B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3853/2014
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
tibetischer Herkunft,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihre Heimat Ti-
bet am (…) Mai 2011 illegal in Richtung Nepal. Sie habe sich dort bis im
November 2012 aufgehalten und in einer Fabrik gearbeitet. Nach einigen
Zwischenstopps sei sie am (…) November 2012 von B._______ aus mit
einem Schlepper per Flugzeug und Zug in die Schweiz gelangt, wo sie am
27. November 2012 um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2012 fand die
Befragung zur Person (BzP) statt, und am 28. Mai 2014 wurde die Be-
schwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen sowie zu ihrem Her-
kunftsort angehört.
Dabei gab sie an, ihr Ehemann sei im Jahr 2008 nach einer Demonstration
in C._______ nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sie wisse nicht, ob er
tot oder inhaftiert worden sei; ein Nachbar, der ebenfalls demonstriert ge-
habt habe, habe ihr gesagt, ihr Mann sei entweder verhaftet oder getötet
worden. Sie habe deshalb nach einiger Zeit mit ihrem Sohn von ihren
Schwiegereltern wieder zu ihren Eltern zurückkehren müssen. Ihr Vater
habe sich grosse Sorgen um sie gemacht und sei dem Alkohol verfallen.
Während seiner Alkoholexzesse habe er manchmal öffentlich über Politik
und die Demonstrationsteilnahme ihres Ehemannes gesprochen, worauf-
hin er von den chinesischen Soldaten jeweils misshandelt worden sei. In
der Folge sei er krank geworden und verstorben. Nachdem sie im Jahr
2011 mit zwei Freundinnen auf einer Wiese in ihrem Dorf demonstriert
habe, seien sie von Polizisten verfolgt worden. Sie selbst habe sich zwar
verstecken können und sei später wieder zu ihrem Elternhaus zurückge-
kehrt; wo sich ihre Freundinnen aufhalten würden, sei ihr aber nicht be-
kannt. Weil ihre Mutter befürchtet habe, dass sie von der Polizei möglich-
erweise festgenommen würde, habe ihr ein Freund ihres Bruders, der we-
gen dem Handel mit (…) bei ihnen gewesen sei, zur Flucht vor der Polizei
verholfen.
Hinsichtlich der Fragen zu ihrer Herkunft gab sie zu Protokoll, sie habe im
Alter von (…) Jahren ein Hukou (Familienbüchlein) ausstellen lassen,
worin die gesamte Familie registriert gewesen sei. Zwei Jahre später habe
sie eine Identitätskarte beantragt, wozu sie ihr Hukou benötigt habe. Sie
habe in Tibet keine Schule besucht, weil sie als älteste Tochter die Verant-
wortung getragen habe und die Mutter im Haushalt habe unterstützen müs-
sen. Zudem hätte sie hierfür nach D._______ in die Stadt fahren müssen.
Deshalb und weil in ihrem Dorf niemand Chinesisch spreche, spreche auch
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sie diese Sprache nicht. Sie habe stattdessen ihrer Mutter bei der Verar-
beitung der Wolle geholfen und auf dem Feld Kartoffeln und Gemüse an-
gepflanzt.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug – unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung in die
Volksrepublik China – an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter sei sie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art.
110a AsylG.
D.
Am 14. Juli 2014 betätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 18. Juli 2014 das Ge-
suchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege und eine Sozialhilfebe-
stätigung der Sozialbehörde des Kantons E._______ vom 15. Juli 2014
nach.
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. b
AsylG gut und bestellte der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbei-
ständin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Selig. Gleichzeitig lud
er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Am 14. August 2014 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz beim Gericht
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ein und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis ge-
bracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin zur Herkunftsregion unsubstanziiert und pau-
schal ausgefallen seien und sie überdies kein Chinesisch spreche, wes-
halb ihre behauptete tibetische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden
könne. So habe sie keine oder nur zögerliche Auskunft geben können über
ihre Herkunftsregion und wie sich diese in den vergangenen Jahren verän-
dert habe. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung bestünden
widersprüchliche Aussagen, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Be-
schwerdeführerin habe ihr Leben lang in der angegebenen Region gelebt.
Damit sei ihren Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Die Schilde-
rung ihres Reisewegs erweise sich ebenfalls als unglaubhaft, weil sie
knapp und unterschiedlich ausgefallen sei. Aus diesen Gründen liege der
Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben nie auf tibeti-
schen beziehungsweise chinesischen Gebiet gewesen sei und sie damit
nicht illegal oder legal von dort habe ausreisen können. Hinsichtlich der
Staatsbürgerschaft habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt,
die Täuschung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation stelle per se
noch keinen Beweis dafür dar, dass die gesuchstellende Person über die
behauptete Staatsbürgerschaft habe täuschen wollen. Der gesuchstellen-
den Person komme aber eine gewisse Mitwirkungspflicht zu, ihre Staats-
angehörigkeit offen zu legen, und sie trage die Folgen der Beweislosigkeit.
Vorliegend vermöchten die Gründe, aus denen keine Identitätspapiere ein-
gereicht worden seien, nicht zu überzeugen. Somit stelle allein die Tatsa-
che, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei,
noch keinen Beweis dafür dar, dass die Beschwerdeführerin chinesische
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Staatsbürgerin sei. Eine Wegweisung in die Volksrepublik China werde je-
doch im konkreten Fall ausgeschlossen. Eine grobe Verletzung der Mitwir-
kungspflicht könne den Vollzug der Wegweisung jedoch nicht verhindern,
weil es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens
der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetische Herkunftsländer zu forschen. Wegen des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit könne auch vorliegend nicht von dieser Praxis abgewi-
chen werden. Ausserdem erweise sich der Wegweisungsvollzug im heuti-
gen Zeitpunkt nicht als von vornherein unmöglich oder technisch nicht
durchführbar.
4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen
damit, dass die BzP unter Zeitdruck erfolgt sei und sie deshalb mehrmals
darauf hingewiesen worden sei, ihre Antworten kurz zu halten. Auf diesen
Umstand habe sie zu bereits zu Beginn der einlässlichen Anhörung auf-
merksam gemacht. Insofern überrasche es nicht, dass es an der Anhörung
zu Präzisierungen gekommen sei. Ausserdem habe die
Vorinstanz übersehen, dass sie sehr wohl konkrete Aussagen zu ihrer Hei-
matregion sowie zu ihrem Alltag habe machen können und sie nur deshalb
keine entsprechenden Veränderungen in ihrer Heimatregion habe nennen
können, weil es schlicht keine gegeben habe. An Einzelheiten könne sie
sich nicht mehr erinnern, weil sie ihre Heimat vor nunmehr drei Jahren ver-
lassen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie keine Schulbildung
genossen und sie sich nie um administrative Angelegenheiten gekümmert
habe. Im Übrigen habe die Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf ihre
Identitätsdokumente, an keiner Stelle ausgeführt, inwiefern die Beschwer-
deführerin tatsachenwidrige Angaben gemacht habe. Es könne nicht als
Indiz für die fehlende tibetische Herkunft sprechen, dass die Beschwerde-
führerin kein Chinesisch spreche, weil dies in einem kleinen Dorf Tibets
nicht anders zu erwarten sei und die Beschwerdeführerin zudem zwei ver-
schiedene tibetische Dialekte spreche. Hinsichtlich der geltend gemachten
erlebten Nachteile würde es sich zweifelsohne um Verfolgungsgründe im
Sinn von Art. 3 AsylG handeln, weshalb ihr Asylgesuch gutzuheissen sei.
Zumindest sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da eine Rückkehr
nach Tibet gemäss Praxis des angerufenen Gerichts aufgrund ihrer illega-
len Ausreise nicht in Frage käme.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
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hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen
Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor ei-
niger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der
Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevalu-
ation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden An-
hörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM ver-
tiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asyl-
suchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer
auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden
an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen
entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu
ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über
das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Me-
thode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten – unter Einhaltung der hier üblichen Stan-
dards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Informa-
tion, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen
Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht
– entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in ei-
ner aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die
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Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzu-
reichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der
dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Per-
son hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die
Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusam-
menfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vor-
geworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen
(vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
5.3 Vorliegend ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf
ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die umschriebe-
nen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht
eingehalten:
5.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde an der Anhörung zu ihren Asylgrün-
den ebenfalls zu ihrem Herkunfts- und Alltagswissens befragt. Dabei sind
dem Anhörungsprotokoll vom 28. Mai 2014 die gestellten Fragen sowie die
Antworten der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Nur bei zwei der insge-
samt 74 in diesem Zusammenhang gestellten Fragen wurde die Beschwer-
deführerin, in pauschaler Weise, darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen
nicht mit den eruierbaren Informationen des SEM übereinstimmen würden,
und gefragt, was sie dazu zu sagen habe (vgl. SEM-Akten, A16, F21 und
F77). Mit diesem Vorgehen – das übrigens in auffälligem Gegensatz zur
vergleichsweise sehr ausführlichen Vorhaltung angeblicher Widersprüche
in der Schilderung der Ausreisegründe und
-umstände steht (vgl. SEM-Akten, A16, F122–F129) – wurde es der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher
Antworten zu äussern. In ihrer Vernehmlassung unterliess es die Vor-
instanz sich zur berechtigten Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Be-
schwerdeschrift, S. 5) zu äussern. Diese hatte damit faktisch keine Gele-
genheit allfällige Einwände gegen den Vorwurf der falschen Angaben
(oder plausible Erklärungen dafür) aktenkundig zu machen.
5.3.2 Den Akten sind zudem weder der wesentliche Inhalt der Herkunfts-
untersuchung noch die angeblich richtigen Antworten auf die gestellten
Fragen und die entsprechenden Quellen zu entnehmen. Bei dieser Sach-
lage kann das Gericht nicht zuverlässig feststellen, ob die Beschwerdefüh-
rerin tatsächlich keine hinreichenden Angaben zum behaupteten Her-
kunftsland machen konnte.
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Seite 9
5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz,
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ihre Ak-
tenführungspflicht verletzt.
6.
Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb
nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht beho-
ben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als
damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 be-
antragt wurde. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfah-
rens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kos-
tennote eingereicht, weshalb das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) ist.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzulegen und dem SEM zur Vergütung unter dem
Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Akten wer-
den zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin
von insgesamt Fr. 1200.– als Parteientschädigung zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: