B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3858/2015
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. Dezember 2010 auf der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo um Asylgewährung und Einreisebewilli-
gung. Am 23. Februar 2011 wurde sie dort befragt. Da sie vor Abschluss
des Verfahrens illegal in die Schweiz gelangte, wurde das Auslandgesuch
am 1. Juni 2012 abgeschrieben.
B.
Das von der Beschwerdeführerin am 16. April 2012 gestellte Asylgesuch
wurde vom BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) mit Verfügung vom
15. Februar 2013 abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde aus der
Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe sich
bei der Schilderung ihrer Asylgründe in zahlreiche Widersprüche verstrickt,
weshalb ihr die Furcht vor Verfolgung nicht geglaubt werden könne.
C.
C.a Am 30. Dezember 2014 beantragte sie beim BFM, es sei die Verfügung
vom 15. Februar 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1–3 in Wiedererwä-
gung zu ziehen und ihr Asyl zu gewähren, und es sei festzustellen, dass
die vorläufige Aufnahme nicht Gegenstand des Verfahrens sei und beste-
hen bleibe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei mit der erneuten
Anhörung der Beschwerdeführerin zuzuwarten, bis die behandelnden
Ärzte bestätigt hätten, dass sie hierzu in der Lage sei.
Zur Stützung der Begehren reichte sie einen Abklärungsbericht der
B._______ vom (…) und eine Kopie des Artikels "Zur Erfüllbarkeit der An-
forderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psycholo-
gischer Sicht" ein.
C.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 – eröffnet am 19. Mai 2015 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom
15. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und lehnte den Antrag
um Ansetzung einer ergänzenden Anhörung ab.
D.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin
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beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei ihr Asyl zu gewähren und die Kostenauflage sei aufzuheben.
Ferner sei festzustellen, dass die am 15. Februar 2013 verfügte vorläufige
Aufnahme nicht Gegenstand des Verfahrens sei und bestehen bleibe. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Durch-
führung einer ergänzenden Anhörung.
Als Beweismittel reichte sie eine Kopie des bereits eingereichten Abklä-
rungsberichtes (…) ein und kündigte die Nachreichung eines weiteren Be-
richtes an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
Die vorläufige Aufnahme ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Pro-
zessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. qualifizierten Wiederer-
wägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Im Wiedererwägungsgesuch wurde unter Hinweis auf den Arztbericht
vom (…) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressi-
ven Störung. Mögliche Symptome einer PTBS seien Erinnerungslücken,
Konzentrationsstörungen und Vermeidung der Erinnerung. Die Schwierig-
keiten, traumatische Ereignisse zusammenhängend oder in einem räum-
lich-zeitlichen Rahmen zu berichten, würden oft zunehmen, wenn die Be-
fragungssituation als belastend erlebt werde. Es sei ihr bis zum Vorliegen
der Diagnose nicht möglich gewesen, sich der PTBS bewusst zu sein, wes-
halb sie im ordentlichen Verfahren nicht darauf habe hinweisen können.
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5.2 Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2015 fest, die Beschwer-
deführerin habe den Entscheid vom 15. Februar 2013 nicht angefochten,
womit dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Der Rechtsbehelf des Wieder-
erwägungsgesuches diene nicht dazu, verpasste Beschwerdemöglichkei-
ten nachzuholen.
Darüber hinaus könne dem Vorbringen, die festgestellte PTBS habe eine
widerspruchsfreie und lückenlose Schilderung der Ereignisse verunmög-
licht, nicht gefolgt werden. Im Protokoll der Anhörung vom 14. Januar 2013
würden sich keine Lücken oder Anzeichen dafür finden, dass die Be-
schwerdeführerin mit Rückzug und Verweigerung von Antworten reagiert
hätte. Vielmehr sei sie in der Lage gewesen, konzise Angaben – die den in
der Botschaftsanhörung deponierten allerdings teilweise widersprechen –
zu machen. Aus den Protokollen gehe nicht hervor, dass sie nicht in der
Lage gewesen wäre, die Fragen korrekt zu erfassen und konkret zu beant-
worten. Es könne auch nicht die Rede sein von einem Angleichen sich wi-
dersprechender Erinnerungsfragmente, habe sie doch bei allen vorgehal-
tenen Widersprüchen auf ihrer Darstellung vom 14. Januar 2013 beharrt.
Zudem handle es sich um gewaltige Widersprüche, welche nicht auf diffuse
Erinnerungsbruchstücke zurückzuführen seien. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die vorgebrachte psychische Beeinträchtigung und die
damit zusammenhängende Vergesslichkeit nichts zu ändern, zumal sie
diesbezüglich anlässlich der Befragung und der Anhörung nichts erwähnt
habe. Mit ihrer Unterschrift habe sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Protokolle visiert, so dass sie sich deren Inhalt nun entgegenhalten lassen
müsse. Die diagnostizierte PTBS sei nicht geeignet, den Entscheid vom
15. Februar 2013 umzustossen.
5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vorinstanzliche Begrün-
dung für die Verneinung der Notwendigkeit einer erneuten Anhörung sei
als fahrig und unsorgfältig zu bezeichnen. Zunächst habe das SEM in sei-
ner wesentlichen Schlussfolgerung einen kausal falschen Satz geschrie-
ben und "Folge" mit "Ursache" verwechselt, als es festgehalten habe, die
gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht Folge der unglaubhaften Asyl-
vorbringen. Trotz der offensichtlich begründeten Vorbringen des Wiederer-
wägungsgesuches halte die Vorinstanz ohne zwingende Begründung fest,
die Krankheit der Beschwerdeführerin könne nicht Ursache für die von ihr
produzierten Widersprüche im Asylverfahren sein, und stelle somit in Ab-
rede, dass die Erkrankung durch die Erlebnisse in Sri Lanka verursacht
worden sei. Diese Beurteilung gehe fehl. Die Vorinstanz beziehe sich bei
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ihrer Beurteilung sodann lediglich auf einen Teil der Symptome und Aus-
wirkungen der PTBS. Sie mache beispielsweise konzise Angaben der Be-
schwerdeführerin aus und leite daraus ab, dass die Widersprüche nicht auf
die Erkrankung zurückzuführen seien. Gerade das Erteilen von "konzisen"
– also knappen und ausweichenden – Antworten sei jedoch als typisches
Symptom zu werten. Zudem gebe es auch in den Befragungsprotokollen
beachtliche Hinweise darauf, dass sich die Symptome stark und zu Un-
gunsten der Beschwerdeführerin auf die Befragung ausgewirkt hätten. Die
Vorinstanz berücksichtige ihre Erkrankung zu wenig. Der angefochtene
Entscheid stehe daher im Widerspruch zum eingereichten ärztlichen Be-
richt. In einem vergleichbaren Fall (E-3859/2013) sei das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, der Sachverhalt sei aufgrund des
Aussageverhaltens des Asylsuchenden, welches sich durch dessen psy-
chische Erkrankung erklären lasse, nicht hinreichend erstellt gewesen.
Dem sei vorliegend auch so, weshalb eine erneute Anhörung anzusetzen
sei.
Nach dem Gesagten erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Gemäss dem eingereichten Abklärungsbericht der B._______ vom (…)
wurden bei der Beschwerdeführerin eine PTBS und eine rezidivierende de-
pressive Störung diagnostiziert. Diese Diagnose wird vom Gericht nicht be-
zweifelt.
Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
von (…) bis (…) beim B._______ in Behandlung war und antidepressive
Medikation einnahm. Wegen eines verpassen Termins habe sie die Be-
handlung abgebrochen, und als ihr die Tabletten ausgegangen seien, habe
sie keine mehr genommen. Sie war demnach anlässlich der Anhörung
durch das BFM vom 14. Januar 2013 bereits seit drei und im Zeitpunkt des
Asylentscheides seit vier Monaten in Behandlung. Da sie bis (…) medika-
mentös mit Antidepressiva behandelt wurde, ist davon auszugehen, dass
zumindest die depressive Störung bereits zu einem früheren Zeitpunkt di-
agnostiziert worden war. Dem Bericht ist sodann nicht zu entnehmen, die
Beschwerdeführerin habe anlässlich der Wiederaufnahme der Behandlung
im (…) neue Symptome geschildert, und die persönliche Anamnese habe
aus einem früheren Bericht übernommen werden können. Angesichts die-
ser Umstände scheint es eher unwahrscheinlich, dass die PTBS (welche
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gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Anhö-
rung durch das BFM derart ausgeprägt gewesen sei, dass sie das Vorbrin-
gen der Asylgründe erheblich erschwert habe) durch die behandelnden
Fachpersonen nicht früher bemerkt respektive diagnostiziert wurde. Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage indessen
vorliegend offen gelassen werden.
6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt des Bundesverwal-
tungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass den Befragungs-
protokollen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Beschwerdefüh-
rerin wäre nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu ihren Asylgrün-
den zu machen. Aufgrund ihrer Antworten entsteht nicht der Anschein, dass
sie Erinnerungslücken oder Konzentrationsstörungen gehabt oder die Er-
innerung zu vermeiden versucht hätte. Ein ausweichendes, abwesendes
oder dissoziatives Verhalten ist in den Protokollen an keiner Stelle auszu-
machen. Vielmehr vermochte sie beispielsweise auch bezüglich der Um-
stände des Todes ihres Ehemannes, welche als traumatisch bezeichnet
werden können, insgesamt kohärente Angaben zu machen.
Die Beschwerde hält den Ausführungen des SEM nichts Stichhaltiges ent-
gegen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausfüh-
rungen zum Aussageverhalten traumatisierter Personen und pauschale
Verweise auf die offenbar vorhandene PTBS der Beschwerdeführerin. So
wird in der Beschwerde geltend gemacht, in den Befragungsprotokollen
gebe es beachtliche Hinweise darauf, dass sich die Symptome ihrer Er-
krankung stark auf die Befragung ausgewirkt hätten. Es wird jedoch nicht
konkretisiert, an welchen Stellen, bei welchen Themen oder Fragen sie
Schwierigkeiten gehabt und inwiefern sich dies auf ihre Aussagen ausge-
wirkt habe. Es wird auch nirgendwo erwähnt, welches das traumatische
Ereignis gewesen sei, an welches sie sich zu erinnern vermeide und das
sie daher nicht zusammenhängend zu schildern vermocht habe.
Die Beschwerdeführerin geht sodann fälschlicherweise davon aus, gerade
das Anfügen von konzisen Antworten sei als Symptom ihrer Erkrankung zu
werten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde kann "konzis" zwar
als "knapp", jedoch nicht als "ausweichend" umschrieben werden. Konzis
sind Antworten, welche sich auf das Wesentliche beschränken, gerafft,
komprimiert, präzis und konzentriert sind. Dass jemand konzise Angaben
machen kann, deutet demnach nicht auf eine Traumatisierung hin. Das Ar-
gument, die Vorinstanz habe die Antworten der Beschwerdeführerin als
"ausweichend" bezeichnet, greift daher nicht.
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Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem aufgeführten, als
vergleichbar bezeichneten Fall (Urteil des BVGer E-3859/2013 vom 26.
November 2014) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im besagten Fall hatte
der Asylsuchende geltend gemacht, schwerste Folter erlitten zu haben,
vermochte aber die Dauer der Haft und des anschliessenden Spitalaufent-
haltes nicht schlüssig anzugeben. Zudem hatte er bereits im Anschluss an
die Anhörung um eine erneute Befragung durch ein reines Männerteam
gebeten. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren gab es in seinen Aus-
sagen deutliche Hinweise auf Konzentrationsschwächen und Erinnerungs-
schwierigkeiten hinsichtlich eines konkreten, traumatischen Erlebnisses
(vgl. a.a.O. E. 3.4). Demgegenüber finden sich, wie bereits ausgeführt, in
den Aussagen der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf ein
dissoziatives oder ausweichendes Aussageverhalten, Erinnerungsschwie-
rigkeiten oder Konzentrationsstörungen.
Der Beschwerdeführerin konnte mithin die geltend gemachte Auswirkung
der PTBS auf ihr Aussageverhalten nicht glaubhaft machen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch sowie den Antrag
um Durchführung einer erneuten Anhörung zu Recht ablehnte. Die Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des
vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub