B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3859/2013
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Russland,
vertreten durch Michel Meier,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tschetschene mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Vorort von Grosny), verliess seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 25. Juni 2012. Über die Ukraine, Polen, Tschechien
und weitere Länder gelangte er am 2. Juli 2012 in die Schweiz und such-
te im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Juli 2012 und der Anhörung
nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen vom 19. September
2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, kurz nach dem
Tod von C._______ (tschetschenischer Rebellenführer) im Jahr (…) sei er
(…) festgenommen worden. Während der folgenden, etwa zweiwöchigen
beziehungsweise einmonatigen Haft sei er gefoltert und über aufständi-
sche Personen und Moskauer Staatsleute sowie Funktionäre befragt
worden. Am (…) Oktober 2010 sei er erneut festgenommen worden. Uni-
formierte Männer einer Spezialeinheit von Ramsan Kadyrov seien in sein
Haus eingedrungen und hätten ihn mitgenommen. Anschliessend sei er in
ein Privatgefängnis von Kadyrov gebracht worden. Während der Haft sei
er der Willkür seiner Verfolger ausgeliefert gewesen. Es seien ihm Fragen
über Geldanlagen und Wertsachen von C._______ gestellt worden, und
er sei erneut gefoltert worden, (…). Vermutlich noch im Oktober 2010 sei
er halbtot aus dem Gefängnis geworfen worden. Danach habe er sich un-
ter anderem Namen mehrere Monate lang im Spital aufgehalten. Nach
der Entlassung habe er eine Weile auf dem (…) seiner (…) gelebt. Diese
sei von der Staatsanwaltschaft vorgeladen, bedroht und nach ihm befragt
worden. Er habe deshalb grosse Angst gehabt und sich entschlossen,
das Land zu verlassen.
A.b Mit Schreiben vom 24. September 2012 informierte der Beschwerde-
führer die Vorinstanz darüber, dass es ihm bei der Anhörung nicht gut ge-
gangen sei, und machte ergänzende Ausführungen. So habe er während
der Befragung mehrere Durst- und Müdigkeitsattacken gehabt und sich in
der Pause hinlegen müssen. Aufgrund der im Heimatland erlebten Trau-
matisierung habe er nicht im notwendigen Ausmass auf seine Haft, die
Haftbedingungen und die Hafterlebnisse eingehen können, womit ein we-
sentlicher Aspekt seiner Vorbringen nur ungenügend habe beleuchtet
werden können. Zudem habe er im Gefängnis Dinge erlebt, die er in Ge-
genwart einer Frau nicht äussern könne. Ausserdem habe er aufgrund
seiner gesundheitlichen Verfassung Gedächtnisprobleme und könne sich
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an den Zeitraum zwischen Oktober 2010 und März 2012 nur schwer erin-
nern. Bei seinem Krankenhausaufenthalt in Tschetschenien sei er über
längere Zeit hin nicht bei Bewusstsein gewesen und habe das Spital
massiv untergewichtig verlassen. Gegen Ende der Anhörung sei ihm die
sorgfältige Überprüfung des Protokolls aufgrund seiner Müdigkeit und
Konzentrationsschwäche nur noch eingeschränkt möglich gewesen. In
der darauffolgenden Nacht habe er (…)schmerzen gehabt und sei am
Morgen des 20. Septembers 2012 mit Verdacht auf (…) ins Universitäts-
spital D._______ eingewiesen worden.
Aus diesen Gründen bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Prü-
fung, ob zur Erhebung des asylrelevanten Sachverhalts weitere Abklä-
rungen nötig seien und ob eine allfällige zusätzliche Anhörung aus-
schliesslich in einem Männerteam durchgeführt werden könne.
A.c Mit Eingaben vom 1., 3., 10. und 23. Oktober 2012 reichte der Be-
schwerdeführer einen Bericht seiner Psychiaterin (med. pract.
E._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, […])
vom 1. Oktober 2012 und vier Austrittsberichte des Universitätsspitals
D._______ (samt Laborbefunden) vom 23. August 2012/4. September
2012 (Aufenthalt vom 18. bis 24. August 2012), vom 2. Oktober 2012
(Aufenthalt vom 20. bis 27. September 2012) und vom 20. Oktober 2012
(Aufenthalt vom 19. bis 20. Oktober 2012) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 – eröffnet am 5. Juni 2013 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und
die Asylrelevanz nicht stand. Bei der geltend gemachten Verhaftung im
Jahre (…) handle es sich um ein mehrere Jahre zurückliegendes Ereig-
nis, welches mit der Ausreise nicht in einem genügend engen Kausalzu-
sammenhang stehe. Deshalb sei es ohne nähere Prüfung als nicht asyl-
relevant zu qualifizieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betref-
fend die zweite Inhaftierung im Oktober 2010 seien sodann nicht hinrei-
chend begründet. So sei er nicht imstande gewesen, klar darzulegen, wo
er sich während der Haft aufgehalten habe. Ebenso habe er zwar einer-
seits ein Festnahmedatum (Anfang Oktober 2010) ausmachen können,
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andererseits habe er die Dauer der Inhaftierung nicht angeben können
beziehungsweise habe er dazu widersprüchliche Aussagen gemacht. Auf
Nachfrage hin habe er zunächst vermutet, seine Entlassung müsse noch
im Oktober 2010 gewesen sein, während er später angegeben habe, im
Dezember 2011 aus dem Gefängnis entlassen worden zu sein, um kurz
darauf vorzubringen, er wisse es schlicht nicht. Sodann habe er die un-
stimmige Zeitangabe betreffend die Dauer des Spitalaufenthalts nicht auf-
lösen können. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, nach der Haft-
entlassung bis zur Ausreise im Juni 2012 keine Probleme mehr gewärtigt
zu haben, weil die Behörden nicht gewusst hätten, wo er sich aufgehalten
habe. Dieser Umstand spreche gegen die befürchtete Verfolgung.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2013
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und das BFM anzuweisen, die vorläufigen Aufnahme anzuordnen,
subeventualiter sei das BFM anzuweisen, den Sachverhalt neu zu prüfen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Neben den bereits beim BFM eingereichten Arztberichten legte der Be-
schwerdeführer als weiteres Beweismittel einen Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Oktober 2011 (FIORENZA KUTHAN,
Tchétchénie: traitement des PTSD) zu den Akten.
D.
Am 22. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht
seiner Psychiaterin vom 16. Juli 2013 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 20. November 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzaus-
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Seite 5
trittsbericht des Universitätsspitals D._______ vom 28. Oktober 2013
über einen 12-tägigen Spitalaufenthalt vom 17. bis 28. Oktober 2013 zu
den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Frist an zur Einreichung eines aktuellen Arztbe-
richts sowie einer Erklärung betreffend die Entbindung der ihn behan-
delnden Ärzte von der Schweigepflicht.
H.
Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 12. und 27. Mai 2014 ei-
ne Entbindungserklärung vom 11. Mai 2014 und ein Arztzeugnis seiner
Psychiaterin vom 16. Mai 2014 ins Recht.
I.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche sich am
6. August 2014 vernehmen liess.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. August 2014. Zu-
dem brachte er als weitere Beweismittel einen Internetartikel von BBC
News vom 20. August 2014 (Ramzan Kadyrov 'quizzes 1,000 Chechens'
over lost phone) und einen Bericht der SFH vom 22. April 2013 (ADRIAN
SCHUSTER, Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu
den Mudschahed) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106
Abs. 1 AsylG.
3.
Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der Anhörung durch seine ge-
sundheitlichen Probleme in der Schilderung des Sachverhaltes beein-
trächtigt gewesen zu sein. Nachfolgend ist daher zunächst zur prüfen, ob
der Sachverhalt vollständig und richtig erstellt wurde.
3.1 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Einzel-
nen aus, er stimme dem BFM darin zu, dass er die Verhaftung im Jahre
2010 nicht konsistent wiedergegeben habe und es im Laufe der Befra-
gungen zu Widersprüchen gekommen sei. Es sei jedoch auch festzuhal-
ten, dass er offenkundig und durch ärztliche Berichte bestätigt durch die
Ereignisse in Tschetschenien stark traumatisiert sei und wegen der Ge-
dächtnis-, Konzentrations- und dissoziativen Störungen grosse Mühe ha-
be, in klaren Zusammenhängen zu berichten, insbesondere wenn es um
die traumatisierenden Erlebnisse gehe. Seine diesbezüglichen Probleme
würden durch die Spitalaufenthalte unterstrichen, in die er sich nach den
Befragungen jeweils habe begeben müssen. Zudem habe er am Ende
der Anhörung, nach Abgabe der Protokolle, dem Befrager mitgeteilt, dass
er Probleme mit der Anwesenheit der Dolmetscherin und der Hilfswerk-
vertreterin (HWV) gehabt und dabei sowie mit Schreiben aus dem Spital
vom 24. September 2012 um eine Befragung in Anwesenheit von aus-
schliesslich Männern gebeten habe. Da es sich dabei potenziell wichtige
Elemente des Sachverhalts handle, werde die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur erneu-
ten Prüfung unter Vornahme einer weiteren Anhörung in einem Männer-
team beantragt.
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Der Rechtsvertreter fügte an, dass sich die Kommunikation zwischen ihm
und dem Beschwerdeführer schwierig gestalte, da dieser grosse Mühe
bekunde, frei über seine Erlebnisse zu berichten und sie zeitlich einzu-
ordnen.
3.2 Vernehmlassend führte das BFM insbesondere aus, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend sei
jedoch festzuhalten, dass nicht verständlich sei, dass der Beschwerde-
führer, wenn er sich durch die Präsenz von gewissen Personen bei der
Anhörung in seiner freien Rede gestört gefühlt hätte, dies dem Befrager
nicht (vor dem Abschluss der Befragung) mitgeteilt hätte. Dem Protokoll
der Anhörung seien überdies auch keine Einwände bezüglich Verständ-
nisschwierigkeiten oder Müdigkeitserscheinungen zu entnehmen.
3.3 Zur Beurteilung, ob beziehungsweise inwieweit die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers die Erstellung des Sachverhalts anläss-
lich der Anhörung vom 19. September 2012 beeinträchtigt hat, sind zu-
nächst überblicksweise die in der Schweiz gestellten medizinischen Di-
agnosen und der Behandlungsverlauf darzulegen.
3.3.1 Hinsichtlich seiner physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen
reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und im Be-
schwerdeverfahren fünf Austrittsberichte des Universitätsspitals
D._______ betreffend vier stationäre Aufenthalte in der dortigen Klinik für
innere Medizin zu den Akten. Erstmals hielt sich der Beschwerdeführer
rund eineinhalb Monate nach der Einreise (18. – 24. August 2012) im
Universitätsspital D._______ auf. Der zweite Spitalaufenthalt begann am
Tag nach der Anhörung (20. – 27. September 2012). Des Weiteren wurde
der Beschwerdeführer vom 19. bis 20. Oktober 2012 und vom 17. bis 28.
Oktober 2013 stationär behandelt. Aus den eingereichten Berichten erge-
ben sich zusammenfassend folgende Diagnosen: (…). In den Berichten
wurde angemerkt, der Beschwerdeführer habe sich jeweils in deutlich re-
duziertem Allgemeinzustand und (…) Ernährungszustand präsentiert. Im
Bericht vom 10. Oktober 2012 wurde sodann festgehalten, die allgemeine
Symptomatik der Schwäche sei am ehesten im Rahmen einer posttrau-
matischen Belastungsstörung (PTBS) zu interpretieren.
3.3.2 Neben den Berichten des Universitätsspitals Basel reichte der Be-
schwerdeführer ärztliche Berichte seiner Psychiaterin (Fachärztin für
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Seite 8
Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 1. Oktober 2012, 16. Juli 2013
und 16. Mai 2014 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer am 9. August 2012 – rund einen Monat nach der Einreise in die
Schweiz – von seinem Hausarzt mit Verdacht auf PTBS an die behan-
delnde Psychiaterin überwiesen wurde. Diese diagnostizierte eine PTBS
nach Inhaftierung und Folter (ICD-10 F43.1). Seit der Diagnosestellung
wurde die Krankheit medikamentös (…) sowie mit (…) einzeltherapeuti-
schen Sitzungen behandelt.
Mit Bericht vom 1. Oktober 2012 wurde insbesondere festgehalten, die
Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sei massiv erschwert ge-
wesen, obgleich die behandelnde Ärztin die russische Sprache perfekt
beherrsche. Er habe alle Betreuenden ausdrücklich gebeten, ihm keine
Kontakte mit russischsprechenden Personen anzubieten, da er Angst ha-
be, durch diese Kontakte geortet zu werden, was seine Familie das Le-
ben kosten könnte. Beim Thema Folter habe er sich dissoziativ, mittel-
schwer im Denken verlangsamt, assoziativ, umständlich, sporadisch vor-
beiredend verhalten. Nach mühevollem Aufbau einer psychotherapeuti-
schen Allianz habe er seine Beschwerden geäussert. Die Psychiaterin
stellte eine mittelschwere Gedächtnisstörung, besonders des Frischge-
dächtnisses und mittelschwere Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö-
rungen fest. Dem Patienten falle es schwer, dem roten Faden eines Ge-
sprächs zu folgen. Im Affekt zeige er Misstrauen, Ängstlichkeit und Trau-
rigkeit. Er leide nicht an Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen,
Wahn- oder Zwangsstörungen. Er habe jedoch eine Ich-Störung im Sinne
einer inneren Entfremdung von Gefühlen. Es gebe deutliche Hinweise auf
das Vorliegen einer schweren PTBS.
Mit Berichten vom 16. Juli 2013 und vom 20. Mai 2014 hielt die behan-
delnde Ärztin an der Diagnose der vollendeten schweren PTBS nach Po-
lytraumatisierung, Inhaftierung und Folter fest. Zudem hätten sich im Lau-
fe der Therapie (zusätzlich zur PTBS) Merkmale einer (…) herauskristalli-
siert ([…]). Beim Ansprechen der Inhaftierung und der traumatischen Er-
lebnisse in Tschetschenien zeige der Patient dissoziative Zustände; er sei
psychisch abwesend und verliere den Faden des Gesprächs. Nur mit
grosser Mühe könne er jeweils zum Gesprächsthema zurückgeführt wer-
den. Er orientiere sich gut in Bezug auf die eigene Person, zeige aber ei-
ne schlechte Orientierung betreffend die zeitlichen Abläufe der traumati-
schen Erlebnisse in Tschetschenien, was in einem engen Zusammen-
hang mit Flashbacks und Dissoziationen stehen müsse. Die Gespräche
würden durch die Konzentrationsstörungen deutlich erschwert. Er verliere
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sich einerseits in Details und könne andererseits nur schwer beim Thema
bleiben. Er zeige grosse Gedächtnislücken im Sinne einer retrograden
Amnesie beim Versuch, die traumatischen Erlebnisse zu rekonstruieren.
Im Denken zeige er sich verlangsamt, umständlich und inhaltlich para-
noid. Trotz scheinbar äusserer Ruhe fühle er sich meist angespannt, be-
sonders wenn er in einem näheren Kontakt Menschen treffen müsse. Die
kognitiven Beeinträchtigungen würden es nach wie vor nicht zulassen,
dass er seine Erlebnisse kohärent und vollständig darstelle.
3.4 Aufgrund der eingereichten Arztberichte ist für das Gericht erstellt,
dass der Beschwerdeführer an einer PTBS sowie zahlreichen physischen
Beschwerden leidet, die insbesondere im Zusammenhang mit der PTBS
und einer (…)verletzung mit anschliessender (…) zu sehen sind.
Die Auswirkungen insbesondere der psychischen Erkrankung des Be-
schwerdeführers werden bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle of-
fensichtlich. So machte er bei der Darlegung seiner Asylgründe zahlrei-
che Gedankensprünge und weitgehend knappe und unzusammenhän-
gende Ausführungen. Es gelang ihm nicht, sich auf die Fragen des Sach-
bearbeiters zu seinen Asylgründen zu konzentrieren. Exemplarisch fest-
gehalten seien in diesem Zusammenhang die Ausführungen zu seinem
angeblichen Aufenthalt im Privatgefängnis von Ramsan Kadyrov: (…).
Der für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mass-
gebliche Sachverhalt erscheint mit der durchgeführten Anhörung nicht als
hinreichend erstellt, was weitgehend auf dessen Aussageverhalten zu-
rückzuführen ist. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG)
kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht vor-
geworfen werden. Dessen Konzentrations- und Ausdrucksschwierigkeiten
lassen sich mit seiner psychischen Erkrankung erklären, die bereits bei
der Anhörung vom 19. September 2012 bestand. Bei dieser Sachlage
darf – unabhängig von den teilweise berechtigten Einwänden des BFM
anlässlich der Vernehmlassung – nicht auf den unvollständig erhobenen
Sachverhalt abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher
aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung einer weiteren Anhörung
und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Dabei wird dem an-
geschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen
Rechnung zu tragen sein, wobei aufgrund der besonderen Umstände al-
lenfalls eine vorgängige Rücksprache mit der Psychiaterin, zwecks Vor-
bereitung des Beschwerdeführers auf eine erneute Anhörung, angezeigt
E-3859/2013
Seite 10
sein wird. Zudem ist die Anhörung in einem reinen Männerteam vorzu-
nehmen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt unvollständig erstellt
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerde daher gutzuheissen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
6.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das
Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3859/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständi-
gen Erstellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das BFM zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: