B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3849/2019
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2019 / N (…).
E-3849/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 22. April 2019 in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 7. Mai 2019 fand die Persona-
lienaufnahme (PA) und am 11. Juli 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asyl-
gründen statt. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe mit seinen Eltern
und sechs Geschwistern in B._______, C._______, D._______, zusam-
mengewohnt. Zudem habe er mehrere Onkel und Tanten in der Türkei. Er
habe die Sekundarschule abgeschlossen und ein Jahr das Gymnasium be-
sucht. Danach habe er als Kellner, auf dem Bau und in einem (…)geschäft
gearbeitet.
In Bezug auf die Gesuchsgründe machte er geltend, Angehörige der
«E._______» hätten im Jahr 2013 oder 2014 sowie im Jahr 2017 das kur-
dische (…), in dem er zum jeweiligen Zeitpunkt gearbeitet habe, attackiert.
Die Angriffe hätten stattgefunden, weil sie Kurden gewesen seien. Immer,
wenn es in der Türkei eine politische Bewegung betreffend die Kurdenfrage
gebe oder ein Soldat getötet werde, griffen die Mitglieder dieser Gruppie-
rung ziellos Kurden an. Ab 2014 habe er alle paar Wochen mit Freunden
das Büro der Demokratischen Partei der Völker (Halkların Demokratik Par-
tisi; HDP) in C._______ besucht. Mitglied der Partei sei er nicht gewesen,
und auch sonst habe er sich in der Türkei nie politisch engagiert. Als er im
(…) 2018 das Büro der HDP verlassen habe, sei er von drei Männern an-
gegriffen worden. Als die Polizei gekommen sei, hätten die drei Männer
gesagt, er sei ein Kurde, ein Terrorist und aus dem Büro der HDP gekom-
men. Die Polizei habe darauf entgegnet, sie dürften ihn schlagen, solange
sie ihn nicht töteten, und sei wieder weggegangen. Ein anderer Kurde habe
ihm dann geholfen. Eigentlich hätte er schon damals die Türkei verlassen
wollen. Er habe deshalb am (…) 2018 bei den (…) Behörden ein Visums-
antrag eingereicht, welcher aber abgelehnt worden sei. Am (…) 2019 sei
er in C._______ gewesen und habe Hilfeschreie einer Frau gehört. Zwei
Männer hätten sie geschlagen. Er habe in die Situation eingegriffen und
einem der Männer einen Nackenschlag versetzt, der daraufhin zu Boden
gegangen sei. Den zweiten Mann habe er ebenfalls geschlagen. Dieser
habe dann ein Messer gezückt. Er – der Beschwerdeführer – habe ihn ge-
schubst, wodurch er hingefallen und sich am Messer verletzt habe. Der
Mann habe ihm gedroht und gesagt, sein Vater sei Polizist. Er habe dann
das Mädchen an der Hand genommen und sei mit ihm weggelaufen. Da-
nach habe er die Ambulanz über die Verletzten informiert. Das Mädchen
habe ihm gesagt, die beiden Männer hätten sie wegen des Singens von
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kurdischen Liedern angegriffen. Am Tag danach habe er einen Freund in
C._______ angerufen und ihn darum gebeten, sich zu erkundigen, was mit
dem durch das Messer verletzten Mann geschehen sei. Sein Freund habe
ihm berichtet, dass keine Lebensgefahr bestehe, und bestätigt, dass der
Vater des Verletzten Polizist sei. Nach den Identitäten dieser beiden Män-
ner habe er – der Beschwerdeführer – sich nicht erkundigt. Ein weiterer
Freund habe ihm berichtet, die beiden gehörten der Gruppierung
«E._______» an. Er sei dann zu einem Onkel in F._______ gegangen. Dort
habe er erfahren, dass in zivil gekleidete Personen sich bei ihm zu Hause
nach ihm erkundigt und mit dem Tod gedroht hätten. Am (…) 2019 habe er
die Türkei verlassen. In Bosnien habe ihm sein Vater mitgeteilt, diese Leute
hätten ein zweites Mal nach ihm gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die
Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kos-
tenvorschusses sei ihm zu erlassen, und es sei ihm eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten.
D.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, die Vorfälle mit den «E._______» im Zeitraum von 2013/14 und
2018 hielten mangels Intensität und/oder Gezieltheit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei all-
gemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Tür-
kei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt
seien. Die Vorfälle mit den Mitgliedern der rechtsextremistischen
«E._______»-Bewegung erreichten nicht die vom Asylgesetz vorausge-
setzte Intensität erlittener Nachteile, welche einen Verbleib im Heimatland
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verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Bei den geschilderten
Nachteilen handle es sich grundsätzlich um bedauerliche Akte isolierter
Gewaltanwendung gegen Personen kurdischer Ethnie, welche in ihrer In-
tensität jedoch nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn-
ten. Weiter seien die Vorfälle nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer
gerichtet gewesen. Er habe berichtet, die Vorfälle in den (…) in den Jahren
2013/14 und 2017 seien darauf zurückzuführen, dass es sich um kurdische
Betriebe gehandelt habe. Die Schilderung des Vorfalles im Jahr 2018 lasse
ebenfalls nicht auf gezielte Verfolgungsmassnahmen gegen den Be-
schwerdeführer schliessen. Auch hierbei sei davon auszugehen, dass
diese Personen wahllos eine Person kurdischer Ethnie für ihren Gewaltakt
ausgewählt hätten und diesen auch eine andere Person hätte treffen kön-
nen.
5.2 Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die Vor-
bringen hinsichtlich des Vorfalles mit den Mitgliedern der «E._______»-Be-
wegung vom (…) 2019 erfüllten die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall
sowie dessen genauen Ablauf mehrere Male und auch auf unterschiedli-
ches Nachfragen hin gleich geschildert und den gleichen Wortlaut verwen-
det. Seine Schilderungen würden wenig konkret und undifferenziert er-
scheinen und keine Realitätsmerkmale aufweisen. Als er aufgefordert wor-
den sei, ausführlicher zu schildern, was er genau gesehen habe, als er auf
diese beiden Männer und die Frau getroffen sei, habe er die freie Rede zu
den Asylgründen quasi wiederholt und sei nicht in der Lage gewesen, diese
eine, konkrete Situation differenzierter zu schildern, sodass er in seinen
Ausführungen habe unterbrochen werden müssen. Er sei nochmals aufge-
fordert worden, konkret und ausführlich zu berichten, was er in besagter
Situation genau beobachtet habe. Auch die diesbezüglichen Schilderungen
würden stereotyp und wenig substantiiert erscheinen. Wäre er tatsächlich
an eine solche Situation herangekommen, wäre von ihm zu erwarten ge-
wesen, dass er ausführlicher und differenzierter hätte schildern können,
was er genau gesehen habe. Dies insbesondere, da er sich dazu ent-
schlossen haben wolle, in besagte gefährliche Situation einzugreifen. Ein
Vergleich mit der Schilderung eines anderen, die Asylgründe nicht betref-
fenden Ereignisses (im Zusammenhang mit kroatischer Polizei) zeige die
Fähigkeit des Beschwerdeführers, auf entsprechende Nachfrage zusätzli-
che Informationen zu geben und es nicht lediglich mehrfach mit dem glei-
chen Wortlaut zu wiederholen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wie
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er konkret vorgegangen sei, als er in die Situation eingegriffen habe, über-
zeugten nicht. Die diesbezüglichen Schilderungen würden pauschal und
wenig konkret erscheinen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, substantiiert
und nachvollziehbar zu schildern, wie sich der eine Mann mit dem Messer
verletzt haben wolle.
Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wie seine Freunde
herausgefunden haben wollten, um wen es sich bei den beiden Männern
beim Vorfall im (…) 2019 gehandelt habe, wenig nachvollziehbar und un-
substantiiert. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht bei sei-
nen Freunden danach erkundigt habe, wie sie die Identitäten der beiden
Männer herausgefunden hätten. Auch die Aussage, er habe es nicht als
nötig erachtet, sich danach zu erkundigen, und kenne deren Namen nicht,
überzeuge nicht. Es scheine für die Beurteilung der persönlichen Gefähr-
dungssituation wesentlich, so viel wie möglich über die Identitäten der in
den Vorfall vom (…) 2019 involvierten Männer zu wissen, insbesondere
auch, da der Vater einer der beiden ein Polizist in C._______ sein solle.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer bezüglich des
Angriffs im (…) 2018 nach dem Besuch des Büros der HDP in C._______
geltend, bei diesem handle es sich entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz um einen gezielten Angriff gegen ihn als Person, die mit der
HDP in Kontakt stehe beziehungsweise als Mitglied der HDP wahrgenom-
men werde.
Die Vorinstanz hat indes zu Recht festgestellt, dass dieser Vorfall keine
gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme darstellt
und die Intensität objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend ist, um ernst-
hafte Nachteile – Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen
Drucks – zu bejahen. Folglich handelt es sich hierbei nicht um eine asylre-
levante Verfolgung, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Über-
griffe von Angehörigen der «E._______» auf Personen kurdischer Ethnie
respektive auf den Beschwerdeführer zu einer Verunsicherung führen. Es
handelte sich um ein einmaliges Vorkommnis der direkten Gewaltanwen-
dung gegen den Beschwerdeführer. Anlässlich der Anhörung gab er selbst
an, bis zum (…) 2019 sei es zu keinen weiteren konkreten Vorfällen mehr
gekommen (vgl. SEM-Akte A25/22 F111). Aufgrund der von ihm geschil-
derten Umstände dieses Ereignisses ist zudem davon auszugehen, dass
es sich bei ihm um ein lediglich zufällig ausgewähltes Opfer gehandelt hat.
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Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist sodann festzuhalten,
dass es zwischen dem Übergriff im (…) 2018 und der Ausreise im (…) 2019
am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Der Beschwerdeführer gab
zwar an, er habe die Türkei bereits früher verlassen wollen und deshalb bei
den (…) Behörden im (…) 2018 ein Visumsantrag eingereicht (vgl. SEM-
Akte A25/22 F67). Er ist aber nach der Ablehnung des Visumsantrags
durch die (…) Behörden weiter in der Türkei geblieben.
6.2 Hinsichtlich des Vorfalls im (…) 2019 hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen fest. Er habe differenziert darüber be-
richtet. Dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wie der Mann mit
dem Messer sich genau verletzt habe, könne nicht als Zeichen der Un-
glaubhaftigkeit gewertet werden. Er habe nicht darauf geachtet, wie dieser
auf das Messer gefallen sei. In so einer Situation stehe man unter Schock
und habe viel Adrenalin. Seine Schilderungen, wie er herausgefunden
habe, wie es um das Wohlbefinden der beiden Angreifer stehe, seien
glaubhaft gewesen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, die Namen der
beiden zu kennen, da es ihm nichts genützt hätte. Er habe nach dem Vorfall
Angst vor Repressionsmassnahmen gehabt. Vom türkischen Staat würde
er keinen Schutz erhalten. Der Umstand, dass der Vater des einen Angrei-
fers Polizist gewesen sei, habe die Sache noch gefährlicher gemacht.
Mit diesen Ausführungen zum Vorfall im (…) 2019 gelingt es dem Be-
schwerdeführer jedoch nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas
Stichhaltiges entgegenzuhalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers sind die Ausführungen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt –
zum Angriff auf das Mädchen respektive zu seinem Eingreifen undifferen-
ziert und unsubstantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung an-
lässlich der Anhörung, das Ereignis konkreter und ausführlicher zu schil-
dern (vgl. SEM-Akte A25/22 F127 ff.), blieben die diesbezüglichen Antwor-
ten des Beschwerdeführers oberflächlich und enthielten keine weiteren
konkreten Einzelheiten (vgl. unter anderem a.a.O. F115 und F129). Sie wa-
ren weder durch Originalität noch hinreichende Präzision gekennzeichnet.
Es wäre trotz Adrenalin zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer
in der Lage ist, spezifische Einzelheiten zum Handgemenge mit den Män-
nern, insbesondere zu jenem Angreifer mit dem Messer in der Hand, zu
nennen. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Begründung, weshalb ihn die
Identitäten der beiden Angreifer nicht interessiert haben sollen. Insbeson-
dere wenn er sich vor Repressionen fürchtet und einer der Väter der An-
greifer Polizist ist, wäre es zu seinem Nutzen, wenn er deren Namen ken-
nen würde. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Darlegungen in der
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Beschwerde den Vorfall vom (…) 2019 nicht glaubhaft zu machen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die ausführlichen und
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
6.3 Betreffend die Vorfälle in den kurdischen (…) in den Jahren 2013/14
und 2017 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde
nichts vorbringt, mithin keine Bundesrechtsverletzung rügt. Eine solche ist
auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist
lediglich festzuhalten, dass diese Vorfälle zeitlich nicht kausal zur Ausreise
des Beschwerdeführers im (…) 2019 gewesen sind.
6.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 10
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur-
dischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräf-
ten seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im
Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die
Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) so-
wie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom
15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei –
auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt
vieler Urteile des BVGer D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-
6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E.7.3.2).
8.6 Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist gesund
(vgl. SEM-Akte A25/22 F5) und kann bei einer Rückkehr auf ein familiäres
Umfeld zurückgreifen. So leben gemäss seinen Angaben seine Eltern so-
wie fünf Geschwister weiterhin im Herkunftsort, B._______, C._______,
Provinz D._______ (vgl. a.a.O. F30). Er hat die Sekundarschule abge-
schlossen und Berufserfahrung als Kellner sowie als Mitarbeiter auf dem
Bau und in einem (…)geschäft (vgl. a.a.O. F46 ff.). Insgesamt ist nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
10.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbrin-
gen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Michelle Nathalie Nef
Versand: