B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3847/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Livia Kunz, MLaw,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (…).
E-3847/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am
21. März 2010 (01.01.1389) und gelangte via die Türkei und unbekannte
Länder am 6. April 2010 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nach-
suchte. Am 13. April 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person befragt (BzP). Gestützt auf einen Treffer in der Zentral-
einheit Eurodac und mangels Antwort der griechischen Behörden auf das
Ersuchen um Übernahme vom 21. April 2010 trat die Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 4. August 2010 nicht auf das Asylgesuch ein und wies den
Beschwerdeführer nach Griechenland weg. Nach der dagegen erhobe-
nen Beschwerde vom 12. August 2010 und zweimaligem Schriftenwech-
sel hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. März 2011 ihre Verfügung
vom 4. August 2010 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder
auf. Mit Entscheid E-5725/2010 vom 9. März 2011 schrieb daraufhin das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
ab.
Nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens hörte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer am 26. März 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentli-
chen machte dieser geltend, er sei Kurde und seit dem Jahre 1386 (2007)
Mitglied der Komala-Partei. Bereits mit 14-15 Jahren, als er in der ersten
Klasse des Gymnasiums gewesen sei, habe er das erste Mal das Koma-
la-Hauptquartier in B._______ im Nordirak besucht. Er habe um Aufnah-
me gebeten, welche ihm mangels Volljährigkeit verweigert worden sei.
Dennoch habe er an einer politischen Ausbildung teilnehmen können. Der
iranische Nachrichtendienst habe davon erfahren und seine Mutter ge-
schickt, um ihn nach Hause zu holen. Nach der Rückkehr in den Iran ha-
be der Nachrichtendienst ihn zehn Tage in einer Zelle festgehalten und
ihm die "Kurdistan"-Tätowierung auf dem Unterarm, welche er bei der
Komala-Partei habe stechen lassen, mit einem heissen Metallgegenstand
versengt. Das Gericht habe ihn zu einer bedingten einjährigen Gefäng-
nisstrafe verurteilt mit der Auflage, sich sechs Monate lang jeden Tag um
9 Uhr beim Nachrichtendienst zu melden. Mit 16 Jahren habe er schliess-
lich für einen entfernten Verwandten Flyers und Fotos des Führers der
PKK (Arbeiterpartei Kurdistans), Öcalan, transportiert. Am (…) habe er in
C._______ an der Demonstration gegen die Festnahme ebendieses de-
monstriert. Dabei sei er verhaftet und vom Revolutionsgericht wegen Ge-
fährdung der nationalen Sicherheit verurteilt worden. Er habe drei Jahre
(1999 bis 2002) in Haft verbracht. Im Jahre 1386 (2007) – ein Jahr nach
E-3847/2013
Seite 3
der Trennung von seiner Frau – sei er zu der Komala-Partei in
B._______, Irak, zurückgekehrt und habe der Partei als Peschmerga (ira-
kisch-kurdischer Kämpfer) dienen wollen, sei aber von dieser – statt als
Kämpfer – für verdeckte Propagandaarbeit im Iran rekrutiert worden. Das
Propagandamaterial und weitere Waren für seinen Cousin habe er dar-
aufhin zweimal jährlich an der irakischen Grenze in Empfang genommen
und mittels mehreren Helfern über Umwege zu sich nach Hause in
C._______ transportiert. Dort habe er dieses Material verteilt, es hätten
aber auch andere Leute die Ware bei ihm abgeholt, welche für die Vertei-
lung in anderen Städten zuständig gewesen seien. Den Schmuggel habe
er viermal durchgeführt und beim fünften Mal sei er aufgeflogen. Als er
sich am (…) bei seinem Onkel väterlicherseits befunden habe, habe er
einen Telefonanruf seiner Schwester erhalten, welche ihm über eine Raz-
zia des iranischen Nachrichtendienstes bei ihnen zu Hause berichtet ha-
be. Es seien Fotos des Gründers der Komala-Partei und weitere Fotos
von Märtyrern beschlagnahmt worden. Auch sei ein Buch über die Ge-
schichte Kurdistans in kurdischer Sprache konfisziert worden. Er sei bis
am 21.12.1388 (12. März 2010) bei seinem Onkel geblieben und danach
für zehn Tage nach D._______ gereist. Als sein Bruder ihm geraten habe,
das Land zu verlassen, sei er geflohen. Als Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer eine iranische Shenasnameh-Karte und eine Kopie der
Shenasnameh-Karte seines Sohnes ein, weiter einen Ausweis im Kredit-
kartenformat seines iranischen Anwalts, eine iranische Arbeitsbestätigung
sowie eine Kopie eines iranischen Durchsuchungs- und Haftbefehls.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das
Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin und unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 4) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung vom 31. Mai 2013 sei aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er
als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf
E-3847/2013
Seite 4
Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 verzichtete die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung ab. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter gab sie der
Vorinstanz Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwer-
deschrift einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ein weiteres Beweismittel zu den Akten. Weiter machte
sie darauf aufmerksam, dass der Vorinstanz in der Verfügung vom
31. Mai 2013 ein Fehler bezüglich des Alters des Beschwerdeführers im
Jahre 2007 unterlaufen sei.
F.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass keine neuen
und erheblichen Beweismittel vorlägen, die eine Änderung ihres Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Bezüglich der medizinischen Vorbringen
sei festzuhalten, dass der Iran über ein gutes Gesundheitssystem verfüge
und auch der Zugang zur Behandlung psychischer Probleme gewährleis-
tet sei. Im Übrigen verweise sie auf ihre Erwägungen, an denen sie voll-
umfänglich festhalte.
G.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 lud die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehm-
lassung innert Frist ein.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung teilte die Vorinstanz mit Eingabe vom
6. Februar 2014 mit, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vorlägen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos
E-3847/2013
Seite 5
sei festzuhalten, dass diese keinen Hinweis auf die geltend gemachte
Verfolgung enthielten. Weiter stellte die Vorinstanz den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Fehler in den Erwägungen der Verfügung vom
31. Mai 2013 richtig und führte aus, dass dieses Versehen nichts an den
Erwägungen ändere, an denen sie vollumfänglich festhalte.
J.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 gab die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik
einzureichen.
K.
Mit Replik vom 27. Februar 2014 verwies die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers vollumfänglich auf ihre Beschwerde vom 5. Juli 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-3847/2013
Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, aufgrund der unlogischen, vagen und realitätsfremden
Angaben gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). So
habe er angegeben, seinen letzten Transport mit politischem Material En-
de 2008/Anfang 2009 durchgeführt zu haben. Die letzte politische Aktivi-
tät des Gesuchstellers und die vorgebrachte Hausdurchsuchung lägen
somit zeitlich mehr als ein Jahr auseinander. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass die iranischen Behörden so spät noch die Aktivitäten des Ge-
suchstellers aufgedeckt hätten. Zudem habe er nach seiner Rückkehr aus
Griechenland im Jahre 2009 eine Stelle als Archivar beim (…) von
C._______ erhalten, was er mit seiner Arbeitsbestätigung belege. Daraus
erschliesse sich, dass der iranische Staat nichts von seinen politischen
Aktivitäten gewusst habe. Weiter stelle sich die Frage, weshalb er über
die iranische Grenzstadt D._______ in die Türkei geflohen und von dort in
die Schweiz gereist sei, anstatt in den Nordirak zur Basis der Komala-
Partei zu fliehen. Schliesslich mache er geltend, er sei im Auftrag der Par-
tei politisch aktiv gewesen. Zudem habe er auch ausgeführt, dass er die
Komala-Basis besucht und die Schleichwege über die Grenze zum Nord-
E-3847/2013
Seite 7
irak gekannt habe. Es wäre somit zu erwarten gewesen, dass er in den
Nordirak fliehe und Schutz bei seiner Partei ersuche. Weiter habe er die
Hausdurchsuchung nur sehr oberflächlich beschrieben. Seine Schwester
habe ihm mitgeteilt, drei bis vier Personen in Zivil hätten das Haus durch-
sucht. Dabei habe er ausgeführt, die Beamten hätten alles, was sich in
seinem Zimmer befunden habe, mitgenommen. Auf Nachfrage hin habe
er Bücher, Fotos, die kurdische Flagge und andere Sachen erwähnt, ha-
be aber keine weiteren Details nennen können. Wie er selber angebracht
habe, sei die Hausdurchsuchung der Auslöser der Flucht gewesen. In
diesem Zusammenhang wäre zu erwarten gewesen, dass er sich erkun-
dige, was genau vorgefallen sei, und detaillierte Angaben zur Hausdurch-
suchung machen könne. Es widerspreche angesichts der geltend ge-
machten politischen Aktivitäten jeglicher Logik, dass er nie damit gerech-
net habe. An dieser Feststellung vermöge auch der ins Recht gelegte
Durchsuchungs- und Haftbefehl vom (…) nichts zu ändern. Iranische
Durchsuchungs- und Haftbefehle seien leicht käuflich erwerbbar und hät-
ten somit keine grosse Beweiskraft.
Bezüglich der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz
weiter aus, bei den geltend gemachten Inhaftierungen handle es sich um
Ereignisse, welche schon mehrere Jahre zurücklägen und somit in kei-
nem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise stünden. Dabei sei zu-
sätzlich festzuhalten, dass er nach der Entlassung aus seiner zweiten
Haft im Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2010 unbehelligt im
Iran gelebt und gearbeitet habe. Ab ca. 2005/2006 habe er in C._______
eine (…) betrieben und im Jahre 2009 sei er im (…) in C._______ als Ar-
chivar angestellt gewesen. Demzufolge seien ihm bis zur geltend ge-
machten Hausdurchsuchung im Jahre 2010 keine asylrechtlichen
Nachteile erwachsen. Diesen Vorbringen komme somit keine Asylrele-
vanz zu.
Der Gesuchsteller habe anlässlich der Anhörung und mit Eingaben mittels
seiner Rechtsvertretung zusätzlich exilpolitische Aktivitäten geltend ge-
macht. Er sei Mitglied der Komala-Partei Schweiz und habe am (…) zum
65-jährigen Jubiläum der Partei an einer Festveranstaltung in (…) eine
Rede gehalten, die auf (…) ausgestrahlt worden sei. Selbst wenn die ira-
nischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl
der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzel-
ne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den irani-
schen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vor-
E-3847/2013
Seite 8
wiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell
in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Auf-
enthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher
Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Inte-
resse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die
Aktivitäten des Gesuchstellers vermöchten keine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sein Verhalten in der
Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorge-
hen der iranischen Behörden zu erwirken, zumal keine Anhaltspunkte für
die Annahme bestünden, im Iran seien aufgrund der geltend gemachten
Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Er verfüge somit
nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran ei-
ner konkreten Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG aussetzen würde.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es stim-
me nicht, dass die letzte politische Aktivität und die vorgebrachte Haus-
durchsuchung zeitlich mehr als ein Jahr auseinanderlägen. Als er den An-
ruf seiner Schwester betreffend die Hausdurchsuchung erhalten habe,
habe er sich bei seinem Onkel in Erwartung eines weiteren Auftrags für
Materialtransport befunden. Er sei zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung
somit immer noch politisch aktiv gewesen, nur habe seit längerer Zeit
kein Transport mehr stattgefunden. Die Feststellung der Vorinstanz, wo-
nach nicht nachvollziehbar sei, dass "so spät" noch seine Aktivitäten auf-
gedeckt würden, sei demnach unrichtig. Zudem könne ein Durchgreifen
der Polizei ein Jahr nach der letzten effektiven Aktivität gemäss allgemei-
nen Erfahrungen in der Ermittlungstätigkeit nicht als sehr spät angesehen
werden. Es sei plausibel, dass eine Person nicht sofort nach einer Aktivi-
tät ins Visier der Behörden gerate. Bezüglich der Tätigkeit beim (…) von
C._______ sei festzuhalten, dass dieses wohl einen Auftrag des Staates
erfülle, jedoch ziemlich selbstständig agiere, was die Einstellung von Mit-
arbeitern betreffe. Da es sich um eine Vertretung und somit eine auf drei
Monate befristete Stelle gehandelt habe, sei der iranische Nachrichten-
dienst nicht über die Anstellung informiert gewesen. Aus Angst, im Nord-
irak nicht sicher zu sein, da der iranische Nachrichtendienst dort sehr ak-
tiv operiere, habe er sich zu einer Flucht nach Europa entschlossen. Die
Wahl des Fluchtorts dürfe von der Vorinstanz nicht als unstimmig abge-
stempelt werden, nur weil ihr eine Flucht in den Nordirak als wahrschein-
licher erscheine. Die Hausdurchsuchung habe er so geschildert, wie er
sie von seiner Schwester erfahren habe. Der Befrager habe ihm keine
weiteren Fragen gestellt. Dem Vorwurf, es entbehre jeglicher Logik, dass
E-3847/2013
Seite 9
er nie mit einer Hausdurchsuchung gerechnet habe, werde entgegen-
gehalten, dass er bei den Transporten des Propagandamaterials immer
sehr vorsichtig gewesen sei. Er sei überzeugt davon gewesen, nicht ins
Fadenkreuz der iranischen Behörden zu geraten. Dass der eingereichte
Durchsuchungs- und Haftbefehl vom (…) leicht käuflich erwerbbar sei
und ihm daher keine grosse Beweiskraft zukomme, sei eine pauschale
Behauptung der Vorinstanz. Sein Anwalt sei mit der Herausgabe des Do-
kuments beauftragt worden und er habe zur Untermauerung dieses Vor-
bringens die Visitenkarte im Kreditkartenformat seines Anwalts einge-
reicht. Diese sei im Entscheid nicht gewürdigt worden. Originale der Haft-
befehle seien schwer, wenn nicht unmöglich herauszubekommen. Die
Vorinstanz hätte mit den Kontaktdaten des Anwalts die Angaben des Be-
schwerdeführers leicht überprüfen können. Auch seien die eingereichten
Arztberichte Zeugnisse der erlittenen Verfolgung respektive Inhaftierung
und Folter und sprächen deutlich für die Glaubhaftigkeit des Beschwerde-
führers. Insgesamt seien seine Aussagen nachvollziehbar, stimmig, lo-
gisch und deshalb glaubhaft.
Mit Ausführungen zur aktuellen Situation von Oppositionellen bzw. Kur-
den im Iran, bekräftigt durch den Hinweis auf eine Stellungnahme von
Amnesty International vom 29. Mai 2007 über die Situation im Iran bringt
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zusammengefasst
vor, er habe als 16-Jähriger sowie in den Jahren 1999 bis 2002 und im
März 2010 asylrelevante Verfolgung erlebt, weil er immer wieder politisch
aktiv gegen das iranische Regime gewesen sei. Bei der dreijährigen Ge-
fängnisstrafe habe es sich nicht um eine legitime Strafverfolgung, son-
dern um eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitä-
ten im Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt. Die Transporte des politischen
Materials stellten Aktivitäten dar, welche vom iranischen Regime mit jah-
relanger Haft und Folter bestraft würden. Er sei dem iranischen Regime
schon seit seinem 16. Altersjahr als Regimegegner und politischer Aktivist
bekannt. Es sei ein politisch motivierter Haftbefehl gegen ihn erlassen
worden. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er ohne Zweifel sofort fest-
genommen und inhaftiert. Er weise objektiv begründete Furcht vor asylre-
levanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG auf. Eine innerstaatliche Flucht-
alternative bestehe nicht.
Unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die iranischen Überwa-
chungsaktivitäten im Ausland bringt der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe vor, er sei Mit-
glied der Komala-Partei. Im (…) habe er zum 65-jährigen Jubiläum der
E-3847/2013
Seite 10
Partei eine Rede an der Festveranstaltung in (…) gehalten. Diese sei auf
dem kurdischen Satellitenfernsehen (…) ausgestrahlt worden. Auch sei
auf der Internetseite "(…)" darüber berichtet worden, wobei er namentlich
erwähnt worden sei. In Bern habe er zudem an einer Kundgebung teilge-
nommen. Sein Engagement in der Schweiz werde durch die Beweismittel
gestützt. Seine vom Fernsehen übertragene Rede hebe ihn von den
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Aktivität ab. Die Verknüpfung der Rede mit der Internetseite expo-
niere ihn zusätzlich. Es müsse angenommen werden, dass er von den
iranischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen werde und bei
einer Rückkehr in den Iran unweigerlich gefährdet wäre, sofort inhaftiert
und strafrechtlich belangt zu werden.
5.
5.1 Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung vermag
nicht zu überzeugen. So ist die aufgezeigte Ungereimtheit wegen der
Dauer zwischen der letzten politischen Aktivität und der vorgebrachten
Hausdurchsuchung nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Dieser brachte vor, er habe den
Schmuggel vier Mal durchgeführt und sei beim fünften Mal aufgeflogen
(BFM-Akten, A35/20 F59). Den Anruf seiner Schwester erhielt er wäh-
rend des Aufenthalts bei seinem Onkel in E._______ in Erwartung eines
weiteren Auftrags, wie er überzeugend darzulegen vermochte. Dies ergibt
sich auch aus seinen Aussagen zum Ablauf des Schmuggels, wonach er
jeweils mit einem Maultier seines Cousins väterlicherseits aus dem Dorf
E._______ zur Grenze ging (BFM-Akten, A1/9 S. 4). Bezüglich der befris-
teten Anstellung als Archivar beim (…) von C._______ konnte der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ebenfalls überzeugend dar-
legen, dass er lediglich den Bruder des Stellenleiters während dessen
Weiterbildung vertrat, weshalb diesbezüglich keine Informationen zum
Geheimdienst gelangt sind, obwohl das Amt Aufgaben des Staates erfüllt.
Das Schreiben des Amtes (Beilage 5) bestätigt im Übrigen die dreimona-
tige Anstellung, wobei keine Veranlassung besteht, an der Echtheit des
Dokuments zu zweifeln. Die Vorinstanz findet es weiter nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in den Nordirak zu der Basis
der Komala-Partei geflohen sei, um dort Schutz zu ersuchen, sondern ei-
nen anderen Weg für seine Flucht in die Schweiz gewählt habe. Die dies-
bezüglichen Argumente des Beschwerdeführers, er habe Angst gehabt,
dort nicht sicher zu sein, da der iranische Geheimdienst im Irak sehr aktiv
sei, können jedoch nachvollzogen werden. Immerhin erfuhr der irani-
schen Geheimdienst bereits vom ersten Aufenthalt des Beschwerdefüh-
E-3847/2013
Seite 11
rers im Nordirak bei der Komala-Partei und es gelang ihm sogar, mit Hilfe
dessen Mutter diesen in den Iran zurückzuholen (BFM-Akten, A35/20
F84). Das weitere Argument der Vorinstanz für die Unglaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers ist dessen oberflächliche Beschrei-
bung der Hausdurchsuchung. Die Vorinstanz übersieht dabei, dass der
Beschwerdeführer glaubhaft versichern konnte, er habe sich zu dieser
Zeit bei seinem Onkel befunden und nur telefonisch von seiner Schwester
über die Hausdurchsuchung erfahren (BFM-Akten, A35/20 F97 ff.). Wie
der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, konnte er den Ablauf der Haus-
durchsuchung nur indirekt mittels den von seiner Schwester erhaltenen
Informationen wiedergeben. Eine mangelnde detaillierte Schilderung
kann somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden.
Bezüglich des zu den Akten gereichten Durchsuchungs- und Haftbefehls
(Beilage 7) ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Vorin-
stanz pauschal behauptete, es handle sich um eine Fälschung, bezie-
hungsweise solche Dokumente wären leicht käuflich erwerbbar. Der Be-
schwerdeführer konnte auf plausible Weise erläutern, dass er das Doku-
ment mit Hilfe seines Anwalts und nur gegen Bezahlung einer hohen
Summe habe erhältlich machen können (BFM-Akten, A35/20 F99). Zur
Untermauerung dieses Vorbringens konnte er auch die Visitenkarte sei-
nes Anwalts im Kreditkartenformat zu den Akten reichen (Beilage 4).
Die Würdigung seiner während der umfangreichen Anhörung gemachten
Aussagen und derjenigen anlässlich der Befragung kann auch zu keinem
anderen Schluss führen, als dass diese als glaubhaft zu betrachten sind.
So zeichnen sich die Aussagen des Beschwerdeführers durch eine gros-
se Konsistenz, einen hohen Detailgrad und ausführliche Antworten auf
die gestellten Fragen aus. Schliesslich ist auffällig, dass er die Wissens-
fragen zur Komala-Partei sehr genau beantworten konnte (vgl. BFM-
Akten, A35/20 F79 f.). Gleiches gilt für die Beschreibung des Reisewegs,
die genau, nachvollziehbar und mit persönlichen Eindrücken erfolgte (vgl.
BFM-Akten, A35/20 F122).
5.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG genügen und die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht
die Aussagen als unglaubhaft qualifiziert hat.
E-3847/2013
Seite 12
6.
6.1 Bezüglich der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG bringt die Vorinstanz
vor, die Inhaftierung als Minderjähriger und die Haft von 1999 bis 2002
wegen der Teilnahme an einer kurdischen Demonstration stellten Ereig-
nisse dar, welche mehrere Jahre zurücklägen und in keinem direkten Zu-
sammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stünden. Den
Vorbringen komme keine Asylrelevanz zu. Zwar ist der Vorinstanz zuzu-
stimmen, dass die vergangenen Ereignisse in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht darzustellen vermögen. Jedoch ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Anruf seiner Schwester be-
hördliche Repression erlitt und nach der Hausdurchsuchung nicht nur
wegen des gefundenen politischen Materials, sondern auch wegen sei-
nes Profils mit umso schwereren Verfolgungsmassnahmen rechnen
musste. In Anbetracht dieser Ausführungen und der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers, ist von einer begründeten Verfol-
gungsfurcht auszugehen, die nach wie vor aktuell ist.
6.2 Eine Fluchtalternative innerhalb des Irans lässt sich vorliegend nicht
annehmen. Eine solche kann einem Asylsuchenden entgegengehalten
werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor
unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. In einer Einzel-
fallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes
ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret
abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann,
sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE
2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutzgewäh-
rung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffene
Person in ihrer Heimatregion – wie vorliegend – von Organen der Zent-
ralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls
ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regel-
mässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen auch Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 1), zumal der Beschwerdeführer in den Verzeichnissen der Geheim-
dienste vermerkt sein wird. Hinzu kommt, dass sich die Gefahr von Ver-
folgung bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte.
Da dem Beschwerdeführer keine sichere Fluchtalternative zur Verfügung
steht, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
E-3847/2013
Seite 13
7.
Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf einen Asylaus-
schlussgrund gemäss Art. 53 oder 54 AsylG.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und
7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung von Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Juli
2013 abgewiesen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungs-
aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und
11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2400.– (inkl. Auslagen) fest-
zusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3847/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 wird aufgehoben und die Vor-
instanz angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.– (inkl.
Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: