mit, vom Vertretungsverhältnis werde Kenntnis
genommen und die Eingabe der Schwester vom 15. Mai 2010 werde als
fristwahrende, jedoch verbesserungsbedürftige Beschwerde
entgegengenommen. Dem Bruder wurden die editionspflichtigen Akten
samt Aktenverzeichnis sowie die Eingabe der Schwester vom 15. Mai
2010 zugestellt. Der von der Beschwerdeführerin als Vertreter bestimmte
Bruder wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerdebegründung
einzureichen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2010 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass sich der von der Beschwerdeführerin als Vertreter bezeichnete
Bruder innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen liess. Es sei
davon auszugehen, dass dieser die Mandatierung durch die Schwester
nicht akzeptiere, weshalb die Folgekorrespondenz wieder direkt der
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Beschwerdeführerin zugestellt werde. Der Beschwerdeführerin wurde
erneut eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt, um
eine Begründung ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2010 nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2010 teilte die heutige Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin mit, der Bruder der Beschwerdeführerin habe sie
zwischenzeitlich mit der Rechtsvertretung mandatiert. Eine
entsprechende Vollmacht liege bei. Sie sei bestrebt, auch noch die
Vollmacht der Beschwerdeführerin selbst einzuholen und nachzureichen.
Die Rechtsvertreterin teilte mit, die fristauslösende, letzte
Instruktionsverfügung an die Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2010 sei
dieser am 20. Juli 2010 zugegangen. Es sei ihr nicht möglich, sich innert
der siebentägigen Verbesserungsfrist in die Akten einzulesen und eine
Verbesserung einzureichen. Sie ersuche daher um eine Fristerstreckung
bis am 11. August 2010.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2010 gab die zuständige
Instruktionsrichterin dem Fristerstreckungsgesuch aufgrund der
besonderen Umstände des Falles statt und erstreckte die Frist
antragsgemäss bis zum 11. August 2010. Gleichzeitig forderte sie die
Rechtsvertreterin auf, eine Vollmacht über das neue
Vertretungsverhältnis einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin die Vollmacht
der Beschwerdeführerin (in Kopie) zu den Akten.
M.
Am 11. August 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine komplette
Beschwerdeeingabe ein. Darin beantragte sie für ihre Mandantin und
deren Tochter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Allenfalls seien die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders bzw. Onkels
miteinzubeziehen. Der Eingabe lagen die Vollmacht im Original sowie
diverse Internetauszüge beziehungsweise Zeitungsartikel die Situation in
Sri Lanka betreffend bei.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2010 teilte die
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Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, die Beschwerde genüge
nun den Formerfordernissen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zwar verzichtet werde, dass der
Beschwerdeführerin bei Unterliegen jedoch die Kosten auferlegt werden
können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
einer Beschwerde legitimiert (Art. 108 sowie Art. 105 AsylG i.V.m 37 VGG
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter
nachfolgendem Vorbehalt einzutreten.
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Die Rechtsvertreterin ersucht in ihrer Beschwerde um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gegenüber der Beschwerdeführerin und deren
Tochter. Die frühere ARK hat in EMARK 1997/15 E. 2c festgestellt, dass
bei Asylgesuchen aus dem Ausland nicht über die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft befunden werden kann, wenn sich die betreffende
Person noch im Heimatland befindet. Flüchtling könne nämlich nur sein,
wer den Staat, in welchem er Verfolgung befürchtet, bereits verlassen
habe. Demnach kann auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft
der sich in Sri Lanka aufhaltenden Beschwerdeführerinnen festzustellen,
nicht eingetreten werden.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend
erhielt die Beschwerdeführerin sowohl Gelegenheit zur schriftlichen als
auch zur mündlichen Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung. Das
BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit ausreichend
Genüge getan.
6.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art.
7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt,
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wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen).
7.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.g. S. 131 ff.;
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E.
2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
8.
8.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest,
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Einleitend stellte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Probleme in Frage. Konkret führte sie zur Glaubhaftigkeit
aus, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen. So sei realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin während
rund fünf Jahren ohne weitere Konsequenzen von den LTTE mit dem Tod
bedroht worden sei und sie bis auf wenige kurze Abwesenheiten
immer am selben Ort wohnhaft geblieben sei. Die Schilderungen
anlässlich der Anhörung seien insgesamt äusserst unsubstanziiert
ausgefallen. Mangels Asylrelevanz könne jedoch verzichtet werden,
vertieft auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weiter
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begründete das BFM seinen Entscheid damit, dass gemäss ständiger
Praxis der schweizerischen Asylbehörden eine Einreisebewilligung nur
dann erteilt werde, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib im
Heimatland ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht
gegeben. Der Krieg zwischen der srilankischen Armee und den LTTE sei
im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit
befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter
Regierungskontrolle. Die Sicherheits und Menschenrechtslage sei zwar
noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Die
Lage in der Wohnregion der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im
Osten des Landes habe sich jedoch stark beruhigt. Die Anzahl von
Gewaltereignissen, darunter auch Entführungen, sei erheblich
zurückgegangen, und die LTTE seien weitgehend zerschlagen worden.
Angesichts dessen erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin zukünftig von Problemen seitens der LTTE betroffen
sein werde. Es gebe sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführerin – selbst wenn ihr Ehemann tatsächlich ein
ranghohes Mitglied der LTTE gewesen wäre – seitens der heimatlichen
Behörden irgendwelche Nachteile drohten. So habe sie bisher keine
Nachteile seitens der heimatlichen Sicherheitskräfte geltend gemacht. Die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unbehelligt habe nach Indien und
zurück reisen können, sei ein klares Indiz dafür, dass seitens der
heimatlichen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihrer Person
vorhanden sei. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass seitens der
heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse vorhanden sei,
beziehungsweise, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen wäre. Folglich sei das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern.
8.2. Die Rechtsvertreterin macht auf Beschwerdeebene Folgendes
geltend: An der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei
und im Jahre (…) ein Kind geboren habe, habe das BFM nicht gezweifelt.
Die Beschwerdeführerin wohne im Haus ihres im Jahre (…) geflohenen
Bruders, welcher als Sekretär für F.______ gearbeitet habe, und welcher
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Der Bruder habe der
Beschwerdeführerin nun geraten, zu ihm in die Schweiz zu kommen.
Ansonsten käme eine Unterkunft nur zusammen mit der Mutter in Frage,
da sie von den Geschwistern wegen der LTTEZugehörigkeit ihres
Mannes nicht aufgenommen würde. Der Bruder wolle seine Schwester
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bei sich haben, da er befürchte, ihr könnte etwas zustossen. Er vermute,
dass sein Schwager tot sei, da dieser nie von der Tätigkeit bei den LTTE
zurückgekommen sei. Die staatliche Gruppe – damit sei die Armee
gemeint glaube hingegen immer noch, dass der Mann der
Beschwerdeführerin am Leben sei und behellige diese deswegen;
gemäss Aussagen des Bruders werde die Beschwerdeführerin gar mit
Waffen bedroht. Diese Darstellung des Bruders dürfe nicht als
nachgeschoben bezeichnet werden, habe die Beschwerdeführerin doch
offensichtlich bei der Anhörung auf der Botschaft Mühe bekundet,
auszusagen, und/oder nicht verstanden, worauf die Fragen abzielten.
Auch wenn die Beschwerdeführererin weiter nicht zu hundert Prozent
über die Tätigkeit ihres Mannes und dessen Rang innerhalb der LTTE
habe Auskunft geben können, so sei dennoch davon auszugehen, dass
ihre Aussagen zuträfen. Ein Indiz dafür sei, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrer Mutter lebe. Sodann sei es eine Tatsache, dass Tamilen gegen
Ende des Krieges von singhalesischen Armeeangehörigen behelligt
worden seien. LTTEDeserteure hätten mit Verfolgung bis hin zu
extralegaler Tötung rechnen müssen. Im Positionspapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Dezember 2009 werde
empfohlen, allen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die
im Verdacht stünden, mit den LTTE sympathisiert zu haben,
beziehungsweise allen Asyl zu gewähren, die einer besonders
empfindlichen Gruppe zugeordnet werden könnten. Durch den Umstand,
dass der Mann der Beschwerdeführerin verschwunden sei, sei sie einem
besonderen Gefahrenpotenzial auch heute noch ausgesetzt. So könne
sie beispielsweise heute noch von Anhängern Karunas, welcher nach
seiner Rückkehr nach Sri Lanka wieder einen Ministerposten besetze,
behelligt werden. In Sri Lanka herrsche, wie den eingereichten
Internetberichten zu entnehmen sei (Beilagen 68), ein Staat der Recht
und Straflosigkeit. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin auf
ausserstaatlichen Schutz angewiesen und ihr die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen sei. Für den nicht auszuschliessenden Fall, dass die
Behelligungen doch noch konkreter würden, würde es der
Beschwerdeführerin sehr schlecht gehen. Sie würde Gefahr laufen, in
einem Gefängnis inhaftiert zu werden, wo die Situation gemäss den der
Beschwerde beiliegenden Internetberichten (Beilagen 3 bis 5) sehr
schlecht sei. Die Rechtsvertreterin verweist weiter darauf, dass von der
Diaspora im Ausland ein Beitrag zum Aufbau des Rechtsstaates erwartet
werde. Ein Teil dieser Aktion sei sicherlich auch, wenn potenziell
gefährdete Personen Schutz bei anderen Familienangehörigen finden
können. Abschliessend beantragt die Rechtsvertreterin, die
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Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien allenfalls – unter
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – gestützt auf Art. 51 Abs. 2
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders/Onkels einzubeziehen.
8.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sowohl die Zweifel des BFM an
den Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch die Argumentation,
dass heute nicht mehr von einer von den LTTE ausgehenden
Verfolgungsgefahr gesprochen werden kann. Zur Letzteren ist zu
bemerken, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend
festgestellt hat, dass die LTTE im Mai 2009 völlig zerschlagen worden
seien. Ihr Gründer und Führer, Vellupillai Prabhakaran, wurde öffentlich
zugänglichen Informationen zufolge am 18. Mai 2009 von
Regierungstruppen erschossen. Sein Tod wurde wenige Tage später von
den LTTE bestätigt. Die LTTE sind seit der Zerschlagung nicht mehr
handlungsfähig. Für die Gerüchte, im Dschungel im Osten Sri Lankas
könnten sich noch einzelne aktive Kader versteckt halten, gibt es keine
Belege (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Sri Lanka: Aktuelle
Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 6 ff.).
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auch noch im Juli 2009
von einer Gruppe von LTTELeuten bedroht worden zu sein, kommen
erste Zweifel an dieser Darstellung bereits aufgrund der oben erwähnten
vorgängigen Zerschlagung dieser Organisation auf. Ohnehin vermag die
Beschwerdeführerin nicht plausibel zu machen, dass sie nach dem
Weggang ihres Mannes im Jahre 2004 über Jahre von den LTTE
behelligt worden sei, dabei ihren Wohnort aber insgesamt nicht länger als
während zwei Monaten verlassen haben will. Trotz der angeblichen
Morddrohungen auch ihrem Kind gegenüber im Juli 2009 war sie laut
Anhörung im November 2009 weiterhin an gleicher Adresse wohnhaft
und ihre Tochter ging weiterhin in den Kindergarten (vgl. A5/13, S. 9).
Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass sich die Beschwerdeführerin trotz
ihrer andauernden Schwierigkeiten weder jemals an die Polizei noch an
eine Hilfsorganisation gewandt hat. Weiter fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auf einmal geltend machte,
wegen der LTTEZugehörigkeit ihres Mannes auch von
Regierungskräften bedroht worden zu sein, um diese Aussage gleich
wieder zu widerrufen (vgl. A5/13, S. 7). Dass die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage war anzugeben, welchen militärischen Rang ihr Mann
innerhalb der LTTE gehabt habe und welches sein Kämpfername
gewesen sei (vgl. A5/13, S. 6), lässt weitere Zweifel an der
Sachverhaltsdarstellung aufkommen, ebenso, dass sie zuerst angab, ihr
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Mann sei bereits im Zeitpunkt der Heirat ein LTTEMitglied gewesen, und
später ausführte, sie wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt schon dabei
gewesen sei (A5/13, S. 6 und 7). Als ungewöhnlich ist weiter zu
bezeichnen, dass ihr Ehemann die Heiratsurkunde mit in den Kampf
genommen haben soll (vgl. A5/13, S. 10). Schliesslich gilt es zu
bemerken, dass ein allfällig früher bestandenes Interesse der LTTE an
der Auslieferung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau spätestens
durch den Umstand dahingefallen wäre, dass ihr Mann seit der letzten
Schlacht nicht mehr am Leben sei und das Kader der LTTE, welches die
Beschwerdeführerin darüber im August 2009 informiert habe, von dessen
Tod somit Kenntnis habe (vgl. A5/13, S. 7).
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wird demnach nicht
aufgezeigt. Insbesondere hat das BFM auch eine Gefahr der Verfolgung
von staatlicher Seite zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Die
Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser
Betrachtungsweise nichts zu ändern. Die angeblichen Befürchtungen des
Bruders der Beschwerdeführerin, dass dieser etwas zustossen könnte,
basieren offenbar auf keinem asylrelevanten Hintergrund. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter die Hilfe ihres
im Ausland lebenden Bruders gut gebrauchen könnte, ist für das
vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Insoweit auf
Beschwerdeebene Nachteile seitens der Regierungskräfte geltend
gemacht werden, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen – wie vorne
erwähnt der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
vom 23. November 2009 widerspricht. Das Gericht vermag auch in der
übrigen Beschwerdebegründung sowie in den eingereichten
Internetberichten, welche schwergewichtig die Menschenrechtslage in Sri
Lanka und die Vergangenheitsbewältigung des Landes zum Inhalt haben,
keine Argumente zu entdecken, welche die vorinstanzliche Verfügung in
Frage stellen würden. Weiter ist zu bemerken, dass die in der
Beschwerdeschrift vorgebrachten Befürchtungen beispielsweise der
Inhaftnahme der Beschwerdeführerin rein spekulativ sind.
Hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführerin um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders gemäss Art 51 Abs. 2 AsylG ist
sodann festzuhalten, dass der Bruder die Flüchtlingseigenschaft zu
keiner Zeit besessen hat, sondern diese mit letztinstanzlichem Entscheid
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der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 18. April 1996
negiert und das Asyl verweigert worden war. Die Gewährung von
Familienasyl scheitert somit bereits an dieser Voraussetzung, weshalb
auf eine Überweisung an die Vorinstanz zur erstmaligen Prüfung dieses
Vorbringens verzichtet werden kann.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten
Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im
Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu
qualifizieren. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde und die eingereichten Internetberichte einzugehen, da diese
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat der
Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im
Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird..
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen,
das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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