Abtei lung V
E-385/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
alias D._______,
alias E._______,
Irak,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-385/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kurdische Beschwerdeführer am 3. November 2003 ein ers-
tes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das er mit der
Suche nach ihm durch eine Kurdenpartei (G._______) begründet
hatte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Oktober 2005
abwies, indessen den Vollzug der angeordneten Wegweisung zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 31. März
2008 aufhob und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen jene Ver-
fügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2008 als offen-
sichtlich unbegründet im Summarverfahren abwies (Verfahren
E-2813/2008),
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2008 beim BFM ein neu-
es Asylgesuch stellte und ausführte, er habe nach Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens die Schweiz nicht verlassen und berufe sich im
Wesentlichen auf diejenigen Schwierigkeiten, die er bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemacht habe,
dass er zudem erfahren habe, dass sein Vater im Juli 2008 aus der
langjährigen Haft geflohen sei und er im Fall einer Rückkehr in den
Heimatstaat befürchte, an Stelle seines Vaters festgenommen zu wer-
den,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 – eröffnet gleichen-
tags – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, aus den Akten ergäben
sich keine Hinweise, dass seit Abschluss des ordentlichen Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar
2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfü-
gung erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Janu-
ar 2009, die Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie die Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft durch das BFM, die Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2009
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolg-
los durchlaufen hat,
dass das BFM das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Be-
gründung abgelehnt hat, der Beschwerdeführer habe seit Abschluss
des ersten Asylverfahrens die Schweiz nicht verlassen und da er sich
erneut auf die im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe berufe,
welche als unglaubhaft qualifiziert worden seien, bestünden grund-
sätzlich Zweifel an den (erneuerten) Vorbringen,
dass die geltend gemachte Gefahr einer Reflexverfolgung aus unsubs-
tanziierten Vermutungen des Beschwerdeführers beruhe und die an-
gebliche Verhaftung des Vaters zudem widersprüchlich geschildert
worden sei,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten
aus der Einschätzung der Vorinstanz volumfänglich anschliesst,
dass die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein erstes
Asylgesuch begründet hatte, im Rahmen des ordentlichen Asylverfah-
rens vom BFM als unglaubhaft qualifiziert worden sind und diese
Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist,
dass sich die neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er könnte we-
gen der Flucht des Vaters aus einem Gefängnis bei einer Rückkehr an
dessen Stelle inhaftiert werden, als spekulativ und bar jeglicher
Grundlage zu qualifizieren sind,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auf die vom BFM
festgestellten widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Verhaftung
des Vaters mit keinem Wort eingeht,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung aller akten-
kundigen Umstände die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft qualifiziert,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Hinweise
darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss sei-
nes ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bun-
desamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
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gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine neue Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei-
nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt,
dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung nach wie vor zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4
AuG; vgl. in diesem Zusammenhang auch die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008),
dass der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich erscheint
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Be-
dürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-be-
gehren abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums F._______ (Einschreiben; Beilagen: angefochtene
Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- den H._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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