B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3858/2014
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
und E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
13. Juni 2014 / N (…).
E-3858/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in F._______, Quartier (...) – verliessen ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge [Ende] 2013 und gelangten auf dem Land-
weg zunächst in die Türkei. Von dort aus reisten sie [Anfang] 2014 gestützt
auf ein Laissez-Passer des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul
mit dem Flugzeug in die Schweiz weiter. Am 12. Februar 2014 stellten sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 19.
Februar 2014 wurden A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin)
und B._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) summarisch zu ihren
Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt. Am 22. Mai 2014 fand die
einlässliche Bundesanhörung zu ihren Asylgründen statt. Anlässlich dieser
Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgen-
des geltend:
Im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines in
G._______ wohnhaften Bruders als Soldat beim militärischen Geheim-
dienst Probleme mit einer ihm unbekannten regierungsfeindlichen Grup-
pierung, wahrscheinlich der Al-Nusra-Front, dem Islamischen Staat oder
der Freien Syrischen Armee (FSA), bekommen. Zunächst seien ihm im Ab-
stand von ungefähr einer Woche zwei Drohbriefe zugestellt worden, in de-
nen er aufgefordert worden sei, seinem Bruder mitzuteilen, dass er aus der
Armee austreten müsse, ansonsten ihm, dem Beschwerdeführer, etwas
zustossen würde. Die Briefe seien abgestempelt und vom Emir der Orga-
nisation, welche auf den Schreiben nicht näher bezeichnet gewesen sei,
unterschrieben gewesen. Als er mit seinem Bruder anlässlich dieser Briefe
Kontakt aufgenommen habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass er keine
Angst haben müsse, weil die Absender nicht ernstgenommen werden
könnten. Dennoch sei der Beschwerdeführer zwei Tage nach Eintreffen
des zweiten Drohbriefes von der ihm unbekannten Organisation entführt
worden, als er an einem Freitagmorgen das Haus zum Fussballspielen ver-
lassen habe. Er sei von zwei Personen gefesselt worden. Zudem seien ihm
die Augen verbunden worden. Mit einer Pistole auf den Rücken gerichtet
sei er für eine drei- bis vierstündige Fahrt an einen ihm unbekannten Ort in
ein Auto gesteckt worden. An diesem Ort angekommen, sei er ins Büro des
Verantwortlichen gebracht worden, wo ihm die Augenbinde abgenommen
worden sei und er von zwei bärtigen Männern in Djellabas zum Aufenthalts-
ort und zur Arbeit seines Bruders befragt und auch geschlagen worden sei.
Danach sei er in eine Zelle gebracht worden, wo er zur Einschüchterung
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mit Wasser bespritzt, beschimpft und erneut geschlagen worden sei. Nach-
dem er am darauffolgenden Tag erneut befragt und dazu aufgefordert wor-
den sei, seinem Bruder mitzuteilen, dass er aus der Armee austreten
müsse, sei er in einen Park gebracht worden, wo man ihn habe töten wol-
len. Dank der Intervention einer der anwesenden Organisationsmitglieder
sei er aber gerettet und wieder zurück ins Büro des Verantwortlichen ge-
bracht worden, wo er eine Verpflichtung habe unterschreiben müssen, sei-
nen Bruder zur Organisation zu bringen, und ihm überdies Geld gegeben
worden sei. Danach sei er mit dem Auto an einen Ort mit Namen "(„...“)"
gebracht worden, wo er freigelassen worden sei. Nachdem er seine Ehe-
frau kontaktiert habe, um ihr mitzuteilen, dass sie sich keine Sorgen um ihn
machen müsse, habe er ein Taxi nach H._______ genommen. Mit Hilfe
eines dort wohnhaften Freundes sei ihm am nächsten Tag dann die Flucht
[in den] Nordirak gelungen, wo er sich während fünf bis sechs Monaten
aufgehalten und als [Beruf] gearbeitet habe. Kurz nach seiner Flucht habe
auch seine Ehefrau F._______ verlassen und sei aus Angst zu ihrer Familie
nach I._______ gezogen. Nachdem der Bruder seiner Ehefrau für ihn und
seine Familie ein Laissez-Passer für die Schweiz organisiert habe, sei er
nach I._______ und von dort aus mit seiner Ehefrau und seinen Kindern
schliesslich in die Türkei gereist. Neben ihm sei auch seine in G._______
lebende Schwester wegen des Berufes des Bruders bedroht worden, wo-
raufhin sie nach Jordanien ausgereist sei. Seine in Syrien verbliebenen nä-
heren Angehörigen, das heisst seine Eltern und eine weitere Schwester,
seien demgegenüber nie behelligt worden. Beim Bruder selbst sei aber zu
Hause eingebrochen worden. Zudem sei er angeschossen worden.
Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass es in Syrien aufgrund des
Krieges fast keinen Strom und kein Wasser mehr gebe. Zudem würden
täglich Menschen getötet, weil immer wieder Anschläge verübt würden.
Auch gebe es Vergewaltigungen und Entführungen. Daneben sei sie we-
gen der Verfolgung ihres Ehemannes aus Syrien geflüchtet.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
ihre Identitätskarten (im Original, mit Übersetzung), ihr Familienbüchlein
(im Original, mit Übersetzung) sowie Fotografien des Bruders des Be-
schwerdeführers in Militäruniform und Fotografien der Vorder- und Rück-
seite seines Militärausweises ein. Nach dem Verbleib der Drohbriefe be-
fragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sie hätten diese in den Wir-
ren ihrer Flucht zu Hause in F._______ vergessen.
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B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 2014 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie indes
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
auf.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand hielten, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zunächst falle auf, dass ihre
Ausführungen zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten aufwiesen, hät-
ten sie doch anlässlich der Kurzbefragung zum einen und der Bundesan-
hörung zum anderen jeweils sehr unterschiedliche Versionen der Ge-
schehnisse in Syrien zu Protokoll gegeben. So habe der Beschwerdeführer
bei der Kurzbefragung ausgeführt, dass er im Jahr 2013 zwecks Arbeit
sechs Monate im Irak gewesen und anschliessend nach Syrien zurückge-
kehrt sei, wo es dann ungefähr einen Monat vor der Ausreise in die Türkei
zu seiner Entführung durch die unbekannte Gruppierung gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Kurzbefragung demgegenüber vor-
getragen, dass der Beschwerdeführer direkt nach seiner Entführung in den
Nordirak gereist und dort sechs Monate geblieben sei. Anlässlich der Bun-
desanhörung habe schliesslich auch der Beschwerdeführer angegeben, er
sei erst nach respektive aufgrund der Entführung in den Irak geflohen und
danach für etwa zwanzig Tage nach Syrien zurückgekehrt, bevor er mit
seiner Familie in die Türkei ausgereist sei. Im Widerspruch dazu habe er
bei der Kurzbefragung noch von zwei Tagen gesprochen, die er vor seiner
endgültigen Abreise noch in Syrien verbracht habe. Des Weiteren hätten
die Beschwerdeführenden bei ihren Kurzbefragungen noch erklärt, dass
sie ihr Wohnhaus in F._______ [Ende] 2013 verlassen hätten und direkt
ausgereist seien. Anlässlich ihrer Bundesanhörungen hätten sie demge-
genüber plötzlich behauptet, dass sie sich vor ihrer Ausreise gar nicht mehr
an ihrer Wohnadresse in F._______, sondern in I._______ aufgehalten hät-
ten und von dort aus geflohen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich
unmittelbar nach der Entführung des Ehemannes dorthin begeben und der
Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus dem Irak direkt zu ihr ge-
kommen. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Bundesanhö-
rung aber erwähnt, dass sie länger als ein paar Wochen alleine mit ihren
Kindern in F._______ geblieben sei. Wann dies gewesen sei soll, bleibe
unklar, weil sie ja behauptet habe, nach der Entführung des Beschwerde-
führers direkt nach I._______ gezogen zu sein. Des Weiteren habe der
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Beschwerdeführer geltend gemacht, an einem Freitag entführt worden zu
sein, als er auf dem Weg zu einem Fussballspiel gewesen sei. Die Be-
schwerdeführerin habe stattdessen angegeben, der Beschwerdeführer sei
auf dem Weg zu Arbeit gewesen, als er entführt worden sei. Vor dem Hin-
tergrund der Tatsache, dass der Freitag in Syrien der offizielle Ruhetag sei
und es sich bei der Entführung des eigenen Ehemannes um ein dramati-
sches Ereignis handle, bei dem erwartet werden könne, dass eine Be-
troffene sich zumindest an die ungefähren Umstände erinnern könne, er-
scheine diese Aussage seltsam. Ferner habe sich der Beschwerdeführer
auch bezüglich der Dauer seiner Entführung widersprochen, habe er bei
der Kurzbefragung doch noch fünf bis sechs Tagen angegeben, um in der
Bundesanhörung von zwei Tagen zu sprechen. Darüber hinaus habe er
vorgetragen, dass er nach seiner Freilassung seine Ehefrau angerufen
habe, woraufhin diese zu ihrer Familie nach I._______ gefahren sei. Im
Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich
aus Angst, weil ihr Ehemann plötzlich nicht mehr nach Hause zurückge-
kehrt sei, nach I._______ begeben und habe erst dort einen Anruf ihres
Ehemannes erhalten, in dem dieser ihr mitgeteilt habe, dass er auf dem
Weg in den Irak sei.
Ferner erhärteten die mangelnde Logik und Nachvollziehbarkeit der Schil-
derungen der Beschwerdeführenden den Verdacht, dass sie sich auf einen
konstruierten Sachverhalt bezögen. So habe der Beschwerdeführer aus-
geführt, seine Entführer hätten von ihm wissen wollen, wo sein Bruder sei
und was er arbeite. Gleichzeitig habe er behauptet, die Gruppierung habe
seinen Bruder auch persönlich verfolgt, indem sie in sein Haus in
G._______ eingebrochen sei, ihm ins Bein geschossen und alle seine Pa-
piere betreffend seine Tätigkeit bei der Armee entwendet habe. Wenn die
Gruppierung aber bereits gewusst habe, wo sein Bruder wohne und was
er arbeite, leuchte es nicht ein, wieso sie den Beschwerdeführer dann noch
hätten entführen und nach diesen ihnen bereits bekannten Informationen
hätten befragen sollen. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits behauptet,
dass ihr Ehemann über keinerlei Einzelheiten zu seiner Entführung berich-
tet habe. Sie habe ihn aus Angst auch gar nicht danach befragt. Es mute
indes eigenartig an, dass die Beschwerdeführerin gar kein Interesse daran
habe, zu erfahren, was ihrem Ehemann widerfahren sei, zumal es seit der
Flucht aus Syrien auch gar keinen Grund mehr dafür gebe, aus Angst
nichts wissen zu wollen.
Schliesslich seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten auch zu wenig
konkret, detailliert und differenziert und erweckten somit den Eindruck,
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dass die Beschwerdeführenden nicht von Selbsterlebtem berichteten. So
hätten sie wiederholt angegeben, sich nicht erinnern zu können. Die Be-
schwerdeführerin habe weder gewusst, wann der erste Drohbrief an ihren
Ehemann gekommen sei, noch, wie viel Zeit bis zum Eintreffen des zweiten
Drohbriefes respektive bis zur Entführung vergangen sei. Sie habe nicht
einmal schätzen können, ob es sich dabei um Tage oder Wochen gehan-
delt habe. Auch habe sie nicht die geringste Ahnung gehabt, wann sie sich
zum letzten Mal in ihrer Wohnung in F._______ aufgehalten habe, was ihr
Ehemann im Irak gearbeitet habe und wie oft sie während seines Aufent-
halts im Irak telefoniert hätten. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls an-
gegeben, sich nicht erinnern zu können, wann er die beiden Drohbriefe
erhalten habe. Auch wisse er trotz mehrmaligem Nachfragen nicht genau,
wann er entführt worden sei, sondern könne dazu nur angeben, dass dies
an einem Freitag im Jahr 2013 passiert sei. Es sei wenig glaubhaft, dass
sich die Beschwerdeführenden gar nicht an den ungefähren Zeitraum die-
ser folgeschweren Ereignisse erinnern könnten, zumal sie ja auch kaum
länger als ein Jahr zurücklägen. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die
Beschwerdeführenden es absichtlich vermieden, genauere Datumsanga-
ben zu machen, um sich dabei nicht in Widersprüche zu verstricken.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 10. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung vom 13. Juni 2014 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verbeiständung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorwürfe in
der angefochtenen Verfügung übertrieben und äusserst spitzfindig seien.
So seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden – entgegen der Ansicht
der Vorinstanz – weder unlogisch noch unglaubwürdig ausgefallen. Bezüg-
lich des Vorhalts, die Beschwerdeführenden hätten keine genauen zeitli-
chen Angaben machen können, sei daran zu erinnern, dass man sich in
Syrien, anders als in der Schweiz, nicht strikt an Daten und Zeiten orien-
tiere, sondern eher von Tag zu Tag lebe. Aus der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführenden rund ein Jahr nach den Geschehnissen nicht mehr das
genaue Datum der Entführung nennen könnten, dürfe nicht geschlossen
werden, dass dieses Vorbringen unglaubhaft sei und nie stattgefunden
habe. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Ent-
führungsdatum seien zudem auch mit dessen psychischer Belastung und
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der Stresssituation aufgrund der Flucht, der Traumatisierung im Krieg und
seiner Entführung selbst zu erklären.
Bezüglich des Vorhalts, die Beschwerdeführenden hätten widersprüchliche
Angaben betreffend den Tag der Entführung gemacht, sei relativierend da-
rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr nach diesem Vor-
fall wohl einfach noch gewusst habe, dass ihr Ehemann aus dem Haus
gegangen und nicht mehr zurückgekommen sei. Dass sie sich nicht mehr
an den Wochentag habe erinnern können, hänge wohl damit zusammen,
dass es für sie als Hausfrau kaum einen Unterschied mache, ob der Ehe-
mann nun bei der Arbeit oder beim Fussballspielen sei. In jedem Fall habe
auch die Beschwerdeführerin angeben können, dass der Ehemann am
Morgen aus dem Haus gegangen sei. Eine Verwechslung zwischen Frei-
und Arbeitstag sei weniger gravierend, als wenn die Beschwerdeführerin
eine andere Tageszeit angegeben hätte.
Bezüglich der Widersprüche betreffend die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zur Dauer seiner Entführung wurde vorgetragen, dass es nachvollzieh-
bar sei, dass er bei der ersten Befragung, welche nur zwei Wochen nach
der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz stattgefunden habe,
angesichts der mit der Flucht einhergehenden psychischen Belastung und
Erschöpfung nicht ganz beieinander gewesen sei. So habe er bei der Bun-
desanhörung denn auch angegeben, er sei sicher, dass er zwei Tage fest-
gehalten worden sei. Ferner habe auch die Hilfswerksvertretung darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise psychische
Probleme habe und ein psychiatrisches Gutachten empfehlenswert sei.
Ob die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Telefonats des Be-
schwerdeführers nach dessen Entführung bereits bei ihrer Familie in
I._______ oder noch in F._______ gewesen sei, sei eine unbedeutende
Spitzfindigkeit. So liege dieses Telefonat über ein Jahr zurück. Zudem hät-
ten die Beschwerdeführenden übereinstimmend ausgesagt, dass sich die
Beschwerdeführerin während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im
Irak in I._______ aufgehalten habe und sie mehrmals telefoniert hätten.
Dem Vorwurf, die Entführung des Beschwerdeführers sei unlogisch, weil
die dafür verantwortliche Gruppierung bereits über die nötigen Informatio-
nen betreffend seinen Bruder verfügt habe, sei entgegen zu halten, dass
der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt habe, dass bei seinem Bruder
eingebrochen worden sei und dieser angeschossen worden sei, er aber
nicht angegeben habe, wann dies passiert sei. Die Vorinstanz folgere aus
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diesen Angaben in unzulässiger Weise, dass die Entführung des Be-
schwerdeführers nach der Wohnungsdurchsuchung seines Bruders statt-
gefunden habe, obwohl dafür keine Anhaltspunkte bestünden. Selbst wenn
sich die Entführung aber nach der Behelligung des Bruders zugetragen
hätte, wäre eine nachfolgende Entführung des Beschwerdeführers nicht
unlogisch. So komme eine Entführung von Familienmitgliedern als weite-
res Druckmittel durchaus in Frage, nachdem der Bruder des Beschwerde-
führers sich auch nicht mit Gewalt habe zum Überlaufen bewegen lassen.
Was das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-703/2014 vom 12. Mai
2014 (E. 4.3.1 f.) bezüglich der Reflexverfolgung in Syrien seitens der Re-
gierung festgehalten habe, müsse im Bewusstsein der heutigen Lage in
Syrien, wonach sich Regierungstruppen und Rebellen aufs Äusserste be-
kämpften und um jeden Mann werben würden, analog auch für die gegne-
rischen Rebellengruppen gelten.
Das Argument, es sei unlogisch, dass die Beschwerdeführerin sich nicht
für die Details der Entführung ihres Ehemannes interessiert habe und noch
heute Angst habe, nachzufragen, obwohl sie sich nicht mehr in Syrien be-
finde, zeuge von wenig Einfühlungsvermögen seitens der Vorinstanz. So
habe die Beschwerdeführerin in einem Land gelebt, wo seit März 2011 Bür-
gerkrieg herrsche, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie ihre Angst
nicht einfach per Knopfdruck ausschalten könne. Ferner hätten sich die
Beschwerdeführenden erst ein halbes Jahr nach der Entführung des Be-
schwerdeführers wieder getroffen und seien dann mit den Vorbereitungen
für ihre Flucht beschäftigt gewesen, so dass die Entführung keine Priorität
mehr gehabt habe.
Bezüglich des Vorwurfs, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
zu wenig begründet, da sie sich an vieles nicht mehr hätten erinnern kön-
nen, sei nochmals zu betonen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund
ihrer Kultur eine weniger enge "Beziehung" zu Daten hätten und auch ihre
Traumatisierung infolge des Krieges sowie die Stresssituation infolge der
Flucht mitberücksichtigt werden müssten.
Ein wichtiger Aspekt sei ferner, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer
Muttersprache Kurmanci, sondern auf Arabisch befragt worden sei. Ob-
wohl sie gut Arabisch spreche und auch angegeben habe, den Dolmet-
scher gut zu verstehen, könne kein Vergleich zu einer Befragung in der
Muttersprache gezogen werden. So habe sie denn auch an anderer Stelle
zu verstehen gegeben, dass sie nicht perfekt Arabisch spreche. Auch die
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Hilfswerksvertretung habe darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh-
rerin nur beschränkt Arabisch spreche und dass dies zusammen mit dem
psychisch angeschlagenen Zustand viele kurze oder "ich-weiss-nicht" Ant-
worten hervorgerufen haben könnte. Auch sei es gut möglich, dass die Be-
schwerdeführerin die Fragen bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts in
F._______ nicht richtig verstanden habe.
Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid einem starren Argumentationsschema gefolgt sei, das weder dem
Einzelfall gerecht werde noch die psychisch belastende Situation, in der
sich die Beschwerdeführenden befänden, genügend berücksichtige. Auch
sei weder zu den eingereichten Dokumenten bezüglich des beim Assad-
Regime arbeitenden Bruders des Beschwerdeführers, noch zu den be-
kannten Vorkommnissen in Syrien betreffend Erpressung und erzwunge-
ner Überläufer Stellung genommen worden.
Nach dem Gesagten seien die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdefüh-
renden glaubhaft, weshalb diese unter einem unerträglichen psychischen
Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG litten. Auch seien keine Gründe dafür
ersichtlich, dass sich die Verfolgungsgefahr und die Erpressungsversuche
der Terrorgruppe abgeschwächt haben sollten. Selbst wenn das Gericht
die Entführung des Beschwerdeführers wider Erwarten als unglaubhaft ein-
stufen würde, könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der ak-
tuellen Lage in Syrien Drohungen, Entführungen und Verfolgungen gegen
Angehörige von dem Regime nahen Personen, wie dies der Bruder des
Beschwerdeführers zweifellos sei, an der Tagesordnung seien und den Be-
schwerdeführenden somit drohen würden. Dass es in Syrien sowohl sei-
tens des Regimes als auch seitens Rebellengruppen zu Reflexverfol-
gungsmassnahmen komme, sei seit längerem gerichtsnotorisch, wie aus
den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts E-6623/2006 vom 14.
November 2008 (E. 5.5 und E. 7.2.1) und E-703/2014 vom 12. Mai 2014
(E. 4.3.1) hervorgehe. Folglich sei eine begründete Furcht, an Leib und
Leben bedroht zu sein und somit ernstlichen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, vorliegend gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die von den Beschwer-
deführenden mandatierte Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren
als amtliche Beiständin ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 bot das Gericht der Vorinstanz
Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In ihrer
Vernehmlassung vom 15. Mai 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass es kaum
glaubhaft erscheine, dass die Beschwerdeführerin es vorgezogen habe,
Fragen, die sie eigentlich hätte beantworten können, mangels Sprach-
kenntnissen lediglich mit "ich weiss nicht" zu beantworten, anstatt zu sig-
nalisieren, dass sie Mühe habe, ihre Antwort auf Arabisch zu formulieren –
und wenn doch, müsse sie sich vorwerfen lassen, ihre Mitwirkungspflicht
nicht richtig wahrgenommen zu haben. Hinzu komme, dass viele der von
ihr mit "ich weiss nicht" beantworteten Fragen simple Zeitangaben betrof-
fen hätten, von denen anzunehmen sei, dass sie die entsprechenden Be-
griffe durchaus auf Arabisch kenne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen,
dass ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei und sie es durch ihre Un-
terschrift bestätigt habe. Die darin enthaltenen Widersprüche und Unge-
reimtheiten liessen sich daher nicht durch die Übersetzungssituation recht-
fertigen oder wegerklären. Während die Aussage, dass man sich in Syrien
weniger an Daten und Zeiten orientiere als in Westeuropa, im Kern zutref-
fen möge, erwecke die Argumentation in der Beschwerdeschrift nahezu
den Eindruck, als würde man in Syrien gewissermassen verloren in Zeit
und Raum leben und könne das Morgen kaum vom Gestern unterscheiden,
was offensichtlich nicht der Fall sei. So sei es etwa keinesfalls bloss eine
Spitzfindigkeit, ob die Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Telefonanruf
nach der Entführung ihres Ehemannes bereits in I._______ oder immer
noch in F._______ gewesen sei. Es dürfe mit grosser Sicherheit angenom-
men werden, dass sich auch eine Syrerin ziemlich genau daran erinnern
könne, wann und wo sie endlich wieder ein Lebenszeichen von ihrem plötz-
lich verschwundenen Ehemann erhalten habe. Bezüglich der Rüge, es sei
in der angefochtenen Verfügung nicht genügend auf die bei der Vorinstanz
eingereichten Beweismittel eingegangen worden, sei festzustellen, dass
den eingereichten Fotos, die den Bruder des Beschwerdeführers sowie
dessen Militärausweis zeigen sollten, aufgrund der hohen Fälschungsan-
fälligkeit keinerlei Beweiswert zukomme. Selbst wenn sie echt sein sollten,
belegten sie lediglich, dass der Bruder des Beschwerdeführers beim Militär
gewesen sei, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von
ihm geltend gemachten Nachteile erfahren habe.
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F.
In ihrer Replik vom 3. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden ausfüh-
ren, dass sie integral auf die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift ver-
wiesen. Bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdeführerin wisse nicht mehr,
wo sie sich anlässlich des ersten Telefonanrufes ihres Ehemannes seit
dessen Entführung aufgehalten habe, sei nach nochmaligen Überlegungen
festzuhalten, dass sie in diesem Zeitpunkt noch in F._______ gewesen sei.
G.
[Im] 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, E._______, zur
Welt.
H.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
E-3858/2014
Seite 12
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zutreffenderweise
zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
unglaubhaft.
4.2 Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführenden wurden sie in
ihrem Heimatland wegen der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers
beim militärischen Geheimdienst von Oppositionellen verfolgt.
4.2.1 Es ist zunächst zu prüfen, inwiefern es plausibel ist, dass eine Person
kurdischer Ethnie in Syrien beim militärischen Geheimdienst angestellt
wird. Bereits vor dem Bürgerkrieg herrschte in Syrien – im Verhältnis zum
Bevölkerungsanteil der Kurden – eine Unterbesetzung von Staatsstellen
mit kurdischen Syrern. Gemäss den konsultierten Quellen sei dies mit Be-
zug zu Stellen beim militärischen Geheimdienst besonders augenfällig;
diese seien angesichts der kritischen Rolle dieses Bereichs für das Über-
leben des Regimes fast ausschliesslich mit Alawiten besetzt. Dennoch
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gebe es in Syrien auch in bedeutenderen Positionen innerhalb des
syrischen Machtapparates Kurden, wobei dies eher als Ausnahmeer-
scheinung zu werten sei (vgl. JORDI TEJEL, Syria's Kurds: History, politics
and society, 2009, S. 66; Austrian Red Cross [ACCORD] / Danish Immigra-
tion Service [DIS], Human rights issues concerning Kurds in Syria: Report
from a joint fact finding mission by the Danish Immigration Service [DIS]
and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon,
and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq [KRI] – 21 January to 8 Feb-
ruary 2010, Mai 2010; HICHAM BOU NASSIF, ‘Second-Class’: The Griev-
ances of Sunni Officers in the Syrian Armed Forces, in: Journal of Strategic
Studies, 38 [5], 2015, S. 634; HARRIET MONTGOMERY, The Kurds of Syria:
An existence denied, 2005, S. 111).
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Kurde
beim militärischen Geheimdienst arbeitet, ist mithin klein. Dennoch kann
dies nach dem Gesagten und mit Blick auf die Ausführungen der Be-
schwerdeführenden nicht gänzlich ausgeschlossen werden. So wird in ver-
schiedenen Quellen darauf hingewiesen, dass sich im Quartier (…) in
G._______ tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer anlässlich seiner
Kurzbefragung angegeben (vgl. A2/12, Rz. 7.01; A13/17, F75, S. 10) – Ein-
richtungen des militärischen Geheimdienstes befinden (vgl. [Quellenanga-
ben]). Dass die Beschwerdeführenden abgesehen davon nur sehr wenige
Angaben zur Tätigkeit des Bruders machen konnten, kann ihnen nicht an-
gelastet werden, da es bei Geheimdienstmitarbeitern wohl in der Natur der
Sache liegt, dass auch das nähere Umfeld nicht über deren genaue Tätig-
keit Bescheid weiss. Die bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien des
Bruders in Uniform sowie seines Militärausweises vermögen lediglich zu
belegen, dass er beim Militär arbeitet. In welchem Bereich der Armee er
genau tätig ist, lässt sich diesen Beweismitteln indes nicht entnehmen,
weshalb die Aussage der Beschwerdeführenden damit weder untermauert
noch geschwächt wird.
4.2.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob es den Beschwerdeführenden
gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer von einer
oppositionellen Gruppierung bedroht und schliesslich entführt wurde, mit
dem Zweck, seinen Bruder zum Übertritt von der Armee zu dieser Grup-
pierung zu bewegen.
Dies ist zu verneinen. So erscheint das Vorgehen der Oppositionellen, den
Beschwerdeführer zu bedrohen und zu misshandeln, mit Blick auf deren
Ziel, dessen Bruder zur Aufgabe seiner privilegierten staatlichen Stelle und
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zur Kooperation zu bewegen, widersinnig. Selbst wenn sie den Bruder aber
tatsächlich mittels Bedrohung seiner Familienangehörigen zum Überlaufen
hätten bringen wollen, ist nicht verständlich, wieso sie den Beschwerdefüh-
rer, nachdem sie ihn entführt und misshandelt hatten, einfach wieder frei-
liessen und ihm darüber hinaus gar noch Geld gaben, statt ihn zwecks Er-
pressung des Bruders als Geisel zu nehmen. So erscheint es realitäts-
fremd, dass die Oppositionellen geglaubt haben sollen, der Beschwerde-
führer würde nach der traumatischen Erfahrung der Entführung und Miss-
handlung brav nach Hause zurückkehren, anstatt mit dem ausgerichteten
Geld sofort die Flucht zu ergreifen. Zudem erscheinen die Fragen, die dem
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von seinen Entführern gestellt
worden sein sollen, unlogisch. Angesichts der Tatsache, dass die Opposi-
tionellen darüber orientiert gewesen sein mussten, dass der Bruder des
Beschwerdeführers beim Geheimdienst arbeitet, ansonsten sie Letzteren
gar nicht erst ins Visier genommen hätten, und mit Blick darauf, dass es
auch ihnen hätte klar sein müssen, dass Familienangehörige von Geheim-
dienstmitarbeitern kaum im Detail über den Inhalt deren Arbeit orientiert
sind, macht es wenig Sinn, dass der Beschwerdeführer wiederholt gefragt
worden sein soll, was sein Bruder arbeite (vgl. A13/17, F75). Ferner ist
nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer seinen Bruder zum Über-
tritt in eine oppositionelle Organisation hätte bewegen sollen, wo er doch
wiederholt angegeben hat, dass er nicht wisse, welche Organisation ihn
bedroht und entführt habe (vgl. A13/17, F24, F58 ff.).
Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es unglaubhaft er-
scheint, dass die Beschwerdeführenden nicht einmal annähernd darüber
Auskunft geben konnten, wann sie die beiden Drohbriefe erhalten haben
und wann der Beschwerdeführer entführt wurde. Das in der Rechtsmittel-
eingabe dagegen vorgebrachte Argument – angesichts der kulturell be-
dingten, weniger engen Beziehung der Beschwerdeführenden zu Daten,
sowie ihrer Traumatisierung infolge des Krieges, dürfe von ihnen nicht er-
wartet werden, dass sie das genaue Datum dieser Ereignisse angeben
können – vermag nicht zu überzeugen. So war es den Beschwerdeführen-
den nicht einfach unmöglich, das konkrete Datum zu nennen; vielmehr wa-
ren sie ausserstande, diese Vorfälle einem Monat oder einer Jahreszeit
zuzuordnen (vgl. A13/17, F36, F39, F55 f.; A14/11, F44 ff.). Obwohl es nicht
zuletzt angesichts der Tatsache, dass für die Kurzbefragung der Beschwer-
deführerin ein Dolmetscher für Kurmanci organisiert werden konnte, wün-
schenswert gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich
der eingehenden Anhörung in ihrer Muttersprache befragt worden wäre,
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lässt sich die Detailarmut in ihren zeitlichen Angaben – entgegen der An-
sicht auf Beschwerdeebene – nicht mit Verständigungsproblemen erklären.
So wäre vor dem Hintergrund der Aufforderung an die Beschwerdeführerin
zu Beginn ihrer Anhörung, es sei wichtig, dass sie sich sofort melde, wenn
sie etwas nicht verstehe (vgl. A14/11, F3), tatsächlich zu erwarten gewe-
sen, dass sie bei Verständigungsproblemen nicht einfach mit „ich weiss
nicht“ geantwortet hätte. Bei Frage 34 gab sie denn auch explizit zu Proto-
koll, dass sie diese nicht verstanden habe. Abgesehen davon entsteht bei
der Lektüre des Anhörungsprotokolls nicht generell der Eindruck, dass es
zwischen der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin zu Verständi-
gungsproblemen gekommen wäre.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich in den Aussagen
der Beschwerdeführenden teilweise gravierende Widersprüche finden,
welche ein Indiz dafür darstellen, dass ihrer Verfolgungsgeschichte nicht
ein selbst erlebter Vorfall zugrunde liegt. So sagten die Beschwerdeführen-
den anlässlich ihrer Kurzbefragung noch einstimmig aus, dass sie
F._______ [Ende] 2013 verlassen hätten, um über ein Dorf bei J._______
in die Türkei auszureisen, wo sie einen Termin beim Schweizerischen Ge-
neralkonsulat in Istanbul gehabt hätten (vgl. A2/12, Rz. 2.02, 5.02; A3/10,
Rz. 2.02, 5.02). Anlässlich der eingehenden Anhörung trug der Beschwer-
deführer im Widerspruch dazu vor, dass er nach seiner Entführung nicht
mehr nach F._______ zurückgekehrt sei, sondern vom Nordirak aus über
das Heimatdorf seiner Ehefrau, I._______ bei K._______, wo sich diese
seit seiner Entführung aufgehalten habe, in die Türkei ausgereist sei, um
den Termin beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul [Ende] 2013
wahrnehmen zu können (vgl. A13/17, F37, 41 ff.). Die Beschwerdeführerin
gab anlässlich der eingehenden Anhörung ihrerseits an, sie sei unmittelbar
nach der Entführung ihres Ehemannes nach I._______ gezogen und sei,
nach dessen Ankunft aus dem Nordirak von dort aus mit ihm zusammen
über K._______ in die Türkei gereist (vgl. A14/11, F11 ff., F23, F26, F54).
Ferner gab die Beschwerdeführerin an einer Stelle in ihrer Anhörung im
Zusammenhang mit der Rückkehr ihres Ehemannes aus dem Nordirak an,
dass sie länger als ein paar Wochen alleine mit ihren Kindern in F._______
gewesen sei (vgl. A14/11, F28 ff.), um an anderer Stelle auszuführen, dass
sie unmittelbar nach der Entführung ihres Ehemannes nach I._______ ge-
zogen sei (vgl. A14/11, F54 ff.) und mithin nicht lange alleine in F._______
gewesen sein konnte. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Kurz-
befragung noch aus, er sei einen Monat vor der Auseise in die Türkei res-
pektive im Oktober 2013 entführt worden (vgl. A2/12, Rz. 7.01, S. 9), wäh-
rend er bei der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu vortrug, nach
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der Entführung und vor der Ausreise in die Türkei fünf bis sechs Monate im
Irak gewesen zu sein (vgl. A13/17, F102). Diese Widersprüche – die sich
weder durch die pauschalen Einwände anlässlich des den Beschwerdefüh-
renden im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (vgl.
A13/17, F122, F124; A14/11, F84) noch durch ihre psychische Belastung
infolge der Flucht erklären lassen – erwecken in ihrer Gesamtheit betrach-
tet den Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten die Schilderung, wie sie
F._______ verlassen haben und aus Syrien ausgereist sind, anlässlich der
Anhörung derart angepasst, dass sich ihre Verfolgungsgeschichte darin
einbetten lässt. Dies wiederum lässt ihr Verfolgungsvorbringen konstruiert
erscheinen. Dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet
und es deshalb zu den erwähnten Widersprüchen gekommen ist, wurde
bis heute nicht belegt, obwohl dies mittels ärztlichem Bericht ohne weiteres
möglich gewesen wäre. Der Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten
einzuholen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8), ist abzuweisen.
4.3 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass zwar nicht gänzlich aus-
zuschliessen ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Kurde beim
militärischen Geheimdienst arbeitet, auch wenn die Wahrscheinlichkeit,
dass dies tatsächlich so ist, eher klein ist. In jedem Fall ist es den Be-
schwerdeführenden aber – aus den genannten Gründen – nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeit
seines Bruders von Oppositionellen entführt wurde. Die Nähe zu einer re-
gimenahen Person alleine vermag – entgegen der Ansicht auf Beschwer-
deebene – zudem noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung zu begründen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und gestützt darauf ihre Asyl-
gesuche abgelehnt.
5.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001
Nr. 21).
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6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung 13. Juni 2014 von der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete. Dieser Entscheid be-
treffend den Vollzugspunkt wurde mit Beschwerde vom 10. Juli 2014 nicht
beanstandet. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen des Bundesver-
waltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwer-
deführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2014 jedoch
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 gut-
hiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben.
8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG). Hingegen ist
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren
gestützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltliche Rechts-
beiständin eingesetzt worden, und es ist ihr demnach eine Entschädigung
zu Lasten des Gerichts auszurichten.
In der Kostennote vom 5. Januar 2016 wird für die Bemühungen der
Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren ein insgesamt nicht angemes-
sener Gesamtaufwand von Fr. 5‘650.80 ausgewiesen. Begründet wird die-
ser Aufwand im Wesentlichen damit, die Rechtspraktikantin, für die ein
Stundenansatz von Fr. 180. in Rechnung gestellt werde, habe 23 Stunden
auf die Bearbeitung dieses Falles verwendet. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 Rechtsanwältin Claudia
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Zumtaugwald als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb nur
deren Bemühungen, nicht aber die Bemühungen der Rechtspraktikantin in
Rechnung gestellt werden können. Aus der Kostennote lässt sich der Auf-
wand der eingesetzten Rechtsbeiständin nicht entnehmen. Daher wird der
Aufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 8 ff. VGKE von Amtes
wegen festgelegt. Dabei erscheint ein Gesamtaufwand von 8.5 Stunden für
die getätigten Bemühungen, das heisst für das Verfassen der 14-seitigen
Beschwerdeschrift und der 3-seitigen Replik, angemessen. Der darauf an-
zuwendende, von der Rechtsbeiständin für ihre Arbeit ausgewiesene Stun-
denansatz von Fr. 220. ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Unter Einbezug der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 35. und Mehrwert-
steuern von 8 Prozent ist den Beschwerdeführenden mithin eine Entschä-
digung im Umfang von aufgerundet Fr. 2‘060. auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3858/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2‘060. zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: