Abtei lung V
E-3858/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3858/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember
2008 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Land- und Seeweg un-
ter anderem über B._______ und C._______ am 29. März 2009 illegal
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 9. April 2009 dort die summarische Befragung und am 3. Juni
2009 in E._______ die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM
stattfanden,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, sein Vater,
der Hauptpriester des Orakels F._______, sei verstorben, als er noch
ein Kleinkind gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer traditionsgemäss ab dem zwölften Alters-
jahr die Nachfolge seines Vaters hätte antreten sollen, sich indessen
dem Druck der Kultgemeinde widersetzt habe,
dass er deshalb nach diversen Attacken und Nachstellungen seitens
der Mitglieder jenes Secret Cults nach G._______ ausgewichen sei,
indessen auch dort nicht sicher vor Verfolgern gewesen sei,
dass zudem noch politisch und religiös motivierte Unruhen ausgebro-
chen seien, weshalb er, seines Lebens nicht mehr sicher, seinen Hei-
matstaat verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesuchstellens keine
rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 9. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
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dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zweifelhaf-
ter Glaubhaftigkeit sowie fehlender Asylrelevanz keine Hinweise auf
eine Verfolgung entnehmen liessen und er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung nicht
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Postauf-
gabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
materieller Prüfung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und eine angemesse-
ne Parteientschädigung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM betreffend Asyl und Wegweisung entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist,
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Doku-
mente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Er-
wägungen des BFM zur Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere entgegnet, er besitze keine nigerianischen Identitäts-
papiere, weil solche in Nigeria nicht notwendig seien, ihm die Notwen-
digkeit solcher Dokumente für die Reise in die Schweiz sowie für den
Asylantrag nicht bewusst gewesen sei und er auf der gesamten Reise
nie nach solchen Papieren gefragt worden sei, weshalb er auch nicht
gewusst habe, wann und wo er Landesgrenzen überschritten habe,
dass er daher keine rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
nachreichen könne,
dass diese Vorbringen in keiner Weise zu überzeugen vermögen, zu-
mal auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Aussa-
gen zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten wie auch die Schilde-
rungen der Reiseumstände als unsubstanziiert und stereotyp, mithin
als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, und die Vor-
instanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint
hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien – abgesehen von ih-
rer Unglaubhaftigkeit – flüchtlingsrechtlich nicht relevant (Schutzfähig-
keit des nigerianischen Staates, innerstaatliche Fluchtalternative),
weshalb sich ihnen keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen
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liessen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.),
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe auf diese überzeugende
Argumentation des BFM mit keinem Wort eingeht, welche mit der Fest-
stellung ergänzt werden kann, dass auch eine relevante Verfolgungs-
motivation im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG kaum gegeben zu sein
schiene,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich kei-
ne weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vor-
nehmen musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerde-
führers sprechen, der über berufliche Erfahrung verfügt, weshalb der
Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Frage der Gewährung einer Parteientschädigung bei die-
sem Verfahrensausgang nicht stellt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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