B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3852/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Andrea Berger-Fehr ;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Nina Blum, Freiplatzaktion (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
E-3852/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
22. Dezember 2009 und gelangte von Colombo aus auf dem Luftweg via
B._______ und C._______ am 7. Februar 2010 nach Paris, wo er – nach
erfolglos durchlaufenem Asylverfahren – bis am 15. Mai 2014 blieb. Von
dort aus sei er am 15. Mai 2014 in die Schweiz eingereist, wo er gleichen-
tags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asyl-
gesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2014 und der ver-
tieften Anhörung vom 11. April 2016 machte er im Wesentlichen geltend, in
E._______ bei F._______ (andere Schreibweise: G._______ [Jaffna-Dis-
trikt; Nordprovinz]) geboren zu sein, indessen aufgrund der Kriegswirren
von 1996 bis 2008 in H._______ im Vanni-Gebiet gelebt zu haben. Wäh-
rend dieser Zeit habe er ein einmonatiges LTTE-Training der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert und verschiedene Hilfstätigkeiten zu
deren Gunsten geleistet. Im Jahr 2006 sei er in I._______ (andere Schreib-
weise: J._______) von Angehörigen der Sri Lanka Army (SLA) erstmals
festgenommen, während einer Woche im K._______ in L._______ festge-
halten und von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID)
befragt worden. Seine Freilassung sei gegen eine Geldzahlung an einen
CID-Beamten erfolgt. Nach Kriegsende habe sich seine Familie der Armee
ergeben und sei in ein Flüchtlingscamp nach M._______ (andere Schreib-
weise: N._______) gebracht worden. Kurze Zeit nach der Ankunft im Camp
sei der Beschwerdeführer zusammen mit mehreren Gleichaltrigen mitge-
nommen und während acht Monaten inhaftiert worden. Während der Haft
sei er vom CID zu seinen LTTE-Verbindungen befragt, geschlagen und ge-
quält worden. Wegen einer Erkrankung seien der Beschwerdeführer und
andere Gefangene am 17. Dezember 2009 ins Spital nach L._______ ge-
bracht worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Seit seiner Aus-
reise aus Sri Lanka seien seine Familienangehörigen seinetwegen behel-
ligt, sein Bruder gar festgenommen worden.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägun-
gen verwiesen.
Als Beweismittel reichte er seinen Geburtsschein und eine Wohnsitzbestä-
tigung im Original, eine Kopie eines Entscheids der französischen Behör-
den vom 6. Mai 2011 sowie diverse fremdsprachige Internetausdrucke ein.
E-3852/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
20. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsverbeiständung. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde auf-
schiebende Wirkung zukomme.
Mit der Beschwerde legte er diverse vorinstanzliche Aktenstücke sowie je-
weils eine Kopie eines als „Gutachten Übersetzung“ bezeichnetes Schrei-
bens vom 20. Juni 2016 sowie einer Skizze vom 14. Juni 2016 zu den Ak-
ten.
Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer, er könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und verschob die Beurteilung der anderen
Anträge auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträg-
lichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 4. August 2016 die von ihm mandatierte Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin zu und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
E-3852/2016
Seite 4
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2016 hielt das SEM vollumfäng-
lich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten.
Diese wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2016 zur Kenntnis ge-
bracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit
der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss-
brauch und Überschreitung des Ermessens (Bst. a) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst.
b) gerügt werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe sich einerseits nicht mehrmals
frei zu seinen Vorbringen äussern können (Ziff. 8 der Beschwerdeschrift)
und sei andererseits anlässlich der Anhörung nur mit zwei Widersprüchen
konfrontiert worden (Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Dies, obschon ihm in
der angefochtenen Verfügung weitere Widersprüche und Unplausibilität
seiner Aussagen angelastet worden seien.
3.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete und für das Bundesverwaltungs-
verfahren aus den Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches
E-3852/2016
Seite 5
Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfah-
rensgarantien (vgl. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000,
S. 202 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss
auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt
der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgän-
gig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äus-
sern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informatio-
nen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.). Wird ein Verfahren –
wie das vorliegende – auf Gesuch der Partei eingeleitet, findet der Unter-
suchungsgrundsatz seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die BzP bezwecke nicht die
Abklärung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb er sich (implizit) nur einmal
– an der Anhörung – frei habe äussern können, geht dieser Einwand fehl.
Denn einerseits verpflichtet das Asylgesetz das SEM, die Asylsuchenden
in den Empfangs- und Verfahrenszentren zu den Asylgründen anzuhören
(vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a AsylG) und andererseits wurde der Beschwerde-
führer anlässlich der BzP einleitend darauf hingewiesen, dass diese auch
die Erfassung der Gesuchsgründe beinhalte (vgl. A4, Einleitungstext). Eine
weitergehende Pflicht der Behörden respektive ein Recht auf mehrmalige
Äusserung zu den Asylgründen lässt sich aus Art. 29 AsylG nicht ableiten.
Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer sowohl im Anschluss an die
Befragung der BzP als auch der Anhörung zusätzlich Gelegenheit einge-
räumt, weitere Gründe für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren darzule-
gen (vgl. A4 Ziff. 7.01 und 7.03; A23 F216).
3.4 Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz habe im Entscheid weitere,
dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht vorgehaltene, Wi-
dersprüche beziehungsweise Unplausibilitäten vorgeworfen, wird in der
Beschwerdeeingabe nicht weiter begründet, worin die Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegen soll. Das vorinstanzliche Vorgehen ist indessen
nicht zu beanstanden, zumal es sich bei diesen Ungereimtheiten – im Ver-
gleich zu den Vorbringen der LTTE-Hilfstätigkeiten und der Haft – um Ne-
benpunkte handelt, die zur Stützung der Argumentation beigezogen wer-
den, aber nicht zum rechtlichen Gehör unterbreitet werden mussten, zumal
der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nun Gelegenheit erhält, sich
dazu zu äussern.
E-3852/2016
Seite 6
3.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht
festzustellen. Für eine Kassation des angefochtenen Entscheids aus for-
mellen Gründen besteht kein Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2)
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, die
Kernvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asyl-
relevanz nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Anhörung eine Reihe von Vorbringen nachgeschoben, welche er anlässlich
der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt habe. Das SEM verwies da-
bei insbesondere auf das LTTE-Engagement und die Haft im K._______
im Jahr 2006, die im M._______ Flüchtlingscamp erlittenen Misshandlun-
gen sowie die im Nachgang an seine Ausreise ergangene Haft des Bru-
ders. Ferner seien die Asylkernvorbringen von Widersprüchen geprägt, so
hinsichtlich der Anzahl Mitgefangener im Zusammenhang mit der Spital-
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einlieferung (zu viert beziehungsweise zu fünft) oder in Bezug auf die Schil-
derungen zur Flucht selbst (er sei zusammen mit den anderen Haftinsas-
sen beziehungsweise alleine geflüchtet). Seine Schilderungen seien aus-
serdem vielerorts unlogisch ausgefallen (das Warten der Soldaten vor dem
Spital, während die Gefangenen hätten behandelt werden sollen; die Be-
handlung der zwar hochansteckenden, grundsätzlich aber unkomplizierten
Windpocken-Erkrankung in einem Spital). In weiten Teilen der Vorbringen
könne davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Sachverhaltskon-
strukt handle. Trotz seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lanka und der
Tatsache, dass er seinen Heimatstaat im Alter von (…) Jahren verlassen
habe, bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, er habe
bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten, welche über einen soge-
nannten „background check“ hinausgehen würden. Eine konkrete Gefähr-
dung, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse,
bestünde nicht. Der aus dem Jaffna-Distrikt stammende Beschwerdeführer
habe sein ganzes Leben in der Nordprovinz verbracht und verfüge über ein
tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie die
Möglichkeit, als (…) (recte: (…), vgl. SEM-Akten A4 Ziff.1.17.05) seinen
eigenen Lebensunterhalt zu verdienen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Schilderungen fest. Diese seien allesamt plausibel, detail-
liert und substantiiert ausgefallen. Was die widersprüchliche Anzahl Perso-
nen betrifft, welche zum Spital geführt worden seien, sei er der festen Über-
zeugung, von Anfang an von vier Mitgefangenen gesprochen zu haben.
Desgleichen sei er davon überzeugt, bereits anlässlich der BzP ausgesagt
zu haben, alleine geflohen zu sein, beziehungsweise, dass alle Gefange-
nen die Gelegenheit gehabt hätten zu fliehen und zu Beginn auch alle hät-
ten fliehen wollen, sich die anderen aus Angst aber dagegen entschieden
hätten. Diese Ungereimtheiten seien auf einen Übersetzungsfehler oder
zumindest auf eine Übersetzungsungenauigkeit zurückzuführen. Im Übri-
gen habe er seine Flucht aus dem Krankenhaus sehr genau beschrieben.
Dafür, weshalb die Soldaten ausserhalb des Spitals gewartet hätten, habe
er keine Erklärung und könne deshalb nur darüber spekulieren. Möglicher-
weise hätten diese es als genügend erachtet, den Vordereingang zu bewa-
chen, ohne mit der Flucht der Gefangenen via Hinterausgang über eine
mannshohe Mauer gerechnet zu haben. Was die angeblich unplausiblen
Befragungen durch den CID betreffe, habe er nie behauptet, ihm sei immer
wieder nur eine einzige Frage gestellt worden, sondern er habe einzig aus-
gesagt, jeden Tag verhört worden zu sein. Dabei hätten die Männer des
CID stets wissen wollen, ob er die LTTE unterstützt habe, wobei die Fragen
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Seite 8
sehr wohl variiert hätten. Auch in diesem Fall dürfte es sich um eine Über-
setzungsungenauigkeit handeln. Der Beschwerdeführer weise etliche Risi-
kofaktoren auf, weshalb er bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen
seitens des sri-lankischen Staats zu rechnen hätte (namentlich seine
LTTE-Unterstützungshandlungen wie die Mithilfe beim Bunkerbau oder die
Lieferung von Essen, seine zweimalige Inhaftierung und die erlittenen
Misshandlungen während der Haft).
5.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht
zum Schluss gekommen, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht stand. Auf die zutreffenden Erwägungen kann grundsätz-
lich verwiesen werden.
5.3.1 Vorab ist, wie unter Erwägung 3.3 bereits dargelegt, festzustellen,
dass auch die BzP der Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft dient. Obwohl der Befragung im EVZ nur summarischer
Charakter zukommt und in den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich
Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen müssen, und bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein
beschränkter Beweiswert beizumessen ist, bedeutet dies indessen nicht,
dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit keine Rolle spielen. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar aus-
gefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
später im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diamet-
ral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können
sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss gering-
fügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und
den später folgenden Anhörungen genügen jedoch für die Begründung der
Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene Vor-
bringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht, wenn plausible
Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion, ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4).
5.3.2 Als Hauptgrund für sein Asylgesuch machte der Beschwerdeführer
sowohl anlässlich der Befragung als auch der Anhörung übereinstimmend
geltend, aufgrund der mehrmonatigen Haft im Jahr 2009 und der dort erlit-
tenen Misshandlungen geflüchtet zu sein, als sich ihm hierzu die Möglich-
keit anlässlich eines Spitaleintritts geboten habe. An der Anhörung brachte
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er ergänzend und präzisierend vor, wegen Verdachts auf LTTE-Mitglied-
schaft festgenommen worden zu sein (A23 F65) und weil ein Angehöriger
der CID ihn aus seiner früheren Festnahme im Jahr 2006 wiedererkannt
habe. Es kann zwar erstaunen, dass der Beschwerdeführer diese Ele-
mente an der Befragung nicht nannte, doch sind diese nur deshalb nicht
als nachgeschoben zu betrachten, weil er dann vor allem gefragt wurde,
was ihn zum Verlassen des Heimalandes veranlasst habe und welche
seine Gründe für das (Asyl-)Gesuch seien (A4 Ziff. 7.01). Neben der Dauer
des Gefängnisaufenthalts wurden keine weiteren Fragen dazu gestellt (A4
Ziff. 7.02).
5.4 Im Einzelnen trug der Beschwerdeführer vor, im Jahre 2006 von SLA-
Soldaten in J._______ festgenommen worden, während einer Woche im
K._______ in L._______ in Haft gewesen (A23 F131), indessen gegen eine
Geldzahlung freigekommen zu sein (A23 F64 f./F132 ff.). Derselbe CID-
Angehörige, der diesen Geldbetrag für seine Freilassung entgegen genom-
men habe, habe den Beschwerdeführer Jahre später (nachdem seine Fa-
milie vermutlich am 16. August 2009 beziehungsweise im März 2009 zu
den Stellungen der sri-lankischen Armee übergelaufen [A23 F39/F96 ff.]
und ins Flüchtlingslager N._______ in J._______ gebracht worden sei [A23
F18/F56/ F64]), wieder erkannt. Deshalb sei er kurz nach seiner Ankunft
im Flüchtlingslager erneut festgenommen und bis zu seiner Flucht aus der
Haft am 17. Dezember 2009 (A23 F95) inhaftiert gewesen (A23 F66).
5.4.1 Es ist zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer ange-
sichts seines Alters, Geschlechts und seiner Herkunft aus dem Norden zu
einer allfälligen Verbindung zu den LTTE routinemässig vom CID befragt
wurde. Indessen erscheinen die geschilderte Haft und Flucht aus dieser
nicht als glaubhaft. Dass sich ein CID-Angehöriger, der ihn im Flüchtlings-
camp wieder erkannt haben soll, nach einer Zeitspanne von drei Jahren –
ohne Vorliegen eines konkreten Hinweises und einzig bei einer einmaligen
Personenkontrolle (A23 F79 ff.) – an den Beschwerdeführer hätte erinnern
sollen, ist kaum nachvollziehbar, selbst wenn dieser ihm angeblich anläss-
lich der Inhaftierung im Jahr 2006 die Identitätskarte abgenommen und sich
von ihm bestechen lassen haben sollte (A23 F79). Dies dürfte dieser CID-
Angehörige innert seiner Amtszeit doch zahlreiche Male getan haben. Ein
Erkennen des Beschwerdeführers erscheint auch angesichts der damali-
gen Massenflucht und entsprechenden Anzahl Menschen im Flüchtlingsla-
ger (A23 F58) höchst zweifelhaft.
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Seite 10
5.4.2 Sodann mangelt es den Schilderungen zur achtmonatigen Haft an
Realitätskennzeichen und Detailreichtum. Namentlich die Unkenntnis über
den Ort seiner Inhaftierung („Es war im Wald. Wo weiss ich nicht.“ [A23
F101]) und seine äusserst vagen Aussagen zum Haftort (er sei in Haus
Nummer eins, die anderen Häftlinge in den beiden anderen Häuser unter-
gebracht gewesen; das Gebäude habe ein Dach und mehrere beziehungs-
weise kein Fenster gehabt [A23104 ff.]) oder zum Tagesablauf (A23
F123 ff.) sprechen gegen das Vorbringen von tatsächlich Erlebtem. Insge-
samt lassen die Schilderungen persönlich geprägte Eindrücke vermissen,
was bei einer angeblich durchgestandenen, mehrmonatigen Haft hingegen
durchaus zu erwarten wäre.
5.4.3 Mangelt es bereits den Haftvorbringen an der Glaubhaftigkeit, sind
den täglichen Verhören während der Haft, den angeblichen Misshandlun-
gen oder der daraus resultierenden Behelligungen der Familienangehöri-
gen die Grundlage entzogen. Die Verhöre im Camp schilderte der Be-
schwerdeführer weitgehend gehaltlos und führte einzig aus, täglich einmal
zu seiner LTTE-Angehörigkeit befragt worden zu sein (A23 F135 ff.). Dass
er in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, die diesbezüglichen Fra-
gen hätten sehr wohl variiert und es habe anlässlich der Anhörung Über-
setzungsungenauigkeiten gegeben, vermögen an der Sichtweise nichts zu
ändern, die während acht Monaten stattgefundenen täglichen Befragungen
in Haft wortkarg dargelegt zu haben. Dem Einwand allfälliger Überset-
zungsfehler ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die gute Verständlichkeit des Dolmetschers bestätigte, er darauf hingewie-
sen wurde, sich bei Verständigungsproblemen zu Wort zu melden, ihm die
Protokolle jeweils rückübersetzt wurden und er mit seiner Unterschrift de-
ren Richtigkeit feststellte (A4 S. 9, A23 F1 f./F7). Auch ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er in der vorgetragenen Weise ins Visier des CID hätte
geraten sollen, gab er doch an, einzig Hilfsleistungen zugunsten der LTTE
verrichtet zu haben (A23 F70 f.), verneinte hingegen ausdrücklich sowohl
eine eigene Mitgliedschaft als auch eine solche der Eltern oder Verbindun-
gen zu höheren LTTE-Kadern (A23 F72/F185/F212). Als unglaubhaft er-
weisen sich ausserdem seine Schilderungen, wonach er während der Haft
misshandelt worden sei. Gerade in Bezug auf körperliche Misshandlungen
(er sei unter anderem mehrmals an den Füssen aufgehängt und kopfüber
in eine benzingefüllte Tasche gesteckt worden [A23 142 ff.]), wären weitaus
persönlicher geprägte Erzählungen zu erwarten gewesen, hätte er solche
tatsächlich erlebt. Was schliesslich die Behelligungen seiner Familienan-
gehörigen (die zweitägige Haft seines Bruders beziehungsweise die be-
hördliche Suche nach dem Beschwerdeführer [A4 Ziff. 7.03, A23 175 ff.])
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betrifft, erweisen sich auch diese als unsubstanziiert und werden auf Be-
schwerdeebene nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht davon auszu-
gehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten ein aktuelles Interesse am
Beschwerdeführer oder dessen Familienangehörigen (A23 184 ff.).
5.4.4 Weiter erweist sich die geschilderte Flucht aus dem Spital insgesamt
als unglaubhaft. Dabei kann angesichts diverser anderer Unglaubhaftig-
keitselemente offengelassen werden, ob es sich hinsichtlich der wider-
sprüchlich genannten Anzahl Geflüchteter (drei oder vier Mitgefangene [A4
Ziff. 7.01; A23 F53/F160/F206] beziehungsweise der alleinigen Flucht des
Beschwerdeführers [A23 F157/F166/F169 f.]) um einen Übersetzungsfeh-
ler handelt (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). So ist unvorstellbar, dass Ge-
fangene, die während Monaten inhaftiert gewesen sein sollen, mithin als
entsprechend bedrohlich einzustufen sein dürften, von den Soldaten nur
bis zum Spitaleingang begleitet würden, sich im Gebäudeinnern hingegen
frei bewegen könnten (A23 162 ff.). Dies erscheint umso weniger glaub-
haft, als den Gefangenen während der dreistündigen Fahrt vom Camp zum
Krankenhaus die Augen verbunden worden seien (A23 F159). Auch die
angeblich problemlose Flucht durch die Leichenhalle auf der Rückseite des
Spitalgebäudes mutet realitätsfremd an (A23 F162 ff.). Weder der Einwand
des Beschwerdeführers, die Soldaten seien möglicherweise davon ausge-
gangen, die Bewachung des Vordereingangs würde genügen, oder sie hät-
ten wohl einfach nicht mit einer Flucht gerechnet noch, diese hätten sich
bewaffnet nicht ins Spital begeben dürfen, vermögen zu überzeugen. An
der Unglaubhaftigkeit des geschilderten Weggangs vermag auch die ein-
gereichte, unkommentierte Skizze nichts zu ändern.
5.5 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus
der Schweiz vor künftiger Verfolgung fürchten muss.
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risiko-
faktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpoliti-
sche Aktivitäten) seien bei der Rückkehr nach Sri Lanka als stark risikobe-
gründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Um-
ständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründe-
ten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückfüh-
rung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren
darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom-
E-3852/2016
Seite 12
men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver-
möchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Ge-
samtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-
1866/2015 E. 8.5.5).
5.5.2 Nachdem sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – und da-
mit auch das Wissen der Behörden über die vorgebrachten beziehungs-
weise das Unterstellen einer Verbindung zu den LTTE – als unglaubhaft
erweisen, sind im vorliegenden Fall keine der stark risikobegründenden
Faktoren ersichtlich. Alleine aus dem Umstand, der tamilischen Ethnie an-
zugehören, im Vanni-Gebiet gelebt zu haben sowie der zwischenzeitlich
achtjährigen Landesabwesenheit und den durchlaufenen Asylverfahren in
Frankreich und in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer keine Ge-
fährdung ableiten. Anhaltspunkte dafür, ihm würden bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, be-
stehen mithin nicht. Eine solche ergibt sich auch aus den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift nicht.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2009
bestehende, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzutun. So-
dann ist nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nur Personen schützt, denen Flüchtlings-
eigenschaft zukommt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung in vorliegendem Verfahren keine Anwendung finden. Die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 12.2 ff.) und auch der Gerichtshof
unterstreicht, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015
E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse kürzlich zum Schluss, ein Wegwei-
sungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zu-
mutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im
Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im All-
gemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhande-
nen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicher-
heitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederher-
gestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein
Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe
die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor
Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der
Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich
als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
7.3.2 Der in F._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]) geborene Beschwer-
deführer lebte bis zu seinem 17. Lebensjahr in E._______, wo er nach wie
vor über ein grosses Beziehungsnetz verfügt. Seine Eltern und die drei jün-
geren Brüder des Beschwerdeführers, zu denen er regelmässigen Kontakt
pflegt, sind, nachdem sie im Zuge der Kriegswirren 1996 nach H._______
im Vanni-Gebiet zogen und später im Flüchtlingslager in J._______ (Dis-
trikt L._______ [Nordprovinz]) lebten, nach E._______ zurückgekehrt. Wei-
ter leben ein anderer Bruder sowie sechs Onkel und Tanten ebenfalls in
Jaffna (A4 Ziff. 3.01; A23 F40 ff./F175). Von mangelnder Unterstützung bei
einer Rückkehr ist indessen nicht auszugehen. Bei Bedarf dürfte finanzielle
Unterstützung in der Anfangsphase sowohl seitens der Eltern, welche über
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eigenes Land verfügen und der Vater ein zusätzliches Einkommen als (…)
erwirtschaftet (A23 F45 ff.), als auch von seinem in L._______ lebenden
Onkel, der ihm zur Flucht verhalf (A23 F171 ff.) zu erwarten sein. Der Be-
schwerdeführer selbst verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, welche
er mit dem O-Level abschloss und, trotz Fehlens einer Ausbildung, sein
eigenes Erwerbseinkommen in der (…) erwirtschaftete (A4 Ziff. 1.17.04 f.;
A23 F36), so dass ihm auch bei einer Rückkehr eine wirtschaftliche Rein-
tegration ebenfalls gelingen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in in-
dividueller Hinsicht aufgrund begünstigender Faktoren als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver-
fügung vom 15. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von ei-
ner Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist auf die
Kostenauflage zu verzichten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 wurde dem Beschwerde-
führer Frau lic. iur. Nina Blum als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb ihr ein Honorar auszurichten
ist (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung
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Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wo-
bei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). In ihrer Kostennote vom 22. Juli 2016 macht die Rechtsvertreterin
Kosten von insgesamt Fr. 1‘504.– geltend, welche sich aus Honorarkosten
von Fr. 1‘200.– (zeitlicher Aufwand von acht Stunden à Fr. 150.–), einer
Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– und Ausgaben von Fr. 14.– so-
wie Übersetzerkosten von Fr. 240.– zusammensetzt. Angesichts der Ein-
gaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren (knapp zwölfseitige Be-
schwerde sowie ein Begleitschreiben zur eingereichten Fürsorgebestäti-
gung), erweist sich der zeitliche Aufwand als zu hoch und ist auf sechs
Stunden zu kürzen. Der Rechtsbeiständin ist demnach ein Honorar von
Fr. 1‘204.– (inklusive Auslagen, Dossiereröffnungspauschale und Überset-
zerkosten) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ist ein
Honorar von Fr. 1‘204.– zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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