B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3856/2013
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, (…),
Ghana,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach.
Nach der am 16. November 2012 erfolgten Befragung teilte ihm das BFM
mit Schreiben vom 10. Januar 2013 mit, das Dublin-Verfahren sei been-
det, weshalb das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchge-
führt werde. Am 18. März 2013 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
Er gab an, in B._______ geboren zu sein. Nach dem Tod seiner Mutter
habe ihn sein im Jahre (…) verstorbener Vater, weil dieser eine Frau mit
Kindern geheiratet habe, im Alter von (...) Jahren nach Ghana mitge-
nommen und bei einem Freund untergebracht. Er habe auf dem Feld ar-
beiten müssen und sei nie zur Schule gegangen. Von (…) bis (…) habe
er an verschiedenen Orten als (...) gearbeitet. Nachdem er sich mangels
beruflicher Perspektive zur Ausreise entschlossen habe, sei er einem
Mann begegnet, der ihm Hilfe versprochen habe. Weil er der Aufforde-
rung dessen Bruders, mit ihm (…), keine Folge geleistet habe, sei es zu
einer Auseinandersetzung gekommen, anlässlich derer er niedergeschla-
gen worden sei. Mitte (…) habe er Ghana in Begleitung dieses Mannes
verlassen.
Für die Begründung im Einzelnen wird auf die Akten und die nachstehen-
den Erwägungen verwiesen.
B.
Mit am 29. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2013 trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung wies es darauf hin, der Bundesrat habe mit Beschluss
vom 5. Oktober 1993 Ghana als verfolgungssicheren Staat (Safe Coun-
try) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG bezeichnet, weshalb auf Asyl-
gesuche von Staatsangehörigen aus diesem Lande nicht eingetreten wer-
de, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfol-
gung; vorliegend seien solche aus den Akten nicht ersichtlich.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich Ungereimtheiten
ergeben. So habe er bei der Befragung ausgesagt, nach dem Zwischen-
fall im Jahre (…) noch rund (…) Monate in Ghana geblieben zu sein; bei
der Anhörung dagegen habe er geltend gemacht, C._______ (…) Stun-
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den nach diesem Ereignis verlassen zu haben und danach umgehend
ausgereist zu sein. Des Weiteren habe er bei der Befragung vorgebracht,
einen Führerschein zu besitzen, den er bei seinem früheren Arbeitgeber
in Ghana zurückgelassen habe; anlässlich der Anhörung habe er abwei-
chend dazu ausgesagt, sein Führerschein sei auf einen anderen Namen
ausgestellt. Hinzu komme, dass er angegeben habe, er sei seit seiner
Geburt ghanaischer Staatsbürger; in der Anhörung dagegen habe er aus-
geführt, wenn er eine Nationalität erhalten würde, wäre es diejenige von
B._______, weil der dort geboren sei. Er sei auch nicht imstande gewe-
sen, die Bedeutung der (…) zu erklären. Des Weiteren sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass er bei seiner Reise durch D._______ keine Nachforschun-
gen zu seiner Herkunft unternommen habe, obwohl er davon ausgehe,
einen (…) Namen zu tragen und sein Vater aus diesem Staat stamme. Es
sei davon auszugehen, dass er ghanaischer Staatsbürger sei und seine
Herkunft aus B._______ respektive D._______ vorgeschoben habe, um
den Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass dem von ihm angegebenen
Grund für die Ausreise (berufliche Perspektivlosigkeit) keine Asylrelevanz
zukomme.
Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge des Nichteintretens
auf ein Asylgesuch und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juli 2013 beantragt der Beschwerdefüh-
rer in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richti-
gen Feststellung des Sachverhaltes und zur Gewährung von Asyl, even-
tualiter zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm eine Frist von zwei Mo-
naten anzusetzen, um seine Herkunft mit geeigneten Beweismitteln zu
belegen; der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und der Stadt (...)
sei für die Dauer des Verfahrens zu verbieten, Änderungen (zu seinen
Ungunsten) bei der Sozialhilfe vorzunehmen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird nachstehend eingegangen.
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D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung
mit dem Antrag auf Aussetzen des Wegweisungsvollzugs für die Dauer
des Verfahrens erübrigt.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
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BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die
Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerisch-
en Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüg-
lich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz
nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
5.
5.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung)
wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gilt im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein
weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass, wobei der Begriff
der Verfolgung nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst,
sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20). Somit ist auf Gesuche von Asylsuchenden
aus verfolgungssicheren Staaten einzutreten und ist die Flüchtlingseigen-
schaft einlässlich zu prüfen, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Ver-
folgung ergeben, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind
(vgl. BVGE 2008/11 E. 4 und 6).
5.2
5.2.1 Beim Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, handelt es
sich seinen Aussagen zufolge um einen Staatsangehörigen Ghanas; die-
ses Land hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als Safe
Country deklariert, und er ist auf diese Einschätzung im Rahmen der pe-
riodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht zurückgekommen.
Angesichts dieser Sachlage sind die formellen Voraussetzungen für den
Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt.
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5.2.2 Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehba-
rer Begründung festgestellt, aus den Akten würden sich keine Hinweise
ergeben, welche die in Bezug auf Ghana bestehende Vermutung der Ver-
folgungssicherheit widerlegen könnten.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus den Vorbringen des Beschwer-
deführers bei der Befragung auf die Frage nach seinen wesentlichen
Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes, die Frau des Freundes
seines Vaters habe ihn schlecht behandelt und ihn zur Feldarbeit an-
gehalten, in C._______ habe ihm sein Arbeitgeber weniger Lohn bezahlt,
weil er kein Diplom gehabt habe, und er habe Ghana verlassen, weil er
gehofft habe, in Europa Geld verdienen zu können, um dann zu Hause
ein eigenes Geschäft zu eröffnen, offensichtlich keine Hinweise auf Ver-
folgung ergeben.
Die Beschwerde ist nicht geeignet, an den Feststellungen des Bundes-
amtes etwas zu ändern; sie erschöpft sich darin, die gesuchsbegründen-
den Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zu den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Be-
hauptung, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, erweist
sich als haltlos; seine Aussage, er sei in B._______ geboren und im Alter
von (...) Jahren nach Ghana verbracht worden, hat durchaus Eingang in
die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden. Angesichts dieser Sachlage
wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzen einer Frist von zwei
Monaten für das Beibringen von Beweismitteln zu seiner Herkunft abge-
wiesen. Auf den weiteren Verfahrensantrag, der Stadt (...) sei für die
Dauer des Verfahrens zu verbieten, Änderungen zu seinen Ungunsten
bei der Sozialhilfe vorzunehmen, wird mangels Zuständigkeit nicht einge-
treten.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist.
6.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückschaf-
fung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist dem-
nach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in Ghana kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, der junge und gesunde Beschwerdefüh-
rer, der über langjährige Arbeitserfahrung verfügt, gerate bei einer Rück-
kehr dorthin aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situa-
tion. Er pflegt auch von der Schweiz aus Kontakte zu einem früheren Ar-
beitgeber und verfügt in Ghana mit seinen Freunden über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenz-
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grundlage behilflich sein wird. Ausserdem bleibt es ihm unbenommen,
vom Rückkehrhilfeangebot der Schweiz Gebrauch zu machen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: