B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3856/2017
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N (…).
E-3856/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der aus dem Distrikt B._______ stammende Beschwerdeführer verliess
seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am (…) 2014 in Richtung
C._______ und gelangte via D._______ und E._______ am 18. März 2015
in die Schweiz. Am 31. März 2015 fand die Befragung zur Person (BzP)
und am 1. Februar 2016 seine Anhörung zu den Asylgründen statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in den Jahren
2007/2008 Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter-
halten und diesen gelegentlich Informationen zukommen lassen. Dies sei
aber nie bekanntgeworden, auch nicht bei einer Befragung durch Angehö-
rige der Streitkräfte, die nach einem Anschlag der Tigers in der Nähe durch-
geführt worden sei.
Während seines Studiums (…) habe er dann an einer Kundgebung in
F._______ im Januar 2012 mehrere ehemalige LTTE-Mitglieder kennenge-
lernt. Nachdem diese im Jahr 2013 aus einem Rehabilitationscamp entlas-
sen worden seien, habe er ihnen Unterschlupf gewährt, bevor sie kurz da-
rauf das Land in Richtung G._______ hätten verlassen wollen. Da sie kurz
vor ihrer Flucht festgenommen worden seien, habe das Criminal Investiga-
tion Department (C.I.D.) ihn selber am Folgetag festgenommen und miss-
handelt; er habe dabei (…) und leide noch heute unter ständigen
(…)schmerzen. Bei dieser Befragung habe er erfahren, dass diese ehema-
ligen LTTE-Mitglieder durch die heimatlichen Behörden gesucht worden
seien. Für seine Entlassung habe sich sein Vater an einen Abgeordneten
seiner Herkunftsprovinz gewandt, der mittels Bestechung seine Freilas-
sung bewirkt habe. Er sei aber einer Meldepflicht unterstellt worden, wel-
cher er bis (…) 2013 nachgekommen sei. Danach habe er sich zunächst
an der Wahlkampagne für H._______ beteiligt, wobei er am letzten Tag der
Kampagne, am (…) 2013 von der Oppositionspartei angegriffen sowie auf
einen Polizeiposten verbracht und dort geschlagen worden sei. Für den
Wahltag sei er an seinen Heimatort zu den Eltern zurückgekehrt und auch
dort von Oppositionellen aufgesucht worden. Nachdem er habe entkom-
men können, sei sein Vater bedroht und sein Motorrad in Brand gesetzt
worden. Eine Anzeige habe die Polizei nicht entgegennehmen wollen.
E-3856/2017
Seite 3
Weil er während der Wahlkampagne seiner Meldepflicht nicht nachgekom-
men sei, habe ihn das C.I.D. nach den Wahlen wieder zur Unterschriften-
leistung aufgefordert. Der von ihm unterstützte Parlamentarier habe sich
jedoch für ihn eingesetzt und dadurch erreicht, dass er keine weiteren
Probleme erhalten habe. Im Jahr 2014 sei er durch seinen Nachbarn, ein
ehemaliges LTTE-Mitglied, darüber informiert worden, dass sich sein
Name auf einer Liste von Personen mit Nähe zur LTTE befinde, woraufhin
er sich bei seinem Onkel in I._______ versteckt habe. Zur Ausreise habe
ihn schliesslich die Tötung eines Bekannten im (…) 2014 veranlasst, der
sich mit ihm gemeinsam an der Wahlkampagne im Jahr 2013 beteiligt ge-
habt habe.
Der Beschwerdeführer untermauerte seine Vorbringen mit einem undatier-
ten Schreiben des Parlamentariers, den er in dessen Wahlkampagne un-
terstützt habe.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Ent-
scheid in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. Mai 2016 hiess
das Bundesverwaltungsgericht gut und wies die Sache zur vollständigen
und korrekten Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück. Es führte zur Begründung aus, das SEM wäre auf-
grund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtete gewesen, den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Gesundheitszustand
nachzugehen; namentlich hätte es ihn zur Einreichung eines aussagekräf-
tigen Arztzeugnisses anhalten müssen. Jedenfalls sei es trotz anderslau-
tender Angaben des Beschwerdeführers fälschlicherweise von einem gu-
ten Gesundheitszustand ausgegangen.
E-3856/2017
Seite 4
II.
D.
Mit Schreiben vom 24. November 2016 forderte das SEM den Beschwer-
deführer dazu auf, innert Frist das SEM-Standardformular durch seinen be-
handelnden Arzt ausfüllen zu lassen.
E.
Am 16. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist
erstrecken, weil die behandelnde Ärztin vor deren längeren Ferienabwe-
senheit nicht in der Lage gewesen sei, den ärztlichen Bericht zu verfassen.
Nach der Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
31. Januar 2017 darüber informieren, dass die mehrmalige Nachfrage bei
der behandelnden Ärztin bisher erfolglos geblieben sei. Das SEM wurde
deshalb darum ersucht, den verlangten Arztbericht direkt bei der behan-
delnden Ärztin einzuholen.
F.
Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 2017 liess der Beschwerde-
führer schliesslich die Kopie eines Arztberichts vom 30. Januar 2017 ins
Recht legen.
G.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 lehnte das SEM wiederum das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
H.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er
beantragte die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung den An-
spruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung ver-
letze und aus diesem Grund nichtig respektive ungültig sei. Eventuell sei
die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör
oder der Begründungspflicht aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren;
eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er,
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Seite 5
dass ihm unverzüglich nach Eingang seiner Beschwerde darzulegen sei,
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien; zu-
dem sei ihm die zufällige Zusammensetzung des Spruchgremiums zu be-
stätigen.
Mit der Beschwerde reichte er mehrere Beweismittel ins Recht, unter an-
derem ein Dokument der Human Rights Commission of Sri Lanka betref-
fend eine Anzeige seiner Mutter.
I.
Am 11. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer den Eingang seiner Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer das voraussichtliche Spruchgremium bekannt und äus-
serte sich zur Frage der Zufälligkeit dessen Bestimmung; ausserdem
wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen
J.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2017 an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
K.
Mit seiner Replik vom 23. August 2017 gab der Beschwerdeführer als Be-
weismittel eine Zeitungsnotiz aus dem Tamil Guardian vom 26. Juli 2017
zu den Akten und hielt seinerseits an den Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Asylverfügung aus, die Gründe,
aus welchen der Beschwerdeführer angegeben habe, seinen Heimatstaat
verlassen zu haben, vermöchten nicht zu überzeugen.
3.1.1 Einerseits könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
erst zwei Monate nachdem er die für die Beherbergung ehemaliger LTTE-
Mitglieder auferlegte Meldepflicht verletzt habe vom C.I.D. deswegen auf-
gesucht worden sei. Weiter erscheine lebensfremd, dass sich das C.I.D.
durch eine einfache Intervention eines Parlamentariers von der Harmlosig-
keit des Beschwerdeführers hätte überzeugen lassen. Es könne auch kein
Zusammenhang ersehen werden zwischen der Verfolgungssituation und
der Tötung seines Bekannten, zumal dieser bei der Entdeckung eines Waf-
fenverstecks ums Leben gekommen sei. Sodann habe der Beschwerde-
führer unterschiedliche Angaben gemacht zu diesem Vorfall sowie zu den
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Umständen, die zu seiner Verhaftung geführt hätten. An dieser Einschät-
zung vermöge auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des Parla-
mentariers nichts zu ändern.
3.1.2 Andererseits würden sich die übrigen Vorbringen, namentlich die Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden im Jahr 2007/2008, als nicht
asylrelevant erweisen, da diese keinen Zusammenhang zu seiner Ausreise
aufweisen würden und für sich betrachtet auch nicht genügend intensiv ge-
wesen seien.
3.1.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligun-
gen im Jahr 2013 sowie der fehlenden Asylrelevanz der übrigen Vorbrin-
gen, sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei
einem "Background Check" durch die heimatlichen Behörden anlässlich
seiner Rückkehr nichts zu befürchten hätte, selbst wenn er die behördliche
Aufmerksamkeit aufgrund seiner Ethnie, seines Alter und seiner Herkunft
aus dem Norden sowie seines Auslandaufenthalts auf sich ziehen würde.
3.1.4 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich in Anbetracht der individu-
ellen Situation des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich.
Dieser sei jung, verfüge über eine gute Schulbildung und könne auf die
Unterstützung seines familiären sowie sozialen Umfelds zählen. Auch sein
gesundheitlicher Zustand stehe einer Wegweisung nicht entgegen, zumal
psychische Krankheiten in mehreren Krankenhäusern seiner Heimatregion
behandelbar seien und es ihm zudem offenstehe, sich vor einer Rückkehr
beim SEM um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen.
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer die Verlet-
zung des Willkürverbots, zumal die zweite Verfügung des SEM weitgehend
deckungs- und wortgleich sei mit der ersten (durch das Bundesverwal-
tungsgericht aufgehobenen) Verfügung, ohne dass der Beschwerdeführer
erneut angehört oder zumindest eine Stellungnahme von ihm eingeholt
worden wäre. Damit stehe fest, dass das SEM die Vorgaben des Bundes-
verwaltungsgerichts in seinem Kassationsentscheid vom 30. Juni 2016
nicht umgesetzt habe, indem es namentlich die erforderlichen korrekten
und vollständigen Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen habe. Zu
beachten sei diesbezüglich die mangelhafte Anhörung des Beschwerde-
führers, welche mit neun Stunden viel zu lange gedauert habe, und der
Umstand, dass die angefochtene Verfügung nicht durch die anhörende
Sachbearbeiterin verfasst worden sei. Weiter habe die Anhörung erst
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knapp ein Jahr nach der BzP stattgefunden und das SEM habe in der an-
gefochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt oder
falsch gewürdigt.
3.2.2 In materieller Hinsicht liess der Beschwerdeführer unter anderem
vortragen, er sei durch seine verschiedenen Verbindungen zu den LTTE
behördlich registriert worden und stehe unter Beobachtung, um ein Wie-
deraufflammen eines tamilischen Separatismus zu verhindern. Dem Be-
schwerdeführer drohe auch wegen seiner Unterstützung der Tamil National
Alliance (TNA) bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe
er sich nun auch exilpolitisch betätigt, was das SEM in der angefochtenen
Verfügung gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Das SEM habe auch
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Behandelbar-
keit seiner Beschwerden in Sri Lanka nur ungenügend abgeklärt. So leide
er seit den Misshandlungen durch die heimatlichen Behörden an den
Folgebeschwerden, was insbesondere durch den zu den Akten gereichten
Arztbericht untermauert werde. Die in Sri Lanka vorhanden diesbezügli-
chen Ressourcen würden für die grosse Nachfrage nicht ausreichen. In
Bezug auf die gut sichtbare Narbe des Beschwerdeführers habe das SEM
seine Abklärungspflicht ebenfalls verletzt. Schliesslich habe es auch aus-
ser Acht gelassen, dass sich die Situation der tamilischen Bevölkerung in
Sri Lanka seit der Wahl des neuen Präsidenten Sirisena nicht wesentlich
verbessert habe. Insgesamt würde der Beschwerdeführer somit bereits bei
der Ersatzreisepapierbeschaffung überprüft und damit in die "Watch List"
oder sogar in die "Stop List" aufgenommen.
3.2.3 Als neuer Asylgrund sei ausserdem bereits die Rückschaffung nach
Sri Lanka zu nennen, da die in der Vergangenheit vollzogenen Rückfüh-
rungen gezeigt hätten, dass auch abgewiesene tamilische Asylsuchende
ohne spezielle Risikofaktoren von einer Verfolgung betroffen sein könnten.
In Bezug auf die Gefährdung tamilischer Rückkehrer sei die Rechtspre-
chung des Gerichts dahingehend zu präzisieren, dass die sri-lankischen
Behörden in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder Verbindungen zur
LTTE stets eine Gefahr für ein Wiederaufflammen von tamilischen Opposi-
tionsbewegungen erachten würden, zumal eine Abgrenzung zu Rückkeh-
rern, die keine Gefährdung darstellen würden, nicht möglich sei.
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Seite 9
3.2.4 Falsch sei sodann die in den Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts aus dem Jahr 2017 herangezogene Argumentation, er würden keine
Berichte vorliegen, wonach zurückgekehrte Asylsuchende bei einer Rück-
kehr mit Verfolgung zu rechnen hätten. So seien mehrere Fälle bekannt, in
welchen die Rückkehrer verfolgt worden seien; deren Akten seien deshalb
beizuziehen. Die durch das SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung
der Aussagen des Beschwerdeführers sei folglich ungenügend ausgefal-
len. Trotz der überaus langen Anhörungsdauer habe er bis zu einem ge-
wissen Zeitpunkt seine Asylgründe extrem fundiert und mit unzähligen Re-
alzeichen wiedergegeben. Hingegen würden die Argumente des SEM von
einer einseitigen und nicht objektiven Sichtweise zeugen. Die gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts massgebenden Risiko-
faktoren habe das SEM weder korrekt abgeklärt noch gewürdigt. Jedenfalls
erfülle der Beschwerdeführer die Mehrheit der im Referenzurteil des Ge-
richts definierten Risikofaktoren und damit die Flüchtlingseigenschaft.
3.2.5 Die Kontrollmassnahmen durch die heimatlichen Behörden würden
gegen Art. 3 EMRK verstossen oder eine konkrete Gefährdung darstellen,
womit sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig respektive unzumutbar
erweise.
3.3
3.3.1 In seiner Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die Rüge, die
Verfügung sei weitgehend deckungsgleich mit der aufgehobenen Verfü-
gung aus dem Jahr 2016, aus, die Ausführungen in der damaligen Be-
schwerdevorbringen seien nicht geeignet gewesen, die ursprüngliche Ver-
fügung inhaltlich in Frage zu stellen. Die als Beweismittel beigelegte An-
zeige seiner Mutter sei nicht beweistauglich, zumal das Dokument lediglich
deren Angaben wiedergebe. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb dieses
Dokument nicht bereits im ersten Asylverfahren eingereicht worden sei.
3.3.2 Die geltend gemachten familiären Verbindungen zu den LTTE wür-
den ausserdem derart lange in der Vergangenheit liegen, dass kein Zu-
sammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers ersehen werden
könne. Mit den Unterstützungshandlungen im Wahlkampf zugunsten der
TNA habe er sich nicht speziell exponiert; sie hätten denn auch keine Fol-
gen für ihn gehabt. Seine einzelnen Teilnahmen an Kundgebungen in der
Schweiz hätten ihn sodann nicht als einen besonders engagierten und ex-
ponierten Regimekritiker erscheinen lassen; es sein deshalb nicht davon
auszugehen, dass er dadurch die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behör-
den auf sich gezogen haben könnte. In Bezug auf die gesundheitlichen
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Seite 10
Probleme des Beschwerdeführers sei insbesondere auf ein aktuelles Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2017 (BVGer
D-3837/2015) hinzuweisen, wonach sich der öffentliche Gesundheitssektor
in Sri Lanka entwickelt habe, mitunter auch die psychiatrischen Abteilun-
gen der Spitäler. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Hinweis an den
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in
Anspruch zu nehmen, als unangebracht erweise.
3.3.3 Betreffend die in der Beschwerde erwähnte Narbe des Beschwerde-
führers sei zu erwähnen, dass diese eine Länge von lediglich (…) cm auf-
weise, womit sie nicht als besonders auffällig bezeichnet werden könne.
Die im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung erfolgte Kontaktauf-
nahme mit dem sri-lankischen Konsulat entspreche dem standardisierten
Vorgehen und stelle folglich kein neues Gefährdungselement dar; insbe-
sondere seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerde-
führer auf einer sogenannten "Black List" vermerkt sei.
3.3.4 Insgesamt habe er somit letztmals in den Jahren 2007/2008 Kontakte
zu den LTTE gehabt, und sei später ohne weitere Folgen einmal befragt
worden. Die Vorbringen, welche schliesslich zu seiner Ausreise geführt hät-
ten, seien als nicht glaubhaft qualifiziert worden und es habe sich dabei
ohnehin nur um Propaganda zugunsten der TNA – einer legalen und be-
kannten Parteiverbindung – gehandelt. Es sei folglich auch nicht davon
auszugehen, sein Name erscheine auf einer "Stop-List".
3.3.5 Sodann sei auch keine Reflexverfolgung anzunehmen wegen seines
Onkels, der vor (…) Jahren als Märtyrer für die LTTE gefallen sei, oder
seines Bruders der im Jahr 2009 nach J._______ ausgereist sei. Die in der
Schweiz geltend gemachten regelmässigen Teilnahmen an Demonstratio-
nen in der Schweiz – der Beschwerdeführer habe zwei Fotografien einge-
reicht, auf welchen er erkennbar sei –, würden nicht ausreichen, um die
Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen. Im Übrigen
würden die meisten der vielen im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel nicht den Beschwerdeführer betreffen und auch keinen direk-
ten Bezug zu diesem aufweisen, womit sie nicht geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu belegen.
E-3856/2017
Seite 11
3.4 In der Replik vom 23. August 2017 liess der Beschwerdeführer folgen-
des ausführen:
3.4.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die erste Asylverfügung
des SEM aufgehoben habe, habe das SEM lediglich einen allgemeinen
Arztbericht eingeholt und danach eine neue Asylverfügung erlassen, die
fast identisch sei mit der aufgehobenen Asylverfügung. Damit habe das
SEM wiederum keine erweiterte und anderweitige Prüfung des Sachver-
halts und der Glaubhaftigkeit vorgenommen. Es sei insbesondere auf den
Arztbericht zu verweisen, wonach sein Verhalten massiv durch seine Trau-
matisierung beeinflusst werde, und es keinen Grund geben würde, an dem
von ihm geltend gemachten Ursprung dieser Traumatisierung zu zweifeln.
Mit diesem Vorgehen habe das SEM das Willkürverbot nach Art. 9 BV ver-
letzt, weshalb das Verfahren erneut zu kassieren sei.
3.4.2 Weiter seien die relevanten Länderinformationen nicht berücksichtigt
worden. Demgemäss würden jegliche LTTE-Aktivitäten über Jahrzehnte
hinweg verfolgt und Familienangehörige von LTTE Aktivisten seien ebenso
lange einer Verfolgung ausgesetzt. Es sei zwar korrekt, dass die TNA legal
und sogar an der aktuellen Regierung beteiligt sei, doch seien Kontakte zu
dieser Allianz gerade dann heikel, wenn weitere Risikofaktoren, wie die Zu-
gehörigkeit zu einer LTTE Familie, hinzukämen. Insgesamt habe das SEM
in der Vernehmlassung entgegen den Anweisungen im Referenzurteil des
BVGer die Risikofaktoren einzeln statt in ihrer Kumulation betrachtet. Es
seien somit in einer Gesamtschau auch das exilpolitische Engagement in
der Schweiz zu berücksichtigen. Die in Sri Lanka zur Verfügung stehende
Gesundheitsvorsorge habe das SEM klar beschönigt; sie sei aber ohnehin
für ihn nutzlos, würde er doch an den Ort der Traumatisierungen zurück-
kehren müssen, wo eine erfolgversprechende Behandlung nicht möglich
sei. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass das Ge-
spräch abgewiesener Asylsuchender auf dem Konsulat nicht der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung diene, sondern zur Abklärung möglicher LTTE-Ver-
bindungen sowie politischer Aktivitäten durchgeführt werde.
3.4.3 Das SEM sei ab Ende des Jahres 2014 systematisch dazu überge-
gangen, die Existenz einer Verfolgung von ehemaligen Unterstützern und
Aktivisten der LTTE zu negieren. Dabei habe insbesondere eine Mitarbei-
terin der Schweizer Botschaft in Colombo durch unrichtige Informationen
mit sehr groben Fehleinschätzungen ihren Beitrag geleistet. Dies sei im
Ergebnis durch ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 bestätigt
worden, in welchem ein früheres LTTE-Mitglied zu lebenslänglicher Haft
E-3856/2017
Seite 12
verurteilt worden sei, nachdem es bereits eine Rehabilitationshaft abge-
sessen gehabt habe. Zumal also auch für solche Personen die üblichen
Regeln der sri-lankischen Strafprozessordnung gelten würden, könnte
ihnen wegen der Unverjährbarkeit von Delikten im Zusammenhang mit Ter-
rorismus jederzeit Strafverfolgung drohen. Damit sei belegt, dass die sri-
lankische Rechtswirklichkeit weit entfernt sei von dem durch das SEM skiz-
zierte Verfolgungsmuster.
4.
4.1 Die Beschwerde enthält die folgenden formellen Rügen: Verletzung
des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4.2), Verletzung des Rechts auf Prüfung
der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht so-
wie die fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(E. 4.3) Feststellung der Ungültigkeit beziehungsweise Nichtigkeit der vor-
instanzlichen Verfügung (E. 4.4).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs
einerseits, weil die im Februar 2016 durchgeführte Anhörung mit neun
Stunden zu lange gedauert habe, ohne dass dabei der rechtserhebliche
Sachverhalt korrekt abgeklärt worden sei; diese Befragung sei zudem nicht
durch dieselbe Person durchgeführt worden sei, welche auch die ange-
fochtene Verfügung erlassen habe, und zwischen BzP und Anhörung sei
ein Jahr vergangen. Andererseits sei er zu den Ausführungen in seiner Ver-
waltungsbeschwerde vom 30. Mai 2016 nicht angehört worden.
4.2.2 Die gesamte Anhörungsdauer von rund neun Stunden erscheint zwar
durchaus als lang, ist aber angesichts der vier integrierten Pausen von ins-
gesamt 1.5 Stunden nicht als unzumutbar zu erachten, zumal weder aus
dem Protokoll noch aus dem Beiblatt der beobachtenden Hilfswerksvertre-
tung hervorgeht, dass die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers
nicht angemessen gewesen wäre. Er hat zudem keine weiteren Unzumut-
barkeitsgründe geltend gemacht. Dies gilt ebenso für die – im schweizeri-
schen Asylpraxis nicht unübliche – knapp einjährige Dauer zwischen BzP
und Anhörung. Das Protokoll seiner Anhörung ist demnach grundsätzlich
verwertbar.
4.2.3 Die Identität von anhörender und verfügender Person wäre grund-
sätzlich wünschenswert, ist jedoch aus naheliegenden praktischen Grün-
den nicht immer möglich. Aus der Begründung der Verfügung ist nicht er-
sichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein konkreter Nachteil
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Seite 13
erwachsen sein soll, zumal sein Asylgesuch nicht wegen seiner persönli-
chen Unglaubwürdigkeit abgelehnt wurde, sondern insbesondere auch we-
gen der fehlenden Logik sowie der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbrin-
gen.
4.2.4 In Bezug auf den beanstandeten Verzicht auf Durchführung einer
weiteren Anhörung ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil E-3398/2016 vom 30. Juni 2016 explizit und lediglich die
Sachverhaltsermittlung des SEM bezüglich des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers bemängelte. Diesbezüglich holte das SEM einen Arzt-
bericht ein und kam damit seiner Abklärungspflicht nach. Weiterer Bedarf
nach Abklärung des Sachverhalts ergibt sich aus den Verfahrensakten
nicht.
4.2.5 Es ist folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.
4.3
4.3.1 Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, das SEM habe die Partei-
vorbringen nicht rechtsgenüglich gewürdigt und damit auch die angefoch-
tene Verfügung nur ungenügend begründet. Das SEM wäre nach dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet gewesen, sowohl seine
geltend gemachten Behelligungen und Folterungen im Jahr 2013 (sowie
den in diesem Zusammenhang eingereichten Arztbericht vom 30. Januar
2017) als auch sein Engagement für die TNA ernsthaft und korrekt zu prü-
fen. Es habe ausserdem die aktuelle Länderinformation nicht berücksich-
tigt. Damit habe das SEM somit auch nach dem Kassationsentscheid des
Gerichts den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig
abgeklärt, sondern die Verfügung lediglich minimal umformuliert.
4.3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 630).
E-3856/2017
Seite 14
4.3.3 Das SEM forderte den Beschwerdeführer nach dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts auf, einen Arztbericht betreffend seinen Gesund-
heitszustand einzureichen. Zudem führte es in der angefochtenen Verfü-
gung vom 30. Mai 2017 in Bezug auf die Behelligungen und Folterungen
im Jahr 2013 aus, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer-
deführers inkonsistent ausgefallen seien und die diese Behelligungen und
Folterungen angeblich auslösenden Ereignisse nicht plausibel erscheinen
würden. Der eingereichte Arztbericht vermöge an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, zumal er keinen Nachweis dafür liefere, dass die gesund-
heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die geltend ge-
machten Folterungen zurückzuführen seien. Ansonsten setzte sich das
SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ein-
lässlich mit dem Arztbericht respektive der Behandlungsmöglichkeiten in
Sri Lanka auseinander. Dass sich aufgrund des Arztberichts vorliegend
keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwer-
deführers ziehen lassen, kann dem SEM nicht zum Vorwurf gemacht wer-
den.
4.3.4 Schliesslich erweisen sich sowohl das Beschwerdevorbringen, das
SEM habe sich nicht ernsthaft mit dem Engagement des Beschwerdefüh-
rers für die TNA auseinandergesetzt, als auch die Rüge, das SEM habe die
aktuellen Länderinformationen nicht berücksichtigt, als unbegründet. Ge-
mäss konstanter Rechtsprechung muss die Vorinstanz in der Verfügung
nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen ent-
weder im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Wür-
digung nennen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-1901/2019 vom
11. Juli 2019 E. 3.3). Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer
Lageanalysen nicht im Einzelnen aufführen. Das SEM hat vorliegend die
Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die aktuelle Lage in der an-
gefochtenen Verfügung thematisiert und gewürdigt, soweit diese erheblich
sind. Es war ihm auch offensichtlich möglich, die Verfügung sach-
gerecht anzufechten.
4.3.5 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist das Gericht der
Ansicht, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
richtig abgeklärt hat und seiner Begründungspflicht hinreichend nachge-
kommen ist.
4.3.6 Soweit in der Beschwerde der Beizug von Akten anderer sri-lanki-
scher Asylsuchender verlangt wird (vgl. Beschwerde S. 35 f.), erweist sich
E-3856/2017
Seite 15
dies für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens nicht als notwendig,
weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
4.3.7 In der Beschwerde wird festgehalten, dass das SEM in seiner Verfü-
gung bei der Nennung der Quellen für seine Einschätzung der medizini-
schen Infrastruktur in Sri Lanka zwar mehrere Internet-Links zitiert habe;
von diesen könnten aber zwei nicht mehr geöffnet werden, und der Be-
schwerdeführer verlangt, dass das SEM ihm die Inhalte dieser Sites noch
offenlege (vgl. Beschwerde S. 22).
Die beiden beanstandeten Internet-Adressen, die seit einem unbekannten
Zeitpunkt nicht mehr aktiv sein sollen, stammen von den Websites der Uni-
versity of Jaffna und des Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Me-
dicine (vgl. die Adressenteile "" und ""). Nachdem die
Herkunft der Quellen demnach bestimmt ist, dürften die konkreten Be-
richte, falls die vom SEM zitierten Links tatsächlich nicht mehr aktiv sein
sollten, durch eine Internet-Recherche – auf diesen Sites oder mittels einer
Suchmaschine – auffindbar sein. Im Übrigen hat das SEM in seiner Ver-
nehmlassung zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, in denen
sich dieses zur psychiatrischen Infrastruktur geäussert hat (vgl. BVGer
D-3837/2015 vom 27. Februar 2017 E. 8.5 unter Hinweise auf das Refe-
renzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2), weshalb keine
Offenlegung durch das SEM nötig ist.
4.4
4.4.1 Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Ungültigerklärung be-
ziehungsweise Erklärung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung des
SEM vom 30. Mai 2017, weil deren Erwägungen weitgehend deckungs-
und wortgleich mit der kassierten Verfügung des SEM vom 27. April 2016
seien. Das SEM habe damit eine Rechtsverweigerung begangen.
4.4.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist keine
Rechtsverweigerung durch das SEM ersichtlich. Wie bereits erwähnt, hat
es die im Urteil E-3398/2016 vom 30. Juni 2016 formulierten Anweisungen
umgesetzt, indem es Abklärungen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers tätigte und sich in der angefochtenen Verfügung sowohl
damit als auch mit den vorgebrachten Behelligungen im Jahr 2013 einläss-
lich auseinandersetzte.
4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Verletzung der Ver-
fahrensrechte des Beschwerdeführers sowie der Vorwurf der unrichtigen
E-3856/2017
Seite 16
Sachverhaltsfeststellung somit als unbegründet, weshalb dessen Haupt-
antrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz)
abzuweisen ist. Es besteht auch keine Veranlassung, den Beschwerdefüh-
rer erneut anzuhören oder weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszu-
stand von Amtes wegen vorzunehmen. Die diesbezüglichen Beweisan-
träge sind ebenfalls abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Gericht erachtet die Ausführungen des SEM in der angefochtenen
Verfügung zum Asylpunkt als nachvollziehbar und überzeugend. Um
Wiederholung zu vermeiden, ist deshalb vorab auf diese Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen.
6.2
6.2.1 Zu Recht führte das SEM aus, es erscheine realitätsfremd, dass der
Beschwerdeführer wegen der Beherbergung ehemaliger LTTE-Mitglieder
zunächst festgenommen und misshandelt sowie zur zweimal täglichen Un-
terschriftenleistung aufgefordert, aber erst zwei Monate nachdem er diese
Meldepflicht verletzt habe vom C.I.D. aufgesucht worden sei. Zudem ist
auch kaum vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer gerade in dieser
E-3856/2017
Seite 17
Zeit, am (…) 2013, wegen der Beschädigung eines Motorrads an die Poli-
zei gewendet haben will und dies für ihn ohne Konsequenzen geblieben
wäre (vgl. SEM-Akten, A10, F68).
6.2.2 Schwer nachvollziehbar erscheint sodann, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich seiner Befragungen einerseits behauptete, der von ihm un-
terstützte TNA-Politiker habe durch eine Aussage beim C.I.D. für die Fol-
genlosigkeit der Verletzung seiner Meldepflicht gesorgt (vgl. SEM-Akten,
A3, S. 8 und A10, F68), er aber andererseits vorbringt, angesichts seiner
LTTE-Vergangenheit drohe ihm wegen seiner Unterstützung der TNA die
Verhaftung durch die Regierung (vgl. Beschwerde S. 19). Jedenfalls wäre
nicht zu erwarten, dass das C.I.D. allein aufgrund der Vorsprache eines
TNA-Politikers von jeglichen Konsequenzen für eine Meldepflichtverlet-
zung absehen würde, wenn es tatsächlich davon ausgegangen wäre, der
Beschwerdeführer würde das Aufleben des tamilischen Separatismus an-
streben.
6.2.3 Vor dem Hintergrund des vorgebrachten Verhaltens des Beschwer-
deführers, insbesondere die Nichtbefolgung der Meldepflicht sowie das
Aufsuchen eines Polizeipostens während dieser Zeit, ist dem SEM beizu-
pflichten, wonach nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft ist, dass
die angebliche Tötung eines Kollegen ihn zum Untertauchen und schliess-
lich zum Verlassen seines Heimatstaates gebracht haben sollen. Einen
weiteren Zusammenhang zu diesem Kollegen respektive zu seiner Tötung
machte er nicht geltend.
6.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Human Rights
Commission of Sri Lanka vom (…) 2014 vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Einerseits gibt diese lediglich die Vorbringen der Mutter
des Beschwerdeführers wieder. Andererseits stellt sich angesichts des
Ausstellungsdatums die Frage, weshalb der Beschwerdeführer dieses Be-
weismittel erst mit Eingabe vom 7. Juli 2017 einreichte, obwohl er bereits
am 18. März 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte.
6.4 Den übrigen Asylvorbringen – den Befragungen durch die Sri Lankan
Army (SLA) in den Jahren 2007–2008 – fehlt es grundsätzlich bereits am
notwendigen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise. Zudem stellte das
SEM diesbezüglich zu Recht fest, dass es diesem Vorbringen an der not-
wendigen Intensität mangelt, weshalb sie nicht asylrelevant sind.
E-3856/2017
Seite 18
6.5 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer auch nach An-
sicht des Gerichts nicht, eine aktuelle Vorverfolgung glaubhaft zu machen,
aufgrund derer er seinen Heimatstaat hätte verlassen müssen.
6.6
6.6.1 Weiter hat das SEM auch korrekt festgestellt, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine ernsthaften Nach-
teile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat.
6.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut
sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder
aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit
Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh-
rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren
"Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung
beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
6.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung
auch in diesem Punkt:
E-3856/2017
Seite 19
6.6.4 Der Beschwerdeführer ist nie einer Straftat angeklagt worden und da-
mit nicht im Strafregister registriert. Politisch betätigte er sich lediglich ein-
malig anlässlich der Wahl eines TNA-Parlamentariers. Ansonsten weist er
aber weder ein politisches Profil auf noch bestehen relevante Verbindun-
gen zu den LTTE. Ebenso wenig bestehen konkrete Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer mit Reflexverfolgung zu rechnen hätte wegen sei-
nes Onkels, der im Jahr (…) als Märtyrer fiel, oder wegen seines in
J._______ als Flüchtling anerkannten Bruders.
6.6.5 Die von ihm geltend gemachte Narbe (…) (vgl. Arztbericht vom
30. Januar 2017: "une cicatrice hyperpigmentée de […] cm au […]") ist
klein und dürfte leicht zu verdecken sein. In diesem Zusammenhang fällt
im Übrigen auf, dass er in der BzP die Frage des SEM-Befragers nach
Spuren der beschriebenen physischen Misshandlungen unmissverständ-
lich verneinte (vgl. SEM-Akten, A3, S. 9: "Sie haben mich heftig geschla-
gen, wodurch ich (…) habe […]. Narben habe ich nicht, aber starke, stän-
dige (…)schmerzen." [Hervorhebung BVGer]).
6.6.6 Mit den eingereichten Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstra-
tion in Genf (vgl. SEM-Akten, A10, F72 sowie Beschwerdebeilage 16) ver-
mag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er die Aufmerksamkeit
der heimatlichen Behörden in relevanter Weise auf sich gezogen und damit
eine Gefährdung für sich geschaffen hat (vgl. Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016, E. 8.5.4).
6.6.7 Angesichts dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, die sri-
lankischen Behörden würden ihn zu jener kleinen Gruppe zählen, die ein
Interesse am Wideraufleben des tamilischen Separatismus hätten und da-
mit den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Vor diesem Hintergrund
sind nach Einschätzung des Gerichts die tamilische Ethnie, die knapp fünf-
jährige Landesabwesenheit sowie sein einmaliges Engagement für die
TNA auch kumulativ nicht geeignet, um eine Gefährdungssituation anzu-
nehmen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszuge-
hen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.6.8 Insgesamt hat das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-3856/2017
Seite 20
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3856/2017
Seite 21
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
8.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 7.3.3 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
E-3856/2017
Seite 22
8.2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwer-
deführenden keine Furcht glaubhaft machen konnten, bei einer Rückkehr
in ihren Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich zu ziehen. Es bestehen
somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort eine menschen-
rechtswidrige Behandlung drohe. Damit lassen vorliegend weder die allge-
meine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Ent-
scheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des
Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge
in Colombo, Batticaloa und Negombo, zu welchen sich der sogenannte
Islamische Staat bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Aus-
nahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. NEUE
ZÜRCHER ZEITUNG (NZZ) vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen
bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Os-
tersonntag wissen,
ka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019;
vgl. NZZ vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeblich steht
die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag, https:// www.nzz.
ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschl ag-ld.147
6769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Einschätzung, wonach
nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt
auszugehen ist, nichts zu ändern.
E-3856/2017
Seite 23
8.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die
Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenz-
urteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht
auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl.
Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
8.3.4 Der Beschwerdeführer wuchs seinen Angaben zufolge im Bezirk
B._______ auf, wo er seine (…)jährige Schulbildung abschloss und einen
(…)-Kurs absolvierte. Er lebte dort bis kurz vor seiner Ausreise mit seinen
Eltern sowie seinen (…) zusammen und verfügt in seiner Heimatregion
auch über (…) Onkel. Es ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion in
eine existenzielle Notlage geraten.
8.3.5 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand sind die Ausführungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zu bestä-
tigen. Es darf angesichts der darin aufgezeigten medizinischen Infrastruk-
tur in Sri Lanka sowie der Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizini-
schen Rückkehrhilfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer seine gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat wird behandeln
lassen können.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-3856/2017
Seite 24
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind
zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und
Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisge-
mäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3856/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: