B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3858/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni
2013 / N (…).
E-3858/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern am 23. März
2004 nach Damaskus, Syrien, und lebte dort bei seinem Cousin, der in
Damaskus einen legalen Aufenthalt habe und ein Haus besitze. Am 12.
September 2011 habe er seine Familie in Syrien zurück gelassen und sei
alleine auf dem Landweg – die meiste Zeit im Laderaum eines LKWs ver-
steckt – über ihm unbekannte Länder am 19. September 2011 in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags sein Asylgesuch stellte. Für die ver-
meintliche Reise nach Dänemark, die schliesslich in der Schweiz endete,
habe er seinem Schlepper USD 10'000.- bezahlen müssen. Am 6. Okto-
ber 2011 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (...) zu seiner Person und seinen Asylgründen summarisch be-
fragt und am 19. März 2012 folgte diesbezüglich eine einlässliche Anhö-
rung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen folgende
Vorbringen geltend:
Er habe seit Geburt in der südlich von Bagdad gelegenen Stadt
B._______ gelebt und sei nach Abschluss des Gymnasiums ab dem [in
den 1980er-Jahren] bis kurz vor dem Einmarsch amerikanischer Truppen
am 9. April 2003 bei der Direktion des allgemeinen Sicherheitsdienstes
als Offizier der (…)stelle angestellt gewesen (A13/16 S. 3 F7, F12). Er sei
Mitglied der Baath-Partei gewesen (A13/16 S. 3 F13). Nach der Ermor-
dung seines Bruders am (...) 2004 sei er mit seiner Familie zu seinen
Schwiegereltern nach [Stadt in Irak] gezogen. Am 23. März 2004 seien
sie illegal per Auto nach Syrien weiter gereist. Sie hätten sich dort ohne
Bewilligung aufgehalten, seien aber nie kontrolliert worden.
Der Beschwerdeführer sei mit dem Tode bedroht worden. Man habe sei-
nen Bruder und ihn als Saddamisten bezeichnet. Die Identität der Verfol-
ger sei ihm unbekannt. Es handle sich aber um eine Gruppierung, die ei-
nen irakischen Dialekt gesprochen habe und sich für die Befreiung des
Iraks aus den Fängen von Saddam Hussein eingesetzt habe. Man habe
ihm vorgeworfen, beim Sicherheitsdienst gearbeitet zu haben. Aufgrund
einer Verwechslung sei sein Bruder bei einer Hausdurchsuchung an Stel-
le von ihm umgebracht worden. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben,
als zusammen mit seiner Familie die Flucht zu ergreifen. Andernfalls hät-
te man sie aufgrund seiner Tätigkeit als Beamter unter der Regierung von
Saddam Hussein umgebracht (A6/11 S. 8 f.). Jeder, der früher Mitglied
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der Baath-Partei gewesen sei, werde als Krimineller betrachtet. Dies gelte
auch für dessen Angehörige (A13/16 S. 4 F22). Als dann die irakischen
Milizen auch Syrien erreicht hätten, sei er am 12. September 2011 alleine
weiter geflüchtet (A6/11 S. 7; A13/16 S. 12 F94 und S. 14 F112). Seine
Familie sei im Irak nicht bedroht worden, jedoch aus wirtschaftlichen und
sozialen Gründen mit ihm zusammen ausgereist. Die Weiterreise nach
Europa sei aus finanziellen Gründen schliesslich nur für den Beschwerde-
führer alleine möglich gewesen (A13/16 S. 8 F58 f., S. 11 F80).
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der zweiten Befragung einen
irakischen Nationalitätenausweis und eine irakische Identitätskarte zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 – dem Beschwerdeführer am 6. Juni
2013 eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob aber den Vollzug
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe
vom 6. Juli 2013 (Datum Poststempel) an und beantragte dessen Aufhe-
bung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollstän-
diger und richtiger Abklärung des Sachverhalts und entsprechender Neu-
beurteilung. Eventualiter wurde die Aufhebung des Entscheids und die
Gewährung von Asyl beantragt. In formeller Hinsicht wurde um "Einsicht
in die eingereichten Beweismittel, insbesondere die verschiedenen Zei-
tungs- und Webseitenartikel, und in die Akten" ersucht und eventualiter
beantragt, es sei ihm das rechtliche Gehör zu den eingereichten Beweis-
mitteln zu gewähren.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei ausgedruckte Onli-
ne-Artikel vom 29. April 2013 resp. 16. Juni 2013 über terroristische An-
schläge im Irak zum Verfahren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die Gegenstandslosigkeit des Antrags um Akteneinsicht in
die vom Beschwerdeführer vermeintlich eingereichten Beweismittel fest
und gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Ak-
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Seite 4
ten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu den
eingesehenen Akten eine Stellungnahme einzureichen. Ferner wurde ein
Kostenvorschuss erhoben, der in der Folge fristgerecht zu Gunsten der
Gerichtskasse überwiesen wurde.
E.
Das BFM reichte auf Einladung des Gerichts eine Vernehmlassung, datie-
rend vom 27. November 2013, zum Verfahren und nahm eingehend zu
den einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung.
F.
Nach Ansetzung einer Replikfrist durch das Gericht reichte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 seine Replik zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung zum Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 5
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes
(Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft.
2.2 Das neue Recht findet gemäss Übergangsbestimmungen auch auf
Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten
Asylgesetzes bereits hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Dies
ist auch vorliegend der Fall (Einreichung des Asylgesuches im vorliegen-
den Verfahren am 19. September 2011).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Kassation und Rückweisung
der Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts,
jedoch bleiben entsprechende Ausführungen, inwiefern der Sachverhalt
unrichtig festgestellt worden sei, in der Beschwerdebegründung aus. Er
bringt auch keine weiteren Sachverhaltselemente betreffend seine Person
vor, die das BFM im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben hätte.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist allerdings festzuhalten, dass die Be-
fragung des Beschwerdeführers zum Teil in einem unangemessenen re-
spektive feindseligen Tonfall abgehalten wurde. So äusserte sich der
Befrager beispielsweise zum siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerde-
führers mit seiner Familie in Syrien und seiner Hoffnung, die Lage im Irak
würde sich bessern, wie folgt: "Wollen Sie mir wirklich erklären, dass Sie
so naiv sind. Der Zweite Weltkrieg ist schon über 70 Jahre vorbei, und der
Hass zwischen den Völkern, die sich damals bekämpft haben, ist immer
noch da. Da wollen Sie mir erzählen, dass innerhalb von ein paar Mona-
ten oder Jahren die Leute Ihnen vergeben?" (A13/16 S. 11 F85). Weiter
wurde der Beschwerdeführer zum siebenjährigen Aufenthalt in Syrien et-
wa gefragt: "Diese sieben Jahre in Syrien, haben Sie da gar nicht gear-
beitet? Oder was haben Sie den ganzen Tag gemacht?" (A13/16 S. 12
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Seite 6
F87). Auch die Fragen, weshalb denn der Beschwerdeführer nicht in ein
anderes visumsfreies Land ausgereist sei und weshalb er beispielsweise
nicht zu "seinen alten Freunden, den Russen", "den Freunden der Iraker"
gereist sei, wo er doch "die ganze Familie hätte nehmen und sagen kön-
nen, ich gehe Ferien machen in Russland und dann dort bleiben" (A13/16
S. 14 F108-110), sind geprägt von einem feindseligen und geringschät-
zenden Ton. Die bei der Befragung anwesende Hilfswerkvertreterin hat
indessen keine entsprechenden Bemerkungen festgehalten. Trotz des
teilweise unangemessenen Befragungstons ist aber festzustellen, dass
der Beschwerdeführer seine Vorbringen umfassend darlegen konnte,
weshalb dennoch von einem hinlänglich abgeklärten Sachverhalt ausge-
gangen werden kann.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung
allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives
Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffe-
nen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von
Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht
(subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE
2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3858/2013
Seite 7
6.
6.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzel-
nen führte es aus, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die
geltend gemachten Drohungen durch unbekannte Personen wegen sei-
ner früheren Tätigkeit als Sicherheitsbeamter unter dem Saddam-Regime
tatsächlich vorgefallen seien, jedoch würden diese Ereignisse rund zehn
Jahre zurück liegen. Der Beschwerdeführer habe sein Amt und die damit
verbundenen politischen Aktivitäten in seinem ehemaligen Wohnquartier
bereits 2003 aufgegeben. Damit seien die eigentlichen Gründe für die
damalige Verfolgung des Beschwerdeführers durch ihm unbekannte Per-
sonen weggefallen. Zudem seien im Irak aktive militante oder terroristi-
sche Gruppierungen keine dauerhaften Einheiten, da sie sich ständig
verändern würden. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Bagdad erneut spezifisch und gezielt
von Militanten verfolgt würde. Bezeichnenderweise habe der Beschwer-
deführer denn auch erklärt, während seines langjährigen Aufenthalts in
Damaskus einige Male nach Bagdad zurückgekehrt zu sein, ohne dass
es zu Zwischenfällen gekommen sei. Somit könne festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer nicht mehr von asylrelevanter Verfolgung be-
droht sei und demnach auch nicht auf den Schutz eines Drittstaates an-
gewiesen sei. Gemäss Aktenlage bestehe kein Grund zur Annahme, dass
sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft verwirklichen würde.
6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die ehema-
lige Entbaathifizierungskommission und deren Nachfolgerin, die heutige
"Gerechtigkeits- und Rechenschaftspflicht"-Kommission, hätten Tausende
Iraker systematisch unterdrückt, unzählige verhaftet und die finanzielle
Unterstützung von Angehörigen von Getöteten im Irak-Iran-Krieg verwei-
gert. Selbst der irakische Vize-Präsident sei zu lebenslanger Haft verur-
teilt worden. Diese Kommission verfolge heute noch Mitglieder der Baath-
Partei. Hunderte von Partei-Kollegen des Beschwerdeführers seien durch
Milizen dieser Organisation getötet worden.
Bei einer Rückkehr in den Irak wäre die Kontaktaufnahme mit den iraki-
schen Behörden zwecks Erhalt verschiedener amtlicher Dokumente (Ra-
tionskarte für den Lebensmittelbezug sowie verschiedene Identitätsaus-
weise) unabdingbar, um für sich und seine Familie eine neue Existenz
aufzubauen. Es wäre dem Beschwerdeführer demnach unmöglich, sich
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ohne Kenntnis der irakischen Behörden in seinem Heimatstaat aufzuhal-
ten, womit er dort an Leib und Leben bedroht würde.
In seiner Heimatstadt B._______ seien Tausende unschuldige Menschen
durch Terrorgruppen sowie schiitische Milizen umgebracht worden. Es
handle sich hier um Akteure der politischen Parteien, welche selber nicht
mit derartigen Operationen in Erscheinung treten wollen. Aktuell hätten
sich zwei Anschläge ereignet, welche 40 Tote und Verletzte gefordert hät-
ten. Aufgrund der dargelegten Situation sei seine Tötung bei einer Rück-
kehr lediglich eine Frage der Zeit.
6.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung hinsichtlich der Darlegung
des Beschwerdeführers über die unzureichende staatliche Schutzgewäh-
rung in seiner Heimatstadt fest, dass diesem Umstand bereits in der Ver-
fügung vom 5. Juni 2013 Rechnung getragen worden sei. Weiter sei für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation zum Zeitpunkt
des Asylentscheides massgeblich. Veränderungen der objektiven Situati-
on im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid seien zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis). Hinsichtlich der
Verfolgungsgefahr zum heutigen Zeitpunkt verwies das BFM auf seine
Verfügung vom 5. Juni 2013. Die Beschwerdevorbringen und die der Be-
schwerde beigelegten Artikel seien nicht geeignet, die fraglichen Erwä-
gungen dieser Verfügung umzustossen. Zudem handle es sich beim Be-
schwerdeführer um ein ehemaliges Mitglied der Baath-Partei, der in sei-
ner Funktion als Sicherheitsbeamter sich lediglich lokal exponiert habe,
weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er heute in besonderem Mass
bedroht oder Ziel spezifischer Verfolgung wäre. Dies gelte auch in Anbet-
racht der Tatsache, dass ehemalige Mitglieder der Baath-Partei zu einem
Personenkreis mit erhöhtem Gefährdungspotential gehören würden.
Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde neu vor, dass ihm im
Irak seitens staatlicher Behörden Gefahr drohe und unter anderem be-
reits mehrere ehemalige Partei-Kollegen inhaftiert und umgebracht wor-
den seien. Diesen Aspekt habe der Beschwerdeführer im Verfahren bis-
her völlig unerwähnt gelassen, wo er doch bis anhin lediglich von unbe-
kannten militanten Privatpersonen als Verfolger gesprochen habe. Damit
sei dieses Vorbringen augenscheinlich als nachgeschoben zu qualifizie-
ren. Überdies sei anzumerken, dass ehemalige Mitglieder der Baath-
Partei keiner staatlichen oder nicht-staatlichen Kollektivverfolgung ausge-
setzt seien. Die einfache Mitgliedschaft bei der Baath-Partei führe auch
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nicht automatisch zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer
Verfolgung (vgl. BVGE 2008/12). Ausserdem sollten – gestützt auf das
am 12. Januar 2008 vom irakischen Parlament verabschiedete Gesetz –
ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, sofern sie nicht in den obersten
drei Rängen gewesen seien und ihnen gerichtlich keine Verbrechen hät-
ten nachgewiesen werden können, wieder in den Verwaltungsapparat
eingebunden werden oder eine Rente erhalten (vgl. Neue Zürcher Zei-
tung, Unklares Versöhnungsgesetz im Irak, 15. Januar 2008). Den pau-
schalen Befürchtungen des Beschwerdeführers sei nach den vorstehen-
den Feststellungen zu widersprechen.
6.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass der
irakische Staat nicht schutzfähig sei. Die irakischen Sicherheitskräfte und
schiitische Milizen würden die "Baathisten" verfolgen; der Beschwerde-
führer verwies dabei auf vier Online-Berichte in Text- resp. Videoform. Im
Oktober und November 2013 seien mehr als 1500 unschuldige Menschen
getötet worden. Die 300 getöteten irakischen Piloten, die über 400 getöte-
ten Ärzte und hoch ausgebildeten Iraker, und die Hunderte getöteten
ehemaligen Sicherheits- und Militärdienstleute seien einfache Mitglieder
der Baath-Partei gewesen und dennoch seien sie getötet worden. Diese
Statistik zeige auf, dass ihm im Irak eine Gefährdung seines Leibes und
Lebens drohe. Er sei im Übrigen nicht nur Mitglied der Baath-Partei ge-
wesen, sondern habe als Offizier des Sicherheitsdienstes zahlreiche Op-
positionelle verhaftet und gefoltert.
7.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der vo-
rinstanzlichen Verfügung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er im Irak zum heutigen
Zeitpunkt eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben muss.
7.1
7.1.1 So erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Offizier des Sicherheitsdienstes
und seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei unter dem Saddam-
Regime (A13/16 S. 3 F7, F13) verfolgt worden, zum heutigen Zeitpunkt
insgesamt als nicht asylrelevant. Das Bundesverwaltungsgericht geht
praxisgemäss zwar davon aus, dass Personen, die als Unterstützer des
ehemaligen Saddam-Regimes, sogenannte Baathisten, Opfer von Ge-
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Seite 10
walthandlungen werden können, jedoch wird eine kollektive Verfolgung
dieser Gruppierung klar verneint (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 6.4.5
und 7.2.1 sowie Urteile E-2242/2013 vom 25. Juli 2013 E. 6.3 und D-
2108/2014 vom 19. Juni 2014 E. 5.2; vgl. UK Home Office, Operational
Guidance Note: Iraq, 31 December 2013 [reissued 22 August 2014] Ziff.
3.12.4, 3.12.12 bis 3.12.14; UN High Commissioner for Refugees,
UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Iraqi Asylum Seekers, April 2009, S. 170-171; UNHCR, Note on
the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
28. Juli 2010, ). Obwohl
es im vorliegenden Fall durchaus möglich erscheint, dass der Beschwer-
deführer nach Einmarsch der fremden Truppen soziale und wirtschaftliche
Diskriminierung erlebt hat, da damals viele regimetreue Staatsangestellte
ihre Arbeit verloren und die Besatzungsmacht diese durch neues Staats-
personal ersetzte, ist gestützt auf die Aktenlage für den Beschwerdefüh-
rer das Vorliegen einer ernsthaft begründeten Gefahr künftiger asylrele-
vanter Verfolgung dennoch zu verneinen. Seine Aufgabe als Offizier be-
stand im Wesentlichen darin, für Ruhe und Ordnung in seinem Quartier
zu sorgen, indem er Kontrollgänge durch das Quartier durchführte
(A13/16 S. 5 F27). Eine besondere Exponiertheit in seiner Funktion als
Offizier oder als Baath-Parteimitglied resp. eine verantwortungsvolle Posi-
tion innerhalb des Saddam-Staatsapparates lässt sich aus seinen Einga-
ben und Protokollaussagen nicht feststellen. So gab er zu Protokoll, er
habe keine Leute unter sich gehabt (A13/16 S. 9 F61). Dass er in seiner
Replik behauptete, er habe Hunderte verhaftet und gefoltert, ist klar
nachgeschoben, da er dies zuvor zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat; im
Gegenteil hatte er eine entsprechende Frage verneint (vgl. A13/16 S. 4
F24).
7.1.2 Weiter beschränken sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Verfolgungshandlungen auf die Verteilung von Drohbriefen resp. Aushän-
gung von Drohschriften an Wänden und Türen (A13/16 S. 6 F34 ff.). Da-
bei wird nicht genauer ausgeführt, an welchen Wänden und Türen diese
Drohungen angebracht wurden und insbesondere nicht, ob sie sich kon-
kret gegen ihn gerichtet hätten. Der Beschwerdeführer fügte an, diese
Ereignisse hätten im Oktober oder November 2003 begonnen, zu einem
Zeitpunkt, als Chaos im Land geherrscht habe; damals hätten verschie-
dene Gruppierungen versucht, die Bevölkerung zu bedrohen (A13/16 S. 6
F34 ff.). Demgegenüber gab er an der Erstbefragung an, vor der Ermor-
dung seines Bruders im Januar 2004 habe es keine Vorfälle oder Bedro-
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Seite 11
hungen gegeben (A6/11 S. 8). Weiter konnte er über die genaue Herkunft
bzw. Gruppenzugehörigkeit seiner angeblichen Verfolger keine Auskunft
geben oder diesbezüglich persönliche Mutmassungen anbringen (vgl.
A6/11 S. 8; A13/16 S. 2 F5, S. 4 F19, S. 6 F34 ff.). Die Frage, ob er wäh-
rend seines ca. zweimonatigen Aufenthalts bei seinen Schwiegereltern di-
rekt bedroht worden sei, verneinte er und sprach lediglich von einem Ge-
fühl, dass die Terroristen näher kommen würden (A13/16 S. 8 F56).
Die vorstehend zitierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Bedrohungslage fallen gesamthaft äusserst unsubstanziiert aus. Dabei
werden lediglich gewisse Vorfälle mit Drohbriefen und –schriften ober-
flächlich umschrieben, ohne dass ein Bezug zum Beschwerdeführer zu
erkennen ist. Es ist demnach vielmehr davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund der allgemein unsicheren Lage durch den im
2003 ausgebrochenen Irakkrieg bedroht fühlte. So sprach er anlässlich
der Anhörung auch von einer "chaotischen Situation" und dass er sich
"wegen der Sicherheit seiner Kinder" zur Ausreise entschlossen habe
(A13/16 S. 2 F5). Zur Darlegung einer begründeten Furcht vor ernsthaf-
ten gezielten Nachteilen, die ihm heute drohen sollten, sind diese Vor-
bringen jedoch nicht geeignet.
7.1.3 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, während seines über sie-
benjährigen Aufenthalts in Syrien immer unter Angst gelebt zu haben. Er
sei schliesslich weiter geflüchtet, weil er die Gefahr gespürt habe und die
Situation immer schlimmer geworden sei (A13/16 S. 10 f. F71ff. und 79f).
Eine substanziierte Darstellung seiner Bedrohungssituation hinsichtlich
seiner Zeit in Syrien – inwiefern irakische Milizen ihn dort angeblich auf-
gespürt und ebenfalls bedroht hätten – bleibt indessen auch aus. Ange-
sichts der seit 2011 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt herrschenden
Kriegssituation in Syrien ist vielmehr von einer allgemeinen Unsicherheit
und Bedrohungslage auszugehen, die den Beschwerdeführer zur Ausrei-
se veranlasste, und nicht das Vorliegen einer gezielten aus dem Irak her
kommenden Verfolgung.
7.1.4 Die Existenz einer ernsthaften Bedrohungslage wird zusätzlich da-
durch relativiert, dass der Beschwerdeführer während seines siebenjähri-
gen Aufenthalts in Syrien drei bis vier Male nach Bagdad zurück gereist
sei; unter anderem habe er sich durch die heimatlichen Behörden einen
Pass ausstellen lassen (vgl. A6/11 S. 6., A13/16 S. 13 f. F98 ff. und F116).
Wie dies bereits die Vorinstanz richtig feststellte, war der Beschwerdefüh-
rer gemäss eigenen Aussagen auf seinen Rückreisen nach Bagdad mit
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Seite 12
keinen Zwischenfälle konfrontiert. Seine heute geltend gemachte Furcht,
in seinem Heimatstaat erneut mit dem Tod bedroht oder getötet zu wer-
den, vermag angesichts dieser wiederholten Reisen nach Bagdad nicht
zu überzeugen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend
festhält, spricht dieses Verhalten der Rückreise gegen eine subjektive
Einschätzung des Beschwerdeführers, in der Heimat bedroht zu werden.
7.1.5 Die geschilderte Androhung ernsthafter Nachteile durch irakische
Milizen liegt inzwischen über zehn Jahre zurück. Die geltend gemachten
Verfolgungshandlungen fallen in die Periode des Irakkrieges, des Sturzes
von Saddam Hussein und der damaligen Besatzung des Landes durch in-
ternationale, von den Vereinigten Staaten angeführte Truppen. Inmitten
der damaligen Kriegswirren waren Gewalttaten und –androhungen, wie
sie der Beschwerdeführer schildert, seitens regime-feindlicher Gruppie-
rungen gegenüber regimetreuen Personen durchaus an der Tagesord-
nung. Den inzwischen abgezogenen Besatzungstruppen gelang es nicht,
stabile Strukturen für die Nachkriegsära aufzubauen. Folge der Invasion
war unter anderem der Zusammenbruch der staatlichen Verwaltungs-
struktur im Irak und eine von politischen, religiösen, ethnischen und öko-
nomischen Konflikten geprägte Übergangsphase, die bis zum heutigen
Tag anhält und die je nach Region verschiedene Ausprägungen erfährt
(vgl. BVGE 2008/12 E. 6.3 m.w.H.). Im Laufe des Jahres 2014 gelang es
der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) im Kampf gegen die iraki-
schen Streitkräfte und Milizen, weite Teile des Zentral- und Nordirak unter
ihre Kontrolle zu bringen. Die irakische Armee sowie Streitkräfte anderer
Gruppierungen sind gegenwärtig damit beschäftigt, sich gegen die Angrif-
fe des IS zu wehren (vgl. UK Home Office, Country Information and Gui-
dance, Iraq: The security situation in the 'contested' areas of Iraq, 22 Au-
gust 2014, Ziff. 2.3 und 2.4). Das BFM hat zu Recht festzuhalten, dass im
Irak aktive militante Terrorgruppen keine dauerhaften Einheiten bilden,
sondern sich ständig verändern, und dass eine erneute Bedrohung des
Beschwerdeführers durch die damaligen Militanten, die vor über zehn
Jahren aktiv gewesen seien, deshalb unwahrscheinlich sei.
7.1.6 Begründete Furcht liegt vor, wenn die betroffene Person nachweist
oder zumindest glaubhaft macht, dass sie ernsthafte Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat bzw. solche im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt
worden sein (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4, m. w. H. auf BVGE
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2008/12 E. 5.1). Nachdem der Beschwerdeführer lediglich knappe und
vage Ausführungen zu seiner angeblich erlittenen Verfolgung machen
konnte und insbesondere die Aktualität, Gezieltheit und Intensität der vor-
gebrachten Verfolgungshandlungen nicht aufgezeigt hat, ist eine begrün-
dete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen in seinem
Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben zu
erachten. Bei den der Beschwerdeschrift beigelegten arabischsprachigen
Onlineartikel sowie den in der Replik angeführten Links, die über die Ver-
folgung von Baathisten berichten sollen, handelt es sich um allgemeine
Medienberichte, die mangels Bezug zum Beschwerdeführer an den vor-
stehenden Erwägungen nichts zu ändern vermögen.
7.1.7 Schliesslich ist hinsichtlich weiterer Ungereimtheiten – insbesonde-
re die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgungsgefahr
durch staatliche Behörden, nachdem zuvor nur immer von unbekannten
und vermutungsweise privaten Verfolgern die Rede war – angesichts der
weitgehend klaren Sachlage nicht weiter einzugehen, sondern auf die
diesbezüglich ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung zu verweisen (vgl. E. 4.3).
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre, ihm solche unmittelbar unmittel-
bar gedroht hätten oder er begründete Furcht hätte, solche Nachteile im
Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers infolgedessen zu Recht verneint und hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung des Asylsuchenden aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001
Nr. 21).
8.2 Demgegenüber hat das BFM den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar bezeichnet und ordnete die vorläufige Aufnahme des Be-
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schwerdeführers an. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen (diese sind alternativer Natur [vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.]) kann folglich unterbleiben.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 19. Juli 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: