Abtei lung V
E-3853/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch Susanne Gnekow, Anwältin,
Caritas Luzern, Löwenstrasse 3, 6002 Luzern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Österreich (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
18. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3853/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in
Hassaka (Syrien), verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge mit
ihrem Kind am 19. Juni 2009 ohne Reisedokumente über die Türkei
nach Griechenland, wo sie bis zum 16. November 2009 geblieben
seien. Mit gefälschten Reisepässen seien sie dann mit vom Schlepper
besorgten ägyptischen Reisepässen nach Wien geflogen und an-
schliessend ins Asylheim D._______ transferiert worden, wo sie zirka
2 1/2 Monate geblieben seien. Am 7. März 2010 hätten sie E._______
(Österreich) verlassen und seien per Auto – ohne an der Grenze
kontrolliert worden zu sein – am 8. März 2010 in die Schweiz
eingereist. Gleichentags ersuchten die Beschwerdeführenden im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach.
B.
Gemäss einer Meldung von EURODAC wurden die Beschwerde-
führenden am 27. Juni 2009 in Agathonisi (Griechenland) aufgegriffen
und in der Eigenschaft als eine Aussengrenze des Schengenraums il -
legal überschreitende Ausländer (GR „2“), daktyloskopiert. Eine zweite
Daktyloskopie der Beschwerdeführenden erfolgte in der Eigenschaft
als Antragstellende eines Asylgesuchs am 16. November 2009 in
Österreich (AT“1“).
C.
Am 17. März 2010 wurden die Beschwerdeführenden im EVZ
F._______ einzeln zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den
Asylgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland oder nach Österreich
gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 wies das BFM die Beschwerde-
führenden für den weiteren Verbleib während des hängigen Verfahrens
dem Kanton Luzern zu.
E.
Am 8. April 2010 ersuchte das BFM in Anwendung von Art. 16 Abs. 1
Bst. e der „Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist“
(nachfolgend Dublin-II-VO) die österreichischen Asylbehörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Diesem Übernahme-
ersuchen wurde am 9. April 2010 zugestimmt.
F.
Die Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 17. Mai 2010 an
das BFM (Eingangsstempel: 19. Mai 2010) ein Gesuch um Ausübung
des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und
reichten Kopien der „Sprüche“ der österreichischen „Bescheide“ ein.
G.
Das BFM trat mit am 21. Mai 2010 eröffneter Verfügung vom 18. Mai
2010 unter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden vom 8. März 2010 nicht ein und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug nach Österreich an.
H.
Zur Begründung führte das BFM aus, Österreich sei für die Durch-
führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden in Anwendung
der „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge-
stellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR
0.142.392.6) sowie dem „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) zuständig, und Österreich habe am 9. April 2010
einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf 16 Abs.
1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt.
Weiter erachtete das BFM die anlässlich des rechtlichen Gehörs
geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführenden, von den öster-
reichischen Behörden nach Griechenland zurückgeschickt zu werden,
nicht als Wegweisungshindernis, weil sowohl Österreich wie auch
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Griechenland den aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nach-
kommen. Die Beschwerdeführenden müssten deshalb nicht damit
rechnen, von dort in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt
zu werden, wenn sie eine entsprechende Gefährdung geltend
machten.
I.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 28. Mai 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Mai
2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Neu-
beurteilung beziehungsweise zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
oder (eventualiter) zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie
zahlreiche Beweismittel ein, unter anderem Kopien von ärztlichen
Zeugnissen (psychische Leiden und Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin) und Kopien der „Sprüche“ der „Bescheide“ des
Bundesasylamts der Republik Österreich.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die kantonalen Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts von Voll-
zugsmassnahmen abzusehen. Weiter sei den Beschwerdeführenden
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine amtliche
Rechtsverbeiständung beizuordnen. Von der Auferlegung eines
Verfahrenskostensvorschusses sei abzusehen.
Auf die materiellen Vorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Telefax vom 31. Mai 2010 verfügte das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die sofortige Aus-
setzung des Vollzugs.
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K.
Die vorinstanzlichen Akten gingen im Original am 1. Juni 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
L.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni
2010 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weil Fragen
grundsätzlicher Natur vorab zu klären seien. Die vorsorgliche Aus-
setzung des Vollzugs wurde indes nach Art. 56 VwVG aufrecht-
erhalten.
Weiter wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und mit
der Frage befasst, ob Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu Recht
gegenüber Österreich angewendet worden ist. Dabei wurde unter Ein-
reichung der kopierten „Sprüche“ der österreichischen (Asyl)“be-
scheide“ darauf hingewiesen, dass es sich um Zuständigkeitsent-
scheide handle, aus denen hervorgehe, dass Griechenland zur
Durchführung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 i.V. m. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO zuständig sei.
Ferner hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, dasjenige um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Beiordnung
der Unterzeichnenden wies sie hingegen ab, weil diese das Erforder-
nis, Inhaberin eines kantonalen Anwaltspatentes zu sein, nicht zu er -
füllen schien. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 reichte die Rechtsver-
treterin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend dieser Abweisung ein
und belegte, dass sie Inhaberin eines kantonalen Anwaltpatentes ist,
worauf das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2010 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Bei-
ordnung der Vorgenannten guthiess.
M.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 an seinen bis-
herigen Erwägungen fest und und machte unter Hinweis auf die
Literatur (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K7 ff. zu Art. 3 Abs. 2 mit Verweisen
auf weitere Literatur; MATHIAS HERMANN, Das Dublin System,
Zürich/Basel/Genf 2008, S. 121 ff.) rechtliche Ausführungen zum
Selbsteintritt.
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Hinsichtlich der geltend gemachten Wegweisungshindernisse
(psychische Beschwerden und Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin) seitens der Beschwerdeführenden sei anzumerken, dass die
Dublin-II-VO davon ausgehe, dass alle Dublin-Staaten über eine
adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder und auch
allfälliger Schwangerschaften verfügten. Zudem sei amtsnotorisch,
dass sie auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellten.
Österreich habe die entsprechende Aufnahmerichtlinie („RI
2003/9/EG“) fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen
Kommission umgesetzt.
N.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 25. Juni 2010
einen Arztbericht des die Beschwerdeführerin behandelnden
Psychiaters, Dr. med. Burkhard Dänekas, vom 18. Juni 2010 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.1 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis
Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist, beschränkt.
1.5 Die in der Rechtsmitteleingabe beantragte vorsorgliche Mass-
nahme, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die auf -
schiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem vorliegenden
Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
1.6 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
2.
2.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 18. Mai 2010 hinsichtlich
der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerde-
führenden aus, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Be-
schwerdeführenden seien diese am 16. November 2009 per Flugzeug
in Wien angekommen, anschliessend seien sie für einen Monat nach
D._______, danach nach E._______ verlegt worden, wo sie sich zirka
2 ½ Monate aufgehalten hätten. Am 7. März seien sie illegal in die
Schweiz gekommen. Der „Eurodac-Treffer vom 16. November 2009 in
G._______, Österreich“ bestätige die Aussagen der Beschwerde-
führenden. Österreich sei gemäss DAA, bzw. Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig. Es habe am 9. April 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO der Rückübernahme zugestimmt.
2.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe
unter anderem geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei in Verletzung
der Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) ergangen. Sie hätten sowohl
in der persönlichen Befragung als auch in der Eingabe vom 17. Mai
2010 (Einreichung der österreichischen Asylentscheide) klar dar-
gelegt, dass Österreich auf ihre Gesuche mit Verweis auf die Zu-
ständigkeit Griechenlands nicht eingetreten sei. Österreich sei nicht
zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zu-
ständig. Für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asyl -
gesuchs sei es sodann irrelevant, ob eine Person in einem Mitglied-
staat tatsächlich ein Asylgesuch gestellt habe, oder ob lediglich ein il-
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legaler Grenzübertritt registriert worden sei. Falls nämlich eine Person
illegal aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaates
überschritten habe, so sei dieser für die Prüfung des Asylantrags zu-
ständig. Die Zuständigkeit ende 12 Monate nach dem Tag des illegalen
Grenzübertritts (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO). Ein Mitgliedstaat, in
dem ein Asylgesuch gestellt wurde, sei nur dann zuständig, wenn alle
übrigen Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO nicht greifen.
Die Beschwerdeführenden seien unbestritten am 27. Juni 2009 illegal
von der Türkei (Drittstaat) herkommend nach Griechenland (Mitglied-
staat) eingereist. Da sie am 16. November 2009 in Österreich ein
Asylgesuch gestellt hätten, sei die 12-monatige Frist gemäss Art. 10
Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO noch nicht abgelaufen.
Die Vorinstanz müsse auf eine Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Österreich – was im Ergebnis einer Überstellung nach Griechen-
land gleichkomme – verzichten, andernfalls müsste sie von Österreich
eine Garantie einholen, dass ein materielles Asylverfahren durch-
geführt werde.
3.
3.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und, unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 13).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass den Be-
schwerdeführenden hinsichtlich ihrer Mitwirkungspflicht zur Erstellung
des rechtserheblichen Sachverhalts nichts vorgeworfen werden kann.
In Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschwerdeführenden bei
den vorinstanzlichen Befragungen vom 17. März 2010 bezüglich ihres
Reisewegs (via Griechenland und Österreich) reichten sie zwei
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Monate später Kopien der „Sprüche“ der österreichischen (Asyl)“be-
scheide“ nach, aus denen hervorgeht, dass Griechenland gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO für die
Durchführung des Verfahrens zuständig sei und Österreich, ohne auf
die Sache einzutreten, die Anträge um „internationalen Schutz“ als
unzulässig zurückweise. Die mit dem Titel „Gesuch um Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung aufgrund
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Österreich
bzw. Griechenland“ versehene Eingabe der Beschwerdeführenden
vom 17. Mai 2010 einschliesslich der Beilagen (Kopien der „Sprüche“)
gingen beim BFM am 19. Mai 2010 (Eingangsstempel) ein. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2010 wurde am folgenden Tag
zum Versand aufgegeben. Es ist dem BFM diesfalls zugute zu halten,
dass es zum Zeitpunkt seiner Verfügung nichts über die
Zuständigkeitsentscheide der österreichischen Asylbehörden gewusst
haben konnte. Hingegen erstaunt es, dass das BFM in seiner
Vernehmlassung – trotz der entsprechenden Hinweise des
Bundesverwaltungsgerichts – diese nicht unbedeutende Tatsache,
welche anhand von Beweismitteln belegt werden konnte, unberück-
sichtigt liess. Die Beschwerdeführenden haben denn zu Recht – wie
nachfolgende Ausführungen zeigen - gerügt, die Vorinstanz hätte keine
Überstellung nach Österreich anordnen dürfen, andernfalls hätte sie
eine Garantie einholen müssen, wonach Österreich das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden materiell prüfen werde, mithin Österreich
zuständig würde.
3.3 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden nach illegalem
Überschreiten der Aussengrenze von Schengen in Agathonisi
(Griechenland) am 27. Juni 2009 aufgegriffen und daktyloskopiert
wurden (vgl. A5, A6: GR“2“) Ebenso ist erstellt, dass die Beschwerde-
führenden am 16. November 2009 in G._______ (Österreich) in der
Eigenschaft als Asylbewerber daktyloskopiert wurden (vgl. A5, A6
AT“1“), also zirka 4 ½ Monate später, und Österreich als Mitgliedstaat,
in dem erstmals ein Asylantrag gestellt wurde, das Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäss Dublin-II-VO
durchführte (vgl. Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO). In den Akten
befinden sich Kopien der „Sprüche“ der „Bescheide“ des Bundesasyl-
amts der Republik Österreich betreffend die Beschwerdeführenden,
aus denen hervorgeht, dass die österreichischen Asylbehörden
Griechenland für die Prüfung des Antrages „auf internationalen
Schutz“ gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO
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als zuständig erklärten; mithin wurde seitens der österreichischen
Asylbehörden ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt,
welchem stattgegeben wurde. Durch die Zustimmung zum
Aufnahmeersuchen nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO hat der
betreffende Mitgliedstaat (Griechenland) seine Zuständigkeit
akzeptiert, die bis zum rechtskräftig positiven Abschluss des
Asylverfahrens oder dem Eintritt der Erlöschenstatbestände (Art. 16
Abs. 2-4 Dublin-II-VO) besteht. Solange sind nur noch
Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d oder e möglich,
bei denen die Zuständigkeit nicht mehr neu bestimmt wird (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K12 zu Art. 10).
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Österreich als erster Mit-
gliedstaat zu Recht ein nach den Kriterien in Kapitel III (Art. 5 – Art. 14
Dublin-II-VO) durchzuführendes Zuständigkeitsverfahren vor-
genommen hatte. Dabei ist festzustellen, dass die Zuständigkeit für die
Prüfung dieser Kriterien von derjenigen für die Prüfung des Asyl-
antrags divergiert. Österreich hat einen Zuständigkeitsentscheid ge-
fällt, der eine materielle Prüfung des Asylantrags ausschloss, was in
den „Sprüchen“ der österreichischen Asylbehörden mit den Worten
„der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2009 wird ohne auf
die Sache einzutreten gemäss (..) als unzulässig zurückgewiesen“
bezeichnet wurde. Österreich ist folglich im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG nicht derjenige Staat, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Aus
diesem Grund kann er die Beschwerdeführenden nicht im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung wieder aufnehmen.
3.5 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat, der
nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zu-
ständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er
abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates aufhält, nach Massgabe des Art. 20 wieder aufzu-
nehmen.
3.6 Wie in E. 3.4 ausgeführt, hat Österreich, ohne auf die Sache ein-
zutreten, den Asylantrag der Beschwerdeführenden zurückgewiesen.
Eine Wiederaufnahme durch den Mitgliedstaat gestützt auf Art. 16 Abs.
1 Bst. e Dublin-II-VO setzt voraus, dass das Asylverfahren des Dritt -
staatsangehörigen bereits abgeschlossen wurde und dieser daher kein
Asylbewerber mehr ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O.
Seite 10
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K13 zu Art. 16). Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden wurde in
Österreich aber „zurückgewiesen“ und demzufolge materiell nicht
geprüft.
3.7 Zusammengefasst ist beim vorliegenden Verfahren festzuhalten,
dass Österreich an Griechenland bereits ein Aufnahmeersuchen auf-
grund illegaler Einreise (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) stellte und
Griechenland dem Aufnahmeersuchen zustimmte (Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO). Die Zuständigkeit von Griechenland ist nach Art. 16 Abs.
1 Dublin-II-VO gegenüber allen Mitgliedstaaten begründet. Die
Schweiz als Aufenthaltsstaat kann nunmehr diese Zuständigkeit
gegenüber Griechenland mit einem direkten Wiederaufnahmeersuchen
realisieren (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O. Art. 2e,
Exkurs E2. ad. a S. 64).
3.8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Aktenlage
und den vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass die Vorinstanz
den erheblichen Sachverhalt – auch im Rahmen der Vernehmlassung
– nicht rechtsgenüglich feststellte und Österreich in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu Unrecht um Wiederaufnahme er-
sucht wurde, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird
das BFM angewiesen, die Voraussetzungen eines allfälligen direkten
Aufnahme-Ersuchens an Griechenland zu prüfen, wobei die dortige
besondere Problemlage bezüglich Zugang zum Asylverfahren und
Aufnahmestandards zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls einen
Selbsteintritt wegen allfälliger Unzulässigkeit bzw. aus humanitären
Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen (SR. 142.311) anzuordnen.
3.9 Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden in der
Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum
heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
3.10 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den
rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen und unter
Berücksichtigung der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 25. Juni
2010 festzustellen. Die Akten sind der Vorinstanz zur weiteren
Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen.
Seite 11
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4.
Die Vernehmlassung des BFM vom 11. Juni 2010 wurde den Be-
schwerdeführenden bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem
im vorliegenden Urteil den Begehren der Beschwerdeführenden ent-
sprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus prozessöko-
nomischen Gründen von der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab
(vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird den Be-
schwerdeführenden gleichzeitig mit dem Urteil zugestellt.
5.
5.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote zu den Akten ge-
reicht. Nachdem sich der entschädigungsfähige Vertretungsaufwand
zuverlässig abschätzen lässt, ist das Honorar gemäss Art. 14 Abs. 2
Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 900.- (inklusive aller
Auslagen) festzusetzen. Dieses Honorar wird dem BFM unter dem Titel
einer Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG zur Ver-
gütung auferlegt.
Der Anspruch auf ein amtliches Honorar (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird
aufgrund der vollständigen Gutheissung der Beschwerde gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2010 wird aufgehoben. Die
Akten werden an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird
angewiesen im Sinne der Erwägungen das Verfahren neu zu be-
urteilen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden Fr. 900.- als Parteient-
schädigung zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
Seite 13