B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3855/2018
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018
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Sachverhalt:
I.
A.
Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin suchte am 15. Juni 2015
in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Tochter – ihr
zweites Kind – zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 anerkannte das SEM die Beschwerde-
führerin als Flüchtling und hiess ihr Asylgesuch vom 15. Juni 2015 gut. Ihre
Tochter wurde in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Mutter einbe-
zogen.
II.
D.
Am 20. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch
um Familiennachzug ein betreffend ihren sich im Sudan bei ihrer Schwä-
gerin aufhaltenden Sohn B._______, geboren (…).
E.
Nachdem der ablehnende Entscheid des SEM vom 5. September 2017 der
Beschwerdeführerin wegen einer falschen Adressierung nicht zugestellt
werden konnte, erkundigte sich diese mit Eingabe vom 9. Mai 2018 nach
dem Stand des Familiennachzugsverfahrens.
F.
Mit neuer, inhaltlich identischer Verfügung vom 1. Juni 2018 – eröffnet am
4. Juni 2018 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Familienzusammenführung mit ihrem Sohn ab und verweigerte diesem die
Einreise in die Schweiz.
G.
Dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018
wurde am 22. Juni 2018 durch das SEM entsprochen.
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H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein gegen die Verfügung des SEM
vom 1. Juni 2018. Sie beantragte die Anweisung der Vorinstanz, ihrem
Sohn B._______ die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens
respektive Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31),
inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Am 11. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen. Mit dem sogenannten „Familienasyl“ erhalten die Angehörigen
der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben
flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling
(vgl. SPESCHA et al., in: Migrationsrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2015, N. 1 zu
Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Bewilligung der Ein-
reise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung
von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hinge-
gen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von been-
deten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Sofern nicht schon be-
sondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen eine Familien-
vereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. dazu beispielsweise
BVGE 2012/32 E. 5.2–5.4), ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemein-
schaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde; vorbehalten
bleibt der Familiennachzug gemäss den Vorschriften des AuG (vgl. BGE
139 I 330 E. 1.3.2–1.4.1).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und findet sein
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Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaf-
fen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss
darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
worden ist. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft hat, etwa
weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint worden ist.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wor-
den sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz eine neue Beziehung zu einem
eritreischen Staatsangehörigen eingegangen, aus welcher eine Tochter
hervorgegangen sei. Damit habe sie "faktisch die alte Beziehung zu ihrem
in Eritrea geborenen Sohn abgebrochen". Zumal die Einreisebewilligung
zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wieder-
aufnahme zuvor beendeter Beziehungen diene, könne ihrem Antrag nicht
entsprochen werden.
Ausserdem bestehe die ratio legis der Familienzusammenführung auch
nicht darin, nachträglich eine Familiengemeinschaft zu begründen: Den
Verfahrensakten sei zu entnehmen, dass sich der Sohn der Beschwerde-
führerin nach seiner Geburt bei ihrer Schwägerin aufgehalten habe, womit
die Beschwerdeführerin nicht in einer intakten und langjährigen Familien-
gemeinschaft mit ihrem Sohn gelebt habe, welche durch die Flucht ge-
trennt worden sei.
Schliesslich habe sie auch keinen Gerichtsbeschluss beigebracht, wonach
ihr das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn übertragen worden sei. Vor die-
sem Hintergrund sei das Gesuch um Familienasyl vom 20. Juni 2017 ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen.
5.2 In der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin zunächst festhalten,
dass die Identität ihres Sohnes durch das SEM nicht angezweifelt worden
sei; fall dennoch ein Nachweis des Abstammungsverhältnisses als notwen-
dig erachtet werden sollte, stelle sie sich hierfür jederzeit zur Verfügung.
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Sodann rügte sie die falsche Sachverhaltsfeststellung durch das SEM, in-
dem es zu Unrecht davon ausgegangen sei, ihr Sohn halte sich seit seiner
Geburt bei ihrer Schwägerin auf. Ihren Befragungsprotokollen sei vielmehr
zu entnehmen, dass sie stets kongruent angegeben habe, sie habe nach
der Geburt mit ihrem Sohn sowie ihrer jüngeren Schwester zusammenge-
lebt und mit diesen im Jahr 2015 die Flucht in den Sudan angetreten. Erst
dort habe sie wegen der bevorstehenden gefährlichen Reise durch die Sa-
hara und über das Mittelmeer sowohl ihren Sohn als auch ihre jüngere
Schwester bei der Schwägerin zurückgelassen. In ihrer Anhörung habe sie
auch zu Protokoll gegeben, dass sie sich vom Kindsvater, der Polizist sei,
nach der Geburt des Sohnes getrennt habe und der Kindsvater kurze Zeit
später an einen anderen Dienstort versetzt worden sei. Es sei anzufügen,
dass dieser sich nie nach dem Sohn erkundigt oder ihn finanziell unterstützt
habe und sie auch nicht mehr in Kontakt stehen würden.
Die Schlussfolgerung des SEM, sie habe die Beziehung zu ihrem Sohn mit
der Begründung einer neuen Familie in der Schweiz aufgegeben, sei zu-
rückzuweisen. Ein Mutter-Kind-Verhältnis werde – im Gegensatz zu einer
Partnerschaft unter Erwachsenen – nicht durch die Begründung einer
neuen Familie abgebrochen. Sie pflege weiterhin den Kontakt zu ihrem
Sohn und versuche dessen Betreuungspersonen finanziell unter die Arme
zu greifen.
Bezüglich der Frage des alleinigen Sorgerechts sei die Situation in Eritrea
zu berücksichtigen. Es komme dort – zumal bei unehelichen Kindern –
kaum je zu gerichtlichen Regelungen des Sorgerechts; vielmehr handle es
sich dabei um eine Angelegenheit der beiden involvierten Familien.
6.
6.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM sei in der angefochtenen
Verfügung von einem offensichtlich falschen Sachverhalt ausgegangen, er-
folgt zu Recht: Es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, aus welchen
Gründen das SEM davon ausging, die Beschwerdeführerin habe nicht in
einer Familiengemeinschaft mit ihrem Sohn gelebt. Tatsächlich hatte die
Beschwerdeführerin bereits an der summarischen Befragung zur Person
angegeben, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn von Eritrea in den Sudan
gereist sei und sie zum Kindsvater keinen Kontakt pflege (vgl. SEM-Akten,
A3, S. 3 und 5). Weiter gab sie an der einlässlichen Anhörung zu Protokoll,
sie habe sich nach ihrem Urlaub im September 2014 gemeinsam mit ihrem
Sohn bis zu ihrer Ausreise im Februar 2015 in C._______ aufgehalten. Ih-
ren Sohn habe sie schliesslich im Sudan zurücklassen müssen, weil sie
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über Libyen weitergereist sei (vgl. SEM-Akten, A15, F9, F151 f., F173 ff.,
F202 ff.). Ausserdem führte sie an, sie habe wegen ihres Sohnes seit dem
Jahr 2010 immer am gleichen Ort gearbeitet (vgl. a.a.O., F85). Vor diesem
Hintergrund ergibt sich, dass das SEM der angefochtenen Verfügung einen
falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt und damit Bun-
desrecht verletzt hat.
6.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe ihr damals knapp
(…)jähriges Kind nicht auf die gefährliche Migrationsroute über Libyen und
das Mittelmeer mitnehmen können, ist plausibel. Eine Trennung von Mutter
und Kleinkind auf der Flucht (im Drittstaat) ist unter diesen Umständen
offensichtlich nicht als freiwillige und definitive Aufgabe der familiären Be-
ziehung zu qualifizieren, welche der Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
entgegenstünde.
6.3 Anzufügen bleibt, dass auch die juristische Argumentation der Vor-
instanz nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführerin habe mit der Be-
gründung einer neuen Familie in der Schweiz ihre alte Beziehung zu ihrem
Sohn aufgegeben. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zu Recht ausge-
führt, diese bei einer neuen Partnerschaft in Betracht zu ziehende Folge-
rung könne nicht auf ein Mutter-Kind-Verhältnis übertragen werden, zumal
dieses wegen der ganz anderen rechtlichen und faktischen Natur gerade
nicht durch eine neue Partnerschaft oder ein neues Halbgeschwister auf-
gehoben werde.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – zwecks Vermeidung
weiteren unnötigen Aufwands und aus zeitlichen Gründen ohne Schriften-
wechsel – gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018 ist auf-
zuheben. Die Akten gehen zur korrekten und zügigen Neubeurteilung des
Familiennachzugsgesuchs an die Vorinstanz zurück.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
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Honorarnote vom 3. Juli 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand er-
scheint angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1358.60 (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist.
7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wer-
den bei diesem Verfahrensgang gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache
im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1358.60 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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