Abtei lung V
E-3849/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser
1. A_______, Ukraine
2. B_______, Ukraine
3. C_______, Ukraine,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, D_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), ehemals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 22. September 2004 in Sachen
Asyl und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3849/2006
Sachverhalt:
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zusammen
mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen am 21. Mai 2004 seine Hei-
mat und reiste im Ladenraum eines LKW von Lvov unter Umgehung
der Grenzkontrolle am 24. Mai 2004 die Schweiz ein, wo er mit seiner
Familie gleichentags in der Empfangstelle in Vallorbe (heute Emp-
fangszentrum) um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer in das Transit-
zentrum Altstätten wurden sie dort am 1. Juni 2004 zu ihren Asylgrün-
den summarisch befragt und in der Folge mit Verfügung vom 2. Juni
2004 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
D_______zugewiesen.
Am 23. Juni und 6. Juli 2004 wurden die Beschwerdeführer von der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer, ein Tatare
aus E_______aus, er sei früher Moslem gewesen und habe mit seiner
Familie im Jahre 1992 zum Christentum konvertiert. Deshalb seien sie,
insbesondere im Jahre 2002, von der muslimischen Gemeinschaft
bedroht worden. Anlässlich der Wahlen für das Präsidentenamt im
Jahre 1999 habe er Unterschriften für den Präsidentschaftskandidaten
J_______ gesammelt. Da dieser am meisten Unterschriften erhalten
habe, sei der Beschwerdeführer der Wahlfälschung beschuldigt und
am 15. Januar 2000 ins Gefängnis der UBOP (ukrainischer Si-
cherheitsdienst) in F_______gebracht worden. Dort sei er bis zum 15.
Januar 2002, als man ihn mangels Beweisen freigelassen habe, ohne
dass ein Gerichtsverfahren stattgefunden hätte, festgehalten worden.
Danach habe sich der Sicherheitsdienst zusammen mit der muslimi-
schen Gemeinde verbunden und befohlen, gegen den Beschwerdefüh-
rer und seine Familie vorzugehen, um sie aus der Ukraine zu vertrei-
ben. Von da an hätten die Übergriffe der Muslime zugenommen. Man
habe die Beschwerdeführer beschimpft, ihre Post verbrannt und Fens-
terscheiben eingeschlagen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe
deswegen eine Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts getan.
Anfangs Juni 2003 seien seine Söhne auf der Strasse zusammenge-
schlagen worden, der Beschwerdeführer selbst sei auch von Tschet-
schenen verprügelt und ausgeraubt worden. Seine Frau sei ins Ge-
sicht geschlagen und bespuckt worden. Am 8. März 2004 sei seine
Garage in Brand gesteckt worden und dabei seien die Pässe des Be-
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schwerdeführers und seiner Frau verbrannt. Im April 2004 sei er auf
dem Markt von den Muslimen mit einem Messer bedroht worden. Sie
hätten ihn gewarnt, der Mai 2004 sei sein letzter Lebensmonat, wenn
er nicht zum Islam zurückkehre.
Die Ehefrau, Tochter einer Russin und eines Tataren, bestätigte im We-
sentlichen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und fügte hinzu,
sie habe sich politisch nicht betätigt, sei aber, nachdem ihr Mann im
Januar 2000 nach den Präsidentschaftswahlen festgenommen worden
sei, in Untersuchungshaft genommen, jedoch nach zwei Wochen we-
gen der Kinder wieder freigelassen worden.
A.b
Der Sohn B_______ machte geltend, dass die ganze Familie von der
moslemischen Bruderschaft verfolgt worden sei. Man habe die Fenster
der Wohnung eingeschlagen und ihre Garage sei angezündet worden.
Einmal sei er von den Tschetschenen verprügelt worden. Im Jahre
2000 habe sein Vater für zwei Jahre ins Gefängnis gehen müssen und
seine Mutter sei während zwei Wochen in Untersuchungshaft gewe-
sen. Wegen den Kindern sei sie dann entlassen worden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer
ein Antwortschreiben der Polizei vom 31. Januar 2003, ein weiteres
Schreiben der Polizei vom 3. Februar 2003, ein ärztliches Zeugnis für
den Sohn vom 14. Oktober 2002, eine Bestätigung des Gesundheits-
ministeriums über die Krankheit des Sohnes aus dem Jahre 2002, ein
weiteres Schreiben des Gesundheitsministeriums vom 30. August
2004 zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz unterzog das ärztliche Bestätigungsschreiben des Ge-
sundheitsministeriums, wonach der Sohn B_______zur Behandlung
ins Ausland geschickt werden sollte, einer internen Überprüfung und
stellte fest, dass es sich um eine Totalfälschung handle.
C.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilten die Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 31. August 2004 dem Bundesamt mit, das Gesund-
heitsministerium werde per Telefax ein neues Dokument schicken. Für
die Einreichung desselben werde um Fristerstreckung bis Ende Sep-
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tember 2004 ersucht. Am 9. September 2004 wurden zwei Telefaxko-
pien nachgereicht.
D.
Mit zwei separaten Verfügungen (eine für den Beschwerdeführer mit
den Söhnen und eine für die Beschwerdeführerin) vom 22. September
2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asyl-
gesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerde-
führer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügun-
gen im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerde-
führer teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit, teils denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden.
E.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 beantragten die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK), die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuer-
kennung der originären, für die Kinder der abgeleiteten Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung. Zur Untermauerung der Beschwer-
de wurden verschiedene Internetauszüge und zwei fremdsprachige
Schreiben (eines davon mit Übersetzung) eingereicht. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2004 verzichtete die Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies den
Beschwerdeführer darauf hin, dass über das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Im Weiteren wurde eine
Frist für eine Beschwerdeergänzung sowie für die Übersetzung des
eingereichten Beweismittels angesetzt. Gleichzeitig wurde festgehal-
ten, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten.
G.
Mit Fax vom 18. November 2004 wurde die einverlangte Übersetzung
in Aussicht gestellt und gleichzeitig um eine Fristverlängerung von
zwei Wochen für die Beschwerdeergänzung ersucht.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2004 wurde die Frist für die
Beschwerdeergänzung erstreckt.
I.
Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2004 wurden die Über-
setzung des zuvor eingereichten Schreibens sowie zwei weitere Be-
weismittel samt Übersetzungen, eine Bescheinigung, ein Zeitungsarti-
kel und ein weiterer Artikel aus dem Internet eingereicht.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004, zu welcher den Be-
schwerdeführern am 4. Januar 2005 das Replikrecht gewährt wurde,
hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
K.
Mit Fax vom 11. Februar 2005 kündigte der Rechtsvertreter an, dass
eine Bestätigung des Arbeitgebers über einen Diebstahl am Arbeits-
platz des Beschwerdeführers (bereits am 3. Dezember 2004 einge-
reicht) sowie medizinische Akten betreffend den Sohn B_______
zugestellt würden.
L.
Am 18. Februar 2005 wurden eine Anmeldung zur ambulanten Unter-
suchung vom 17. September 2004, drei Arztberichte vom 20. Septem-
ber 2004, 3. November 2004 und 5. November 2004 sowie die obenge-
nannte Bestätigung über den Diebstahl eingereicht. Auf deren Inhalt
wird in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.
3.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bun-
desamt im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer in zentralen Punkten unsubstanziiert, stereotyp und klischeehaft
ausgefallen seien. Dies betreffe beispielsweise die Aussagen über die
muslimische Täterschaft und deren Verfolgungsmotivation. Zudem er-
staune und befremde, dass der Beschwerdeführer keine näheren An-
gaben zu anderen Konvertiten in E_______ habe machen können,
obschon er eigenen Angaben zufolge viele Leute zum Übertritt habe
bewegen können und laut den Schilderungen der Ehefrau kirchlichen
Unterricht erteilt habe.
Sodann würden die Schilderungen zur geltend gemachten Festnahme
aufgrund der gesammelten Unterschriften im Vorfeld der Präsident-
schaftswahlen sowie auch die Verfolgung seitens nicht näher spezifi-
zierter Muslime massiv übersteigert und realitätsfremd wirken. Zu-
nächst ergebe sich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein
Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Übertritt des Be-
schwerdeführers zum Christentum im Jahre 1992 und einer daraus re-
sultierenden aktuellen Verfolgung im Jahr 2004. Dies treffe insbeson-
dere auf das von den Muslimen gestellte Ultimatum zu, wonach sich
die Familie bis Mai 2004 wieder zum Islam bekennen solle, ansonsten
die Familie kastriert und ausgelöscht werde. Ein Auslöser für eine
solch massive Drohung sei nicht erkennbar.
Ferner könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte zweijähri-
ge Inhaftierung von Januar 2000 bis Januar 2002 nicht geglaubt wer-
den, da diese wegen seines verhältnismässig bescheidenen Engage-
ments für einen nicht gewählten Präsidentschaftskandidaten als bar
jeglicher Realität und Verhältnissmässigkeit qualifiziert werden müsse.
Überdies sei auch kein Verfolgungsmotiv erkennbar, da die Präsident-
schaftswahlen zum Zeitpunkt der Festnahme längstens vorbei gewe-
sen seien, und der vom Bescherdeführer favorisierte Kandidat seine
Kandidatur noch vor den eigentlichen Wahlen zu Gunsten eines ande-
ren Kandidaten zurückgezogen habe. Indessen befremde nicht nur die
geltend gemachte Inhaftierung, sondern auch das unverhältnismässige
Strafmass und der logistische Aufwand der Polizei. Die ukrainischen
Behörden hätten viele Möglichkeiten gehabt, juristisch korrekt gegen
straffällige oder auch nur verdächtige Personen vorzugehen und wür-
den nicht einen so grossen Aufwand betreiben, um den Beschwerde-
führer illegal zu verhaften und ihn während zweier Jahre gefangen zu
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halten. Bezeichnenderweise seien die Schilderungen des Beschwerde-
führers über den Gefängnisalltag ausgesprochen unsubstanziiert und
oberflächlich ausgefallen. Daher könnten ihm sein politisches Engage-
ment und die daraus resultierende Haft nicht geglaubt werden.
Im Weiteren seien auch die von den Beschwerdeführern eingereichten
Beweismittel nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft
zu machen, da solche Dokumente grundsätzlich leicht käuflich erwerb-
bar seien. Bezeichnenderweise habe eine interne Dokumentenanaly-
se, deren Inhalt den Beschwerdeführern im Rahmen des rechtlichen
Gehörs eröffnet worden sei, ergeben, dass es sich bei dem ärztlichen
Bestätigungsschreiben Nr. 13 betreffend Behandlung der psychischen
Erkrankung des Sohnes B_______eindeutig um eine Fälschung
handle. In ihrer Stellungnahme, in welcher die Beschwerdeführer zu
den Vorwürfen des BFM nicht direkt Stellung genommen hätten, hätten
sie ein neues Dokument in Aussicht gestellt. Die entsprechenden
Faxkopien seien eingegangen. Es handle sich dabei jedoch um
fälschungsanfällige Kopien. Die Originale der eben erst ausgestellten
Dokumente seien bezeichnenderweise bereits verloren gegangen. Es
falle auf den ersten Blick auf, dass der Briefkopf im neuen Dokument
Nr. 13 vom 7. Oktober 2002 aufgeklebt worden sei und der Eindruck
eines unbehelflichen Versuches entstehe, das Dokument der BFM-
Argumentation im rechtlichen Gehör nachträglich anzupassen. Das
gefälschte Dokument werde vom BFM gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG
eingezogen.
Das Abklärungsergebnis der internen Dokumentenanalyse erschüttere
die persönliche Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführer nachhaltig und
reduziere die ohnehin geringe Beweiskraft der Dokumente zusätzlich.
Dies betreffe namentlich auch die beiden Antwortschreiben der Polizei,
zumal daraus grundsätzlich keine Hinweise auf eine staatliche Verfol-
gung aus asylrechtlich relevanten Motiven oder auch nur auf Versäum-
nisse der staatlichen Behörden hervorgehen würden. Zudem enthielten
die beiden Schreiben einige formelle Auffälligkeiten, die gegen deren
Echtheit sprechen würden. So seien beide Schreiben inklusive Brief-
köpfe handschriftlich verfasst worden, was ebenso unüblich sei wie der
verwendete Stempel im Dokument vom 31. Januar 2003.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführern
aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit
möglich und zumutbar sei, sich allfälligen lokal bedingten Nachteilen
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durch einen Wohnortswechsel in einen anderen Teil ihres riesigen Hei-
matlandes zu entziehen.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung wurde
unter Hinweis auf die beiden Polizeischreiben, deren Echtheit die Vor-
instanz nirgends substanziiert in Zweifel gezogen habe, festgehalten,
dass sich die Beschwerdeführer um polizeilichen Schutz bemüht hät-
ten, dieser ihnen jedoch nicht gewährt worden sei. Sodann gehöre die
Ukraine zu den korruptesten Ländern, in denen am erbittertsten um
staatliche Macht gerungen werde. Der amtierende Staatspräsident
habe bisher die polizeiliche Abklärung des Vorwurfs, dass er einen ge-
gen ihn recherchierenden Journalisten habe töten lassen, verunmög-
licht. Die Polizei sei auch nicht zuletzt wegen der niedrigen Löhne kor-
rumpiert und zur Zusammenarbeit mit mafiösen Banden bereit.
Sodann werde eine Konversion vom Islam von vielen Muslimen als
eine tiefe, unerträgliche Beleidigung wahrgenommen, die mit dem
Tode bestraft werden müsse. Daher sei die Schilderung der Diskrimi-
nierungen und die Drohung für den Fall einer ausgebliebenen Rück-
konversion keinesfalls als übertrieben zu qualifizieren, zumal die Täter
angesichts der ethnischen, religiösen und politischen Minderheiten-
stellung der Beschwerdeführer keine Sanktionen zu befürchten hätten.
Der Beschwerdeführer lege eine Bestätigung zu den Akten, wonach er
die ihm gestohlene Summe von Spielautomateneinnahmen dem Ar-
beitgeber selbst zu ersetzen hätte. Angesichts ihres tatarischen Na-
mens und der fast ausnahmslosen Zugehörigkeit der Tataren zum Is-
lam, sei ihre Konversion für andere Tataren immer leicht erkennbar,
unabhängig davon, wo sie sich niederlassen würden. Die desolate
wirtschaftliche Situation erlaube ohnehin nur in einem sehr beschränk-
ten Masse eine Ansiedlung in einem anderen Landesteil, da sie hiezu
auf die Unterstützung durch die Glaubensgemeinschaft, die jedoch
nicht überall Niederlassungen habe, angewiesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe sich von Frau G_______ aus E_______
eine schriftliche Zusicherung (siehe Faxbeilage) geben lassen, den
früheren Präsidentschaftskandidaten J_______wegen der
Inhaftierungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin
sowie von K_______ und L_______ zu kontaktieren. Dieser Versuch
sei misslungen. Die Vorinstanz falle ohne weitere Substanziierung ein
Verhältnismässigkeitsurteil über die geltend gemachte politische Ver-
folgung. Dabei sei die politische Verfolgung in einem autoritären und
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totalitären Regime von einem liberal-demokratischen Staatswesen aus
gesehen volkswirtschaftlich und politisch immer ein vollkommen wider-
sinniger Aufwand. Aus welchen Gründen der illegitime Freiheitsentzug
beendet worden sei, sei angesichts der willkürlichen Verfolgung nicht
entscheidend und Sache der Spekulation, da die Beendigung von dem
nicht zu Rechenschaft verpflichteten Repressionsapparat beschlossen
worden sei.
Schliesslich sei die Krankheit des Sohnes momentan Gegenstand von
haus- und spezialärztlicher Abklärung. Überdies sei die Unechtheit des
Schreibens des ukrainischen Gesundheitsministeriums keineswegs
dargetan, da ein aufgestempelter Briefkopf vorhanden sei.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörun-
gen protokollierten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprü-
fung standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar
aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer als im We-
sentlichen unglaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich unerheblich zu
beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wie-
derholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen dem Übertritt des Be-
schwerdeführers zum Christentum im Jahre 1992 und seiner daraus
angeblich resultierenden Verfolgung beginnend im Jahre 2002 weder
in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang be-
steht. Überdies hat der Beschwerdeführer zum Grund der angeblichen
Verfolgung unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der Befra-
gung in der Empfangsstelle erklärte er, dass ihm die muslimische Ge-
meinschaft damals bei der Registrierung, als er von Russland in die
Ukraine gekommen sei, geholfen habe. Hätte er sie damals nicht um
Hilfe gebeten, so hätte er danach keine Probleme mit ihnen gehabt.
Diesbezüglich ist nicht verständlich, warum die Registrierung des Be-
schwerdeführers derart problematisch gewesen sein sollte, hat er doch
noch zur Zeit der Sowjetunion eine Frau geheiratet, die seit ihrem
zweiten Lebensjahr in der Ukraine wohnte und dort registriert war, wo-
mit auch für ihn eine Registrierung am Wohnort seiner Frau ohne wei-
teres möglich sein musste, umsomehr als deren Vater ein hoher Mili-
tärbeamter gewesen war. Während der Anhörung beim Kanton machte
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der Beschwerdeführer geltend, er habe sich mit einem Freund namens
M_______überworfen, weil dessen Frau und Tochter auch zum
Christentum übergetreten seien und dessen Sohn sich von ihm abge-
wendet habe. M_______mache den Beschwerdeführer für sein
Familienunglück verantwortlich (A11/S. 9). Gemäss seinen Aussagen
wurde der Beschwerdeführer von kriminellen Tschetschenen, die erst
nach dem Zerfall der Sowjetunion in die Ukraine gekommen sind,
zusammengeschlagen, ausgeraubt und bedroht.
4.3 Sodann trifft die Behauptung, dass die Vorinstanz die beiden Poli-
zeischreiben vorbehaltlos entgegengenommen beziehungsweise nicht
direkt in Zweifel gezogen habe, nicht zu. Vielmehr erachtete das BFM,
nachdem das Abklärungsergebnis der internen Dokumentenanalyse
das eingereichte ärztliche Bestätigungsschreiben als Fälschung quali-
fiziert hatte, dass die persönliche Glaubhaftigkeit der Beschwerdefüh-
rer nachhaltig erschüttert worden sei. Ausserdem fand es, dass die
beiden Schreiben einige formelle Auffälligkeiten, die gegen deren
Echtheit sprächen (handschriftlich verfasst, unüblicher Stempel), aus-
weisen würden. Festzuhalten bleibt hierzu, dass, selbst wenn die
Schreiben echt wären, diese nicht geeignet wären, eine polizeiliche
Verfolgung zu belegen. Den Polizeischreiben ist eine Anzeige der Be-
schwerdeführer aufgrund einer zerschlagenen Fensterscheibe
vorausgegangen. Dass die Polizei die schuldigen Personen nicht
gleich gefunden und offensichtlich der Anzeige keine Priorität
eingeräumt hat, kann nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
angesehen werden. In diesem Zusammenhang erscheint auch die
umschriebene grenzenlose Korruptionsanfälligkeit der ukrainischen
Polizei, wonach sich diese mit mafiösen Banden gegen die
Beschwerdeführer verbunden haben soll, als unsubstanziiert und
masslos übertrieben, zumal die Beschwerdeführer über die
muslimischen Verfolger nur sehr dürftig Auskunft gegeben haben.
Zudem gebe es in E_______ - gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers - lediglich etwa 200 Muslime. Generell beträgt der
Anteil der Muslime in der Ukraine etwa 1,7%, wobei die meisten
tatarischen Muslime auf der Halbinsel Krim (Krimtataren) und in Kiew
leben. Mehr als 97% der registrierten religiösen Gemeinschaften sind
christliche Gemeinden. Fanatische Muslime, insbesondere die Kauka-
sischen (Tschetschenen), werden seit den Anschlägen im Zusammen-
hang mit dem Tschetschenienkrieg als potenzielle Terroristen betrach-
tet und vermehrt von der Polizei ins Visier genommen (vgl. z.B.
Religiöser Informationsdienst der Ukraine [RISU] 2001-2007). Ange-
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sichts dieser Feststellung ist nicht glaubhaft, dass die Polizei zusam-
men mit den Muslimen gegen die Beschwerdeführer vorgegangen
wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden
den Beschwerdeführern, welche nicht wie in der Beschwerde behaup-
tet, einer religiösen Minderheit angehören, auf Ersuchen hin grund-
sätzlich Schutz gewähren würden.
4.4 Ferner können die auf Beschwerdeebene eingereichten Schrei-
ben von Frau G_______ und N_______ nicht zu einer anderen
Beurteilung führen. Vielmehr widerspricht Frau N_______ in ihrem
undatierten Schreiben einem wesentlichen Punkt der Aussage der
Beschwerdeführerin, indem sie auch für diese eine zweijährige Haft
bestätigt, während die Beschwerdeführerin bei ihren Anhörungen von
einer Festnahme von 14 Tagen gesprochen hat (vgl. A2/ S. 5 und A12/
S. 16). Ebenfalls können dem Schreiben von Frau G_______vom 19.
Oktober 2004, in welchem sie verspricht, mit bestimmten Personen,
unter anderem auch mit dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten
Wladimir Oleinik Kontakt aufzunehmen, was gemäss den Aus-
führungen in der Beschwerdeergänzung misslungen sei, keine Hinwei-
se auf eine Verfolgung der Beschwerdeführer entnommen werden. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Herr
J_______ offenbar die ganze Zeit in der Ukraine unbehelligt bewegen
konnte, was gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen spricht.
4.5 Sodann enthält die eingereichte Bestätigung des Arbeitgebers des
Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Raubüberfall, zumal auf-
grund der Formulierung nicht einmal ersichtlich ist, wer den Diebstahl
von 1500 Grivna verübt haben soll, das heisst ob der Beschwerdefüh-
rer selbst das Geld gestohlen habe, oder ob es ihm gestohlen worden
sei. Aus dem Umstand, dass er den Schaden ersetzen musste, kann
er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist zudem festzu-
stellen, dass das am 18. Februar 2005 nachgereichte Original der Be-
stätigung nicht mit der ersten vorgelegten Kopie übereinstimmt (Unter-
schrift/Stempel), was auch diesbezüglich Zweifel an der Echtheit auf-
kommen lässt.
4.6 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in den Eingaben sowie die weiteren Beweismittel im Detail ein-
zugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammen-
fassend und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
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dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat ihre Asylge-
suche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allge-
meine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.4.1 Die Ukraine entspricht zwar immer noch nicht dem Bild eines
demokratischen Landes westlicher Prägung, aber durch die "Orangene
Revolution" im Jahre 2004 ist sie zu einem wesentlich freieren Land
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geworden. Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sind grund-
sätzlich gewährleistet. Die Medien berichten seither auch kritisch über
einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Unabhängige Men-
schenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten
und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert. In
den vergangenen Jahren wurden auch einige Justizgesetze erlassen
(u.a. Gerichtsverfassungsgesetz, Strafgesetzbuch), mit denen die Un-
abhängigkeit der Justiz gestärkt und den Forderungen des Europara-
tes und der EU nach rechtsstaatlichen Reformen entsprochen werden
sollen. Somit kann bezüglich der Ukraine in keiner Weise von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete
Gefahr darstellen würde, gesprochen werden.
5.4.2 Demnach ist es den Beschwerdedeführern aufgrund der vorge-
henden Erwägungen zumutbar, sich wieder in der Ukraine, allenfalls
an einem anderen Ort niederzulassen. Auch sprechen keine individuel-
len Unzumutbarkeitsgründe gegen eine Rückkehr. Den eingereichten
Arztberichten vom 20. September 2004, 3. und 5. November 2004 ist
zu entnehmen, dass der Sohn B_______, der an einer chronischen,
seit Jahren bestehenden komplexen Sehstörung leidet, bei der
neurologischen Untersuchung keine Auffälligkeiten aufwies und es gibt
keinen Hinweis für einen grösseren Gesichtsfeldausfall. Der Schädel
ist ohne Hinweis auf tumoröse oder entzündliche Formationen.
Insgesamt wurde bei den Untersuchungen festgestellt, dass alles im
Normbereich liegt. Demnach kann nicht von einer gravierenden
Krankheit, die nicht auch in der Ukraine behandelbar wäre,
gesprochen werden.
Bezeichnenderweise geht aus dem Arztbericht vom 3. November 2004
hervor, dass B_______ mit 14 Jahren ein Kopftrauma bei einem Sturz
mit dem Fahrrad erlitten habe und eine Riss-Quetsch-Wunde am
Scheitel habe nähen lassen müssen. Diese Angabe widerspricht den
Vorbringen anlässlich der Anhörung (A13/ S. 5), wo B_______ zu
seiner Narbe angab, er sei von Muslimen zusammengeschlagen und
am Kopf verletzt worden. Diese widersprüchlichen Angaben bestärken
die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführer.
5.4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in casu weder
medizinisch begründete noch andere Hindernisse vorliegen, aufgrund
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welcher auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen
wäre.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist
nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu
bestätigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem auf Grund der Akten von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführer auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht
als aussichtslos betrachtet werden konnten, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- Kanton D_______
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand:
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