B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3848/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger und tigrinischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Juni
2014 und reiste via Sudan, Libyen und über das Mittelmeer nach Italien.
Am 18. September 2014 gelangte er illegal in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 7. Oktober 2014 fand im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten
SEM A3/12) statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 1. Oktober
2015 zu den Asylgründen an (vgl. A16/15).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe das zwölfte Schuljahr in B._______ absol-
viert. Nach Abschluss der schulischen und militärischen Ausbildung sei er
im August 2010 nach Hause zurückgekehrt. Im März 2012 sei er wieder ins
Militär nach C._______ einberufen worden, wo er eine sechsmonatige Aus-
bildung absolviert habe. Er habe gelernt, Wasserleitungen zu installieren.
Anschliessend sei er in D._______ eingesetzt worden. Dort habe er ledig-
lich während der ersten sechs Monate die Möglichkeit gehabt, auf seinem
erlernten Beruf zu arbeiten. Später habe er auf dem Bau arbeiten und harte
Arbeiten erledigen müssen. Da er manchmal die schweren Lasten nicht
habe tragen können, sei er bestraft worden. Zudem sei er ständig in Streit
mit seinem direkten Vorgesetzten geraten. Wegen der ständigen Bestra-
fungen und Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten habe er sich zur
Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und
schob deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht und Beiordnung
eines Rechtsbeistandes seiner Wahl.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 14. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, welcher
innert Frist bezahlt worden ist.
F.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich
eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde Biberist vom 1. Juli
2016 vor.
G.
Mit ergänzender Beweismitteleingabe vom 11. Juli 2016 reichte der Be-
schwerdeführer zusätzlich zu der Beschwerde das Original der Bestäti-
gung des Nationaldienstes vom 16. Oktober 2011 sowie ein Foto von ihm,
welches während des Militärdienstes gemacht worden sei, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzu-
gehen, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und
den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig erhoben habe. Die Vorin-
stanz sei bei der Prüfung des Militärausweises von einer Fälschung aus-
gegangen, ohne genauere Abklärungen, wie beispielswiese eine Konsul-
tation des Generalkonsulats in Asmara, vorgenommen zu haben. Es dürfe
nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, es handle sich um eine
Fälschung, nur weil der Vorinstanz nicht bekannt sei, bis wann solche Aus-
weise ausgestellt worden seien. Auch müsse eine Abweichung in der Ver-
arbeitung beziehungsweise die Verwendung von einem anderen Stempel
als in den Referenzmaterialien der Vorinstanz ebenfalls nicht zwingend be-
deuten, es handle sich um ein unechtes Dokument. Ebenfalls müsse be-
rücksichtigt werden, dass die Verwaltung in Eritrea nicht überall einheitlich
arbeite und es bei amtlichen Dokumenten leicht zu kleineren formellen Ab-
weichungen kommen könne.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes
verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Un-
tersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der
Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr
Begehren eingeleitet haben. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vor-
bringen der Partei zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise ab-
zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergän-
zende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten be-
stehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen
Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem
ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
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und unvollständig festgestellt haben (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2016, Art. 12 N. 28 und 63 ff. S. 258 und 266).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die
Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
5.3 Eine Verletzung formellen Rechts ist vorliegend nicht erkennbar:
Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer eingereichten Militäraus-
weis sowie die Zulassungskarte von der E._______ amtsintern überprüfen
lassen und ist zum Schluss gelangt, dass es sich sowohl beim Militäraus-
weis als auch bei der Zulassungskarte um gefälschte Dokumente handle.
Der wesentliche Inhalt des Analyseberichts ist dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 22. April 2016 zur Stellungnahme zugestellt worden. Be-
züglich des Militärausweises ist die Vorin-stanz zu folgendem Schluss ge-
kommen: "Aussehen, Inhalt und Druckverfahren des vorliegenden Militär-
ausweises entsprechen dem authentischen Vergleichsmaterial. Der Nass-
stempel, der das Emblem der eritreischen Armee zeigt, ist im vorliegenden
Dokument hingegen rund und unterscheidet sich damit von den Stempeln
in allen als Vergleichsmaterial vorliegenden Ausweisen. Die zur Laminie-
rung verwendete Folie ist relativ weich und von Hand zugeschnitten. Im
Vergleichsmaterial handelt es sich stets um stabilere, maschinell geschnit-
tene Folien. Der Ausweis trägt als Ausstellungsdatum den 16. Oktober
2011. Auch wenn keine Informationen vorliegen, bis wann der Militäraus-
weis ausgestellt worden ist, wurden alle Militärausweise, die in der Aus-
weissammlung des SEM vorliegen, zwischen 1996 und 2003 ausgestellt.
Auch in der Ausweisdatenbank Document Information System Civil Status
(DISGS), Den Haag, sind keine nach 2003 ausgestellten Militärausweise
hinterlegt." (vgl. A18/2).
Eine weitergehende Prüfung durch das Generalkonsulat, wie vom Be-
schwerdeführer gefordert, ist vorliegend nicht angezeigt, da solche lami-
nierten Ausweise ohne spezielle Sicherheitskennzeichen einfach fälschbar
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sind. Selbst wenn dem Konsulat Vergleichsmaterial aus dem Jahre 2011
vorgelegen hätte, käme dem Militärausweis lediglich beschränkte Beweis-
kraft zu. Im Übrigen scheint es relativ unwahrscheinlich, dass solche Aus-
weise durch die Behörden von Hand zugeschnitten werden, zumal die äl-
teren Ausweise allesamt maschinell zugeschnitten wurden.
5.4 Die Vorinstanz hat sich nach dem Gesagten offensichtlich in genügen-
der Weise mit dem eingereichten Beweismittel befasst. Dem Untersu-
chungsgrundsatz wurde Genüge getan und der Sachverhalt nicht unvoll-
ständig abgeklärt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegrün-
det und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu
kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 2) abzuwei-
sen ist.
6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von
Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat.
Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, aufgrund der gefälschten Doku-
mente könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass sich die
Ereignisse so zugetragen hätten, wie von ihm geschildert. Es könne ihm
zudem nicht geglaubt werden, dass er zu der Zeit der Flucht Militärdienst
geleistet habe respektive aus dem Militärdienst desertiert sei. Vor diesem
Hintergrund müsse auch die angeblich illegale Ausreise bezweifelt werden,
da diese in engem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der angeb-
lichen Desertation steht. Die Zweifel würden dadurch erhärtet, als es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine angeblich illegale Flucht in
den Sudan in glaubwürdiger Weise zu schildern. Es sei nämlich schwer
nachvollziehbar, wie es ihm gelungen sein solle, ohne Vorbereitungen ille-
gal aus Eritrea auszureisen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei
nicht zu entnehmen, dass er sich vorbereitet hätte, wie es vor Antritt einer
solchen langen, beschwerlichen und gefährlichen Reise zu erwarten ge-
wesen wäre. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass er den Weg
gekannt oder er über die wichtigen Ortskenntnisse verfügt hätte. Bezeich-
nenderweise seien auch die Ausführungen zur Ausreise aus Eritrea unsub-
stantiiert ausgefallen. Die Schilderungen hätten substanzlos und stereotyp
gewirkt und hätten jeglichen Detailreichtum vermissen lassen.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse. Die
wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist
gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und
innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnis-
sen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung be-
züglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität
der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers – unabhängig von den gefälschten Dokumenten –
nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft ausgefallen ist. Es kann voll-
umfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
An dieser Beweiswürdigung vermag auch die (rein appellatorische) Be-
schwerdebegründung sowie die mit Schreiben vom 11. Juli 2016 einge-
reichte Bestätigung des Nationaldienstes vom 16. Oktober 2011 nichts zu
ändern. Diese Bestätigung ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers gesamthaft anders zu beurteilen. Die Ele-
mente (die gefälschten Dokumente, die fehlende Nachvollziehbarkeit und
Substantiierung), welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen
weiterhin. Ferner gilt diese Bestätigung lediglich für den Zeitraum vom
16. Juli 2009 bis zum 16. Oktober 2011 – für welche Periode im Übrigen
auch der Militärausweis ausgestellt worden ist – und kann daher nicht als
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Beweis für die erneute Einberufung in den Nationaldienst im Jahre 2012
dienen, welcher Anlass zur Flucht gewesen sein soll.
6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgungssituation respektive subjektive Nachfluchtgründe
glaubhaft darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu
Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da der Be-
schwerdeführer wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden ande-
ren Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un-
zulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine
Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht
mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, mit weiterem Hinwei-
sen).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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