B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3853/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Kosovo,
amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(nach Nichteintreten auf das Asylgesuch);
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am (…) Januar 2015 beim Versuch der ille-
galen Einreise in die Schweiz durch das Grenzwachtkorps festgenommen
und am 14. Januar 2015 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zugeführt, wo er am 15. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte. Am
22. Januar 2015 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 12.
März 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
Der aus C._______, Gemeinde D._______ stammende Beschwerdeführer
albanischer Ethnie brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass
er sich wegen seiner Nierenerkrankung behandeln lassen wolle. Er stehe
auf einer Warteliste für eine Nierentransplantation und müsse sich dreimal
pro Woche einer Hämodialyse unterziehen. Er habe in seinem Heimatland
nie Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Eine Rück-
kehr in den Kosovo würde bedeuten, dass er die
Hämodialyse-Behandlung unterbrechen müsste.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere ärzt-
liche Berichte des "University Clinical Centre of Kosova" aus dem Jahre
2012 betreffend die dort erfolgte medizinische Behandlung sowie ein Do-
kument betreffend die Ausreise aus Serbien ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 forderte das SEM den Be-
schwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend die
von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme auf.
In der Folge ging beim SEM ein medizinischer Bericht des Spitals
E._______ vom 17. März 2015 ein.
D.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer
zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts zur Frage der Not-
wendigkeit einer Nierentransplantation auf.
Mit Arztbericht vom 15. April 2015 – eingegangen beim SEM am 13. Mai
2015 ‒ nahm das Spital E._______ zu den vom SEM gestellten Fragen
Stellung.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, Abklärungen beim Spital E._______ hätten keine Hinweise dafür erge-
ben, dass er sich tatsächlich auf einer Warteliste für eine Nierentransplan-
tation befinde, und forderte ihn dazu auf, mit Beweismitteln zu belegen,
dass er auf eine solche Warteliste gesetzt worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Übernahme des Vertretungsmandats an und führte aus,
möglicherweise sei es im Gespräch zwischen den behandelnden Ärzten
und dem Beschwerdeführer betreffend die Aufnahme auf eine Warteliste
zu einem Missverständnis gekommen.
Mit Telefax vom 27. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht
des Beschwerdeführers nach.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 ‒ eröffnet am 12. Juni 2015 ‒ trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2015 reichte der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und bean-
tragte, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 derselben seien aufzuheben und es
sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei
die Sache für zusätzliche Abklärungen und zu erneuter Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand.
In der Beilage wurde eine Mittellosigkeitsbestätigung der (…) Stiftung vom
17. Juni 2015 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
zu den Möglichkeiten der Behandlung von akutem Nierenversagen im Ko-
sovo eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter
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fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfah-
rens bilde. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a
AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Juli 2015 machte der Be-
schwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 1. Juli 2015 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und hielt namens des Beschwerdeführers an
dessen Anträgen fest. Ferner reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs namentlich aus, gemäss seinen Abklärungen wür-
den keine individuellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Zwar seien
Nierentransplantationen im Kosovo verboten, jedoch sei eine solche für
das Überleben des Beschwerdeführers nicht zwingend notwendig. Es
seien in der Schweiz noch keine Schritte im Hinblick auf die Durchführung
einer Transplantation vorgenommen worden, und eine adäquate Lebens-
qualität könne auch durch die Hämodialyse gewährleistet werden. An der
Universitätsklinik in Pristina, und damit in erreichbarer Entfernung vom
Wohnort des Beschwerdeführers, bestehe ein Dialysezentrum welches die
benötigte Hämodialyse kostenlos anbiete. Im Weiteren würden keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass er in seinem Heimatstaat in eine soziale
oder wirtschaftliche Notlage geraten würde, könne er doch auf die Unter-
stützung durch Familienangehörige zurückgreifen.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde na-
mentlich vor, eine Nierentransplantation, welche im Kosovo nicht möglich
sei, wäre eine für ihn optimale Behandlung, da nach einer solchen das
Langzeitüberleben deutlich höher sei als mit einer Hämodialyse-Behand-
lung. Gemäss einem Bericht der SFH-Länderanalyse aus dem Jahre 2013
sei der Zugang zu einer Hämodialyse-Behandlung im Kosovo nur einge-
schränkt möglich, da die diesbezüglichen Kapazitäten limitiert seien. Zu-
dem seien die eingesetzten Apparate veraltet und zum Teil mit HIV infiziert.
Die hygienischen Bedingungen in den Dialyseabteilungen seien mangel-
haft, was zu einem hohen Risiko von Infektionen führe. Der Zugang zu öf-
fentlichen Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sei zwar theoretisch kos-
tenlos, wegen mangelnder Kapazität und hoher Nachfrage müssten viele
Behandlungen und Medikamente aber von den Betroffenen selber bezahlt
werden. Korruption sei im Gesundheitssektor weit verbreitet. Im Weiteren
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seien nur wenige der Medikamente, die bei einer dialysepflichtigen Nie-
reninsuffizienz eingenommen werden müssten, im Kosovo erhältlich. Aus
diesen Gründen wäre im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo eine ernst-
hafte Gefährdung für Leib und Leben gegeben und der Vollzug der Weg-
weisung sei daher unzumutbar.
3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM namentlich aus, es würden
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Be-
schwerdeführer in absehbarer Zeit von einem akuten Nierenversagen be-
troffen sein könnte. Allein der hypothetische Eintritt eines solchen medizi-
nischen Sachverhalts spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte befinde sich der
Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand und eine Nierentrans-
plantation sei nicht absolut notwendig. Somit sei er nicht zwingend auf den
Verbleib in der Schweiz angewiesen. Die Befürchtung, er würde aufgrund
der hohen Auslastung der staatlichen Dialysezentren im Kosovo keinen Zu-
gang zu einer Hämodialyse-Behandlung erhalten, sei nicht nachvollzieh-
bar. Gemäss Aktenlage sei er seit dem Jahr 2012 dialysepflichtig und es
sei ihm offensichtlich möglich gewesen, sich in den notwendigen Interval-
len im Kosovo entsprechend behandeln und die regelmässigen Blutwert-
untersuchungen vornehmen zu lassen. Dass er auf Medikamente ange-
wiesen sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Schliesslich stelle die
Hämodialyse-Behandlung eine Priorität der kosovarischen Regierung so-
wie der internationalen Hilfe dar und sei deshalb im Hinblick auf allfällige
Korruption gut überwacht.
3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den SFH-
Bericht an seinen Darlegungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der
Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo fest. Er habe selber festgestellt,
dass die Hämodialyse-Behandlung in der Schweiz besser sei als diejenige
im Kosovo, und die ihn hier behandelnden Ärzte hätten ihm gesagt, sein
Leben sei in grosser Gefahr gewesen und es überrasche, dass er die Reise
in die Schweiz überlebt habe. Er leide neben der Nierenerkrankung an ei-
ner schweren Anämie sowie weiteren Herzerkrankungen. Es sei nicht ge-
sichert, dass er im Kosovo die für ihn lebensnotwendige Behandlung in der
erforderlichen Qualität erhalten würde.
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 8
5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Eine zwangsweise Rückweisung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person
in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer
Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei
soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend
offensichtlich nicht gegeben.
5.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen.
5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die
erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Als wesentlich wird eine allgemeine und dringende medizinische Behand-
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Seite 9
lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz dringend geboten ist. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmög-
lichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzu-
ges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE
2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21). Es ist hierbei nicht nur darauf abzustellen, ob eine entspre-
chende medizinische Behandlung objektiv erhältlich ist, sondern auch zu
prüfen, ob die betroffene Person aufgrund der Umstände des Einzelfalls
die Behandlung effektiv erhalten kann (RUEDI ILLES, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG], 2010, Art. 83 N. 35).
6.3 Vorliegend ist durch die ärztlichen Berichte des Spitals E._______ vom
17. März 2015 und 15. April 2015 sowie die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Unterlagen zu der im Kosovo erfolgten Behandlung erstellt, dass
er an einer chronischen Niereninsuffizienz leidet, welche die Durchführung
eine Hämodialyse dreimal pro Woche notwendig macht. Nebst der Nie-
reninsuffizienz wurden bei ihm eine renale Anämie und eine arterielle Hy-
pertonie diagnostiziert und es besteht der Verdacht auf einen sekundären
Hyperparathyreoidismus (Regulationsstörung der Nebenschilddrüsen).
6.3.1 Dass eine Nierentransplantation, welche die für den Beschwerdefüh-
rer optimale Behandlung wäre, im Kosovo nicht durchgeführt werden kann,
rechtfertigt es vorliegend noch nicht, den Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar zu qualifizieren. Gemäss dem ergänzenden Arztbericht des Spitals
E._______ vom 15. April 2015 besteht in seinem Fall keine absolute Not-
wendigkeit für eine Nierentransplantation und eine adäquate Lebensquali-
tät kann durch eine Hämodialyse-Behandlung nach wie vor gewährleistet
werden.
6.3.2 Unbestritten ist, dass Hämodialyse-Behandlungen im Kosovo grund-
sätzlich in mehreren Spitaleinrichtungen angeboten werden. Gemäss den
vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen hat er
sich seit dem Jahre 2012 in der Universitätsklinik in Pristina dreimal pro
Woche einer Dialysebehandlung unterzogen. Es lässt sich den Akten nicht
entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass
diese Behandlung hinsichtlich Quantität, Qualität
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Seite 10
oder Hygiene mangelhaft gewesen und es aufgrund dessen zu lebensbe-
drohlichen gesundheitlichen Komplikationen gekommen wäre. Der Be-
schwerdeführer hat denn auch sein Asylgesuch in erster Linie mit dem
Wunsch nach einer Nierentransplantation und nicht mit der Mangelhaf-
tigkeit der im Heimatland durchgeführten Behandlung begründet. Dass der
behandelnde Arzt in der Schweiz seine Situation als lebensgefährlich ein-
gestuft habe (vgl. Replik vom 9. Juli 2015) ist augenscheinlich auf die Un-
terbrechung der Behandlung infolge der Ausreise zurückzuführen. Jede
Gesundheitseinrichtung im Kosovo ist verpflichtet, allen Bürgern ihre Leis-
tungen ohne Diskriminierung zu erbringen (vgl. Internationale Organisation
für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2013, S. 34).
Auch unter Berücksichtigung der hohen Auslastung der vorhandenen Dia-
lyse-Behandlungsplätze aufgrund der steigenden Anzahl an Patienten ist
demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Ko-
sovo der Zugang zu der von ihm benötigten medizinischen Behandlung
verwehrt würde. Dies umso weniger als er vor seiner Ausreise bereits in
der Universitätsklinik in Pristina in entsprechender Behandlung war. Die
medizinische Behandlung von Dialysepatienten ist im Kosovo grundsätz-
lich kostenlos (vgl. IOM a.a.O., S. 35; ADRIAN SCHUSTER [SFH], Kosovo:
Behandlungsmöglichkeiten bei akutem Nierenversagen, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, Bern, 10. Dezember 2013, S. 6).
6.3.3 Gemäss seinen Angaben verfügt der Beschwerdeführer in seinem
Herkunftsort über ein Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) sowie auch in
der Schweiz über zahlreiche Verwandte (vgl. A9 S. 5 f.). Es kann davon
ausgegangen werden, dass er bei allenfalls selbst zu tragenden Behand-
lungskosten sowie für die Sicherung seines Lebensunterhalts nötigenfalls
auf die Unterstützung dieser Personen zählen könnte. Dass der Beschwer-
deführer für die weiteren, gemäss Arztzeugnis vom 17. März 2015 bei ihm
diagnostizierten gesundheitlichen Probleme einer besonderen, im Heimat-
staat nicht erhältlichen Behandlung bedürfen würde, lässt sich den Akten
nicht entnehmen.
6.3.4 Für die Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist
ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller
medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen, die nicht nur in der Form der
Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der befriste-
ten Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien
bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E-3853/2015
Seite 11
6.3.5 Es wird den mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauf-
tragten schweizerischen Behörden obliegen, den konkreten medizinischen
Umständen Rechnung zu tragen und auch sicherzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die erforderliche Hämodialyse-Behandlung im Heimatstaat
nach seiner Rückkehr unverzüglich wieder aufnehmen kann.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerde-
führers als zumutbar.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
8.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf
das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und
dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeord-
net. Dieser hat mit Eingabe vom 9. Juli 2015 seine Honorarrechnung zu
den Akten gereicht. Nachdem der geltend gemachte Vertretungsaufwand
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Seite 12
angemessen erscheint, ist dementsprechend dem amtlichen Rechtsbei-
stand ein amtliches Honorar von Fr. 1080.‒ auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3853/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1080.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain