B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3850/2016
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti ,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
(…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 2. Februar 2015 um
Asyl nachsuchte. Am 9. Februar 2015 wurde er summarisch zu seiner Per-
son befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A3/12) und am 4. Mai 2016
zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten
A10/17).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und im (…) geboren.
Von (…) bis (…) habe er in B._______ (Distrikt Jaffna) gewohnt. Seine El-
tern, (…) und (…) lebten nach wie vor in B._______, zudem lebten mehrere
(…) im Distrikt Jaffna. Nach dem Schulabschluss hätten ihn Angehörige
der sri-lankischen Armee im (…) auf dem Nachhauseweg festgenommen
und rund eine Stunde lang im Armeecamp in C._______ festgehalten, wo
er befragt, geschlagen und nach der Auferlegung einer Meldepflicht wieder
freigelassen worden sei. Als er das erste Mal ins Camp gegangen sei und
seine Unterschrift geleistet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse nicht
mehr kommen. Am (…) sei er erneut festgenommen und einen Tag lang im
besagten Camp festgehalten, befragt und misshandelt worden. Dabei sei
er über allfällige Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
befragt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich in Missachtung der
ihm erneut auferlegten Meldepflicht aus Angst vor weiteren Übergriffen sei-
tens der sri-lankischen Armee zuerst während drei Monaten in D._______
und danach von (…) bis (…) in E._______ bei (…) versteckt gehalten, be-
vor er schliesslich (…) ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität einen Ge-
burtsregisterauszug und bei der Anhörung die auf dem Beweismittelum-
schlag (A11) aufgeführten Dokumente zu den Akten.
B.
Mit am 20. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Februar 2015 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Ins-
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besondere widerspreche seine Aussage, er sei insgesamt (…) festgenom-
men worden, den Angaben im Schreiben des Parlamentsmitgliedes vom
(…) (Beweismittel 1), wo von (…) Festhaltungen die Rede sei. Zudem lasse
sich seine Aussage bei der BzP, im (…) beim Einkaufen festgenommen
worden zu sein, nicht mit der weiteren Angabe im besagten Schreiben ver-
einbaren, seine Mitnahme sei erfolgt, als er sich zur Unterschrift im Camp
habe melden sollen. Des Weiteren habe er bei der BzP den (…) als Fest-
nahmedatum genannt, wogegen er sich bei der Anhörung nicht mehr an
das genaue Datum habe erinnern können. Hinzu komme, dass ihm laut
Schreiben des Parlamentsmitgliedes nach seiner ersten Haft (...) eine wö-
chentliche Meldepflicht auferlegt worden sei. Bei der Anhörung habe der
Beschwerdeführer indessen von einer monatlichen Meldepflicht gespro-
chen, der er ein einziges Mal nachgekommen sei. Zudem habe er bei der
BzP ausgesagt, mit seinem (…) ausgestellten eigenen Reisepass von (…)
nach (…) geflogen zu sein. Bei der Anhörung hingegen habe er behauptet,
diese Strecke mit einem auf eine Drittperson lautenden (…) Reisepass zu-
rückgelegt zu haben. Auch habe er ausgesagt, er wisse nicht mit Sicher-
heit, ob er jemals einen eigenen Reisepass besessen habe.
Des Weiteren habe er sich zu den angeblichen Nachstellungen seit (…)
nicht näher äussern können. Bei der Anhörung sei er nicht in der Lage ge-
wesen, konkrete Angaben (…) zu seiner Aussage zu machen, die sri-lan-
kische Armee habe sich mehrmals bei seinen Eltern und Verwandten nach
ihm erkundigt. Auch seine Schilderungen zu den (…) Festnahmen und Auf-
enthalten im Armeecamp C._______ seien wenig detailliert und wirklich-
keitstreu ausgefallen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er nach
seiner angeblichen Verhaftung im (…) bis (…) mit der Ausreise zugewartet
habe. Gleich verhalte es sich mit seinem Vorbringen, er habe für die Aus-
reise den kontrollierten Grenzübergang am (…) benutzt. Aufgrund der Un-
gereimtheiten in Bezug auf den damals benutzten Reisepass und die Aus-
reisemodalitäten setze er sich dem Verdacht aus, im Besitz seines (…)
ausgestellten eigenen Reisepasses aus Sri Lanka ausgereist zu sein und
ihn den Schweizer Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
vorzuenthalten. Es liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer bei
den sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise als unbeschol-
tener Bürger gegolten habe.
Zwar treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber rückkehren-
den Personen tamilischer Ethnie erhöht wachsam seien. Dies reiche indes-
sen gemäss geltender Praxis für sich alleine nicht aus, um von Verfol-
gungsmassnahmen auszugehen. Aus den Akten ergäben sich auch keine
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weiteren Faktoren, die eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers zu begründen vermöchten. Er habe ausgesagt, weder er selber noch
seine männlichen Familienangehörigen seien jemals Mitglieder der LTTE
gewesen oder hätten sie unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass er Sri
Lanka im (…) mit seinem (…) ausgestellten Reisepass verlassen habe.
Zuvor habe er zusammen mit seinen Eltern während mehreren Jahren auf
der Halbinsel Jaffna gewohnt. Die eingereichten Dokumente seien nicht
geeignet, an der Schlussfolgerung, aufgrund der gesamten Umstände be-
stünden keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung, etwas zu ändern. Zum einen würden sie – wie bereits zum Schreiben
des Parlamentsmitgliedes als Beweismittel 1 ausgeführt – den Aussagen
des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprechen. Zum anderen
sei das Beweismittel 2 (…) nur in allgemeiner Form abgefasst und könne
den Beweismitteln 3 bis 5 (…) lediglich entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer bis (…) im (…) gewohnt habe. Zwischen (…) und (…) habe
er jedoch mit seiner Familie in (…) gelebt. Die eingereichten Beweismittel
liessen die Aussagen somit nicht in einem anderen Licht erscheinen.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet und der Wegweisungsvollzug vorliegend
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2016 gelangte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend
die Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe des im
Beschwerdeverfahren eingesetzten Spruchgremiums und einen Beleg da-
für, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei. Zudem stellte er auf Seite
21 der Rechtsschrift für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz
zurückgewiesen, sondern materiell durch das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt werde, drei Beweisanträge. Als Beilagen reichte er Fotos von ihm
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und (…) vom (…), einen Recherchebericht seines Rechtsvertreters vom
22. Februar 2016 zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen), eine
Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo und einen Bericht der UN
vom 24. Februar 2015 ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin das
Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer
des Verfahrens fest und gab unter anderem das Spruchgremium bekannt.
Hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung
verwies sie auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements
für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Den Beschwer-
deführer forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
einzuzahlen. Den Entscheid über die Beschwerdeanträge verlegte sie ge-
gebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 20. Juli 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Eingabe ebenfalls vom 20. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter unter
Hinweis auf seine Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde (Seiten 7
und 12) nebst seiner Kostennote Identitätsdokumente des (…) und eine
Rationierungskarte aus dem Vanni-Gebiet aus dem Jahr (…) ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 lud die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz ein, sich bis am 7. September 2016 zur Beschwerde und zu
den eingereichten Dokumenten vernehmen zu lassen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Septem-
ber 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
das neu und erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen ei-
ner geschlechtsspezifischen Verfolgung stelle eine nachgeschobene, un-
bewiesene Parteibehauptung dar. Eine nochmalige Anhörung durch ein rei-
nes Männerteam erübrige sich deshalb. Ferner sei die Ursache für die
Narbe am (…) unbekannt. Sie lasse sich jedenfalls logisch und kausal nicht
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mit der unglaubhaften (…)tägigen Haft im Armeecamp in C._______ in Ver-
bindung bringen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei seinen Be-
fragungen nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behör-
den wegen (…) geltend gemacht. Somit könne offen gelassen werden, ob
diese Personen tatsächlich Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten, weil
dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine glaubhaften individuellen
Nachteile erwachsen seien. Das SEM gelange hinsichtlich des geltend ge-
machten Gefährdungsprofils zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage und seiner unglaubhaften Aussagen keines der
drei im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikopro-
file erfülle. Er habe sich auch in Bezug auf seine angebliche illegale Aus-
reise mit dem Reisepass einer Drittperson widersprochen. Da davon aus-
zugehen sei, dass er legal im Besitz seines eigenen Passe ausgereist sei,
seien auch keine konkreten schwach risikobegründenden Faktoren ersicht-
lich. Für die Begründung der Wegweisung aus der Schweiz und des Voll-
zugs werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
I.
In der Replik vom 23. September 2016 wurde entgegnet, das SEM habe
keine Stellung zur Herkunft des Beschwerdeführers aus dem (…) genom-
men und es unterlassen, seinen Gesundheitszustand abzuklären. Es sei
noch einmal darauf hinzuweisen, dass es bei der Anhörung Hinweise auf
sexuelle Übergriffe im Armeecamp gegeben habe. Folglich wäre die Vo-
rinstanz verpflichtet gewesen, eine geschlechterspezifische Anhörung mit
einem reinen Männerteam durchzuführen. Auch der Teilsachverhalt des
Engagements der Verwandten des Beschwerdeführers für die LTTE sei
nicht abgeklärt worden. Der Sachverhalt sei somit unrichtig und unvollstän-
dig festgestellt worden. Hinsichtlich der im Referenzurteil vom 15. Juli 2016
(E-1866/2015 E. 8.5.5) aufgeführten Risikofaktoren werde auf den beilie-
genden ausführlichen aktuellen Länderbericht zur Situation in Sri Lanka
(Stand: 27. Juli 2016) verwiesen, in dem darauf eingegangen werde und
zusätzlich weitere mögliche Risikofaktoren dargelegt würden. Die in der
Vernehmlassung vorgenommene Subsumtion entbehre aufgrund der un-
richtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung jeglicher Aussage-
kraft.
Erschwerend komme hinzu, dass selbst der bewiesene Sachverhalt (Her-
kunft des Beschwerdeführers aus dem […]) nicht gewürdigt worden sei.
Ausserdem sei in der Vernehmlassung zu Unrecht die Frage offen gelas-
sen worden, ob sich (…) für die LTTE engagiert hätten, zumal solche Akti-
vitäten einen stark risikobegründenden Faktor darstellen würden und für
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sich alleine die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Dem Be-
schwerdeführer sei es nun gelungen, das beiliegende Foto aufzutreiben,
das die frühere LTTE-Mitgliedschaft seiner (…), die mit vollem Namen
F._______ heisse, belege. Das Foto, auf dem (…) erkennbar sei, sei bei
einer Feier der LTTE-(…) gemacht worden. Rechts von ihr stehe (…) des
Beschwerdeführers namens G._______. Neben (…) sei eine LTTE-Kolle-
gin von F._______ abgebildet, ihr Name sei jedoch unbekannt. Ganz rechts
auf dem Bild sei eine (…) des Beschwerdeführers namens H._______ ab-
gebildet. Aufgrund der Bekleidung der (…) sei klar, dass es sich beim ab-
gebildeten Anlass um eine Feier zur (…) handle. Des Weiteren gehe aus
den Ausführungen in der Vernehmlassung zur Narbe am (…) eindeutig her-
vor, dass sich das SEM das eingereichte Foto nicht einmal angeschaut
habe. Es handle sich nämlich um mehrere Narben am (…) des Beschwer-
deführers. Schlimmer wiege jedoch der Umstand, dass die Vorinstanz zu
verkennen scheine, dass es nicht darauf ankomme, ob die Narben tatsäch-
lich aus der Haft stammten oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass der
Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden ein Verdachtsmoment
auslösen würde, weil die Verletzungen eindeutig wie Folternarben ausse-
hen würden. Diesbezüglich werde auf Ziff. 3.1.3 des gleichzeitig einge-
reichten Länderberichts verwiesen. Der Beschwerdeführer habe somit be-
reits den Beweis für drei vorhandene risikobegründende Faktoren (Her-
kunft und Aufenthalt im Vanni-Gebiet bis […], LTTE-Mitgliedschaft der […]
und Narben am […]) erbringen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit
summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln.
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt,
wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexu-
eller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll
(BVGE 2015/42 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2
E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der
Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das
Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und
Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des
rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass
asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das
heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von
Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtig-
keit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvor-
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schrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine sol-
che Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der
vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorlie-
gen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen
asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Ge-
schlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich er-
klärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer sagte auf die Frage bei der Anhörung, wie kon-
kret es dann nach (…) zur Freilassung gekommen sei (A10/8 F69), aus,
sie hätten ihn einen Tag lang geschlagen, ihm Schwierigkeiten gemacht
und (…) mit (…) geschnitten. Sein Vater habe einen Pfarrer mitgebracht,
woraufhin er freigelassen worden sei mit der Aufforderung, einmal wö-
chentlich vorbeizukommen. Zusätzlich hätten sie ihm gesagt, sie würden
ihn umbringen, wenn sie ihn irgendwo sehen würden. Ausserdem habe es
dort einen Tisch gegeben, bei dem (…) seien. Er habe unter den Tisch
gehen müssen, wo man ihn mit (…) und geschlagen habe. Dann hätten sie
ihm gesagt, er solle seine Unterhosen ausziehen, er habe sie aber nicht
ausgezogen. Dann hätten sie ein (…) an seinen Geschlechtsteil gehalten,
irgendwelche Bemerkungen gemacht und gelacht.
Mit diesen Aussagen lagen konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezi-
fische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Identität) vor, die zwingend dazu
Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzu-
wenden und den Beschwerdeführer in der Folge durch ein reines Männer-
team zu seinen Asylgründen anzuhören (vgl. BVGE 2015/42 E. 5 und die
dort zitierte Rechtsprechung). Wie bereits vorstehend (E. 4.1) erwähnt, ist
Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Perso-
nen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene
Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schil-
dern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklä-
rung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht aus-
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Scham gegenüber
den bei der Anhörung vom 4. Mai 2016 anwesenden Frauen (Hilfswerkver-
treterin und Protokollführerin) darauf verzichtet hat, ausführlicher über das
bei der Festhaltung Erlittene zu berichten. Angesichts der Tatsache, dass
es der Befrager anlässlich der Anhörung unterlassen hat, den Beschwer-
deführer über seine diesbezüglichen Rechte aufzuklären, kann ein (…)
Verzicht auf eine Anhörung durch ein reines Männerteam ausgeschlossen
werden.
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4.3 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den Beschwer-
deführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfol-
gung bei der Anhörung nicht durch ein reines Männerteam zu seinen Asyl-
gründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festge-
stellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur
des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob
die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss
auf das Ergebnis hatte.
5.
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung
des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich refor-
matorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische
Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist;
dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und voll-
ständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann
nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzli-
chen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben
sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache
des Bundesverwaltungsgerichts, die vom SEM pflichtwidrig unterlassene
Anhörung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nachzu-
holen. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Über-
prüfungsinstanz verloren.
6.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom
19. Mai 2016 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustel-
len und über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
Auf die im Beschwerdeverfahren in kassatorischer und reformatorischer
Hinsicht gestellten (weiteren) Rechtsbegehren und Beweisanträge sowie
auf die eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht
einzugehen, zumal es Sache des SEM sein wird, sich damit zu befassen.
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Seite 11
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Juli 2016 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der
Kostennote vom 20. Juli 2016 geltend gemachte zeitliche Vertretungsauf-
wand von 19.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– erscheint
übertrieben, zumal sich der Rechtsvertreter in seinen Zuschriften und Un-
terlagen nicht auf Konzises und Notwendiges beschränkte (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Ausserdem ist ein Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz
nicht zu entschädigen. Entschädigungspflichtig ist, wie erwähnt, nur der
notwendige Aufwand, weshalb es auch zu berücksichtigen gilt, dass die
Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschwei-
fige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, die sich
auch in Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren
finden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) und in Berücksichtigung des in der Kostennote noch
nicht aufgeführten Aufwandes für die Replik ist das SEM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘200.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3850/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an das
SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, den Beschwerdeführer durch ein
reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das
Asylgesuch neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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